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Urteil

4 K 3502/06

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist in einem Nachbarrechtsprozess nur darauf zu prüfen, ob sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; rein gestalterische Satzungsfestsetzungen dienen regelmäßig nicht dem Nachbarschutz. • Gestaltungssatzungen nach §86 BauO NRW verfolgen städtebauliche Zwecke und begründen kein nachbarrechtliches Schutzrecht. • Hält ein Vorhaben die nach der Bauordnung berechneten Abstandflächen ein, spricht dies regelmäßig gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Ausnahmen wegen "erdrückender Wirkung" sind nur bei außergewöhnlichen Baukörpern gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Nachbarrechtsverletzung durch genehmigtes Wohnhaus bei Einhaltung nachbarschützender Vorschriften • Eine Baugenehmigung ist in einem Nachbarrechtsprozess nur darauf zu prüfen, ob sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; rein gestalterische Satzungsfestsetzungen dienen regelmäßig nicht dem Nachbarschutz. • Gestaltungssatzungen nach §86 BauO NRW verfolgen städtebauliche Zwecke und begründen kein nachbarrechtliches Schutzrecht. • Hält ein Vorhaben die nach der Bauordnung berechneten Abstandflächen ein, spricht dies regelmäßig gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Ausnahmen wegen "erdrückender Wirkung" sind nur bei außergewöhnlichen Baukörpern gegeben. Der Kläger ist Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks und wendet sich gegen die Baugenehmigung für ein zweigeteiltes Wohnhaus auf dem östlich angrenzenden Grundstück (Flurstück 94). Das Nachbargrundstück liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und einer Gestaltungssatzung; frühere Verfahren zwischen den Parteien und Vorgängern betreffen bereits die Bebaubarkeit des Grundstücks. Der Beigeladene erhielt 2006 eine Baugenehmigung für ein eingeschossiges Gebäude mit Satteldach, Garage an der Grenze und Abweichungen von gestalterischen Vorgaben der Satzung. Der Kläger rügt u. a. Verletzung des Rücksichtnahmegebots (Licht-, Luft- und Sonnenschutz, erdrückende Wirkung), unzumutbare Einsichten, Lärm-/Geruchsbelästigungen durch Terrasse und Garage sowie Verfahrensfehler im Hinblick auf eine geplante Bebauungsplanänderung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; das Gericht hat die Klage geprüft. • Prüfungsmittelpunkt im Baunachbarstreit ist, ob die Genehmigung gegen Vorschriften verstößt, die neben öffentlichen Interessen auch dem Nachbarschutz dienen (§113 VwGO). • Gestalterische Festsetzungen der Gestaltungssatzung dienen städtebaulichen Zwecken und begründen regelmäßig keinen nachbarschützenden Anspruch; deshalb ist der Abweichungsbescheid nicht zu beanstanden. • Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt; offensichtliche Schreibfehler in Datierungen berühren nicht ihre Bestimmtheit und sind berichtbar. • Nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung (insb. §6 BauO NRW Abstandflächen und §51 Abs.7 BauO NRW zu Stellplätzen/Garagen) sind maßgeblich: die Westwand hält die erforderlichen Abstandflächen ein (tatsächlicher Abstand 4,40 m > Mindestabstand 3,00 m), die Garage ist als Grenzgarage abstandsrechtlich zulässig und erfüllt Höhen- und Längenbegrenzungen. • Zur Beurteilung der Rücksichtnahme ist die Unzumutbarkeit maßgeblich; die Kammer hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und festgestellt, dass das Vorhaben weder in Ausmaß noch Gestaltung außergewöhnlich ist noch die zulässigen Bebauungsparameter ausreizt (GRZ/GFZ unter Planwerten). • Sonderempfindlichkeiten des Klägers oder seiner Ehefrau sind im Baunachbarstreit unbeachtlich; Schutz ist grundstücksbezogen, nicht personenbezogen. • Einsichtnahmen durch Fenster oder Dachaufbauten begründen im unbeplanten Innenbereich regelmäßig keinen eigenen nachbarrechtlichen Schutz, soweit Abstandsvorschriften eingehalten sind; die Befürchtungen zu Geruchs- und Lärmbelästigungen durch Terrasse bzw. Nutzung der Garage bleiben zivilrechtlich zu verfolgen, überschreiten aber nicht die Zumutbarkeitsgrenze nach §51 Abs.7 BauO NRW. • Die behauptete planerische Sicherung durch eine Veränderungssperre ist kein nachbarschützendes Recht und daher für die Nachbarrechtsprüfung unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Baugenehmigung und den Abweichungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids als mit nachbarschützenden Vorschriften vereinbar, weil die maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung eingehalten sind, gestalterische Abweichungen der Satzung keinen Nachbarschutz vermitteln und keine erdrückende Wirkung oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen. Besondere persönliche Empfindlichkeiten des Klägers oder seiner Ehefrau können im baurechtlichen Nachbarstreit nicht zu einer anderen Bewertung führen; etwaige unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen sind gegebenenfalls zivilrechtlich geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.