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Urteil

2 K 2547/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0604.2K2547.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                            Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die am 00. 00 0000 geborene Klägerin wurde, nachdem sie im Dezember 1990 als Angestellte in den Justizvollzugsdienst eingetreten war, mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zur Justizvollzugssekretäranwärterin ernannt. Ab dem 17. Mai 1993 führte die Klägerin die Amtsbezeichnung „Justizvollzugsobersekretäranwärterin“. 1994 erfolgte ihre Ernennung zur Justizvollzugsobersekretärin z. A. Gleichzeitig wurde die Jugendarrestanstalt (JAA) X. . zur ständigen Dienststelle der Klägerin bestimmt. 1995 wurde die Klägerin zur Justizvollzugsobersekretärin ernannt und in eine Planstelle der BesGr. A 7 BBesO bei der JAA X. eingewiesen. Im Jahre 2002 erfolgten die Ernennung der Klägerin zur Justizvollzugshauptsekretärin und ihre Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 8 BBesO bei der JAA X. . Mit Bescheid des Versorgungsamts T. vom 7. Oktober 2003 wurde der Klägerin unter Hinweis darauf, dass ihre Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe, ein Grad der Behinderung von 30 v.H. zuerkannt. Mit Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 2. Dezember 2003 wurde die Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ab dem 28. Oktober 2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im November 1996 beantragte die Klägerin die beihilferechtliche Anerkennung einer Sanatoriumsbehandlung. Diesbezüglich legte sie ein ärztliches Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B. , J. , vom 24. Oktober 1996 vor. Darin ist u. a. ausgeführt: „Frau L. ist seit 21.08.1996 in meiner Behandlung. Sie ist eine Vollzugsbeamtin in den Vollzugsanstalten X. . Sie ist seit Jahren einer ständigen Belastung ausgesetzt, die durch die Gewalttaten und Geiselnahmen der Insassen hervorgerufen wurde. Durch diese permanente[n] Belastungen leidet sie an einer neurotischen Depression. Die Depression ist mit Alpträumen, Schlafstörungen, Magenschmerzen, Herzstiche[n], Ohrensausen, Kopfschmerzen und Übelkeit verbunden. Durch die bisherige ... Behandlung konnte eine Besserung nicht erreicht werden. Wegen des schweren Verlaufs der Erkrankung ist aus psychiatrischer Sicht eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik dringend notwendig.“ Anlässlich einer anschließend durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung vom 10. Dezember 1996 erklärte die Klägerin u. a., sie sei zweimal von Geiselnahmen betroffen gewesen. Mit amtsärztlichem Zeugnis vom 13. Dezember 1996 wurde die beantragte Sanatoriumsbehandlung als dringend notwendig eingestuft. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 ersuchte der Vollzugsleiter der JAA X. das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises um eine Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin nach § 45 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Er führte aus, die Klägerin sei seit dem 25. Juni 2003 dienstunfähig erkrankt. Nach einer Bescheinigung der Fachärztin B. vom 27. Juni 2003 leide die Klägerin an einer schweren Erkrankung, deren Behandlung längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 14. August 2002 sei die Klägerin nicht in der Lage, im Schichtwechsel zu arbeiten. Seit dieser Zeit sei sie nur im Frühdienst eingesetzt worden. In der Folgezeit sei sie auch des Öfteren krank gewesen. In einem persönlichen Gespräch am 12. Juni 2003 habe die Klägerin angegeben, dass die psychischen Störungen in unregelmäßigen Zeitabständen immer wieder auftauchten. Auch therapeutische Maßnahmen hätten nicht nennenswert geholfen. Eine Besserung sei nach ihrer, der Klägerin, Einschätzung und der der behandelnden Ärztin nicht zu erwarten. Der zuständige Amtsarzt, Kreisobermedizinalrat (KOMR) Dr. med. C. , holte daraufhin ein Fachgutachten des Psychiaters B1. . Q. – Sozialpsychiatrischer Dienst des N. L1. – vom 24. September 2003 ein und führte mit Schreiben vom 30. September 2003 aus, amtsärztlicherseits schließe er sich dem Fachgutachten an. In dem Gutachten vom 24. September 2003 heißt es u. a.: „Frau L. wurde am 10. September 2003 sozialpsychiatrisch untersucht. Eigenanamnestisch gab sie an, dass sie seit ca. 13 Jahren als Hauptsekretärin tätig sei. Sie kümmere sich hauptsächlich um die Betreuung der Gefangenen. 1994 und 1995 habe sie am Arbeitsplatz zwei Geiselnahmen erlebt, an denen sie als verantwortliche JVA-Beamtin in einer Jugendarrestanstalt indirekt beteiligt war. Seitdem vegetative Symptome mit Diarrhö, Magenkrämpfen, Herzrasen, weiter Angst[,] Auto zu fahren, Angst vorm Umkippen, Albträume. In ähnlichen Situationen nach den zwei Geiselnahmen würden immer wieder solche Erinnerungsbilder der Vergangenheit präsent. Im Juni 2003 habe sie auch eine ähnliche Situation mit Lähmungsgefühl und Angstzuständen vor dem Ausgeliefertsein erlebt. ... Zusammenfassung und Beurteilung: Nach den Untersuchungsergebnissen und den vorliegenden Unterlagen (Bericht von Frau Dr. B. und von Herrn T1. ) handelt es sich hier um eine posttraumatische Belastungsstörung – nach ICD 10 F 43.1 –. M. E. ist Frau L. für den Dienst im geschlossenen Strafvollzug nicht einsetzbar, da sie wieder optischen und akustischen Triggersituationen ausgesetzt wird, die wiederum über Flashbacks zu einer Verschlechterung der depressiven und Angstsymptomatik führen. Frau L. hat den Wunsch geäußert, im offenen Vollzug zu arbeiten bzw. anderweitig beschäftigt zu werden. Angesichts der Schwere der Erkrankung ist eine Versetzung hier dringend angezeigt, um die Psychotherapie nicht zu hindern. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sollte die Betroffene ihren augenblicklich problembehafteten Arbeitsbereich verlassen. Die Betroffene ist sicher auf einer anderen Dienststelle zu einer regelmäßigen Arbeit fähig.“ Aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Begutachtung der Klägerin fand am 28. Oktober 2003 ein Dienstgespräch mit der Klägerin statt. Hierbei äußerte die Klägerin u. a., sie könne sich auch einen Einsatz im geschlossenen Vollzug vorstellen; der diesbezügliche Hinweis im amtsärztlichen Gutachten sei nicht auf ihre Initiative hin erfolgt; eine Versetzung in den Ruhestand sei ausdrücklich nicht ihr Wunsch. Zwischen den Beteiligten des Dienstgesprächs wurde Einigkeit darüber erzielt, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin erfolgen und sie zu diesem Zweck in der Justizvollzugsanstalt (JVA) I. eingesetzt werden solle. In der Folgezeit ersuchte der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen (LJVZA) den zuständigen Amtsarzt um eine ergänzende Stellungnahme dazu, ob aus amtsärztlicher Sicht dem beabsichtigten Arbeitsversuch in einer anderen JVA (Einsatz in der Besuchsabteilung bzw. im Pfortendienst / Telefon-zentrale oder ähnlichen Bereichen) zugestimmt werden könne. KOMR Dr. med. C. holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Psychiaters Q. vom 19. Januar 2004 ein und führte dazu unter dem 11. Februar 2004 aus, amtsärztlicherseits schließe er sich dem Facharzt an. In der Stellungnahme vom 19. Januar 2004 heißt es u. a.: „Es ist eindeutig ersichtlich, dass die Betroffene ihren Wunsch geäußert hat, im offenen Vollzug bzw. anderweitig beschäftigt zu werden, d. h. sowohl im offenen als auch im geschlossenen Bereich ohne jeglichen Kontakt zu problembehafteten Arbeitsbereichen. Das bedeutet wiederum kein Kontakt mit Gefangenen. Frau L. ist sicher auf einer anderen Dienststelle (d. h. nicht problembehafteter Arbeitsbereich) zu einer regelmäßigen Arbeit fähig (z. B. Frühdienst).