Urteil
14 K 1371/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0811.14K1371.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1 (B.-straße 14 a) in O. , das sie im Jahre 2001 mit einem Wohnhaus bebauen ließ. In dem der Baugenehmigung vorangegangenen bestandskräftigen Vorbescheid vom 24. Januar 2001 wies der Beklagte die Klägerin durch Hinweis 1 darauf hin, dass in der Tag-Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine Lärmimmission von 60 dB (A), verursacht durch den Betrieb der Beigeladenen in Kauf zu nehmen sei. Diesen Hinweis wiederholte er in der der Klägerin erteilten Baugenehmigung vom 22. Mai 2001 unter Nummer 20. Bei dem Kläger handelt es sich um den Ehemann der Klägerin. 3 Das Grundstück der Klägerin grenzt an das westlich gelegene Grundstück der Beigeladenen Gemarkung G1 (B.-straße 8), auf dem diese seit längerem einen Maschinen- und Werkzeugbaubetrieb ausübt. Auf den weiter westlich gelegenen Grundstücken findet ebenfalls gewerbliche Nutzung statt. Jenseits der nördlich des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen gelegenen B.-straße verläuft der Fluss T. . Das Grundstück der Klägerin liegt in Hanglage östlich oberhalb des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die östlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Der Flächennutzungsplan der Stadt O. enthält für das Grundstück der Klägerin die Darstellung Mischgebiet" und für die Flurstücke der Beigeladenen die Darstellung Gewerbegebiet". 4 Durch Baugenehmigung vom 1. Oktober 2002 genehmigte der Beklagte die in der Folgezeit durch die Beigeladene ausgeführte Erweiterung der Produktions- und Lagerfläche um einen Hallenanbau nach Osten in Richtung des klägerischen Grundstücks. Der Abstand der östlichen äußeren Hallenwand zum Grundstück der Klägerin beträgt ca. 35 m, der Abstand zur westlichen Gebäudewand des Wohnhauses ca. 38 m. In der östlichen Wand der Betriebshalle der Beigeladenen befindet sich ein Sektionaltor, südlich davon eine Tür und nördlich ein Fenster. Zwischen der Halle und dem Grundstück der Klägerin liegen auf dem Betriebgrundstück zur B.-straße hin zehn Pkw-Stellplätze. Grundlage der Baugenehmigung war unter anderem eine Schallschutzprognose des Sachverständigen für Wärme- und Schallschutz Dr.- Ing. L. vom 7. November 2002. Ausgehend von einem Halleninnenpegel von 85 dB (A) ermittelte der Gutachter für den Immissionsmesspunkt am Gebäude der Kläger einen Beurteilungspegel von 40 dB (A). Die Auflage Nr. 34 als Bestandteil der Baugenehmigung lautete: Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb der bereits genehmigten Anlagen folgende Werte - gemessen 0,50 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, der nachstehend genannten Häuser - nicht überschreiten: B.-straße 12, B.-straße 14 a und Am C. 6 bei Tage 60 dB (A) gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) mit folgender Festsetzung: Als Tagzeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionswert am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) überschreiten. Nachtarbeit wurde nicht beantragt und ist somit nicht Bestandteil der Genehmigung." 5 Die Auflage Nr. 35 beinhaltete Folgendes: 6 Das Sektionaltor in der östlichen Hallenwand ist bis auf die betrieblich notwendigen Transportvorgänge ständig geschlossen zu halten. Be- und Entladetätigkeiten sind - soweit möglich - innerhalb der Produktions- und Lagerhalle durchzuführen." 7 Bereits ab Juli 2003 beschwerten die Kläger sich sowohl bei der Beigeladenen als auch schriftlich gegenüber dem Beklagten über Lärmimmissionen, die vom Betrieb - insbesondere bei geöffnetem Sektionaltor - ausgingen und die das zulässige Maß überschreiten würden sowie über die Ausübung ungenehmigter Nachtarbeit auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen. Daraufhin nahm der Beklagte Kontakt mit dem damaligen Staatlichen Umweltamt (STUA) T1. auf, das eine Geräuschmessung beabsichtigte. 