Urteil
7 K 1046/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0515.7K1046.07.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 95 % und die Beklagte 5 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für Straßenbaumaßnahmen der Stadt X. in dem Abschnitt der H. -straße von der I1. -straße bis in Höhe der Häuser H. -straße 22 bzw. 31. 3 Die H. -straße erhielt in den Jahren 1914 und 1928 als Ersteinrichtung eine Pflasterung aus Großpflaster. Gehwege waren nicht angelegt. Die Oberflächenentwässerung erfolgte über beiderseitige Pflasterrinnen. In der Zeit von 1963 bis 1968 müssen auf die alte Pflasterdecke Teerbelege aufgetragen worden sein, die in den 90er Jahren sehr schadhaft waren. 4 Im Anschluss an früher durchgeführte Kanalbaumaßnahmen wurde in den Jahren 2000/2001 der hier interessierende Teil der H. -straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich (niveaugleiche Mischfläche) mit neuer Beleuchtung umgestaltet. Die Reststrecke der H. -straße (von Haus Nr. 22 bis I2. -straße) ist in dem damals vorhandenen Zustand belassen worden (Trennsystem, d. h. Fahrbahn mit abgesetzten Gehwegen). Die Schlussabnahme der Baumaßnahmen erfolgte am 23. Mai 2001. 5 Am 13. Dezember 2004 beschloss der Rat der Stadt X. die 25. Einzelsatzung zur Ergänzung der Satzung der Stadt X. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen. In dieser Satzung ist festgelegt, dass sich die Ausbaumerkmale und die anrechenbaren Breiten für die Umgestaltung der H. -straße von I1. -straße bis Haus-Nr. 22 als verkehrsberuhigter Bereich aus dem Ausbauplan vom 17. Juli 1998 in der Fassung der Änderung vom 17. Februar 1999 ergibt, der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 50 % festgesetzt wird und die Satzung rückwirkend am 1. Januar 2001 in Kraft tritt. 6 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 zog die Beklagte die Kläger als Eigentümer des Garagengrundstücks Parzelle 0000 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 226,93 EUR heran. Dabei ging die Beklagte von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 431.877,15 EUR aus, der in Höhe von 50 %, also 215.938,58 EUR umlagefähig sei, und ermittelte bei einer modifizierten Grundstücksfläche von insgesamt 34.449,70 m² einen Beitragssatz in Höhe von 6,26 EUR pro modifiziertem Quadratmeter. Für das Grundstück der Kläger legte die Beklagte bei der tatsächlich eingeschossigen Bebauung den in der Straßenbaubeitragssatzung vorgesehenen Nutzungsfaktor von 1,25 zu Grunde und kam zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 226,93 EUR. In dem Bescheid erklärte die Beklagte die Beitragsfestsetzung im Hinblick auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Werklohnforderung mit der Baufirma, die den Straßenausbau durchgeführt hat, nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung hinsichtlich der Höhe des beitragsfähigen Aufwands für vorläufig und kündigte nach Ausräumung der Ungewissheiten eine abschließende Mitteilung an. 7 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 zurück. 8 Am 15. Mai 2007 haben die Kläger Klage erhoben. Im vorliegenden Verfahren und in weiteren Verfahren betreffend die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für Straßenbaumaßnahmen in der H. -straße wird vorgetragen: Es fehle ein Ratsbeschluss, nach dem nur ein Teilabschnitt der H. -straße ausgebaut und abgerechnet werden könne. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei nicht nachvollziehbar, da es sich um eine Kerndurchgangsstraße handele mit einem hohen Fahrzeugaufwand und es nicht sinnvoll sein könne, eine Durchgangsstraße als verkehrsberuhigte Mischfläche auszubauen. Es sei immer die Rede davon gewesen, dass die gesamte H. -straße ausgebaut werden solle und ein Teilstück der N. -straße. Die verkehrsberuhigte Zone sei insbesondere für Fußgänger und Kinder ein gefährlicher Brennpunkt geworden. Außerdem läge ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, da keine abgestimmte Durchführung der Kanalerneuerungsarbeiten und der Straßenbauarbeiten durchgeführt worden sei. Wegen der hohen Verkehrsbelastung der Straße sei auch der festgelegte 50 %ige Anteil für die Anlieger erheblich überhöht. Die