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Urteil

4 K 1073/07

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gestaltungssatzungen und rein gestalterische Festsetzungen vermitteln regelmäßig keinen Nachbarschutz. • Bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist maßgeblich, ob die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; nicht jede formelle Verletzung öffentlichen Baurechts führt zum Klageerfolg. • Hält ein Vorhaben die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandflächen ein, spricht dies regelmäßig gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Licht-, Luft- oder Sonnenentzug bzw. eine erdrückende Wirkung. • Ein Nachbar kann nicht verlangen, dass ein anderes Grundstück über Gebühr freigehalten wird, wenn er sein eigenes Grundstück intensiv ausgenutzt hat. • Baumschutzsatzungen und rein städtebauliche Satzungen vermitteln grundsätzlich keinen unmittelbaren Nachbarschutz.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung nachbarrechtlicher Interessen trotz Genehmigung eines Wohnhauses • Gestaltungssatzungen und rein gestalterische Festsetzungen vermitteln regelmäßig keinen Nachbarschutz. • Bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist maßgeblich, ob die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; nicht jede formelle Verletzung öffentlichen Baurechts führt zum Klageerfolg. • Hält ein Vorhaben die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandflächen ein, spricht dies regelmäßig gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Licht-, Luft- oder Sonnenentzug bzw. eine erdrückende Wirkung. • Ein Nachbar kann nicht verlangen, dass ein anderes Grundstück über Gebühr freigehalten wird, wenn er sein eigenes Grundstück intensiv ausgenutzt hat. • Baumschutzsatzungen und rein städtebauliche Satzungen vermitteln grundsätzlich keinen unmittelbaren Nachbarschutz. Der Kläger ist Miteigentümer eines 38 m² kleinen, mit Reihenhaus bebauten Grundstücks und wendet sich gegen die Baugenehmigung für ein westlich angrenzendes Grundstück (Flurstück 94). Das Nachbargrundstück liegt in einem einfachen Bebauungsplangebiet und in einer Altstadtsatzung; früherer Rechtsstreit betraf bereits ähnliche Bauvorhaben. Der Beigeladene erhielt 2006 eine Baugenehmigung für ein eingeschossiges Doppelhaus mit Grundfläche 165,8 m², Firsthöhe 7,55 m und Mindestabständen zur Straße und zur östlichen Grundstücksgrenze; die Ostwand zum Klägerabstand beträgt mindestens 5,30 m. Der Kläger rügt insbesondere Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, Licht- und Sonnenentzug, erdrückende Wirkung, Verstöße gegen die Altstadt- und Baumschutzsatzung sowie ungesicherte Erschließung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; das Gericht hat die Klage überprüft. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig, in der Sache unbegründet; maßgeblich ist, ob nachbarschützende Vorschriften verletzt sind (§ 113 VwGO). • Gestaltungsvorschriften: Rein gestalterische Festsetzungen der Altstadtsatzung verfolgen städtebauliche Ziele und begründen keinen nachbarschützenden Anspruch des Klägers. • Bestimmtheit der Genehmigung: Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt; offensichtliche Schreibfehler sind berichtbar und führen nicht zur Unbestimmtheit im Sinn nachbarrechtsrelevanter Prüfung. • Abstandsvorschriften: Das Vorhaben hält die Abstandflächen der BauO NRW ein (§ 6 BauO NRW). Bei Einhaltung der Abstandsvorschriften ist regelmäßig davon auszugehen, dass Licht-, Luft- und Sonnenschutz sowie Vermeidung erdrückender Wirkung gewahrt sind. • Bauplanungsrecht und § 34 BauGB: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans; da dieser keine wirksamen Festsetzungen zur überbaubaren Fläche enthält, ist § 34 BauGB anzuwenden. Frühere Entscheidungen bestätigten, dass vergleichbare Bebauungen sich in die Umgebung einfügen; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht gegeben. • Abwägung der Interessen: Die Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung ist anhand der Örtlichkeit zu beurteilen; das geplante Gebäude ist in Ausmaß und Gestalt nicht außergewöhnlich, nutzt die planungsrechtlichen Befugnisse nicht aus (tatsächliche GRZ/GFZ deutlich unter zulässigen Werten) und wahrt gegenüber der stark ausgenutzten Parzelle des Klägers ausreichende Rücksicht. • Sonstige Einwände: Hinweise auf Verletzungen der Baumschutzsatzung oder Probleme der Erschließung begründen keinen nachbarschützenden Anspruch; Baumschutzsatzungen vermitteln regelmäßig keinen Nachbarschutz, und Erschwernisse der Bauausführung schützen nicht den Nachbarn. Die Klage wird abgewiesen; die Baugenehmigung und der Abweichungsbescheid verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Entscheidungsgrund ist, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind: gestalterische Vorschriften der Altstadtsatzung vermitteln keinen Nachbarschutz, die Bauordnung (insbesondere die Abstandsvorschriften des § 6 BauO NRW) sowie die bauplanungsrechtliche Beurteilung führen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Das geplante Gebäude ist in Breite, Höhe und Lage nicht außergewöhnlich und nutzt die zulässigen planungsrechtlichen Werte nicht aus; zudem liegt die Nutzung im Rahmen des Bebauungsplans bzw. des § 34 BauGB. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.