8 Am 22 März 2007 beantragten die Kläger beim Beklagten, gegen die Beigeladene wegen Verstoßes gegen die Auflagen der Baugenehmigung und damit für sie verbundener Immissionsbelastungen bauaufsichtlich einzuschreiten. In der Folgezeit wiederholten sie unter genauer zeitlicher Angabe der vermeintlichen Verstöße beim Beklagten ihr Begehren auf Einschreiten. Zwar kam es in der Folgezeit zu einer Lärmmessung seitens des STUA, die indes nicht zu verwertbaren Ergebnissen führte. Der Beklagte hörte die Beigeladene nachfolgend zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an. 9 Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 genehmigte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die Änderung des Zweischichtbetriebes auf dem Betriebsgrundstück in einen Dreischichtbetrieb mit Nachtarbeit, nachdem die Beigeladene im Rahmen des Genehmigungsantrages eine Prognose über die Lärmimmissionen in der Nachbarschaft der Fa. Gebrüder L1. e. K.", erstellt am 10. April 2007 durch die Vereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e. V. (VÜA), eingereicht hatte. Der Gutachter wies darauf hin, dass der Ausgangswert von 85 dB (A), der Grundlage des Gutachtens des Dr. L. vom 7. November 2002 gewesen sei, während der Messungen des VÜA unter allgemeinen Betriebsbedingungen zur Tagzeit nicht erreicht worden sei. Der Gutachter Dr. C1. errechnete daher ausgehend von dem Halleninnenlärm, den er mit 75 dB (A) als plausibel" für einen Werkzeugmacherbetrieb ansetzte, für den Immissionspunkt am Wohnhaus der Kläger für die Emissionsquelle Produktionshalle einen Beurteilungspegel von 29,0 dB (A) und für die Parkplätze einen solchen von 36 dB (A). Der Baugenehmigung für den Dreischichtbetrieb waren mehrere Nebenbestimmungen beigefügt, die als Auflagen", Bedingungen" und Hinweise" bezeichnet wurden. 10 Auflage Nummer 2 lautete: Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb der bereits genehmigten Anlagen folgende Werte - gemessen 0,50 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, der nachstehend genannten Häuser - nicht überschreiten: B.-straße 14 a und Am C. 6 bei Tage 60 dB (A) bei Nacht 45 dB (A) gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom August 1998 mit folgender Festsetzung: - als Tagzeit gilt die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr - einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten." 11 Nummer 4: 12 Zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sind die Hallentore, Hallentüren und Fenster dauerhaft geschlossen zu halten" 13 Nummer 5: Auf dem Betriebsgelände im Freien sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Be- und Entladevorgänge sowie LKW- und Staplerfahrten sowie Schotter- entsorgungen nicht zulässig" 14 Als Hinweis enthielt die Baugenehmigung unter Nummer 3: 15 Die Immissionsprognose Lärm der Vereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e.V......vom 10. April 2007 und die darin aufgeführten Rahmenbedingungen sind Bestandteil dieser Baugenehmigung. Die unter Nr. 7 der Prognose aufgeführten Maßnahmen sind einzuhalten." 16 Am 30. Juni 2007 haben die Kläger gegen die Erteilung der Baugenehmigung die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Die Beigeladene habe seit Jahren wiederholt gegen das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot aufgrund der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2002 verstoßen, indem in der ihrem Grundstück benachbarten Fertigungs- und Produktionshalle sowohl während der Nachtzeit als auch an Sonntagen gearbeitet und gesundheitsgefährdender Lärm verursacht worden sei. Anstatt auf ihre wiederholten Beschwerden zu reagieren, habe der Beklagte nunmehr die Nachtarbeit genehmigt und damit das jahrelange baurechtswidrige Verhalten der Beigeladenen belohnt. Dies sei mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren und verletze sie - die Kläger - in ihren rechtlich geschützten Interessen. Eine Befugnis zur Klage ergebe sich für den Kläger jedenfalls aus Art. 2 des Grundgesetzes (GG) vor dem Hintergrund einer durch die Geräuschbelastung möglichen Gesundheitsgefährdung. Der Beklagte habe die maßgebenden Richtwerte nach der TA Lärm unzutreffend festgesetzt. Bei den in Nummer 6.7 der TA Lärm genannten Werte bei Gemengelagen, die der Beklagte zugrunde gelegt habe, handele es sich nämlich um Maximalwerte und nicht um Werte, die regelmäßig ohne weiteres festgelegt werden könnten. Ihr Wohnhaus sei in besonderem Maße schutzbedürftig, weil der Hallenneubau der Beigeladenen und erst recht der Dreischichtbetrieb erst später hinzu gekommen seien