Urteil
13 K 1904/07
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen kann durch Verwaltungsvorschrift auf öffentlich empfohlene Impfungen beschränkt werden.
• Bindung der Dienstbehörde an STIKO-Empfehlungen ist zulässig, eine abweichende Auslegung bedarf Rechtfertigung und darf den Wortlaut nicht sinnentstellend verkürzen.
• Bei Vorliegen individueller Umstände, die nach der STIKO ebenfalls einen Nutzen erwarten lassen, ist eine Beihilfe trotz Überschreitung einer altersbezogenen Empfehlung möglich.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für HPV-Impfung trotz Überschreitung der Altersangabe • Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen kann durch Verwaltungsvorschrift auf öffentlich empfohlene Impfungen beschränkt werden. • Bindung der Dienstbehörde an STIKO-Empfehlungen ist zulässig, eine abweichende Auslegung bedarf Rechtfertigung und darf den Wortlaut nicht sinnentstellend verkürzen. • Bei Vorliegen individueller Umstände, die nach der STIKO ebenfalls einen Nutzen erwarten lassen, ist eine Beihilfe trotz Überschreitung einer altersbezogenen Empfehlung möglich. Der Kläger ist beamteter Lehrer und für seine 1986 geborene Tochter zu 80 % beihilfeberechtigt. Er beantragte Beihilfe für den Impfstoff Gardasil, der seiner Tochter mit ärztlichem Rezept verordnet worden war. Die Bezirksregierung lehnte die Beihilfe ab, weil die STIKO die Impfung generell nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren empfehle und die Tochter die Altersgrenze überschritten habe. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte ein ärztliches Attest ein, wonach die Tochter noch keinen Geschlechtsverkehr hatte und die Impfung daher wirksam sei. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; das Land hielt an der Bindung an die STIKO-Altersempfehlung fest. Der Kläger klagte auf Gewährung der Beihilfe in Höhe von 127,25 EUR. • Anspruchsgrundlage ist §88 LBG i.V.m. §3 Abs.1 Nr.5 BVO; Schutzimpfungen sind beihilfefähig und durch VV Nr.5.3 auf öffentlich empfohlene Impfungen beschränkt. • Die Verwaltungsvorschrift bindet die Behörde an die STIKO-Empfehlungen; diese Selbstbindung ist grundsätzlich zulässig und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Die STIKO-Empfehlung im epidemiologischen Bulletin ist nicht auf den engen Wortlaut der Altersangabe zu reduzieren; das Bulletin enthält ausdrückliche Hinweise, dass auch außerhalb der Altersgruppe individuell ein Nutzen bestehen kann. • Die Landesverwaltung hat die STIKO-Empfehlung willkürlich verkürzt ausgelegt, indem sie den genannten Altersrahmen als Ausschlusskriterium verstand und damit den Gehalt der Empfehlung sinnentstellend verändert. • Nach ärztlichem Attest erfüllte die Tochter die von der STIKO genannten Voraussetzungen eines individuellen Nutzens (kein Geschlechtsverkehr, Altersgrenze der klinischen Studien nicht überschritten), sodass die Beihilfe zu gewähren ist. Die Klage war erfolgreich. Das Land wurde verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 127,25 EUR für den Impfstoff Gardasil zu gewähren, weil die Verwaltung die STIKO-Empfehlung rechtswidrig eng ausgelegt hat. Die STIKO empfiehlt zwar eine generelle Impfung für 12- bis 17-Jährige, nennt aber ausdrücklich Umstände, in denen auch außerhalb dieses Rahmens eine Impfung nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung empfohlen wird. Vor dem Hintergrund des vorgelegten ärztlichen Attests, dass die Tochter keinen Geschlechtsverkehr hatte und die Voraussetzungen für einen Impfnutzen gegeben waren, ist die Ablehnung der Beihilfe willkürlich. Die Kostenentscheidung fiel zugunsten des Klägers.