“ Im Februar 2004 ordnete der Präsident des LJVZA die Klägerin ab dem 15. März 2004 zunächst für die Dauer von drei Monaten zur Hilfeleistung im allgemeinen Vollzugsdienst an die JVA I. ab. Die Abordnung wurde in der Folgezeit zunächst bis zum 15. September 2004 und anschließend bis zum 15. März 2005 verlängert. Nachdem die Klägerin um Prüfung gebeten hatte, ob ihr dienstlicher Einsatz in der Mutter-Kind-Einrichtung des Justizvollzugskrankenhauses (JVK) NRW in G. möglich sei – ein derartiges Begehren hatte die Klägerin erstmals schon im Jahre 2000 (erfolglos) geltend gemacht – und die Leiterin des JVK NRW diesbezüglich um Stellungnahme gebeten worden war, führte Letztere unter dem 15. November 2004 aus, sie bitte weiterhin, dem Antrag der Klägerin nicht zu entsprechen. Zur Begründung verwies sie darauf, die Klägerin habe im Rahmen eines mit ihr geführten persönlichen Gesprächs die bestehenden Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung für die angestrebte Tätigkeit – diese erläuterte die Leiterin des JVK NRW im Einzelnen – nicht ausräumen können. Der Präsident des LJVZA lehnte daraufhin das Versetzungsgesuch der Klägerin ab. Unter dem 9. Februar 2005 beantragte die Klägerin, ihre Abordnung an die JVA I. zu beenden und sie ab dem 16. März 2005 wieder bei der JAA X. einzusetzen. Unter dem 28. Februar 2005 nahm der Leiter der JVA I. zum Einsatz der Klägerin bei dieser Einrichtung Stellung. Er empfahl, von einer Verlängerung der Abordnung der Klägerin an die JVA I. abzusehen, und begründete diese Empfehlung im Einzelnen. Seinem Schreiben fügte er eine Auflistung bei, der zufolge die Klägerin im Zeitraum 19. März 2004 bis zum 8. März 2005 an insgesamt 33,58 Arbeitstagen erkrankt war. Nachdem die Klägerin im Anschluss an ein mit ihr am 5. April 2005 geführtes Dienstgespräch zunächst mitgeteilt hatte, dass sie bereit sei, einen Arbeitsversuch mit dem Ziel eines Laufbahnwechsels zu unternehmen, äußerte sie mit Schreiben vom 13. April 2005, sie könne sich überhaupt nicht vorstellen, als „Verwaltungsfachangestellte“ zu arbeiten. Deshalb sei sie mit der vorgeschlagenen „Umschulung zur Justizverwaltungsbeamtin“ nicht einverstanden. Sie fühle sich insbesondere auch den Anforderungen einer solchen Ausbildung nicht gewachsen. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Präsidenten des LJVZA veranlasste KOMR Dr. med. C. eine erneute fachärztliche Begutachtung der Klägerin, insbesondere zur Frage ihrer Dienstfähigkeit. Dem daraufhin durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C1. , I1. -Q1. -Klinik, I2. , erstellten fachpsychiatrischen Gutachten vom 23. Mai 2005 schloss sich der zuständige Amtsarzt mit Schreiben vom 14. Juni 2005 an. In dem Gutachten vom 23. Mai 2005 heißt es u. a.: „Bei Frau L. handelt es sich[ ] um eine posttraumatische Belastungsstörung mit den typischen Zeichen, der vegetativen Reaktion, Flash-backs, d. h. traumatisierende Bilder werden wieder aktuell, insbesondere durch Triggersituationen wie die Konfrontation mit ähnlichen Situationen, zudem affektive Störungen wie Ängstlichkeit, Panikreaktionen und Vermeidungsverhalten. ... Frau L. ist aktuell noch sehr stark labilisiert[,] und in einem nur sensiblen Gleichgewicht bringen kleinste Stressfaktoren sie sofort wieder aus der Balance. Die aktuelle „Behandlung“ durch die vorgesetzte Dienststelle erlebt sie als Angriff, Kränkung und Nichtverstandenwerden[ ] bezüglich ihrer Problematik, zumal die Genese ihrer Erkrankung sehr eng mit ihrem Arbeitsplatz verbunden ist. Frau L. ist aktuell als dienstunfähig anzusehen, so lange ihre Arbeitsplatzsituation nicht genügend geklärt ist[ ] im Sinne der Akzeptanz ihres Beschwerdebildes. Für eine Teildienstfähigkeit gemäß § 46 LBG ist sie zur Zeit auch nicht geeignet. Eine längerfristige Lösung ihres Dienstproblems, kombiniert mit ihrem Beschwerdebild ist eine mögliche Einsetzung im offenen Vollzug mit weiblichen Gefangenen, aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation als Erzieherin. Dies ist aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht, flankiert von psychotherapeutischen Maßnahmen, die idealste Lösung. Aufgrund ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit ist Frau L. natürlich in der Lage, eine Umschulung zur Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes durchzuführen. Auf der anderen Seite stehen dem massive Prüfungsängste entgegen, wobei Frau L. jetzt schon in typisch depressiver Weise[ ] sämtliche Negativergebnisse vorwegnimmt und sich aus einer inneren Haltung heraus nicht in der Lage fühlt, sich einer schulischen Herausforderung zu stellen und damit die Verwaltungslaufbahn einzuschlagen. Hier ist eine innere psychoneurotische Blockade zu verzeichnen, die naturgemäß dann auch zu keinem Erfolg führen wird. Dies aufzuarbeiten, wäre natürlich auch Aufgabe der aktuellen psychotherapeutischen Arbeit, diese konzentriert sich aber im Augenblick am ehesten[ ] um die Bewältigung der posttraumatischen Belastungsstörung. Ich halte eine Überprüfung der Dienstfähigkeit in einem Jahr für notwendig.“ Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte der Präsident des LJVZA der Klägerin mit, aufgrund des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens vom 14. Juni 2005 halte er sie für dienstunfähig i. S. des § 45 Abs. 1 LBG. Ferner gab er der Klägerin gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 LBG Gelegenheit, Einwendungen zu erheben. Hiervon machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 3. August 2005 Gebrauch. Nachdem der Bezirkspersonalrat einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zugestimmt hatte und die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Präsidenten des LJVZA beteiligt worden war, stellte der Präsident des LJVZA mit Bescheid vom 12. August 2005 die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 45 LBG fest und versetzte sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 LBG mit dem Ende des Monats, in dem die Zustellung der Verfügung erfolgte – August 2005 –, in den Ruhestand. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er aus: Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 45 Abs. 1 LBG sei das abstrakt-funktionelle Amt des Beamten. In Bezug auf die Klägerin sei deshalb von den Anforderungen an das Amt einer Justizvollzugshauptsekretärin im allgemeinen Vollzugsdienst bei einer Jugendarrestanstalt bzw. einer Justizvollzugsanstalt auszugehen. Wie sich mittelbar bereits aus den laufbahnrechtlichen Vorschriften, aber auch unmittelbar aus besonderen, ergänzenden Regelungen (Richtlinien zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den allgemeinen Vollzugsdienst) ergebe, müsse grundsätzlich jeder Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten in gesundheitlicher Hinsicht den hohen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit genügen, die dem sehr vielfältigen Tätigkeitsprofil der Laufbahn, hier der Behandlung, Betreuung, Versorgung und Bewachung von Gefangenen, entsprechen. Ein Einsatz im Schichtdienst, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie im Nachtdienst sei dabei unabdingbar. Nach dem Inhalt der fachgutachterlichen Stellungnahmen des Psychiaters Q. vom 24. September 2003 und 19. Januar 2004 sei die Klägerin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nur geeignet, im