und weil es sich bei dem metallverarbeitenden Produktionsbetrieb der Beigeladenen typischerweise um einen immissionsträchtigen Betrieb handele. Die intensive Bearbeitung metallischer Formteile mit Maschinen verursache lang andauernden, kreischenden und zum Teil ohrenbetäubenden Lärm. Bei metallverarbeitenden Tätigkeiten entstünden bekannter Weise Geräusche von 60 dB (A) bis weit über 100 dB (A). Die vom Beklagten zugrunde gelegten Immissionswerte seien zu hoch angesetzt. Hier seien nicht die nach der TA Lärm maßgebenden Werte für ein Mischgebiet, sondern die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen. Danach dürften die Immissionen tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) nicht überschreiten. Die nach dieser Betrachtung zulässigen Lärmgrenzwerte würden insbesondere dann überschritten, wenn die Beigeladene das Tor sowie die daneben befindliche Tür offen stehen lasse. Sie würden häufig aus ihrer Nachtruhe gerissen und könnten dann in der Regel mehrere Stunden lang nicht mehr einschlafen. Dies führe auf Dauer zu Gesundheitsstörungen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Abstand zwischen ihrem Grundstück und dem Betriebsgrundstück gering sei, so dass sich der Schalldruck infolge fehlender Schallbarrieren ungehindert ausbreiten könne. Durch die Tallage würden die Schallimmissionen von den umliegenden Geländeerhöhungen in Richtung ihres Wohnhauses zurück geworfen. Bemerkenswert sei darüber hinaus, dass die Produktionsanlagen während der Messungen zur Erstellung des Lärmgutachten still gestanden hätten, so dass Zweifel an der darin ermittelten Werte angebracht seien. Diese ergäben sich darüber hinaus auch daraus, dass es sich bei der Vereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e. V. nicht um eine anerkannte Messstelle im Sinne des § 26 des Bundesimmissionsschutzgesetzes handele. Der Prognose sei auch nicht zu entnehmen, ob und welche Maschinen im Zeitpunkt der Lärmmessungen am 13. und 21. März 2007 in Betrieb gewesen seien. Der Betriebszustand im Zeitpunkt der Lärmmessung werde an keiner Stelle angegeben. Dieser habe aber einen erheblichen Einfluss auf die Lärmemissionen und damit auf die Immissionen an den Immissionspunkten. Einen typischen oder allgemeinen Arbeitsablauf, wie er vom Gutachter zugrunde gelegt werde, gebe es im Betrieb der Beigeladenen nicht. Bekanntlich verursache die Bearbeitung von Stahlblech und Aluminium sehr unterschiedliche Geräusche. Außerdem mache es einen Unterscheid, ob nur eine oder alle im Betrieb der Beigeladenen vorhandenen Fräs- und Bohrmaschinen, ob zusätzlich ein oder alle Gabelstapler in Betreib seien und ob die Maschinen nur zum Teil ausgelastet seien oder sich in Volllastbetrieb befänden. Deshalb schreibe die TA Lärm im Anhang unter Ziffer A.3.5 zwingend vor, dass in einem Messbericht zur Ermittlung von Geräuschimmissionen detailliert die Betriebsweise und die Auslastung der Anlagen angegeben werden müssten. Das Gutachten sei bereits aus diesen Gründen nicht plausibel und könne nicht Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sein. 17 Die Kläger beantragen, 18 die der Beigeladenen durch den Beklagten am 23. Mai 2007 erteilte Baugenehmigung mit dem Az. II/1 00476-03 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung macht er geltend: Die Lärmimmissionsprognose sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sowohl von der Bezirksregierung B1. , Umweltbehörde als auch durch ihn auf Plausibilität geprüft und für korrekt befunden worden. Bereits das frühere Schallschutzgutachten des Dr. L. habe gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus der Kläger deutlich unterschritten würden. Durch die Verlegung des vormals auf dem Gelände befindlichen Freilagers und des Verladeplatzes in den Hallenbau habe die angrenzende Wohnbebauung bezüglich der Lärmimmissionen eine erhebliche Entlastung erfahren. Die Lärmimmissionsprognose der VÜA vom 10 April 2007 bestätige die eindeutige Einhaltung und Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Prognose. Obwohl ein für Juli 2006 von der Bezirksregierung B1. , Umweltverwaltung, bei den Klägern anberaumter Messtermin zur Klärung der Problematik beigetragen hätte, sei dieser von den Klägern aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgesagt worden. Bislang sei von diesen kein erneuter Messtermin angestrebt worden, was nicht nachvollziehbar sei. Da eine Verletzung materiellen Baurechts nicht vorliege, könnten die Kläger die Aufhebung der Baugenehmigung nicht verlangen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nicht nach dem individuellen subjektiven Geräusch- und Gerechtigkeitsempfinden der Kläger. 