Beschluss
8 K 504/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0619.8K504.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Beteiligten wird folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet: Die Beteiligten schließen zur Erledigung des Rechtsstreits auf Anraten des Gerichts folgenden Vergleich: 1. Die Beteiligten erklären das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. 2. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 G r ü n d e: 2 Der Abschluss dieses Vergleiches erscheint der Kammer aus folgenden Erwägungen als sachgerecht: 3 Nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage dürfte die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben. Der Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger vorgenommenen Satzungsänderung dürfte nach Aktenlage bereits entgegen stehen, dass in der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2006, in welcher die Satzungsänderung beschlossen worden ist, die für eine Beschlussfähigkeit gemäß § 48 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Klägers (Satzung) erforderliche Anzahl anwesender Mitglieder nicht erreicht worden ist. Danach war zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von einem Zehntel aller Mitglieder notwendig. Ausweislich der Niederschrift über die fragliche Versammlung waren lediglich 20 Mitglieder anwesend, von denen keiner die Vertretung nicht erschienener Mitglieder wahrgenommen hat. Angesichts der Mitgliederzahl des Klägers von etwa 380 oder mehr, wäre erst bei einer Zahl von 38 oder mehr anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit der Versammlung gegeben gewesen. 4 An der daraus folgenden Nichtigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung dürfte auch nicht vorbei führen, dass eine Beschlussunfähigkeit ausweislich der Ergebnisniederschrift der Versammlung nicht festgestellt worden ist. Zwar gilt nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung die Verbandsversammlung als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Diese Bestimmung dürfte vorliegend jedoch nicht zum Tragen kommen. Sie geht über die diesbezüglichen Regelungen in § 48 Abs. 2 WVG i. V. m. §§ 88 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hinaus. Als formellgesetzliche Vorschriften gehen die vorgenannten Bestimmungen des WVG und des VwVfG NRW der Satzung grundsätzlich vor. Sie durften insoweit auch abschließend sein und- anders als z. B. § 48 Abs. 1 Satz 2 WVG es für die verbandsrechtlichen Vorgaben in § 48 Abs. 1 Satz 1 WVG vorsieht - keinen Raum für abweichende bzw. über sie hinausgehende Regelungen der Satzung lassen. Aber selbst wenn § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung grundsätzlich Geltung beanspruchen könnte, dürfte er jedenfalls im vorliegenden (Einzel-) Fall keine Anwendung finden können. Ein Verband im Sinne des WVG - wie der Kläger - übt in seiner Eigenschaft als staatliches Organ bei der Beschlussfassung über seine Satzung gegenüber seinen Mitgliedern Hoheitsgewalt aus. Dies gilt insbesondere, soweit es um Satzungsinhalte geht, die - wie vorliegend - (Geldleistungs-) Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband betreffen. Die Ausübung derartiger hoheitlicher Staatsgewalt muss nach Maßgabe des Demokratieprinzips gerechtfertigt sein. Für eine demokratisch legitimierte Mehrheitsentscheidung der Verbandsversammlung ist deren Beschlussfähigkeit eine wesentliche Voraussetzung. Davon dürfte nur aus zwingenden Gründen abgesehen werden können. Solche sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar dürfte der Zweck von § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung darin zu sehen sein, die Arbeitsfähigkeit der Verbandsversammlung sicherzustellen und hinsichtlich der darin getroffenen Entscheidungen Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies rechtfertigt jedoch nicht, eine - wie hier - von Beginn an offenkundig nicht beschlussfähige Verbandsversammlung lediglich mangels Feststellung der Beschussunfähigkeit als beschlussfähig anzusehen. Anderenfalls könnten einige wenige Verbandsmitglieder bei Abwesenheit der überwiegenden Mehrheit Beschlüsse fassen, nur weil davon abgesehen wird, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Dies wäre nicht damit zu vereinbaren, dass die Regeln über die Beschlussfähigkeit gerade auch dem Schutz der abwesenden Verbandsmitglieder dienen. 5 Vgl. zu mit § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Klägers vergleichbaren gesetzlichen Regelungen bezüglich der Beschlussfähigkeit des Rates einer Gemeinde: OVG NRW, Urteil vom 04. April 1962 - III A 112/61 -, OVGE 17, 261, 270, und Verwaltungsgerichtshof für das Land Hessen, Beschluss vom 05. Januar 1988 - 6 TG 3547/87 -, DÖV 1989, 598ff. 6 Dies bestätigend kommt vorliegend hinzu, dass die gemäß § 48 Abs. 2 WVG i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 WVG für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl von einem Zehntel bereits niedrig angesetzt ist. Es spricht viel dafür, dass damit ein unerlässliches Mindestmaß an demokratischer Legitimierung der Verbandsversammlung gewährleistet werden sollte. 