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Urteil

14 K 2180/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0818.14K2180.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Gemarkung G1. H. hat 862 Einwohner und weist insgesamt eine dörfliche Struktur auf. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein 1920 erbautes Wohnhaus mit im Erdgeschoss integriertem Ladenlokal. In dem Ladenlokal wurden in der Vergangenheit zunächst ein Friseursalon und später ein Blumengeschäft betrieben. Diesen Raum nutzt die Klägerin eigenen Angaben zufolge - je nach Witterung - für die Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler, den sie aber zeitweise auch in ihren im Kellergeschoss befindlichen Wohnräumen gewährt. Ansonsten dient der Raum Wohnzwecken. Nördlich des Grundstücks verläuft die C. Straße. Das ca. 20, 5 m² große Ladenlokal befindet sich in dem zur M.---straße gelegenen Grundstücksbereich und verfügt über einen separaten Eingang sowie ein zur M.--- straße hin gelegenes Schaufenster; der hinter dem Fenster gelegene Raum ist derzeit von außen nicht einsehbar. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Stadt C1. stellt das Grundstück als gemischte Baufläche (M-Gebiet) dar. Auf dem östlich angrenzenden Flurstück 311 befindet sich eine Sparkasse. Gegenüber und westlich der von der C. Straße abzweigenden Straße „M1.---weg „ wird das sich auf dem Flurstück 150 befindliche Gebäude zur Unterbringung Sanitärbetriebs genutzt. Ebenfalls nördlich der C. Straße ist weiter östlich vom klägerischen Grundstück auf dem Flurstücken 344 (C. Straße 2) eine Pension und auf dem Flurstück 347 (Straße 6) ein Gebäude mit Ferienwohnungen gelegen. Nördlich davon befindet sich auf dem Flurstück 257 (Straße 2) ein F. -Lebensmittelmarkt. Östlich hierzu liegt auf dem Flurstück 297 die sogenannte E. ; ein Heimatmuseum in Form einer Drechslerei, in dem auch Werkstücke (Buchenschalen) veräußert werden. Das sich daran auf dem Flurstück 183 nördlich anschließende Gebäude wird als Gastwirtschaft mit Biergarten genutzt. In dem südlich des klägerischen Hauses gelegenen Gebäude „E1. 13" wird zeitweise eine Arztpraxis betrieben. Auf dem in westlicher Richtung folgenden Flurstück 92 (E1. 17) ist ein KFZ-Reparaturbetrieb untergebracht. Die weiter westlich gelegenen Flurstücke 81, 82 und 83 werden ebenso wie das Flurstück 71 zumindest teilweise landwirtschaftlich genutzt. Die genannten Grundstücke dienen daneben auch Wohnzwecken. In dem nordwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Schulgebäude ist das Erdgeschoss an einen Drechslerbetrieb vermietet. Das Gebäude auf dem östlich gelegenen Flurstück 128 (C. Straße 3) dient als christliche Versammlungsstätte. In östlicher Richtung befinden sich auf dem Flurstück 111 der Kirchturm und die evangelische Kirche, auf dem Flurstück 254 das Gemeindehaus und dem sich daran südöstlich schließenden Flurstück 253 ein Kindergarten. Ansonsten werden die Gebäude im Ortsteil H. überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Am 24. Mai 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Änderung der Nutzung des in ihrem Wohnhaus gelegenen Ladenraums zum Zwecke der Wohnungsprostitution. Zur Begründung führte sie aus: Bereits seit mehreren Jahren sei sie als Prostituierte tätig, wobei sie ihre Kunden außerhalb ihres Hauses treffe. Nunmehr beabsichtige sie, das ursprüngliche Ladenlokal in ihrem Haus zu Prostitutionszwecken zu nutzen. Dort werde ausschließlich sie - die Klägerin - Montags bis Freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr tätig sein. Sie beabsichtige, nur ein bis zwei Terminkunden pro Tag zu bedienen. Störungen der Öffentlichkeit würden sich nicht ergeben, weil keinerlei bauliche Veränderungen oder Werbung für die Prostitution vorgenommen würden. Auch würden sich infolge der vorhandenen Parkplätze auf ihrem Grundstück weder störender Autoverkehr noch anstößiges Kundenverhalten oder sonstige Unannehmlichkeiten ergeben. Ihre Arbeit als Prostituierte werde sie sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse ihrer Kunden sehr diskret und unauffällig ausüben. Kindergärten oder Schulen seien in Sichtweite nicht vorhanden. Die Beigeladene, der der Beklagte den Antrag zunächst zugeleitet hatte, teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2007 mit, dass sie das Einvernehmen gemäß § 36 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu der Nutzungsänderungsgenehmigung nicht erteile. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht zulässig, weil dadurch die städtebauliche Entwicklung gestört werde. Die Zulassung eines Raumes für Prostitution an exponierter Stelle eines Ortes mit weniger als 1000 Einwohnern führe zu einer negativen Veränderung der Wohnqualität und Verschlechterung der Wohnruhe. Mit Bescheid vom 25. September 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Die Umgebung sei durch eine überwiegend von Wohnnutzung geprägte Gemengelage zu qualifizieren. Darin füge sich die Nutzung als Wohnungsprostitution nicht ein. Diese führe auch unabhängig von konkreten Störungen zu Beeinträchtigungen der Wohnruhe und habe negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld. Daran habe auch das Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes nichts geändert. Die Tatsache der eingeschränkten Betriebszeiten und der Kundenbeschränkung ändere daran ebenso nichts. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt; die Versagung des Einvernehmens der Beigeladenen könne er nicht als rechtswidrig beurteilen. Daraufhin hat die Klägerin am 5. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Sie wolle das Risiko, das mit der Wahrnehmung auswärtiger Termine verbunden sei, nicht mehr tragen. Immer wieder komme es vor, dass sie an Orte bestellt werde, an denen kein Kunde auf sie warte oder aber Termine würden kurzfristig wegen irgendwelcher Störungen abgesagt. Sie habe deshalb bereits eine Reihe von Strafanzeigen wegen Betruges erstattet und auch zivilrechtliche Klagen gegen Kunden erhoben, die sich nicht absprachegemäß verhalten hätten. Um bestimmte Kundenwünsche, insbesondere aus dem Bereich der sogenannten „SM-Sexualpraktiken" erfüllen zu können, benötige sie bestimmte Ausrüstungsgegenstände, die nur mit erheblichem Umstand zu transportieren seien und die sie daher in ihren Räumlichkeiten vorzuhalten beabsichtige. Dabei gehe es nicht um irgendwelche „Folterinstrumente", sondern eher um Kostüme, Sex- Spielzeug und andere Dinge, die zur Schaffung einer besonderen Stimmung oder Situation gewünscht würden. Es sei bemerkenswert, dass der Beklagte zunächst sogar beabsichtigt habe, das Einvernehmen des Beigeladenen zu ersetzen und seine Auffassung nunmehr geändert habe. Dabei führe der Beklagte weder aus, aus welchen Gründen er jetzt von einer überwiegenden Wohnnutzung ausgehe, noch, worin die befürchteten Störungen der Wohnnutzung bestünden. Bauplanungsrechtlich handele es sich um ein Dorfgebiet, was sich mit der Darstellung im Flächennutzungsplan decke. Soweit der Beklagte hinsichtlich des Gebietscharakters nunmehr eine andere Auffassung vertrete, scheine dies ergebnisorientiert zu sein. Es sei nämlich nicht erkennbar, wie der Beigeladene seine Auffassung begründe, der alte Ortskern habe sich im Laufe der Jahre vollständig zu einem Wohngebiet entwickelt. Es handele sich vielmehr um ein typisches Mischgebiet bzw. Dorfgebiet, in dem neben der Wohnnutzung landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe vorhanden seien. Irgendwelche „milieubedingten" Störungen seien nicht zu erwarten, weil ihre Nachbarn von ihrer Tätigkeit nichts mitbekommen würden. Insbesondere verstoße die beabsichtigte Nutzung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von der beabsichtigten Nutzung trete nichts sichtbar nach außen. Auf das, was sich in den Köpfen anderer Dorfbewohner abspiele, wenn diese an ihrem Haus vorbeigingen, brauche sie keine Rücksicht zu nehmen. Im Gegensatz zu einigen ihrer Nachbarn, die Nutzungsänderungen ohne Beteiligung der Baubehörden einfach durchgeführt hätten, trete sie mit dem streitgegenständlichen Antrag aus der Grauzone heraus und bemühe sich um eine objektiv begründete Genehmigung ihres Vorhabens. Die Zulässigkeit ihres Vorhabens ergebe sich auch aus § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), weil sie einem freien Beruf im Sinne dieser Vorschrift nachgehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei entscheidend, dass persönliche Dienstleistungen angeboten würden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fähigkeiten beruhten. Das sei der Fall. Diese Nutzung füge sich auch ohne weiteres in den von der Umgebung vorgegebenen Rahmen ein. Sämtliche in der Umgebung festgestellten Nutzungen (Gastwirtschaft, Geschäft, Heimatmuseum, Pension, Sparkasse, Elektroinstallateur, Kfz-Werkstatt, Landwirtschaft, Ferienwohnung) führten, ohne