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Urteil

12 K 2509/07

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeanlagen auf einer Stützmauer sind im unbeplanten Bereich nach § 34 BauGB zu beurteilen; die maßgebliche nähere Umgebung kann einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entsprechen. • Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach §§ 34 Abs.2, 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO erfüllt, hätte die Behörde darüber Ermessen auszuüben; das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung macht den Bescheid rechtswidrig. • Bauordnungsrechtliche Verbote (z. B. Verunstaltungsgebot, § 13 BauO NRW) können die Versagung einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme nicht ersetzen; für Abweichungen nach § 73 Abs.1 BauO NRW ist ebenfalls Ermessen zu prüfen. • Werbeanlagen können wegen optischer Auswirkungen als 'störend' einzustufen sein; hier sind sie wegen Lage im Geländeeinschnitt und geringer Wahrnehmbarkeit als nicht störend einzustufen. • Fehlt es an der Entscheidungsreife (Ermessensausübung), ist die Behörde zu verpflichten, neu zu entscheiden, nicht jedoch zur unmittelbaren Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs.5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung bei Werbeanlagen im unbeplanten Bereich eines faktischen Wohngebiets • Werbeanlagen auf einer Stützmauer sind im unbeplanten Bereich nach § 34 BauGB zu beurteilen; die maßgebliche nähere Umgebung kann einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entsprechen. • Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach §§ 34 Abs.2, 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO erfüllt, hätte die Behörde darüber Ermessen auszuüben; das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung macht den Bescheid rechtswidrig. • Bauordnungsrechtliche Verbote (z. B. Verunstaltungsgebot, § 13 BauO NRW) können die Versagung einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme nicht ersetzen; für Abweichungen nach § 73 Abs.1 BauO NRW ist ebenfalls Ermessen zu prüfen. • Werbeanlagen können wegen optischer Auswirkungen als 'störend' einzustufen sein; hier sind sie wegen Lage im Geländeeinschnitt und geringer Wahrnehmbarkeit als nicht störend einzustufen. • Fehlt es an der Entscheidungsreife (Ermessensausübung), ist die Behörde zu verpflichten, neu zu entscheiden, nicht jedoch zur unmittelbaren Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Klägerin, ein Außenwerbeunternehmen, beantragte die Baugenehmigung zur Anbringung von vier beleuchteten Werbetafeln an einer Stützmauer am Grundstück G1 an der innerstädtischen Bundesstraße C. Die Mauer liegt in einem etwa 65 m langen Geländeeinschnitt, angrenzend sind überwiegend Wohnnutzungen sowie vereinzelt nicht störende Gewerbebetriebe. Die Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf planungsrechtliche Unzulässigkeit in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und auf verkehrliche Bedenken ab; der Widerspruch blieb erfolglos. Die Klägerin rügte insbesondere, das Gebiet sei ein Mischgebiet bzw. die Anlagen seien als nicht störende gewerbliche Nutzung ausnahmsweise zuzulassen und nicht verkehrsgefährdend. Das Gericht nahm die Örtlichkeiten in Augenschein und prüfte bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen. • Klage zulässig, Verpflichtungsbegehren aber nur teilweise erfolgreich; mangels Entscheidungsreife keine unmittelbare Verpflichtung zur Genehmigung (§ 113 Abs.5 VwGO), wohl aber Verpflichtung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB: Die nähere Umgebung der Aufstellungsorte entspricht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 BauNVO). In einem solchen Gebiet sind Fremdwerbeanlagen grundsätzlich unzulässig, können aber ausnahmsweise als nicht störende Gewerbebetriebe nach §§ 34 Abs.2 2. Hs., 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO zugelassen werden. • Die Voraussetzungen für die Zulassung als nicht störender Gewerbebetrieb sind hier erfüllt: wegen des Geländeeinschnitts sind die Anlagen für die Wohnbebauung kaum oder nur eingeschränkt wahrnehmbar; optische Auswirkungen führen nicht zu einer gebietswidrigen Störung der Wohnruhe. • Die Behörde hat versäumt, über die Erteilung der nach Bauplanungsrecht möglichen Ausnahme zu entscheiden; es fehlt an der gebotenen Ermessensausübung, sodass der Bescheid rechtswidrig ist. • Bauordnungsrechtlich sind keine sicheren Gründe zur Versagung festzustellen: Verunstaltungsverbot (§ 13 Abs.2 BauO NRW) ist nicht erfüllt, da die Mauer nicht als besonders schützenswert gilt und die Anlagen das ästhetische Empfinden nicht in verletzender Weise beeinträchtigen. • Die Befürchtung verkehrlicher Gefährdung (Sicherheits- und Ordnungsaspekt gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 2. Alt. BauO NRW) ist nicht substantiiert; die Anlagen sind nicht besonders auffällig und üben keine außergewöhnlich ablenkende Wirkung aus. • Für den Fall, dass § 13 Abs.4 BauO NRW (Zulässigkeit von Fremdwerbung in allgemeinen Wohngebieten) Anwendung findet, wäre auch über eine Abweichung nach § 73 Abs.1 BauO NRW zu entscheiden; hierzu hat die Behörde ebenfalls kein Ermessen ausgeübt, weshalb auch insoweit neu zu entscheiden ist. • Folge: Die Bescheide sind wegen Ermessenfehlern rechtswidrig; die Behörde ist zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der genannten Normen und der gerichtlichen Feststellungen neu zu bescheiden. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Das Gericht hebt den abweisenden Bescheid auf und verpflichtet die Behörde, den Bauantrag über die Anbringung der vier beleuchteten Werbetafeln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung kommt mangels Entscheidungsreife nicht in Betracht (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Bescheide sind insbesondere deshalb rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme nach §§ 34 Abs.2, 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO sowie bezüglich einer Abweichung nach § 73 Abs.1 BauO NRW nicht ausgeübt hat. Bauordnungsrechtliche Bedenken (Verunstaltung, verkehrliche Gefährdung) sind nicht ausreichend belegt, sodass die Behörde die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und unter Würdigung der nachbarlichen und öffentlichen Belange erneut zu entscheiden hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.