7 Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist die Kammer zudem darauf hin, dass die vorliegende Satzungsänderung nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage allerdings materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und damit genehmigungsfähig wäre. 8 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (AVBWasserV). § 35 Abs. 1, 1. Halbsatz AVBWasserV bestimmt zwar, dass Rechtsvorschriften, die - wie hier die Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ergänzenden Bestimmungen des Klägers - das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der AVBWasserV entsprechend zu gestalten sind. Der neu beschlossene § 25 Abs. 1.1 der Satzung sowie die neu beschlossene Ergänzende Bestimmung Nr. 3" weichen auch dementgegen von § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV ab. Denn nach den geänderten Regelungen des Klägers soll der Grundstückseigentümer dem Beklagten u. a. auch den Aufwand der Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage einschließlich der Kosten für die Beseitigung von Schäden ersetzen, sofern diese nicht vom Wasserbeschaffungsverband selbst oder von von ihm beauftragten Dritten schuldhaft verursacht wurden oder ein anderer Schadenverursacher vom Wasserbeschaffungsverband herangezogen werden kann. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungsunternehmen hingegen nur, vom Anschlussnehmer die Kosten für die (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses und für Veränderungen desselben erstattet zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. 9 Gleichwohl ist die fragliche Satzungsänderung bzw. -ergänzung mit höherrangigem Recht vereinbar. Denn mit den geänderten Regelungen macht der Kläger letztlich nur von seinem Recht nach § 30 Abs. 2, 1. Fall WVG Gebrauch, für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festzusetzen. Danach kann ein Verband im Sinne des WVG - wie der Kläger - in seiner Satzung bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Maßnahmen an der Hausanschlussleitung als alleiniger Beitrag des Grundstückseigentümers festgesetzt werden können. Damit wird der Kläger auch dem nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehenden Erfordernis der Abgabengerechtigkeit im Einzelfall hinreichend Rechnung tragen können. Dem kann die AVBWasserV nicht entgegen stehen. Bei dem WVG handelt es sich um ein formelles (Parlaments-) Gesetz, das gegenüber der AVBWasserV als bloßer Rechtsverordnung Vorrang hat. Dass in den geänderten Regelungen der Satzung bzw. der Ergänzenden Bestimmung Nr. 3" der fragliche Erstattungsanspruch nicht ausdrücklich als Beitrag bzw. Beitragsforderung bezeichnet ist, dürfte im Ergebnis unschädlich sein. Es dürfte sich allerdings anbieten, bei einer etwaigen neuen Beschlussfassung über die fragliche Satzungsänderung durch eine entsprechende Bezeichnung der betreffenden Forderung (z. B. als Sonderbeitrag o. ä.) klarzustellen, dass es sich um einen Beitrag im Sinne des Wasserverbandsgesetzes handelt. 10 Das gleiche Ergebnis dürfte darüber hinaus auch aus § 35 Abs. 1, 1. Halbsatz AVBWasserV hergeleitet werden können. Diese Regelung lässt hinreichend Raum für solche Abweichungen von der AVBWasserV, die mit Rücksicht auf den öffentlich- rechtlichen Charakter des Versorgungsverhältnisses sachlich geboten sind. 11 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02. November 1981 - 2 BvR 671/81 -, DVBl 1982, 12-14. 12 Dies wäre vorliegend deshalb der Fall, weil ein öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis, bei dem - wie hier - das Versorgungsunternehmen ein Verband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes ist, den - wie dargestellt vorrangigen - Vorgaben dieses Gesetzes unterliegt und diesen daher genügen muss. Danach dürfte eine Beitragsregelung im Sinne von § 30 Abs. 2, 1. Fall WVG möglich sein, auch wenn sie über dasjenige hinausgeht, was gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV erstattet verlangt werden könnte. 13 Sonstige Gesichtspunkte, die aus Gründen des materiellen Rechts der Genehmigungsfähigkeit der Satzungsänderung entgegen stehen könnten, sind nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es entgegen der Ansicht des Beklagten einen allgemeingültigen Rechtssatz, nach dem eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen wäre, nicht. Beispielhaft sei hier zunächst die verschuldensunabhängige Haftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erwähnt. Des Weiteren sei auf § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) hingewiesen, auf den in den hier fraglichen Satzungsregelungen des Klägers Bezug genommen wird. Danach können Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Aufgrund dessen kann grundsätzlich der Aufwand, der durch die betreffenden Maßnahmen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband entsteht, erstattet verlangt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. von wem diese Maßnahmen schuldhaft verursacht worden sind. Ob aus Letzterem ggf. Regressansprüche resultieren könnten, ist eine andere Frage. 14 Dem Kläger und dem Beklagten wird hiermit Gelegenheit gegeben, den Vergleichsvorschlag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 23. Juni 2008 (Eingang bei Gericht) anzunehmen. Im Falle der Annahme des Vergleichsvorschlages durch die Beteiligten wäre das Klageverfahren beendet, ohne dass es weiterer Erklärungen bedürfte. 15 Sollten die Beteiligten den Vergleichsvorschlag annehmen, führte dies zu einer Ersparnis von Gerichtskosten. Bei Erledigung des Rechtsstreits vor Abschluss der mündlichen Verhandlung durch Vergleich oder Klagerücknahme entfallen zwei Gerichtsgebühren (vgl. 5110, 5111 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes). Außerdem würde Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 in diesem Fall aufgehoben werden. 16