H. -straße sei nur deshalb in einem unzulänglichen Zustand gewesen, weil keine ordnungsgemäßen Reparaturen durchgeführt worden seien. Schließlich seien die Straßenbaumaßnahmen unfachmännisch durchgeführt worden. Es seien mehrfach Personen wegen des völlig unebenen Pflasters gestürzt. Die Stadt sei ständig damit befasst, Reparaturmaßnahmen durchzuführen. Auffallend sei weiterhin, dass das zurückgenommene historische Pflaster überhaupt nicht bewertet und gutgeschrieben worden sei. Schließlich seien Verdichtungsmaßnahmen des Untergrundes nicht abrechnungsfähig, da diese offensichtlich von dem zuvor tätig gewesenen Kanalbauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Die Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Beleuchtung verschlissen gewesen sei. Schließlich hätten auch noch weitere Grundstücke, die an von der H. -straße abgehenden Stichstraßen lägen, bei der Veranlagung mitberücksichtigt werden müssen. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte trägt vor: Der Erlass eines Abschnittsbildungsbeschlusses sei nicht notwendig gewesen. Wenn bei einer bisher als einheitliche Erschließungsanlage zu beurteilenden Straße ein Abschnitt zu einer Fußgängerzone umgebaut werde, der sich daran anschließende Abschnitt aber als normale mit Fahrbahn und Bürgersteig ausgestattete Straße erhalten bleibe, sei jeder dieser beiden Straßenteile als eigene für sich selbstständige Erschließungsanlage anzusehen. Die Festsetzung des Anteils der Anlieger mit 50 % des Aufwandes sei nicht überhöht. Durch den Umbau sei die H. -straße einer anderen verkehrstechnischen Zweckbestimmung zugeführt worden; sie sei jetzt eine Straße, die sowohl dem Fahrzeug- als auch dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehe. Hierdurch würden den Anliegern wirtschaftliche Vorteile insofern vermittelt, als in Folge der hierbei eintretenden Steigerung der Ausbauqualität die Erschließungssituation der Grundstücke verbessert würde. Die Straße sei auch erneuerungsbedürftig gewesen und habe sich vor dem Ausbau in einem schadhaften Zustand befunden. Erforderliche Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten seien durchgeführt worden. Im Übrigen brauche ein solcher Nachweis nicht erbracht zu werden, da die übliche Nutzungszeit längst abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus sei der Tatbestand der beitragsfähigen Verbesserung erfüllt, weil erstmalig eine Frostschutzschicht eingebaut worden sei. Schließlich gehörten auch die Kosten für die neue Straßenbeleuchtung zum umlagefähigen Aufwand. Die alte Straßenbeleuchtung habe aus neun Elektroleuchten bestanden, die einen Lichtstrom von insgesamt 21.400 Lumen erzeugt hätten. Nach dem Umbau sei nunmehr eine neue Beleuchtungsanlage mit 12 konischen Alumasten die je eine Elektroleuchte mit einem Lichtstrom von insgesamt 38.400 Lumen hätten, vorhanden. Es hätten auch keine weiteren Grundstücke in die Verteilung mit einbezogen werden müssen, da die von der H. -straße abgehenden Stichstraßen selbstständige Anlagen seien. 14 Am 13. Dezember 2007 hat der Vorsitzende der Kammer vor Ort einen Termin zur Erörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift hierüber verwiesen. 15 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass von den Klägern lediglich ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 216,05 EUR verlangt wird. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit, soweit der Beitrag reduziert worden ist, in der Hauptsache für erledigt erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit die Beklagte die Beitragsforderung reduziert hat, ist das Klageverfahren zur Klarstellung insoweit einzustellen. 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 20 Soweit der Beitragsbescheid der Beklagten noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist die Klage unbegründet. 21 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt X. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbau-Beitragssatzung) vom 14. Juli 1981 (SBS). 