22 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 23 Das erkennende Gericht hat den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung mit Beschluss vom 12. September 2007 - 14 L 527/07 - abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Januar 2008 - 7 B 1717/07 - zurückgewiesen. 24 Die Berichterstatterin hat am 19. Mai 2008 vor Ort einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Wegen der näheren Einzelheiten dieses Termins wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 14 L 527/07 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 28 Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 23. Mai 2007 begehrt, weil es insoweit an der für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ausreichend für die Klagebefugnis ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. 29 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2007, Rdnr. 59 zu § 42 VwGO. 30 Für die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung wird im Hinblick auf die Grundstücksbezogenheit baurechtlicher Regelungen überwiegend davon ausgegangen, dass der Begriff des Nachbarn im Sinne des Baurechts nur den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen umfasst. 31 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 97 zu § 42 VwGO. 32 Über eine solche Rechtsposition verfügt der Kläger indes nicht, weil er weder Eigentümer oder Miteigentümer des dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen benachbarten Grundstücks ist, noch eine sonstige eigentumsähnliche Rechtsposition inne hat. Letztere wird dem Kläger insbesondere nicht schon aufgrund der bestehenden Ehe mit der Klägerin und der daraus folgenden familienrechtlichen Beziehungen als Grundstückseigentümerin vermittelt. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Juli 1990 - 4 B 235.89 -, in: Baurechtssammlung (BRS) 50, Nr. 179. 34 Auch der Umstand, dass der Kläger das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Hausgrundstück mitbewohnt reicht ersichtlich nicht aus, um ein eigentumsgleiches Recht begründen zu können. 35 Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb klagebefugt, weil er sich auf eine Beeinträchtigung des durch Art. 2 GG geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit beruft, das durch die erteilte Baugenehmigung verletzt werde. Entgegen der Auffassung des Kläger besteht nämlich die für die Annahme der Klagebefugnis erforderliche Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung durch die angefochtene Baugenehmigung nicht. Denn durch die Auflage Nummer 2 zur erteilten Baugenehmigung wird sichergestellt, dass bezogen auf das Grundstück, das auch der Kläger bewohnt, die vom Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen bei Tage 60 dB (A) und bei Nacht 45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Dabei handelt es sich um die Werte, die nach der Ziffer 6.1 Buchstabe c) durch die TA Lärm als normkonkretisierende Verordnung auch zu den Vorschriften der Baunutzungsverordnung festgelegt werden, die in Mischgebieten maßgeblich sind. Da nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in Mischgebieten auch Wohngebäude zulässig sind, ist davon auszugehen, dass die in der TA Lärm für Mischgebiete enthaltenen oben dargestellten Werte eine allgemeine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Grundstücksnutzung Wohnen" ausschließen. 