geschlossenen und / oder offenen Vollzug „ohne jeglichen Kontakt zu problembehafteten Arbeitsbereichen“, d. h. ohne Kontakt zu Inhaftierten, eingesetzt zu werden. Während des in der JVA I. mit dem Ziel der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin durchgeführten Arbeitsversuchs habe sich die Klägerin nach dem Bericht des Leiters der JVA I. lediglich auf dem Dienstposten der Besuchsüberwachung uneingeschränkt einsetzbar gezeigt. Dabei sei es zunächst zu geringfügigen, später zu längerfristigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten gekommen. In dem Gutachten vom 14. Juni 2005 habe der zuständige Amtsarzt festgestellt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin ausreiche, um im offenen Vollzug tätig zu werden. Der Einsatz im offenen Vollzug widerspreche der in den vorangegangenen Gutachten dargelegten Einschränkung der „Vermeidung von Gefangenenkontakten“ und der Unmöglichkeit des „Einsatzes in problembehafteten Arbeitsbereichen“. Denn besonders im offenen Vollzug seien Kontakte mit Inhaftierten – unabhängig vom einzelnen Einsatzbereich – überhaupt nicht zu vermeiden, da diese sich frei auf dem Anstaltsgelände bewegen und jedem in der Anstalt tätigen Bediensteten – auch Verwaltungskräften – begegnen könnten. Bei einer Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst könne, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene oder eine offene Anstalt handele, Kontakt zu Inhaftierten nie gänzlich ausgeschlossen werden. Schließlich sei die Klägerin nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juni 2006 in gesundheitlicher Hinsicht auch für einen Wechsel in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes nicht geeignet. Gegen den Bescheid vom 12. August 2005 erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung machte sie geltend: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei im Rahmen des § 45 Abs. 1 LBG nicht das abstrakt-funktionelle Amt, sondern der Dienstposten ausschlaggebend. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen der §§ 45 Abs. 3 und 48 Abs. 1 LBG sowie aus dem Fürsorgegrundsatz des § 85 LBG. Eine längerfristige Lösung ihres, der Klägerin, Dienstproblems, kombiniert mit ihrem Beschwerdebild, sei ein Einsatz im offenen Vollzug mit weiblichen Gefangenen aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation als Erzieherin. Dem Schreiben des Psychiaters Q. vom 19. Januar 2004 zufolge könne überdies eine Beschäftigung sowohl im offenen als auch im geschlossenen Bereich ohne jeglichen Kontakt zu problembehafteten Arbeitsbereichen erfolgen. Ferner sei sie nach den Feststellungen in dem Schreiben des Psychiaters Q. vom 24. September 2003 bei einem Einsatz auf einer anderen Dienststelle zu einer regelmäßigen Arbeit fähig. In der Praxis hätten sich anlässlich der Abordnung an die JVA I. zudem Einsatzmöglichkeiten im Bereich des Fahrdienstes, der Außenpforte, der Besuchsüberwachung sowie der Besuchereinlasskontrolle ergeben. Als am besten geeignet habe sich dabei der Bereich der Besuchsüberwachung erwiesen. Ein Einsatz im offenen Vollzug sei sehr wohl ohne Kontakt zu problembehafteten Arbeitsbereichen möglich. Ein Widerspruch des amtsärztlichen Gutachtens vom 14. Juni 2005 zu den vorhergehenden Gutachten bestehe schon deshalb nicht, weil die Gutachten einen Prozess ihrer, der Klägerin, Krankheitsgeschichte wiedergäben. Im Verlauf eines Prozesses könne es jedoch zu Änderungen im Krankheitsbild bzw. bei den damit einhergehenden Einschränkungen kommen. Im Übrigen werde gerügt, dass § 84 SGB IX nicht beachtet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2005 wies der Präsident des LJVZA den Widerspruch der Klägerin zurück. Er führte u. a. aus, nach der zum 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Neufassung des SGB IX bedürfe es einer vorherigen Anhörung des Integrationsamtes nicht mehr. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Sie trägt vor: In dem von dem Beklagten eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juni 2005 werde eine Feststellung dergestalt, dass sie, die Klägerin, dauernd dienstunfähig im Sinne des § 45 LBG sei, nicht getroffen. Vielmehr werde dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich eine aktuelle Dienstunfähigkeit gegeben sei. Hinzu komme, dass in dem fachärztlichen Gutachten des Dr. med. C1. ausdrücklich Ansatzmöglichkeiten angeführt würden, die zur Lösung des Dienstproblems führen könnten. Keiner der bisher beteiligten Ärzte habe eine dauernde Dienstunfähigkeit bescheinigt. In allen Gutachten sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass eine anderweitige Beschäftigung möglich sei. Die Zurruhesetzung als ultima ratio könne nur dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, den Beamten im Dienst zu belassen. Insoweit sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Diese Verpflichtung treffe auch den Dienstherrn; ihr müsse vor dem Ausspruch der Zurruhesetzung nachgekommen werden. Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements sei es, Möglichkeiten für einen weiteren Einsatz des Betroffenen zu finden. Bei der Frage der Dienstunfähigkeit sei gerade nicht das abstrakt-funktionelle Amt, sondern ein konkreter Dienstposten ausschlaggebend. Vor diesem Hintergrund sei sie – die Klägerin - keinesfalls dienstunfähig. Einschlägige Verwendungsmöglichkeiten in ihrer bisherigen Laufbahn seien gegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Präsidenten des M. vom 12. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Für die Feststellung, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd nicht imstande sei, seien die Ausführungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juni 2005 nicht allein entscheidend gewesen. Vielmehr sei dafür, wie sich aus dem Bescheid vom 12. August 2005 ergebe, noch eine Vielzahl weiterer Erkenntnisse ausschlaggebend gewesen. Bereits die Ausführungen in dem Schreiben des Dr. med. C. vom 30. September 2003 hätten den Schluss zugelassen, dass die Klägerin schon zu dieser Zeit nicht mehr im Stande gewesen sei, ihren Dienstpflichten als Beamtin des allgemeinen Vollzugsdienstes nachzukommen. Insoweit sei zu betonen, dass es in diesem Bereich keine Tätigkeit gebe, bei der man nicht irgendwann Kontakt mit Inhaftierten habe. Dennoch sei die Klägerin an die JVA I. zum Zwecke eines Arbeitsversuchs abgeordnet worden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Empfehlung und der von der Klägerin selbst geltend gemachten Beeinträchtigungen sei sie uneingeschränkt nur in der Besuchsüberwachung eingesetzt worden. Doch auch dazu habe sie geäußert, dass sie dort nur im Beisein eines weiteren Bediensteten Dienst verrichten könne. Auch eine Einsatzmöglichkeit im JVK NRW in Fröndenberg sei nicht eröffnet gewesen. Insoweit sei auf die entsprechenden Ausführungen der Leiterin dieser Einrichtung zu verweisen. Ein Einsatz der Klägerin im mittleren Verwaltungsdienst habe ebenfalls nicht realisiert werden können. Gegen einen solchen Einsatz habe sich die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2005 ausgesprochen. Eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG sei nach allem nicht möglich gewesen. Ebenso sei ein Einsatz nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 LBG nicht in Betracht gekommen. Es sei noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass nach dem Bericht des Leiters der JVA I. die Klägerin im Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer JVA allenfalls als Mitläuferin hätte eingesetzt werden können. Diese Einschätzung werde in dem Gutachten vom 14. Juni 2005 bestätigt. Alle Einrichtungen des offenen Vollzuges für weibliche Gefangene in NRW seien unmittelbar an Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges angegliedert, was zwangsläufig Kontakte mit Inhaftierten des geschlossenen Vollzuges zur Folge habe. Im Übrigen gebe es auch in Einrichtungen des offenen Vollzuges Aufsässigkeiten gegen Bedienstete, die im Einzelfall die Anwendung von unmittelbarem Zwang erforderlich machten. Überdies bestehe die Tätigkeit des allgemeinen Vollzugsdienstes in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges in der Regel weniger in Überwachungsaufgaben als in Aufgaben verwaltungstechnischer Art, wozu die Klägerin sich jedoch ebenfalls nicht im Stande sehe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch die Ausführungen in dem amtsärztlichen Schreiben vom 14. Juni 2005 eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht ausschlössen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 12. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Zurruhesetzungsverfügung und das ihr zugrunde liegende Verfahren leiden nicht an durchgreifenden formellen Fehlern. Der Bezirkspersonalrat beim Präsidenten des LJVZA, der gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) in der hier anwendbaren, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Oktober 2007– GV. NRW. S. 394 – gültigen Fassung mitzubestimmen hatte, hat der Zurruhesetzung unter dem 12. Juli 2005 zugestimmt. Die im Hinblick darauf, dass die Klägerin ab dem 28. Oktober 2003 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX erforderliche Beteiligung der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei dem Präsidenten des LJVZA hat ebenfalls stattgefunden. Einer Anhörung des Integrationsamtes bedurfte es nicht. § 128 Abs. 2 SGB IX a. F., der bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, soweit diese nicht auf eigenen Antrag erfolgte, eine vorherige Anhörung des zuständigen Integrationsamtes vorschrieb, ist durch Art. 1 Nr. 32 lit. a) des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1. Mai 2004 aufgehoben worden. § 85 SGB IX gilt nicht für das Beamtenverhältnis. Vgl. Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch, Gesamtkommentar, SGB IX, Stand: August 2007, K § 85 Rn. 5; Wiegand, SGB IX / Teil 2 Schwerbehindertenrecht, Kommentar, Stand: November 2007, § 85 SGB IX Rn. 27. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es sei versäumt worden, vor ihrer Versetzung in den Ruhestand ein Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX bzw. speziell ein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Zwar gilt § 84 SGB IX auch für das Dienstverhältnis der Beamten. Vgl. Hauck / Noftz, a.a.O., § 84 SGB IX Rn. 16; Klaesberg, Das Betriebliche Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 SGB IX, Der Personalrat 2005, 427 (429) – zu § 84 Abs. 2 SGB IX –. Die Durchführung eines Verfahrens nach § 84 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB IX ist jedoch keine formelle Rechtmäßigkeits- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 ff. LBG. Vgl. zur Kündigung: BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 2 AZR 182/06 –, NJW 2007, 1995 (1997) – zu § 84 Abs. 1 SGB IX –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2007 – 6 B 14.06 –, JURIS; a. B1. . Klaesberg, Der Personalrat 2005, 427 (428 f., 431) – zu § 84 Abs. 2 SGB IX –. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass Rechtsfolge einer Verletzung von § 84 SGB IX stets die Unwirksamkeit der Kündigung bzw. die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung sein soll. Während § 85 SGB IX ausdrücklich vorschreibt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, und damit den Ausspruch der Kündigung verbietet, ihn jedoch unter einen Erlaubnisvorbehalt stellt, findet sich eine solche Formulierung in § 84 SGB IX nicht. Die systematische Zuordnung der Vorschrift unter Kapitel 3: „Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen“ statt unter Kapitel 4: „Kündigungsschutz“ weist in dieselbe Richtung. Vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 2 AZR 182/06 –, NJW 2007, 1995 (1997); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2007 – 6 B 14.06 –, JURIS. Auch die Erwägung, dass § 84 SGB IX eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt und eine Kündigung danach nur erforderlich (ultima ratio) ist, wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist, vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 2 AZR 182/06 –, NJW 2007, 1995 (1996), führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Insoweit ist zum einen zu beachten, dass das Unterbleiben des Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX einer Kündigung dann nicht entgegensteht, wenn die Kündigung auch durch das Präventionsverfahren nicht hätte vermieden werden können, vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006, a.a.O., und zum anderen zu berücksichtigen, dass das „ultima-ratio“-Prinzip im beamtenrechtlichen Bereich bereits in § 45 Abs. 3 LBG und in § 46 LBG zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 29. Januar 2007 – 5 ME 61/07 –, JURIS. Wie noch darzulegen ist, hat der Beklagte unter Beachtung der §§ 45 Abs. 3 und 46 LBG alle Möglichkeiten einer anderweitigen Beschäftigung der Klägerin umfassend ausgelotet und rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche Einsatzmöglichkeit nicht besteht. Angesichts dessen fehlt jeder Anhalt dafür, dass bei Durchführung eines Verfahrens nach Maßgabe des § 84 SGB IX eine Zurruhesetzung der Klägerin hätte vermieden werden können. Auch die Klägerin hat diesbezügliche Anhaltspunk-te nicht in substantiierter Form aufgezeigt. Hinzu tritt im Übrigen noch, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement, dies ergibt sich ausdrücklich aus § 84 Abs. 2 SGB IX, nur mit Zustimmung des Betroffenen durchzuführen ist. Hat ein Betroffener seine Zustimmung verweigert, kann er sich im weiteren Verlauf nicht auf ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement berufen. Vgl. Klaesberg, Der Personalrat 2005, 427 (429). Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin Maßnahmen, die der Sache nach dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zuzuordnen sind, keineswegs uneingeschränkt zugestimmt hat. Vielmehr hat sie sich mit Schreiben vom 13. April 2005 ausdrücklich dagegen ausgesprochen, einen Arbeitsversuch mit dem Ziel eines Wechsels in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen – VAPmVd – vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 232) i. d. F. des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), bzw. die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen – VAPmaVd – vom 26. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 644) i. d. F. des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), zu unternehmen. Auch deshalb ist ihr insoweit der Einwand eines fehlenden betrieblichen Eingliederungsmanagements abgeschnitten. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner weiteren Betrachtung, inwieweit die vor der Zurruhesetzung der Klägerin durch den Beklagten veranlassten Maßnahmen dem Präventionsverfahren des § 84 SGB IX entsprachen. Zu verweisen ist insoweit allerdings noch darauf, dass bereits frühzeitig, nämlich schon im Rahmen des mit der Klägerin unter dem 28. Oktober 2003 geführten Dienstgesprächs, eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der JVA I. erfolgte. Eine Fehlerhaftigkeit des der angegriffenen Verfügung zugrunde liegenden Zurruhesetzungsverfahrens ist schließlich auch nicht mit Blick auf § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung gegeben. Zwar sieht diese Vorschrift vor, dass die ärztliche Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt zu erfolgen hat; diese Regelung ist jedoch gegenwärtig (noch) suspendiert, weil die in § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG vorgesehenen Ausführungsbestimmungen noch nicht ergangen sind und Art. 7 § 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) vorsieht, dass bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG n. F. Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen sind. Vgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2007 – 2 K 3061/06 –. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig. Die Annahme des Beklagten, dass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, BVerwGE 105, 267; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 B1. 1069/01 –, DÖD 2004, 166 (167); Brockhaus, in Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2008, Teil C § 45 Rn. 44, – hier der Widerspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2005 – Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG gegeben war, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Zurruhesetzungsverfügung findet eine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, sind grundsätzlich die Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, DÖD 1991, 35 (36), und vom 27. Februar 1992 – 2 C 45.89 –, DVBl. 1992, 912 (913); OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003– 1 B1. 1069/01 –, DÖD 2004, 166 (167); Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 45 Rn. 23 f. und § 46 Rn. 9. Letzteres bedeutet, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – grundsätzlich nicht allein an das gesundheitliche Anforderungsprofil des von dem Beamten zuletzt innegehabten Dienstpostens angeknüpft werden darf, sondern der (gesamte) abstrakte Aufgabenkreis in den Blick zu nehmen ist, welcher innerhalb der Behördenorganisation der Rechtsstellung des Beamten entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 B1. 1069/01 –, DÖD 2004, 166 (167). In Bezug auf die Klägerin folgt daraus, dass von den Anforderungen an das Amt einer Justizvollzugshauptsekretärin bei einer JAA bzw. JVA des beklagten Landes auszugehen ist. Die Anforderungen des maßgeblichen abstrakt-funktionellen Amtes näher zu bestimmen, obliegt unter Beachtung etwaiger generalisierender Vorgaben z. B. in Gesetzen oder Verordnungen dem Dienstherrn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 B1. 1069/01 –, DÖD 2004, 166 (169 u. Leits.). Die sich im vorliegenden Zusammenhang weiter stellende Frage, ob das für den dem abstrakt-funktionellen Amt zugeordneten allgemeinen Aufgabenkreis nötige gesundheitliche Leistungsvermögen im Sinne einer „vollen“ Verwendungsfähigkeit an der Gesamtheit der wahrzunehmenden Aufgaben zu messen ist oder ob auch eine nur noch bestehende „Teildienstfähigkeit“ bezogen auf lediglich einen oder mehrere dem abstrakt-funktionellen Amt zugehörige, in der Dienststelle vorhandene Aufgabensektoren ausreicht, um weiterhin eine Dienstfähigkeit des Beamten gemessen an § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG feststellen zu können, ist wie folgt zu beantworten: Das Erfordernis einer vollen Verwendungsfähigkeit besteht nicht nur für spezielle Beamtengruppen, hinsichtlich derer für das Vorliegen der (qualifizierten) Dienstfä-higkeit kraft gesetzlicher Sonderregelung – z. B. nach § 194 Abs. 1 Halbs. 1 LBG – ausdrücklich die volle Verwendungsfähigkeit für ihren Aufgabenbereich gefordert wird. Vielmehr kann es auch im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG für die fortbestehende (allgemeine) Dienstfähigkeit nicht in jedem Falle ausreichen, dass der betroffene Beamte überhaupt noch einen bestimmten – sei es auch im Einzelfall vielleicht nur sehr begrenzten – Teilbereich seines allgemeinen Aufgabenfeldes weiterhin gesundheitlich bewältigen kann. Es gibt nämlich durchaus Fälle, in denen dem jeweils betroffenen abstrakt-funktionellen Amt unter Berücksichtigung des vom Dienstherrn im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bestimmten Anforderungsprofils eine gewisse Vielseitigkeit immanent ist, welche – dabei den gesetzlich bestimmten Sonderfällen zumindest nahe kommend – eine fortbestehende Einsatzmöglichkeit des Beamten in jeder seiner Amtbezeichnung entsprechenden Stellung und ein auf eine solche Verwendungsbreite ausgerichtetes Leistungsvermögen gerechtfertigt erscheinen lässt. Auch kann der betroffene Aufgabenbereich strukturell derart durch einen oder mehrere Tätigkeitsschwerpunkte geprägt sein, dass schon der Verlust des gesundheitlichen Leistungsvermögens für einen Einsatz in diesen Kernbereichen die (allgemeine) Dienstfähigkeit des Beamten als solche entfallen lässt, da es ansonsten Probleme bereiten würde, auch in Zeiten begrenzter Planstellen die Funktionsfähigkeit des betroffenen Verwaltungsbereichs gerade hinsichtlich der Wahrnehmung der Kernaufgaben dauerhaft zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 B1. 1069/01 –, DÖD 2004, 166 (167 f.). Dies zugrunde gelegt, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die allgemeine Dienstfähigkeit eines Beamten trotz eines teilweisen Verlustes seines Leistungsvermögens erhalten geblieben ist, jedenfalls auch auf die konkret betroffene Fallgruppe an. Gibt es für diese Gruppe keine die betreffenden Maßstäbe einheitlich vorgebende Normierung, bestimmen sich die Anforderungen des Amtes maßgeblich danach, welche – insbesondere gesundheitlichen – Anforderungen der (jeweilige) Dienstherr unter Beachtung etwaiger laufbahnrechtlicher oder sonstiger Vorschriften nach seiner Verwaltungspraxis für das betreffende abstrakt-funktionelle Amt oder für die fragliche Laufbahn insgesamt stellt. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob der Dienstherr – vor einem entsprechenden den Tätigkeitsbereich betreffenden sachlichen Hintergrund – die Vielfalt der Einsetzbarkeit seiner Beamten oder jedenfalls ihre Einsetzbarkeit in bestimmten Kernfunktionen als Anforderungen des jeweiligen Amtes zur Voraussetzung erhebt oder ob er hierauf verzichtet. Nur in dem letztgenannten Fall kann es für den Fortbestand der Dienstfähigkeit genügen, wenn der Beamte überhaupt noch in seinem allgemeinen Aufgabenbereich, sei es auch in nur begrenzt vorkommenden „Nischenfunktionen“, weiter eingesetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 B1. 1069/01 –, DÖD 2004, 166 (168). Die Feststellung, ob ein Beamter dienstunfähig ist, muss zwar in der Regel auf Grund eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. Insbesondere im Hinblick auf die dienstlichen Belange, die bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigen sind, stellt die ärztliche Begutachtung jedoch nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstfähigkeit dar. Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 45 Rn. 32 m. w. N. Bei der Frage, ob ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen, handelt es sich um eine Tat- (Beweis- )frage und gleichzeitig um eine Rechtsfrage, die im Ansatz der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Hinsichtlich der Erfüllung der Dienstpflichten steht der Behörde ein Beurteilungs-spielraum zu. Entscheidend ist, ob die zuständige Behörde bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen die Überzeugung gewinnen darf, dass die dienstliche Verwendbarkeit des Beamten auf unabsehbare Zeit aus den in § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG genannten Gründen nicht gegeben, der Beamte also dienstunfähig ist. Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 45 Rn. 43 f. Gemessen an diesen Grundsätzen, hat der Beklagte im Zeitpunkt der Widerspruchs-entscheidung zu Recht die Dienstunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG bejaht und - als Rechtsfolge - die vorzeitige Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ausgesprochen. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt auf unabsehbare Zeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, den vollen Aufgabenbereich ihres abstrakt-funktionellen Amtes oder auch nur wesentliche Teile davon zu bewältigen. Vielmehr war sie allenfalls imstande, einen eng begrenzten Ausschnitt des maßgeblichen Aufgabenfeldes abzudecken. Die verbleibende Fähigkeit, diese „Nischentätigkeit“ zu verrichten, reichte nach den oben erläuterten Grundsätzen nicht aus, um Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG bejahen zu können. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Nach den fachpsychiatrischen Stellungnahmen des Psychiaters Q. vom 24. September 2003 und 19. Januar 2004, denen sich der zuständige Amtsarzt angeschlossen hat, ist die Klägerin zwar grundsätzlich sowohl im geschlossenen als auch im offenen Strafvollzug einsetzbar, allerdings nur in ganz begrenztem Umfang, nämlich lediglich, soweit jeglicher Kontakt zu „problembehafteten Arbeitsbereichen“ vermieden wird. Den letztgenannten Begriff hat der Fachgutachter in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2004 dahingehend erläutert, dass die Klägerin nicht mit Gefangenen in Kontakt kommen darf bzw. kann. Diese Maßgaben beinhalten eine ganz wesentliche Einschränkung der Möglichkeiten ihres dienstlichen Einsatzes. Zu Recht hat der Beklagte insoweit darauf verwiesen, dass es im Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes kaum bzw. praktisch keine Tätigkeiten gebe, bei denen man nicht irgendwann Kontakt mit Inhaftierten habe. Die Annahme des Gutachters Q. , dass die Klägerin nicht einsatzfähig ist, soweit es um Aufgabenbereiche geht, bei denen sie mit Inhaftierten in Berührung kommt, ist plausibel. Der Gutachter hat zur Erläuterung seiner Feststellung – sinngemäߠ– darauf verwiesen, dass die Klägerin bei derartigen Arbeitsbedingungen Situationen ausgesetzt sei, die sie an die Ereignisse erinnerten, die zur Entstehung der PTBS geführt hätten, mit der Folge, dass es (erneut) zu entsprechenden psychischen Reaktionen der Klägerin komme. Dies erscheint als überzeugend. Die Einschätzung, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen lediglich bzw. allenfalls einen eng begrenzten Aufgabenbereich bewältigen konnte und insbesondere auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage war, Tätigkeiten zu verrichten, bei denen sie mit Gefangenen in Kontakt kam, wird durch die Ergebnisse des in der JVA I. durchgeführten Arbeitsversuchs belegt. Nach dem Bericht des Leiters der JVA I. an den Präsidenten des LJVZA vom 28. Februar 2005 konnte die Klägerin zum Wochenend-, Feiertags- und Schichtdienst aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht herangezogen werden. Ihr dienstlicher Einsatz sei durchweg im Tagesdienst erfolgt. Sie sei im Fahrdienst, in der Außenpforte sowie zur Besuchsüberwachung und bei der Besuchereinlasskontrolle, alles Dienstposten außerhalb des Hafthauses, eingesetzt worden. Dienstposten innerhalb des Hafthauses würden von der Klägerin unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Befindlichkeit nach wie vor abgelehnt. Die Klägerin könne mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation uneingeschränkt nur in der Besuchsüberwachung verwendet werden. Die hier erbrachten Leistungen seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe gegenüber dem Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) zum Ausdruck gebracht, dass sie dienstliche Einsätze im Fahrdienst als Ausnahme ansehen wolle. Tätigkeiten in diesem Dienstbereich betrachte sie als ein ausgesprochenes Entgegenkommen ihrerseits und sie empfinde die Tätigkeiten als belastend. Von weiteren Einsätzen der Klägerin in dem betreffenden Dienstbereich sei dann abgesehen worden. Nach den Einsätzen in der Außenpforte und der Besuchereinlasskontrolle habe sich die Klägerin dahingehend geäußert, dass sie auf diesen Dienstposten nur im Beisein eines weiteren Bediensteten Dienst tun könne, weil sie unter Platzangst leide und sich nicht alleine in abgeschlossenen Räumen aufhalten könne sowie Panikattacken befürchte. Darüber hinaus fühle sie sich in der Außenpforte überfordert, insbesondere auch durch die dort zu bedienende EDV (elektronisches Pfortenbuch). Mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einhergehend mit einer eher geringen psychischen und physischen Belastbarkeit, sei die Klägerin nur auf den Dienstposten der Besuchsüberwachung uneingeschränkt einsetzbar. Diese Feststellungen werden durch das Klagevorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Sie bestätigen die Einschätzung, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung – auf nicht absehbare Zeit – nur für einen eng abgegrenzten Teilausschnitt des Gesamtaufgabenbereichs einer Justizvollzugsbeamtin im allgemeinen Vollzugsdienst bzw. einer Justizvollzugshauptsekretärin verwendbar war. Die Annahme einer für einen nicht überschaubaren Zeitraum gegebenen, lediglich begrenzten Einsatzfähigkeit der Klägerin wird auch durch das Gutachten des Facharztes Dr. med. C1. vom 23. Mai 2005 nicht ernsthaft in Frage gestellt. Zwar ist darin ausgeführt, eine längerfristige Lösung ihres Dienstproblems, kombiniert mit ihrem Beschwerdebild, sei eine mögliche Einsetzung im offenen Vollzug mit weib-lichen Gefangenen. Auch in der JAA X. war die Klägerin indessen nur mit weiblichen Gefangenen befasst, ohne dass dies die Entstehung und Aufrecht-erhaltung ihres Krankheitsbildes verhindert hätte. Ferner ist nicht erkennbar, dass es nicht auch bei der Betreuung weiblicher Gefangener im offenen Vollzug zu Situationen kommen kann, die die Klägerin an die Gegebenheiten erinnern, die bei ihr die PTBS ausgelöst haben, mit entsprechenden negativen psychischen Folgen. Gerade auch der Gutachter Dr. med. C1. führt insoweit in seinem Gutachten aus – Entsprechendes hatte auch bereits der Gutachter Q. dargelegt –, dass traumatisierende Bilder wieder aktuell würden, insbesondere durch Trigger-situationen bzw. die Konfrontation mit ähnlichen Situationen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG konnte der Beklagte rechtsfehlerfrei auch darauf stützen, dass eine durch eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bedingte (wesentliche) Reduzierung der krankheitsbedingten Verwendungseinschränkungen nicht absehbar war. Eine anderslautende Prognose findet sich in den gutachterlichen Stellungnahmen des Psychiaters Q. nicht. Ebenso wenig ist eine solche Prognose in überzeugen-der Form in dem Gutachten des Dr. med. C1. enthalten, und zwar insbesondere auch nicht in der Äußerung, dass eine Überprüfung der Dienstfähigkeit in einem Jahr für notwendig gehalten werde. Selbst wenn diese Äußerung die Annahme beinhalten sollte, dass nach einem Jahr mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu rechnen sei, so enthält sie jedenfalls nicht einmal ansatzweise eine nachvollziehbare Begründung für diese Mutmaßung. Die Plausibilität der Einschät-zung des Beklagten, dass im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides mit einer beachtlichen Ausweitung der Einsatzfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war, ergibt sich demgegenüber auch daraus, dass die Klägerin damals nicht erst seit kurzem, sondern schon länger in ihren Einsatzmöglichkeiten erheblich eingeschränkt war. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Angaben in dem Schreiben des Vollzugsleiters der JAA X1. vom 16. Juli 2003 sowie in dem Bericht des Leiters der JVA I. an den Präsidenten des LJVZA vom 28. Februar 2005 zu verweisen. Auch die einschlägige Erkrankung bestand schon seit vielen Jahren und hatte, wie sich etwa dem ärztlichen Attest der Fachärztin B. vom 24. Oktober 1996 entnehmen lässt, bereits von Beginn an zu ähnlich gravierenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen geführt, wie sie in den gutachterlichen Äußerungen des Psychiaters Q. vom 24. September 2003 und des Facharztes Dr. med. C1. vom 23. Mai 2005 beschrieben worden sind. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung – wohl – noch in einem engen Teilbereich des ihrem abstrakt-funktionellen Amt zugeordneten Aufgabenfeldes verwendbar war, führt nicht zu der Beurteilung, sie sei damals dienstfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG gewesen. Zum einen ist der Aufgabenbereich eines Justizvollzugsbeamten im abstrakt-funktionellen Amt der Klägerin strukturell dadurch wesentlich geprägt, dass die betreffende Tätigkeit regelmäßig Kontakt mit Gefangenen beinhaltet. Aufgabenbereiche, bei denen ein solcher Kontakt nicht bzw. lediglich sporadisch erfolgt, sind kaum vorhanden. Der Hinweis des Beklagten, dass ein Kontakt mit Gefangenen bei einer Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst im Regelfall praktisch nicht zu vermeiden ist, ist nach eigener Kenntnis der Kammer zutreffend. Zum anderen stellt der Beklagte nach seiner Verwaltungspraxis für das hier betroffene abstrakt-funktionelle Amt (Justizvollzugshauptsekretär/in bei einer JAA bzw. JVA) bzw. die betroffene Laufbahn – Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPaVollzd) vom 4. September 2000 (GV. NRW. S. 612) i. d. F. des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), – gesundheitliche Anforderungen, die die Vielfalt der Einsetzbarkeit der Beamten bzw. jedenfalls den Einsatz in – von der Klägerin gesundheitlich nicht zu bewältigenden – Kernfunktionen gewährleisten sollen. Insoweit hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 2005 auf die „Richtlinien zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den allgemeinen Vollzugsdienst“ Bezug genommen; diese Richtlinien hat er auf Anforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungspraxis des Beklagten im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht den betreffenden Richtlinien entsprach, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch sind sie anderweitig erkennbar. Zu verweisen ist im vorliegenden Zusammenhang zunächst auf Nr. 1 der Richtlinien. Danach stellt der Dienst im Strafvollzug hohe Anforderungen an die körperliche, geistige und seelische Leistungsfähigkeit der Bediensteten (Abs. 1). Durch die amtsärztliche Untersuchung vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll ermittelt werden, ob der Bewerber voraussichtlich für die Dauer der Dienstzeit dem Strafvollzugsdienst gesundheitlich voll (Hervorhebung durch das Gericht) gewachsen ist. Ferner sind in Nr. 2 der Richtlinien die Eigenarten und Erschwernisse des Vollzugs-dienstes, denen der Beamte gesundheitlich gewachsen sein muss, aufgelistet: wöchentlich wechselnder Früh- und Spätdienst; häufig 12 Tage hintereinander Dienst; etwa viermal im Jahr eine Woche Nachtdienst; Dienstverrichtungen innerhalb und außerhalb der Gebäude, auch bei schlechter Witterung; häufiges Arbeiten im Stehen und Zurücklegen weiter Wege, Treppensteigen; unregelmäßige Einnahme der Mahlzeiten; Umgang mit Gefangenen unter Konfrontationsdruck (psychische Belastbarkeit); Begegnung von Widersetzlichkeiten und Angriffen unter Einsatz der eigenen Person; intensive Übungsstunden in der waffenlosen Selbstverteidigung bis zum 50. Lebensjahr (körperliche Gewandtheit); Gebrauch von Schusswaffen (Sehkraft); Mitwirkung bei der Betreuung und Behandlung der Gefangenen (z. B. suizidgefährdete Gefangene, Hygiene der Gefangenen). Die wiedergegebenen Passagen der Richtlinien verdeutlichen, dass der Beklagte im Strafvollzugsdienst eine gesundheitliche Eignung fordert, die das gesamte in diesem Bereich zu bewältigende Aufgabenspektrum abdeckt und insbesondere auch den Einsatz zu wechselnden Dienstzeiten sowie den Umgang mit Gefangenen, und zwar auch unter Konfrontationsdruck, zulässt. Der Umstand, dass nach dem Bericht des Leiters der JVA I. an den Präsidenten des LJVZA vom 28. Februar 2005 die Dienstposten im Bereich der Besuchsüberwachung auf Dauer für Bedienstete der JVA I. zur Verfügung stehen müssen, die ebenfalls aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch in diesem Bereich Dienst tun können, schließt es nicht aus, dass der Beklagte, wie von ihm auch in der Zurruhesetzungsverfügung eindeutig geltend gemacht, im Grundsatz durchgängig fordert, dass die Beamten der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen die in den Richtlinien genannten gesundheitlichen Anforderungen erfüllen. Vgl. zu einer entsprechenden Konstellation im Bereich der Feuerwehr einer Gemeinde auch OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 B1. 1069/01 –, DÖD 2004, 166 (169). Vor diesem Hintergrund begegnet es, ausgehend von den oben erläuterten Kriterien zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG im Falle eines teilweisen Verlustes des Leistungsvermögens, keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Klägerin als dienstunfähig eingestuft hat, obwohl ihr gesundheitliches Leistungsvermögen – wohl – noch zuließ, einen (kleinen) Teilausschnitt des in Frage stehenden umfassenden Aufgabenbereichs einer Justizvollzugshaupt-sekretärin bei einer JAA bzw. JVA zu bewältigen. Auf die Frage, ob für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich noch ein Dienstposten zur Verfügung stand bzw. in absehbarer Zeit zur Verfügung gestanden hätte, auf dem sie unter Berücksichtigung ihres reduzierten Leistungsvermögens hätte eingesetzt werden können, kommt es nach allem nicht (mehr) an. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung verstößt des Weiteren nicht gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG. Danach soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines Amtes derselben Laufbahn – Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen – schied von vornherein aus. Denn die insoweit maßgeblichen gesundheitlichen Anforderungen entsprechen denen, die die Klägerin in ihrem bisherigen (abstrakt-funktionellen) Amt – Justizvollzugshauptsekretärin bei einer JAA bzw. JVA – erfüllen musste. Ebenso wenig kam ein Laufbahnwechsel in Betracht. Der insoweit allein in Erwägung zu ziehende Wechsel in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen schied aus, weil die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage war, einen solchen Wechsel zu vollziehen. Diesbezüglich ist auf das Fachgutachten des Dr. med. C1. vom 23. Mai 2005 zu verweisen. Darin heißt es, dass die Klägerin zwar nach ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage sei, in die „Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes“ zu wechseln; jedoch stünden dem massive Prüfungsängste entgegen, wobei die Klägerin jetzt schon in typisch depressiver Weise sämtliche Negativerlebnisse vorwegnehme und sich aus einer inneren Haltung heraus nicht in der Lage fühle, sich einer schulischen Herausforderung zu stellen und damit die Verwaltungslaufbahn einzuschlagen; hier sei eine innere psychoneurotische Blockade zu verzeichnen, die naturgemäß dann auch zu keinem Erfolg führen werde. Diese Einschätzungen sind schlüssig und plausibel. Auch die Klägerin ist ihnen nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie sich, wie sie insbesondere in ihrem Schreiben vom 13. April 2005 zu Ausdruck gebracht hat, selbst nicht in der Lage gesehen, einen Laufbahnwechsel durchzuführen. Die Zurruhesetzungsverfügung steht auch mit § 45 Abs. 3 Satz 4 LBG in Einklang. Danach kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid § 45 Abs. 3 LBG ausdrücklich angesprochen. Ferner hat er in dem Bescheid – die entsprechenden Erwägungen hat er in der Klageerwiderung noch ergänzt und vertieft – nachvollziehbar dargelegt, dass er die Möglichkeit anderweitiger bzw. geringerwertiger Tätigkeiten geprüft hat. Insoweit ist er auf den Arbeitsversuch der Klägerin in der JVA I. und – in der Klageerwiderung ausdrücklich auch – auf einen Einsatz der Klägerin im JVK NRW in G1. eingegangen. Dass der Beklagte von einem weiteren Einsatz der Klägerin in der JVA I. abgesehen hat, erweist sich als rechtsfehler-, insbeson-dere ermessensfehlerfrei. Ein Einsatz der Klägerin im Fahrdienst musste schon während der Abordnungsphase aus den im Bericht des Leiters der JVA I. vom 28. Februar 2005 dargelegten Gründen abgebrochen werden. Letztlich war die Klägerin in der JVA I. nur im Rahmen der Besucherüberwachung uneinge-schränkt einsetzbar, wobei sie allerdings auch dazu äußerte – hierauf ist der Beklagte in der Klageerwiderung nochmals eingegangen –, dass sie den Dienst nur im Beisein eines weiteren Bediensteten verrichten könne. Dass der Beklagte vor diesem Hintergrund von einer Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 Satz 4 LBG in der JVA I. sowie von einem inhaltsgleichen Einsatz der Klägerin in einer anderen Justizvollzugseinrichtung – dass Letzterer überhaupt möglich war, ist im Übrigen schon nicht erkennbar – abgesehen hat, erweist sich als ermessensfehlerfrei. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht auch auf die zunächst geringfügigen, später aber längerfristigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin verwiesen. Ferner ist insoweit in dem Schreiben des Leiters der JVA I. vom 28. Februar 2005 darauf hingewiesen worden, dass bei einer Verlängerung der Abordnung der Klägerin an die JVA I. eine Doppelbesetzung eines Dienstpostens in der Besuchsüberwachung mit der Klägerin und einem weiteren Bediensteten unumgänglich sei, ohne dass sich daraus ein entsprechender dienstlicher Nutzen ergebe. Unter Ermessensgesichts-punkten begegnet schließlich auch keinen Bedenken, dass die Dienstposten der Besuchsüberwachung nach den Ausführungen in dem Schreiben vom 28. Februar 2005 auf Dauer für Bedienstete der JVA I. verwendet werden sollten, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch in diesem Bereich Dienst tun konnten. Auch den von der Klägerin gewünschten Einsatz in der Mutter-Kind-Abteilung des JVK NRW in G1. hat der Beklagte mit nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt. Er hat sich diesbezüglich – in der Klageerwiderung – auf die (schlüssigen) Ausführungen der Leiterin des JVK NRW vom 15. November 2004 bezogen. Diese hat insoweit zum einen darauf verwiesen, dass die Klägerin als Mitarbeiterin des allgemeinen Vollzugsdienstes an den Wochenenden und während der Nachtdienste allein in der Einrichtung Dienst verrichten müsse. Ferner hat sie angeführt, dass die Gefahr von Auseinandersetzungen mit den Gefangenen nicht auszuschließen sei. Schließlich hat sie noch angemerkt, dass die Beschäftigten des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Mutter-Kind-Einrichtung bei Bedarf auch im Justizvollzugskrankenhaus selbst eingesetzt würden. Die angefochtene Verfügung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen § 46 LBG. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG soll, lässt sich eine Versetzung in den Ruhestand nicht bereits nach § 45 Abs. 3 vermeiden, von ihr abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Bestimmung in § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG ist so zu verstehen, dass der Beamte noch in der Lage sein muss, seine Dienstpflichten unter Beibehaltung seines abstrakt-funktionellen Amtes entsprechend der ihm verbliebenen Dienstfähigkeit anteilig – und zwar mindestens zur Hälfte – zu erfüllen. Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 46 Rn. 6 und 21. Letzteres setzt allerdings voraus, dass ein entsprechender Dienstposten zur Verfügung steht. Denn ohne eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ist von vornherein ausgeschlossen, dass der Beamte – im Umfang der ihm verbliebenen Dienstfähigkeit – seine Dienstpflichten erfüllen kann. Vorliegend fehlte es schon daran, dass die Klägerin die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit überhaupt – (inhaltlich) voll – erfüllen konnte. Zwar dürfte sie wohl in der Lage gewesen sein, mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu tun. Sie war jedoch nicht – auch nicht in zeitlich eingeschränktem Umfang – fähig, das gesamte Aufgabenspektrum des ihr zukommenden abstrakt-funktionellen Amtes zu bewältigen; sie konnte lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem maßgeblichen Aufgabenfeld abdecken. Insoweit kann auf das zu § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG Ausgeführte verwiesen werden. Damit war sie generell nicht imstande, ihre Dienstpflichten im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG zu erfüllen, also auch nicht während eines – mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden –Teils der Arbeitszeit. Schließlich wird die Zurruhesetzungsverfügung auch § 46 Abs. 1 Satz 4 LBG gerecht. Danach kann der Beamte mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. Die Art der Tätigkeit, in der der Beamte mit seiner Zustimmung eingeschränkt verwendet werden kann, ist in Abs. 1 Satz 4 nicht näher konkretisiert. Aus dem Zusammenhang von Satz 4 und Satz 1 in Abs. 1 ergibt sich, dass das Amt des Beamten im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn durch die andere Tätigkeit nicht berührt wird. Der Beamte erfüllt seine Dienstpflichten vielmehr – wie bei der begrenzten Dienstfähigkeit allgemein – unter Beibehaltung seines Amtes, allerdings in einer diesem Amt nicht entsprechenden Tätigkeit. Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 46 Rn. 51. Die Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 4 LBG steht im Ermessen des Dienstherrn. Dass der Beklagte die Klägerin nicht nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 Satz 4 LBG weiter beschäftigt hat, stellt sich als rechtsfehlerfrei dar. Insoweit gelten die oben zu § 45 Abs. 3 Satz 4 LBG dargelegten Erwägungen entsprechend. Insbesondere liegen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, der Beklagte habe § 46 LBG bei seiner Zurruhesetzungsentscheidung übersehen. Zwar hat er diese Vorschrift in dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch erstreckt sich etwa sein Begutachtungsersuchen vom 18. April 2005, das der Zurruhesetzung vorausging, explizit auch auf die Prüfung des § 46 LBG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.