22 Nach § 1 SBS Abs. 2 erhebt die Stadt X. zum Ersatz ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätze Beiträge nach § 8 KAG und der SBS. 23 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Hinsichtlich des eigentlichen Straßenausbaus ist der Beitragstatbestand der (nachmaligen, andersartigen) Herstellung gegeben. Die Herstellung i.S.d. § 8 KAG kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Wird die Straße erneut mit im Wesentlichen gleicher technischer Qualität und gleicher Aufteilung wie bisher angelegt, handelt es sich um eine Erneuerung der Anlage. In Betracht kommt aber auch, dass eine Straße durch den Ausbau erheblich umgestaltet wird und eine andere oder zumindest teilweise andersartige verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält. Eine derartige andersartige Herstellung ist zum Beispiel gegeben, wenn eine mit Fahrbahn und (erhöhten) Gehwegen versehene Straße in eine niveaugleiche (Fußgänger-)Straße umgewandelt wird. Eine andersartige Herstellung liegt auch dann vor, wenn - wie hier - eine Straße in eine verkehrsberuhigte Mischfläche umgewandelt wird, die sowohl dem Fahrzeug- als auch dem Fußgängerverkehr zur Verfügung steht. Solches ist ausbaubeitragsrechtlich zulässig und dem Grunde nach abrechenbar. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, in: OVGE 38, 272 ff. (276). 25 Es kann dahinstehen, ob die Beitragserhebung auch bei der andersartigen nachmaligen Herstellung regelmäßig voraussetzt, dass sie nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Die Nutzungszeit, die unter den genannten Voraussetzungen erfahrungsgemäß zu erwarten ist, wird unter Berücksichtigung der Qualität des früheren Ausbaus ermittelt. So erscheint eine Nutzungsdauer von 26 Jahren sogar für schwach belastete Straßen normal, sodass nach - hier gegebenem - deutlichen Ablauf eines solchen Zeitraums in der Regel die zeitliche Voraussetzung für eine beitragsfähige Erneuerung für eine Haupterschließungsstraße gegeben ist, so dass es auf die Frage, ob die üblichen Reparaturarbeiten durchgeführt worden sind, nicht ankommt. 26 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG, 6. Auflage, Rdnr. 49, 52. 27 Die H. -straße ist in dem hier interessierenden Bereich seit 1928 nicht erneuert worden. In den 60iger Jahren hat die Pflasterdecke nur einen asphaltierten Überzug erhalten. In den 90iger Jahren war die Straße, wie die vorliegenden Lichtbilder zeigen, stark verschlissen und uneben. Hinzu kommt, dass die Straße durch den Umbau erstmals einen Frost unempfindlichen Unterbau erhalten hat. Insgesamt gesehen ist somit eine beitragspflichtige nachmalige andersartige Herstellung erfolgt. 28 Nicht beanstandet werden kann auch, dass die hier abgerechnete Maßnahme nicht mit der Kanalerneuerung in der Straße gleichzeitig durchgeführt worden ist. Es liegt im Ermessen des Beklagten, in welcher Art und Weise eine Straßenbaumaßnahme verwirklicht wird. Wenn eine gemeinsame Ausschreibung nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt hat, wie im vorliegenden Fall, kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn sodann eine getrennte Ausschreibung und Durchführung erfolgt. Rechtlich ist es unbeachtlich, ob in einem solchen Fall auf die Beitragspflichtigen - und im Übrigen auch auf die Gemeinde - höhere Kosten zukommen, wobei im vorliegenden Fall dies nicht ersichtlich ist. 29 Ebenfalls kann nicht beanstandet werden, wenn im Zuge der Umgestaltung auch die Beleuchtungsanlage erneuert wird, wobei insoweit im vorliegenden Fall sogar eine Verbesserung vorliegt, denn statt neun Leuchten sind nunmehr zwölf chronische Alu-Masten mit je einer Leuchte aufgestellt worden, also haben sich sowohl die Beleuchtungskörper als auch die Leuchtkraft erhöht. 30 Die Beitragserhebung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht der gesamte Bereich der H. -straße umgebaut worden ist. Zwar ist § 1 Abs. 1 SBS so formuliert, dass eine Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn eine gesamte Straße im Sinne einer Erschließungsanlage vollständig hergestellt oder erneuert worden ist. Somit richtet sich die räumliche Begrenzung der Anlage nach den für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) geltenden Kriterien. Ausgehend von einer "natürlichen Betrachtungsweise" ist entscheidend auf das Erscheinungsbild (wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung) abzustellen. 