36 Demgegenüber ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin klagebefugt, weil es möglich ist, dass diese als unmittelbare Nachbarn des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen, auf das sich die angefochtene Baugenehmigung für den Dreischichtbetrieb bezieht, zumindest in ihren Rechten als Grundstückseigentümerin gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt wird. 37 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 23. Mai 2007 (Änderung des Zweischichtbetriebes in einen Dreischichtbetrieb mit Nachtarbeit) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Rechten, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 38 Zunächst ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 39 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1969 - IV C 80.67 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1970, 60 und IV C 234.65, in: DVBl 1970, 57 ff; vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, in: DVBl 1977, 722 ff = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 52, 122 ff = BRS 32 Nr. 155; vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, in: BVerwGE 89, 69 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 977 = DVBl 1992, 564 ff, 40 davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. 41 vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 98 ff. zu § 42 m.w.N. 42 Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger eines solchen Interesses die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3/89 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1994, 1604. 44 Ob dies der Fall ist, ist jeweils durch Auslegung der betroffenen Norm zu ermitteln. 45 Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Dreischichtbetrieb nicht gegen Rechte, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. 46 Die angefochtene Baugenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (BauO NRW). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Bezogen auf die hier vorliegende Klage eines Nachbarn kommt nach den zuvor dargelegten Grundsätzen jedoch nur ein Entgegenstehen sogenannter nachbarschützender Vorschriften in Betracht. Gegen solche verstößt die erteilte Baugenehmigung nicht. Sie lässt insbesondere nicht die nach § 15 Abs. 1 BauNVO erforderliche Rücksichtnahme auf die Klägerin vermissen. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Hinsichtlich des Begriffs der Belästigung bzw. Störung kann auf den allgemeinen Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen, § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zurückgegriffen werden. Vorliegend sind insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu befürchten. Zur Beantwortung der Frage, inwieweit es sich bei Lärm um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, kann grundsätzlich die TA Lärm herangezogen werden. Sind also die unter Nr. 6.1TA Lärm genannten Richtwerte eingehalten, scheiden schädliche Umwelteinwirkungen und somit eine unzumutbare Belästigung oder Störung der Klägerin aus. Für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem technischen Regelwerk unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 3 BauNVO besteht kein Anlass. 47 Im vorliegenden Fall ist, da kein Bebauungsplan besteht, das Gebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, nach seiner Schutzwürdigkeit zu bestimmen, Nr. 6.6 TA Lärm. Danach sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen bestehen, nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Wenn des Weiteren - wie es hier der Fall ist - gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte nach Nr. 6.7 auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Hiervon ausgehend hat der Beklagte die Richtwerte in seiner Baugenehmigung zu Recht an denen des Mischgebietes orientiert. 48 Das erkennende Gericht hat bereits in seinem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen die angefochtene Baugenehmigung betreffenden Beschluss vom 12. September 2007 - 14 L 527/07 - ausgeführt: 49 Bei der Änderung der Hallennutzung von einem Zwei-Schicht-Betrieb der Metallverarbeitung in einen Drei-Schicht-Betrieb mit Nachtarbeit handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 63 Abs. 1 BauO NRW. Im Hinblick auf den von den Antragstellern geltend gemachten Abwehranspruch sind hier jedoch nur solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Belang, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Sowohl das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme als auch die Vorschrift des § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) weisen nachbarschützenden Charakter auf. Nach der letztgenannten Vorschrift sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG bereits bei Immissionen vor, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbei zu führen. Hierzu gehören unter anderem Schallimmissionen. Es ist bei Anlagen, die - wie hier - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, Aufgabe der Bauaufsicht, die Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften zu überwachen, da § 22 BImSchG zu den nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört. 50 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 1131. 