dass man von Störungen sprechen könne, zu weitaus stärkeren Beeinträchtigungen als die von ihr beabsichtigte Nutzung zu Prostitutionszwecken. Soweit darauf verwiesen werde, neben gewerblicher Nutzung, die auf jeweils Ein-Mann-Betriebe beschränkt sei, finde sich auch jeweils eine Wohneinheit, sei der Fall bei ihr absolut vergleichbar gelagert. Auch werde es ein Nebeneinander von Nachhilfeunterricht und Sexarbeit nicht geben, da der Nachhilfeunterricht bislang nur in untergeordneter Rolle zu ihrem Einkommen beigetragen habe. Im Zusammenhang mit dem Nachhilfeunterricht habe sich nie ein Nachbar darüber beschwert, dass sich Eltern der auswärtigen Nachhilfeschüler nach ihr - der Klägerin - hätten durchfragen müssen. Selbst wenn sich später Kunden zu ihr durchfragen oder anderswo parken würden, sei darauf zu verweisen, dass es sich um ganz normale Männer und nicht etwa um Kriminelle handele. Insbesondere sei das Vorhaben auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht halte Prostitution nur dort für unzulässig, wo sich in der unmittelbaren Nachbarschaft fast nur reine Wohnhäuser befänden. Das sei hier nicht der Fall. Der früher in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach von der Prostitution eine milieubedingte Unruhe ausgehe, sei nicht mehr zu folgen. Im Übrigen bringe die von ihr beabsichtigte Nutzung auch tatsächlich keinerlei milieubedingte Unruhe mit sich. Sowohl aus dem Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) als auch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ergebe sich ihr Anspruch auf die beantragte Genehmigung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. September 2007 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 24. Mai 2007 die Nutzungsänderungsgenehmigung zur Ausübung der Wohnungsprostitution auf dem Grundstück Gemarkung G1 H. in dem Gebäude C. Straße 9 in C1. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er ergänzend zu seinen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid geltend: Eine aktuelle Ortsbesichtigung habe nochmals den Eindruck bestätigt, dass es sich bei der zu beurteilenden Umgebung um eine Gemengelage handele, bei der die Wohnnutzung eindeutig überwiege. Der eigentliche Kern des Ortsteils H. sei von einer dörflichen Struktur mit überwiegender Wohnnutzung geprägt. Wohnungsprostitution stelle jedoch regelmäßig eine störende gewerbliche Nutzung dar, die in Wohngebieten nach der Rechtsprechung unzulässig sei. Daran änderten auch die Besonderheiten der von der Klägerin beabsichtigten Nutzungsausübung nichts. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der von der Klägerin beabsichtigte Raum für die Ausübung der Prostitution im historischen Ortskern H. füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dem Vorhaben fehle es an dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zum Schutz der unmittelbaren Nachbarschaft. Die Zulassung eines Raumes für Prostitution an dieser besonders exponierten Stelle mitten im Dorf werde eine negative Veränderung der Wohnqualität und eine Verschlechterung der Wohnruhe herbeiführen. Damit rufe das Vorhaben städtebauliche Spannungen hervor, die es in diesem Bereich bislang nicht gegeben habe. In H. gebe es eine homogene Dorfgemeinschaft mit einer ganz besonderen Vereinsdichte. Auch wenn in der näheren Umgebung gewerbliche Nutzungen zu finden seien, bestehe auf jedem der Grundstücke auch mindestens eine Wohneinheit. Die gewerblichen Nutzungen seien nicht ausgeprägt - es handele sich um Ein-Mann-Betriebe -, so dass diese keine städtebaulichen Spannungen erzeugten. Es liege in der Natur der Sache, dass sich die ausschließlich auswärtigen Kunden zum Standort durchfragen müssten, fälschlicherweise bei Nachbarn klingelten, dort Fahrzeuge abstellten und damit zu Störungen beitrügen, die dem Gebot der Rücksichtnahme nicht gerecht würden. Darüber hinaus spreche die Tatsache für sich, dass im Kellergeschoss des Gebäudes Kindern Nachhilfeunterricht erteilt werde und im Erdgeschoss darüber ein Raum für Prostitution eingerichtet werden solle. Die Berichterstatterin hat am 5. Mai 2008 eine Ortsbesichtigung mit anschließender Erörterung der Streitsache durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die darüber gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder der Örtlichkeiten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Änderung der Nutzung eines Raumes (ehemaliges Ladenlokal) in dem Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung G1 H. zum Zwecke der Ausübung der Wohnungsprostitution nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Grundlage für das Begehren der Klägerin kommt im vorliegenden Fall allein § 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Betracht. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zunächst handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung des ehemaligen Ladenlokals in ihrem Haus zu Prostitutionszwecken um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf auch die bloße Änderung einer baulichen Nutzung, mit der keine baulichen Veränderungen einhergehen, der bauaufsichtlichen Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Genehmigungsbedürftig ist eine Nutzungsänderung stets dann, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann; in planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung dann anzunehmen, wenn die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berühren kann Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 - , Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (OVGE) Band 45 Seite 128 = Baurechtssammlung (BRS) 57 Nr. 184, ständige Rechtsprechung des OVG. Danach ist die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung des ehemaligen Ladenlokals zur Ausübung der Wohnungsprostitution genehmigungsbedürftig. Denn sie kann sich - jedenfalls - auf die städtebauliche Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB anders auswirken als die frühere Nutzung im Rahmen eines Handwerksbetriebes und als Einzelhandel. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung kann der Klägerin nicht erteilt werden. Die beabsichtigte Nutzung widerspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die § 75 BauO NRW meint. Ihr Vorhaben "Wohnungsprostitution" ist nach den maßgeblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht zulässig. Bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung handelt es sich um sogenannte Wohnungsprostitution. In Abgrenzung zu bordellartigen Betrieben ist der Wohnungsprostitution zu Eigen, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude auch wohnen. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 19. Juni 2007 - 7 E 623/07 -; Verwaltungs- gerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, in: Gewerbearchiv (GewArch) 2003, 496 ff. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin das Gebäude C. Straße 9 bereits vor etlichen Jahren erworben hat, dieses selbst bewohnt und sie auch in Zukunft dort zu wohnen beabsichtigt. Darüber hinaus setzt die rechtliche Einordnung als Wohnungsprostitution voraus, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 7 E 623/07 -, VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002, a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, in: Bayerische Verwal- tungsblätter (BayVBl.) 2000, 280. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Zwar ist das ehemalige Ladenlokal, in dem die Prostitution stattfinden soll, mit einem großen, zum Gehweg entlang der C. Straße hin gelegenen „Schaufenster" ausgestattet. Dieses soll jedoch, wie die Klägerin glaubhaft versichert hat, ebenso wenig einen Hinweis auf die Prostitutionsnutzung erhalten wie das Gebäude im Übrigen. Bei der beabsichtigten Wohnungsprostitution handelt es sich auch nicht etwa um Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern um gewerbliche Nutzung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97 -; in: BRS 59, Nr. 62; Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 -, in: BRS 57, Nr. 69; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007 E 623/07; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002, a.a.O. Diese ist allerdings vorliegend nach den maßgebenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht zulässig. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die - wie hier - die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Maßgebend ist vorliegend, da das Grundstück der Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb verdichteter vorhandener Bebauung liegt, die Vorschrift des § 34 BauGB. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund § 9 a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Die Beurteilung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung setzt allerdings voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung e i n e m der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete - und zwar eindeutig - entspricht; § 34 Abs. 2 BauGB lässt keinen Raum für einen Zulässigkeitsrahmen, der mehrere Baugebietstypen alternativ umfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991, 4 B 1.91 -, BRS 52 Nr. 64. Im vorliegenden Fall entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung als der auf der Grundlage des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichneten Baugebiete. Zwar weist die nähere Umgebung des Gebäudes der Klägerin nach dem Eindruck, den das Gericht aufgrund der übersandten Pläne sowie der Lichtbilder gewonnen hat, die die Berichterstatterin anlässlich des in H. durchgeführten Erörterungstermins angefertigt hat, Elemente eines Dorfgebiets im Sinne des § 5 BauNVO auf. Nach Absatz 1 der Vorschrift dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Zulässig sind nach Absatz 2 der Vorschrift Wirtschaftstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude (Nr. 1), Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen (Nr. 2), sonstige Wohngebäude (Nr. 3), Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Nr. 4), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 5), sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 6), Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 7), Gartenbaubetriebe (Nr. 8) und Tankstellen (Nr. 9). In H. finden sich auf den Flurstücken 71, 81 und 82 zwar - zumindest im Nebenerwerb betriebene - landwirtschaftliche Nutzungen. Neben den landwirtschaftlichen Nutzungen befinden sich darüber hinaus in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin auf den Flurstücken 344 und 347 Gebäude, in denen Pensionen betrieben bzw. Ferienwohnungen zur Vermietung angeboten werden und bei denen es sich somit um Betriebe des Berherbergungsgewerbes handelt, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO im Dorfgebiet zulässig sind. Nach dieser Vorschrift zulässig ist ebenso die auf dem Flurstück 183 ansässige Gastwirtschaft mit Biergarten. Der auf dem Grundstück „Straße 2" gelegene Lebensmittelmarkt (F. ) stellt eine nach Nummer 5 der Vorschrift zulässige Nutzung dar. Der nördlich gegenüber des Grundstücks der Klägerin auf dem Flurstück 150 ausgeübte Sanitärbetrieb ist ebenso wie die südlich davon auf dem Flurstück 92 anzutreffend Kfz-Reparaturwerkstatt als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zu qualifizieren. Bei dem christlichen Versammlungsraum, der Kirche, dem Gemeindehaus, dem Kindergarten und der sogenannten E. handelt es sich um Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässig sind. Gleichwohl sind diese durchaus zahlreich vorhandenen Elemente eines Dorfgebietes nicht ausreichend, um die nähere Umgebung insgesamt als Dorfgebiet qualifizieren zu können. Denn diese weist - im Vergleich zu zweifellos vorhandenen dorfgebietstypischen Nutzungen - einen überdurchschnittlichen Anteil an Wohnnutzung auf. Zwar wird ein Dorfgebiet auch als ein "ländliches Mischgebiet" bezeichnet, dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten (landwirtschaftliche Betriebsgebäude einerseits, Wohnbebauung andererseits) abhängt, so dass eine - sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende - Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet für sich gesehen noch nicht zu einer - rechtlichen - Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung bzw. des § 34 Abs. 2 BauGB führt, sofern noch hinreichend viele landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, BRS 58 Nr. 66. Im vorliegenden Fall verhalten sich die Dinge jedoch vollkommen anders. Die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sich auf einige wenige Grundstücke. Im Übrigen dienen bis auf die zuvor dargestellten Nutzungen nahezu alle anderen Gebäude in der Umgebung des klägerischen Grundstücks ausschließlich der Wohnnutzung, wegen der vorhandenen gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzungen entspricht das Gebiet aber nicht den Kriterien, die die Baunutzungsverordnung in § 3 BauNVO an reine oder in § 4 BauNVO an allgemeine Wohngebiete stellt. Die Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks stellt sich als sog. Gemengelage dar, in der neben landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung die Wohnnutzung deutlich überwiegt. Damit richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zur Genehmigung