31 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 31. 32 Nach dem äußeren Erscheinungsbild war die H. -straße vor dem Ausbau insgesamt eine einzige Erschließungsanlage. Allerdings kann ausnahmsweise das Tatbestandsmerkmal "Straße" des § 1 Abs. 1 SBS im Sinne einer Erschließungsanlage auch dann erfüllt sein, wenn eine Straßenbaumaßnahme dazu führt, dass anstelle der vorhandenen einheitlichen Anlage bzw. Straße zwei selbstständige Anlagen bzw. Erschließungsanlagen entstehen. Maßgebend für die Beurteilung ist auch insoweit, ob unter Zugrundelegung einer "natürlichen Betrachtungsweise" wegen der nunmehr unterschiedlichen Ausstattung und des dadurch bedingten Erscheinungsbildes jeder der beiden Straßenteile als eigene für sich selbstständige (Erschließungs-) Anlage erscheint. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1986 - 2 A 840/84 -, in: Kommunale Steuer-Zeitschrift 1987, 74; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 10. März 1998 - 9 L 2841/96 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 7. Auflage § 31, Rdnr. 9 (S. 803); Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 38. 34 Bei natürlicher Betrachtungsweise ist im vorliegenden Einzelfall der nicht ausgebaute Teil der H. -straße von Hausnummer 22 bis zur I2. -straße jetzt als eigene (Erschließungs-) Anlage anzusehen. In diesem bereits früher endgültig ausgebauten Teil sind die Verkehrsfunktionen getrennt. Die Bürgersteige stehen ausschließlich den Fußgängern zur Verfügung während die Straße allein für den Fahrzeugverkehr gedacht ist. Bei der Mischfläche steht dem gegenüber die gesamte Straßenfläche sowohl dem Fußgängerverkehr als auch dem Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung (vgl. § 42 Abs. 4 a i. V. m. Zeichen 325 der Straßenverkehrsordnung (StVO). 35 Vgl. Zur Abgrenzung hinsichtlich der Verkehrsfunktionen: Dietzel/Kallerhoff a. a. O., Rdnr. 66. 36 Ausnahmsweise reicht es im vorliegenden Fall - mit Blick auf den in der Satzung formulierten Anlagenbegriff - auch aus, dass allein der unterschiedliche Ausbau der Straße als eine hinreichende Abgrenzung zweier Erschließungsanlagen angesehen werden kann, ohne dass zusätzlich örtlich erkennbare Merkmale oder rechtliche Gesichtspunkte für die Abgrenzung der beiden Anlagen hinzukommen müssten. 37 Die Abgrenzung kann auch nicht als willkürlich angesehen werden. Denn es entspricht wirtschaftlichem Handeln, eine Straße nur dann auszubauen, wenn dieser Ausbau im Interesse der Allgemeinheit und im Interesse der Anlieger als sinnvoll angesehen werden kann, wobei das Gericht nicht seine Vorstellungen an die Stelle der Vorstellungen der zuständigen Behörde setzten darf. Es kann nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte den Teil der H. -straße von Haus Nr. 22 bis zur Einmündung in die I2. -straße nicht auch als Mischfläche gebaut hat, weil dieser Teil jedenfalls nach den Verkehrsbedürfnissen angemessen ist. Im übrigen lagen dem Rat der Stadt X. die Ausbaupläne beim Beschluss über die 25. Einzelsatzung zur Ergänzung der Straßenbaubeitragssatzung vor, war ihm also bekannt und von seinem Willen erfasst, dass die H. -straße nur teilweise in eine Mischfläche umgewandelt worden ist. In der Verwaltungsvorlage vom 16. September 2004 zu der 25. Einzelsatzung ist dem Rat darüber hinaus zur Kenntnis gegeben worden, dass durch den Ausbau zwei Erschließungsanlagen entstanden sind und deshalb die Satzung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden müsste, da die Beitragspflicht bereits 2001 entstanden sei und eine formelle Abschnittsbildung, wie sonst bei der Beschränkung bei straßenbaulichen Maßnahmen auf Teilstrecken von Straßen nicht erforderlich sei. 38 Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb notwendig, weil etwa bei einem Ausbau des restlichen Teils der H. -straße zu einer Mischfläche dann wieder eine einheitliche Erschließungsanlage entstehen würde, mit der Folge, dass alle Anlieger der H. -straße später hierfür zu Straßenbaubeiträgen herangezogen werden könnten. In diesem Fall wäre für die Entstehung der Beitragspflicht entweder ein Abschnittsbildungsbeschluss notwendig mit der Folge, dass nur die Anlieger des neu ausgebauten Teils herangezogen werden könnten, oder eine Beitragspflicht entstände erst dann, wenn die gesamte H. -straße ein weiteres Mal erneuert bzw. verbessert würde. 