51 Es lässt sich hier aber nicht feststellen, dass die Genehmigung des Drei- Schicht-Betriebes mit Nacharbeit in der Form des Bescheides des Antragsgegners vom 23. Mai 2007 die Antragsteller unzumutbaren Lärmeinwirkungen aussetzen wird bzw. aussetzt. Der in der Nebenbestimmung Nummer 2 festgesetzte Grenzwert von 60 dB (A) für die Tagzeit und von 45 dB (A) für die Nachzeit erscheint bezogen auf das Hausgrundstück der Antragsteller jedenfalls bei summarischer Prüfung als sachgerecht. Wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen, können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503 ff.) auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (Satz 1). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Satz 2). Die hier festgesetzten Werte von 60 dB (A) bei Tage und 45 dB (A) bei Nacht entsprechen diesen Richtwerten (vgl. Nr. 6.1 Buchst. C der TA Lärm). Dies hat die damals zuständige 4. Kammer des beschließenden Gerichts bereits in ihrem Beschluss vom 18. August 2003 - 4 L 1234/03 - in einem Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutzantrag eines anderen Nachbarn des Betriebs des Beigeladenen gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2002 ausgeführt, gegen den Rechtsmittel erfolglos blieben." 52 Diese Ausführungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 28. Januar 2008 - 7 B 1717/07 - in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren mit den folgenden Ausführungen bestätigt: 53 Der angesetzte Zwischenwert von 45 dB (A) für die Nachtzeit, der dem Richtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entspricht (vgl. Nummer 6.5 der TA Lärm) scheint keineswegs verfehlt. Die Umgebung des Wohnhauses der Antragsteller ist dadurch geprägt, dass sich in dem nach Westen schmaler werdenden Streifen zwischen der T. und den Bahnanlagen im Norden sowie dem Hang zur Alten Burg im Süden die Wohnbebauung von Osten bis unmittelbar an die kompakte gewerbliche Bebauung auf dem Betriebsgrundstück... und dem westlich anschließenden Gewerbegelände heranschiebt. Das Wohnhaus der Antragsteller und das nördlich benachbarte Wohngrundstück B.-straße 12 sind gleichsam die Spitze des Fingers der Wohnbebauung, die auf die gewerbliche Nutzung stößt. Davon, dass das Wohnhaus der Antragsteller in besonderem Maße schutzbedürftig" sei, wie die Beschwerde meint, kann angesichts dessen keine Rede sein. Es spricht vielmehr viel dafür, dass die aneinander stoßenden gewerblichen und Wohnzwecken dienenden Nutzungen sich jedenfalls an der hier gegebenen Nahtstelle gleichgewichtig gegenüber stehen. Für eine unter Prioritätsgesichtspunkten zu bejahende deutliche Bevorzugung der Wohnnutzung liegt kein hinreichender Anhalt vor. Es spricht vielmehr viel dafür, dass die gewerbliche Nutzung hier - wie in den Tallagen des Siegerlands üblich - bereits seit längerer Zeit Bestand hat, wie auch die dem Senat vorliegende Karte zur Innenbereichssatzung der Gemeinde O. aus dem Jahr 1981 erkennen lässt. Demgegenüber sind die Antragsteller mit ihrem erst 2001 genehmigten Neubau selbst dicht an das seinerzeit bereits seit langem vorhandene Betriebsgelände der Beigeladenen herangerückt. Dem von der Beschwerde betonten Umstand, dass - jedenfalls auf dem Grundstück der Beigeladenen - bislang keine Nachtarbeit stattgefunden hat, kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für gewerbliche Nutzungen in (faktischen) Gewerbegebieten ist es typisch, dass sie nicht statisch auf bestimmte Betriebszeiten festgelegt oder gar auf solche nur am Tag beschränkt sind, vielmehr sind Gewerbegebiete gerade solchen Nutzungen vorhalten, die sich auch in die Nachtzeit hinein erstrecken." 