beantragten Nutzungsänderung allein nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale sind indes hier nicht erfüllt, weil sich die beabsichtigte Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, hat die Prüfung, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung ergebenden Rahmens hält. Ist diese Frage zu bejahen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall ein, sofern sich nicht im zweiten Prüfungsschritt ergibt, dass es ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ist die erste Frage dagegen zu verneinen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall nicht ein, sofern es nicht ausnahmsweise weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97 -, in: BRS 59, Nr. 62 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Recht- sprechungsreport (NVwZ RR) 1998, 540 f.; Urteil vom 15. De- zember 1994 - 4 C 13.93 -, in: NVwZ 1995, 698 ff=BRS 56 Nr. 61Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, in: Amtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 55, 369 (385f.). Die Nutzung des Grundstücks zur Wohnungsprostitution fügt sich ihrer Art nach nicht in die Eigenart der Nutzung der näheren Umgebung ein. Zunächst kann die Ausübung der Prostitution nicht - wie die Klägerin meint - als eine der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO gleichgestellte Beschäftigung von Gewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, qualifiziert werden. Nach dieser Vorschrift sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Als „ähnlich" in diesem Sinne können regelmäßig nur solche gewerblichen Nutzungen bzw. Dienstleistungen angesehen werden, die - ebenso wie bei den freien Berufen - auf bestimmten, durch eine entsprechende (akademische oder fachbezogene) Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen beruhen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 B 14/05 -, zitiert nach Juris. Diese Kriterien sind indes bei der Prostitution nicht erfüllt, auch wenn die Prostituierte bei der Ausübung ihres Berufs „frei", d.h. nicht von Dritten abhängig ist. Zunächst steht bei ihrer Ausübung nach wie vor die Vermarktung des Körpers und nicht etwa eine bestimmte, durch die Prostituierte erworbene akademische oder fachbezogene Ausbildung im Vordergrund. Auch wenn sie im Einzelfall tatsächlich über eine solche verfügen sollte, so sind darauf beruhende geistige Fähigkeiten doch keine Voraussetzung für die Ausübung der Prostitution selbst. In gleicher Weise verhält es sich mit besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen, die die Ausübung der Prostitution möglicherweise für den Kunden attraktiver gestalten, aber eben nicht voraussetzen. Auf die Frage, ob in der näheren Umgebung eine Nutzung im Sinne von § 13 BauNVO zulässig wäre, obwohl die Baunutzungsverordnung - mangels eindeutiger Gebietszuordnung - gar nicht anwendbar ist und der hier festgestellte "Rahmen", in den sich eine Nutzung einfügen muss im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, bislang keine vergleichbare freiberufliche Nutzung aufweist, kommt es danach nicht an. Auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB kann das Vorhaben der Klägerin nicht genehmigt werden. Nach welchen Kriterien der Rahmen zu bestimmen ist, innerhalb dessen sich ein Vorhaben bewegen muss, um planungsrechtlich zulässig zu sein, hat das Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt. Danach ist bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, auf typisierte Nutzungsarten abzustellen, wobei an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden kann; denn die Baunutzungsverordnung stellt - grundsätzlich - eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Die "Art der baulichen Nutzung" ist mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden, vgl. BVerwG, Urteil vom15. Dezember 1994, 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61, mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht. In Anwendung dieser Überlegungen hält sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des Rahmens seiner näheren Umgebung, wobei es unerheblich ist, welcher Teil H1. zur näheren Umgebung gehört bzw. ob als Umgebung möglicherweise der gesamte Ort in den Blick zu nehmen ist. Insoweit kann es dahinstehen, ob es sich bei der Nutzung „Wohnungsprostitution" um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Vorschriften der Baunutzungsverordnung oder um eine „sonstigen Gewerbebetrieb" handelt. Der Begriff der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank- und Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2006 - 7 A 1620/05 -, in: BRS 70, Nr. 70; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 4 B 120.90 -, in: BRS 50 Nr. 60. Die Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine Vergnügungsstätte nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden ist, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten kann, denn nur in Mischgebieten (dort eingeschränkt) bzw. Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für die Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Hilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist. Allerdings sind diese Abgrenzungsmerkmale nicht abschließend. Insbesondere ist ein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine Vergnügungsstätte, weil er nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2006 a.a.O. Davon ausgehend spricht hier für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, dass die Klägerin ihre sexuellen Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken, das heißt gegen Bezahlung zur Unterhaltung ihrer Kunden zur Verfügung stellt. Allerdings ist die von ihr beabsichtigte Ausübung des Prostitutionsgewerbes wohl nicht zur gleichzeitigen kommerziellen Unterhaltung für ein größeres allgemeines Publikum beabsichtigt. Dabei spricht der letztgenannte Umstand nach Auffassung des Gerichts aber nicht zwingend gegen die Qualifizierung der Wohnungsprostitution als Vergnügungsstätte. Geht man also von einer Vergnügungsstätte aus, fügt sich das Vorhaben seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung ein, weil sich in H. in der Umgebung des klägerischen Grundstücks noch keine Vergnügungsstätte oder ein dieser Nutzung vergleichbarer Gewerbebetrieb befindet. Für den Fall, dass der Tatbestand einer Vergnügungsstätte verneint wird, ist indes festzustellen, dass es sich bei der Wohnungsprostitution jedenfalls um einen Gewerbebetrieb „sui generis" (eigener Art) handelt, der bauplanungsrechtlich zu den "sonstigen Gewerbebetrieben" zu rechnen ist, die in der Baunutzungsverordnung erwähnt werden (vgl. etwa §§ 5 Abs. 2 Nr. 6, 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Ein "sonstiger Gewerbebetrieb" ist in H. und namentlich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin gar nicht anzutreffen. Bei den dort vorgefundenen Nutzungsarten (Landwirtschaft, Beherbergungsbetrieb, Handwerksbetrieb, Gaststätte, Einzelhandelsgeschäft, Kindergarten, Kirche, Heimatmuseum) handelt es sich, wie bereits zuvor ausgeführt, allesamt um solche, die bereits in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich genannt und im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geregelt sind. Auch im Übrigen ist die von der Klägerin beabsichtigte bauliche Nutzung nicht vergleichbar mit den in der näheren Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzungen. Bei diesen handelt es sich jedenfalls um solche, die von jedermann aufgesucht werden können, ohne dass schon hierdurch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Selbst die Gaststätte kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) von Kindern und Jugendlichen besucht werden. Das ist bei der gewerblichen Nutzung der Wohnungsprostitution indes nicht der Fall. Insoweit verbietet wohl § 4 Abs. 3 JuSchG das Aufsuchen eines solchen Gewerbebetriebes durch Kinder und Jugendliche. Danach darf nämlich der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. Bei der - wenn auch einzig durch die Klägerin beabsichtigten - Ausübung der Prostitution auf ihrem Grundstück handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der - ungeachtet der Frage, ob es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt - jedenfalls der Vergnügung im Sinne des Jugendschutzgesetzes zu dienen bestimmt ist. Eine dieser Nutzung vergleichbare Art der Nutzung, die insbesondere auch nur dem erwachsenen Kundenkreis zugänglich ist, findet sich in der näheren Umgebung indes nicht. Dies hat zur Folge, dass sich die Nutzung „Wohnungsprostitution" ihrer Art nach grundsätzlich nicht in die vorhandenen Nutzungsarten einfügt. Bei der Frage, ob sich das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach gleichwohl in die nähere Umgebung einfügt, ist daher nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abzustellen, ob das