39 Die Tatbestandsmerkmale des § 1 SBS lagen somit vor. Ein Abschnittsbildungsbeschluss war für die Entstehung der Beitragspflicht nicht erforderlich. Diese ist vielmehr mit der Abnahme der Baumaßnahme im Jahre 2001 entstanden. 40 Den Anliegern werden durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage auch wirtschaftliche Vorteile geboten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Dieser besteht darin, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke in Folge der Ausbaumaßnahme gesteigert wurde. Allerdings ist bei der Frage, ob ein Erneuerungsvorteil vorliegt, nicht auf den Gebrauchswert der Grundstücke unmittelbar nach der erstmaligen (oder einer zwischenzeitlich erfolgten nachmaligen) Herstellung der Straße sondern auf den Gebrauchswert abzustellen, der infolge der Abnutzung der Anlage vermindert war. Dieser verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wieder hergestellt wird. 41 Vgl. Dietzel/Kallerhoff a. a. O., Rdnr. 133. 42 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein verkehrsberuhigter Ausbau dieser Straße wegen ihrer Belastung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Art und Weise, wie eine Straße hergestellt und erneuert wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Rechtlich kann es nicht beanstandet werden, wenn auch eine Straße, auf der nicht geringer Fahrzeugverkehr stattfindet, verkehrsberuhigt ausgebaut wird. Sinn und Zweck ist gerade, eine Verkehrberuhigung zu erreichen, die nicht zuletzt auch den Anliegern und dem Fußgängerverkehr zu Gute kommt. Gerade wegen der Breite der Straße in dem hier interessierenden Bereich dürfte auch eine "konventionelle" Straßengestaltung mit getrennten Fußwegen nicht unproblematisch sein, so dass die gewählte Form der Mischfläche rechtlich jedenfalls nicht beanstandet werden kann. Für die Anlieger hat der verkehrsberuhigte Ausbau der H. -straße den Vorteil, dass der Fahrzeugsverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss und die Fahrzeugführer die Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen und wenn nötig warten müssen. (Vgl. § 42 Abs. 4 a Nr. 2 und 3 StVO). Bisher hatte die H. -straße in diesem Bereich keine Fußgängerwege. Es war also dort zulässig, schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren und brauchten die Fahrzeugführer auch nicht in dem Umfange auf Fußgänger zu achten, wie es jetzt vorgeschrieben ist. Der Vorteil kann auch nicht deshalb verneint werden, weil nach Angaben der Anlieger Autofahrer dort tatsächlich nicht immer Schrittgeschwindigkeit fahren. Ein derartiges verkehrswidriges Verhalten hängt nicht mit dem Ausbau der Straße zusammen, sonder betrifft die Überwachung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Ordnungs- und Polizeibehörden. 43 Nach § 10 SBS sind für verkehrsberuhigte Bereiche die Ausbaumerkmale und die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall vom Rat der Stadt X. durch Satzung festzusetzen. Dies ist durch den Beschluss des Rates der Stadt X. vom 13. Dezember 2004 erfolgt, wobei diese Satzung rückwirkend zum 01. Januar 2001 in Kraft getreten ist und somit den nach der SBS maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht umfasst. Nicht beanstandet werden kann, dass der Rat der Stadt X. den Beitragssatz in Höhe von 50 % festgesetzt hat. Die H. -straße dient wohl überwiegend dem Anliegerverkehr kann allenfalls aber als eine Haupterschließungsanlage eingestuft werden. Für Anliegerstraßen (vgl. zu den Definitionen § 3 Abs. 4 a und b SBS) beträgt nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 SBS der Anteil der Beitragspflichtigen für Fahrbahn bzw. Beleuchtung 50 % und für Gehwege 60 %. Für Haupterschließungsstraßen beträgt nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 SBS der Anteil der Beitragspflichtigen für Fahrbahn und Beleuchtung 30 % und für Gehwege 50 %. Da die Stadt X. , wie sich aus der Verwaltungsvorlage vom 16. September 2004 zur 25. Einzelsatzung ergibt, in den vergangenen Jahren für verkehrsberuhigte Bereiche den Anteil der Beitragspflichtigen auf 50 % festgelegt hat, kann auch im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden, wenn der Rat auch hier den gleichen Anteil der Beitragspflichtigen festgesetzt hat. 44 Nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes unzutreffend ermittelt worden ist. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte das historische Pflaster anderweitig verwertet hat und hierdurch ersparte Aufwendungen entstanden sind. Auch ist nicht erkennbar, dass Kosten für Verdichtungsmaßnahmen über der Kanalisation in die Beitragsberechnung eingeflossen sind, die nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Im Gegenteil ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass gerade in dieser Hinsicht Kürzungen der Rechnung des Bauunternehmers vorgenommen worden sind mit dem Hinweis, dass diese Kosten mit den Stadtwerken hätten abgerechnet werden müssen. 45 Bei der Verteilung des Aufwandes hat die Beklagte zurecht nunmehr auch die Grundstücke H. -straße 15 a und 15 b sowie Q1. -weg 23 g und 23 h mit einbezogen. Diese werden nämlich durch eine Stichstraße, die zwischen den Häusern 15 und 19 von der H. -straße abgeht, erschlossen. Dieser T3. -weg ist nur bis zum Haus 15 b befahrbar. Danach folgt ein verhältnismäßig schmaler Fußweg, der bergauf führt, dann rechtwinklig abbiegt und in den Q1. -weg mündet. Nach der Ortsbesichtigung ist der öffentliche T3. -weg bis zur Hausnummer 15 b ein unselbstständiges Anhängsel der H. -straße und hat keine selbstständige Bedeutung. Die Häuser 15 a und 15 b müssen somit in die Verteilung mit einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Häuser Q1. -weg 23 g und 23 h. Diese werden ebenfalls - und zwar ausschließlich - über diese Stichstraße und einen wohl in Privatbesitz befindlichen Weg zwischen den Häusern H. -straße 19 und H. -straße 15 a erschlossen. Weitere Grundstücke sind jedoch nicht in die Verteilung einzubeziehen, insbesondere nicht die weiteren Häuser am Q1. -weg. Dieser ist eine selbstständige Erschließungsanlage, was sich aus den dem Gericht vorliegenden Plänen und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung ergibt. 46 Zurecht hat die Beklagte das Grundstück N. -straße 40 nicht mit in die Verteilung einbezogen. Das Grundstück grenzt nur mit einer Ecke an die H. -straße, so dass eine Erschließung dieses Grundstücks über die H. -straße nicht möglich ist. Daran ändert auch nichts, wenn auf einer neben der eigentlichen Straße gelegenen Parzelle durch Pflasterung Angleichungsarbeiten vorgenommen worden sind und dort nach dem Ausbauplan eine Bank vorgesehen ist. 47 Der Beklagte hat eine Neuberechnung des Beitrages vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Er kommt unter Einbeziehung der Grundstücke H. -straße 15 a und 15 b sowie Q1. -weg 23 g und 23 h zu einem Beitragssatz von 5,95 EUR/qm und für das klägerische Grundstück zu einem Beitrag in Höhe von 216,05 EUR, das sind 4,7923 % weniger als der ursprüngliche Beitrag. 48 Rechtlich nicht beanstandet werden kann auch, dass der Beklagte hinsichtlich der Höhe des beitragsfähigen Aufwandes den Bescheid nur vorläufig erlassen hat. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) liegen vor. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht hinsichtlich der Höhe ist wegen des anhängigen Rechtsstreit mit dem Bauunternehmer ungewiss. Da die Berechenbarkeit des Beitrages - zumindest nach der Rechtssprechung des OVG NRW - für die Entstehung der Beitragspflicht und damit für den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht maßgeblich ist, kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte in diesem Fall hinsichtlich der Höhe eine vorläufige Festsetzung des Beitrages vorgenommen hat. 49 Der angefochtene Straßenbaubeitragsbescheid ist somit in der Form der in der mündlichen Verhandlung vorgenommen Abänderung rechtmäßig und daher die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte die Beitragsforderung um ca. 5 % reduziert hat, erscheint es angemessen, die Beklagte in dieser Höhe mit den Kosten zu belasten. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 51 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. 52