54 Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr Grundstück einem reinen Wohngebiet zuzuordnen sei, weshalb auch im Hinblick auf die angrenzende gewerbliche Nutzung geringere Richtwerte anzusetzen gewesen seien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit steht der Klägerin auch nicht ein besonders schützenswertes Interesse zu. Spätestens seit Erhalt des Bauvorbescheides vom 24. Januar 2001 war ihr bekannt, mit welchen Immissionsbelastungen sie im Fall der Wohnnutzung des Grundstücks, nämlich einem Wert von 60 dB (A) tags, der dem Richtwert eines Mischgebiets entsprach, zu rechnen hatte. Dieser Hinweis wurde in der ihr am 22. Mai 2001 erteilten Baugenehmigung noch einmal wiederholt. Damit war für die Klägerin ersichtlich, dass ihr Grundstück nach der nicht zu beanstandenden Betrachtung des Beklagten keineswegs einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zuzuordnen war. Im übrigen ist die Klägerin selbst auch durch die Bebauung ihres Grundstückes mit einem Wohnhaus Richtung Westen näher an das gewerblich genutzte Grundstück des Beigeladenen herangerückt, so dass sie sich nunmehr hinsichtlich der Immissionswerte nicht allein auf die sich östlich erstreckende überwiegende Wohnbebauung berufen kann. Dass die Beigeladene im Jahre 2002 einen Hallenanbau in Richtung Osten errichtete, führt daher zu keiner anderen Beurteilung, zumal das maßgebende Grundstück bereits zuvor zu Betriebszwecken genutzt wurde. 55 Den danach zutreffend ermittelten Immissionswerten trägt die angefochtene Baugenehmigung insbesondere dadurch Rechnung, dass nach der Auflage Nummer 2 die durch den Betrieb verursachten Geräuschimmissionen am Haus der Klägerin nachts den Wert von 45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Auch die Auflage Nummer 4, wonach zur Nachtzeit die Hallentore, Hallentüren und Fenster dauerhaft geschlossen zu halten sind und die Nummer 5, nach der auf dem Betriebsgelände im Freien nachts Be- und Entlagevorgänge sowie LKW- und Staplerfahrten sowie Schotterentsorgungen (gemeint ist nicht die Schrottentsorgung) nicht zulässig sind, dienen dem Nachbarschutz der Klägerin vor unzumutbaren Immissionen. Die Baugenehmigung ist insoweit auch in sich schlüssig, weil es insbesondere ausgehend von dem zugrunde liegenden Lärmschutzgutachten plausibel erscheint, dass der Beigeladene die Auflagen erfüllen kann. 56 Die von der Klägerin gegen die der Baugenehmigung zugrunde liegende Lärmschutzprognose über die Lärmimmissionen in der Nachbarschaft der Vereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e.V. vom 10. April 2007 vorgebrachten Bedenken führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, das Gutachten könne schon deshalb keine Grundlage für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sein, weil dieses von der Beigeladenen als von der Baugenehmigung Begünstigten vorgelegt worden sei, stellt dieser Einwand keinen substantiierten Angriff gegen den Inhalt des Gutachtens dar. Diese Bedenken hat die Klägerin auch in der Folgezeit nach dem Erörterungstermin nicht hinreichend substantiiert, so dass die Kammer nicht gehalten ist, diesen weiter nachzugehen. Sie hat insbesondere keinen Anlass, an den Angaben im Gutachten zu zweifeln, wonach die Messungen unter allgemeinen Betriebsbedingungen zur Tagzeit durchgeführt wurden. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welcher besonders hohe Immissionswerte verursachende Betriebszustand von dem Gutachter nicht berücksichtigt worden ist. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen in allgemeinen Erwägungen von Abläufen in metallverarbeitenden Betrieben. 57 Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat keinen Anlass gesehen, an dem Inhalt des Gutachtens zu zweifeln. Verwiesen wird insoweit auf Seite 5 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, in dem dieses ausführt: 58 Der Einwand der Beschwerde, bei der Messung vom 13. März 2007 seien Produktionsgeräusche nicht wahrzunehmen gewesen, mag zutreffen, ist aber unbeachtlich. Bei dieser Messung ging es nicht etwa um die Ermittlung des Pegels der Produktionsgeräusche, sondern um die Bestimmung der Schalldämmung der Hallenhülle des Produktions- Gebäudes durch Messung von Knallereignissen mit Messpunkten inner- halb und außerhalb des Gebäudes (vgl. Abschnitt 4 der Lärmprognose). Die Differenz zwischen den Auswirkungen der Knallereignisse innerhalb und außerhalb der Halle kann nur dann sachgerecht gemessen werden, wenn die Produktionsanlagen im Übrigen nicht in Betrieb sind. Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegte Stellung- nahme der TÜV Nord Systems vom 24. August 2007 (TÜV-Stellung- nahme) in Zweifel ziehen, dass diese Vorgehensweise zur Ermittlung der Schalldämmung der Außenhaut des Produktionsgebäudes geeignet wäre, ist dem der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. September 2007 mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegen getreten. Des weiteren ist der Aussage in der TÜV-Stellungnahme, dass nach den Vorgaben der TA Lärm im Rahmen der detaillierten Prognose eine frequenzabhängige Berechung erfolgen sollte", entgegen zu halten, dass hier nach dem Vor- stehenden gerade keine detaillierte Prognose gemäß Nr. A.2.3 des Anhangs zur TA Lärm erforderlich gewesen sein dürfte." 59 Neue substantiierte Bedenken gegen die Begutachtung hat die Klägerin im Klageverfahren nicht vorgebracht. In ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 8. August 2008 verweist sie vielmehr vollinhaltlich auf die Stellungnahme des TÜV Nord vom 24. August 2007. Mit den zuvor zitierten Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin indes nicht auseinander. 60 Soweit sie sich darauf beruft, das Gutachten sei nicht plausibel und könne der Baugenehmigung daher nicht zugrunde gelegt werden, weil der gemessene Innenpegel von 75 dB (A) um 10 dB (A) unter dem 2002 gutachterlich zugrunde gelegten Pegel von 85 dB (A) liege, hat die Klägerin diesen Einwand im Klageverfahren ebenfalls nicht weiter konkretisiert. Das Gericht hatte daher allein auf den neuerlichen Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 8. August 2008, das erkennende Gericht solle im vorliegenden Verfahren überprüfen, ob die Lärmquellen richtig erfasst worden seien, keinen Anlass, diesen nach wie vor unsubstantiierten Bedenken weiter nachzugehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass selbst eine Erhöhung der von der Produktionshalle ausgehenden Immissionen, die derzeit bei 29 dB (A) nachts liegen, um 10 dB (A) auch unter Berücksichtigung des Parkplatzgeschehens ersichtlich nicht zu einer Überschreitung des einschlägigen Richtwertes von 45 dB (A) führen würden. Darauf hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss hingewiesen. 61 Sofern die Beigeladene keine Sorge dafür tragen sollte, dass die Auflagen durch ihre Mitarbeiter beachtet und eingehalten werden und dadurch Lärmimmissionen entstehen, die über die in der Baugenehmigung festgesetzten Richtwerte hinaus gehen, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zur Folge. Bei einem Verstoß gegen diese könnte die Klägerin vom Beklagten daher nicht die Aufhebung der Baugenehmigung, sondern allenfalls ein Einschreiten auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW verlangen. 62 Ebenso verhält es sich mit Geräuschen, die nach den Aussagen der Kläger durch Lastkraftwagen verursacht werden, die schon vor 6.00 Uhr morgens auf das Betriebsgrundstück fahren. Insoweit regelt Auflage Nummer 5 zur streitigen Baugenehmigung, dass auf dem Betriebsgelände im Freien in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Be- und Entladevorgänge sowie LKW- und Staplerfahrten nicht zulässig sind. Tatsächliche Verstöße gegen diese Auflage führen nicht zu deren Rechtswidrigkeit. 63 Lediglich ergänzend weist die Kammer - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - auf Folgendes hin: Wie die Beigeladene im Erörterungstermin vor Ort am 19. Mai 2008 erklärt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, wurde inzwischen eine Belüftungsanlage im Wert von ca. 60.000 EUR in die Betriebshalle eingebaut, die auch bei hohen Außentemperaturen eine bessere Belüftung sicher stellen soll. Angesichts dieses Umstandes dürfte zukünftig mit einer weiteren Verbesserung der tatsächlichen Immissionssituation auf dem Grundstück der Klägerin zu rechnen sein. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger tragen jeweils die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 65 Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die dafür nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). 66