Vorhaben weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt zwar nicht unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Allerdings kann die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarte Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird, Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13/93 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, in: BVerwGE 75, 34 ff, bzw. darauf, ob das den durch die "nähere Umgebung" gesetzten Rahmen überschreitende Vorhaben in eine "harmonische Beziehung" zur vorhandenen Bebauung tritt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86 - BRS 46 Nr. 64. Im vorliegenden Fall kann von einer "harmonischen" Beziehung zwischen der beabsichtigten baulichen Nutzung und der Umgebungsbebauung keine Rede sein. Vielmehr geriete die gegebene bodenrechtliche Situation im Falle der Genehmigung der gewerblichen Nutzung negativ im Sinne eines „trading down-Effekts" in Bewegung. Denn die Zulassung des Vorhabens „Wohnungsprostitution" hätte zur Folge, dass die Art der Nutzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils H. zumindest in dem hier zu betrachteten Bereich des Dorfkerns zukünftig auch durch das Vorhandensein der gewerblichen Nutzungsart der Wohnungsprostitution zu Vergnügungszwecken für erwachsene Kunden geprägt wäre. Dies hätte zur weiteren Konsequenz, dass der Beklagte bei der rechtlichen Prüfung etwaiger zukünftiger Anträge auf Genehmigungen ähnlicher Nutzungen im Hinblick auf deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB diesen Nutzungsrahmen (einschließlich der Wohnungsprostitution) würde zugrunde legen müssen. Damit wären aber die rechtlichen Möglichkeiten, zukünftige gewerbliche Nutzungen in H. zu Vergnügungs-, Prostitutions- oder ähnlichen Zwecken zu verhindern, mehr als eingeschränkt. Somit besteht schon durch die erstmalige Genehmigung der von der Klägerin beantragten Nutzungsänderung die Gefahr, dass sich zukünftig weitere ähnliche Nutzungen in H. realisieren, die den derzeitigen - durchaus dörflich geprägten - Charakter des Ortsteils in negativem Sinne in Bewegung bringen und damit negative bodenrechtliche Spannungen begründen. Denn eine Ausweitung ähnlicher Nutzungen kann letztlich zur Folge haben, dass sich der durchaus bauplanungsrechtlich vorhandene dörfliche Charakter in eine Richtung bewegt, die kerngebietstypische Nutzungen (Vergnügungsstätten und ähnliche gewerbliche Nutzungen) enthält. Letztlich könnte der Beklagte auch einer Entwicklung in Richtung eines innerdörflichen „Rotlichtmilieus" mit den damit verbundenen bodenrechtlichen Spannungen bauplanungsrechtlich nur wenig entgegenhalten, solange sich die Beigeladene nicht zur Aufstellung eines solche Nutzungen verhindernden Bauleitplanes entschlösse. Aus dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3983) und einer diesem zugrunde liegendenden generellen Änderung der sozial-ethischen Wertung deren Gewerbes kann nicht gefolgert werden, das aus dem Rahmen der vorhandenen Bebauung fallende Vorhaben der Klägerin sei (dennoch) zulässig, weil ihm keine negative Vorbildwirkung zukomme und es die Situation nicht verschlechtere. Denn die in diesem Gesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen haben keinen maßgebenden Einfluss auf das städtebauliche Leitbild eines vorwiegend auch dem Wohnen dienenden Gebiets und auf die negative Einschätzung der Auswirkungen von Wohnungsprostitution auf das Wohnumfeld. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 -, in: GewerbeArchiv (GewArch) 2003, 394 f.; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG, in: Zeitschrift für Baurecht (BauR) 2004, 644 f. Die Klägerin wird durch die Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung auch nicht rechtswidrig in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG oder der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Garantie ihres Eigentums verletzt, weil die Vorschriften des Baugesetzbuches diese Grundrechte in zulässiger Weise beschränken. Durch die Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung wird der Klägerin im Übrigen weder die Ausübung ihres Berufs wesentlich erschwert noch die Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, lässt die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, weil die nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO hierfür erforderlichen Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.