OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 597/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0916.12L597.08.00
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR aufgegeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten:

Der Antragsteller habe sich die Zustimmung der Bezirksregierung B. zur Haushaltssatzung der Stadt E. für die Jahre 2008 / 2009 durch falsche Angaben erschlichen.

2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR aufgegeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten: Der Antragsteller habe sich die Zustimmung der Bezirksregierung B. zur Haushaltssatzung der Stadt E. für die Jahre 2008 / 2009 durch falsche Angaben erschlichen. 2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Kammer hat das Rubrum auf Antragsgegnerseite von Amts wegen vom Regierungspräsidenten auf das Land Nordrhein- Westfalen umgestellt. Der im vorliegenden Verfahren verfolgte Anspruch auf das Unterlassen ehrverletzender amtlicher Äußerungen wäre in einem Hauptsacheverfahren im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, bei der grundsätzlich nicht der einzelne Amtsträger, sondern die dahinter stehende Körperschaft richtiger Beklagter wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 1980 - 7 C 42/78 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 59, S.319; Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 34/85 -, in: BVerwGE Band 75, S.354; Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, abrufbar in JURIS Da auch aus dem auf Leistungsklagen nicht anwendbaren § 5 Abs.2 S.1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) nichts anderes folgt, ist das Land Nordrhein- Westfalen der richtige Antragsgegner, der für die Äußerungen des seinem Weisungsrecht unterliegenden Regierungspräsidenten einzustehen hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt ist zulässig und auch in der Sache begründet. Für das vorliegende Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentliche- rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die auch keine andere Rechtswegzuweisung besteht, § 40 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Streitigkeiten über das Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich- rechtliche Befugnisse abgegeben werden, sind öffentlich- rechtlicher Natur. Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 1 S 5/88 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, S.1808 Anknüpfungspunkt des vorliegenden Antrags sind öffentliche Äußerungen des Regierungspräsidenten, die im Zusammenhang mit dem im Mai 2008 abgeschlossenen Anzeigeverfahren betreffend den Haushalt der Stadt E. für die Jahre 2008 / 2009 stehen. Sie sind demnach vom Regierungspräsidenten nicht als Privatmann, sondern in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde abgegeben worden, so dass die Streitigkeit öffentlich- rechtlicher Natur ist. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, § 42 Abs.2 VwGO analog. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls natürlichen Personen ein öffentlich- rechtlicher Anspruch darauf zustehen kann, dass ehrverletzende amtliche Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung unterlassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 7 C 42/78 -, a.a.O.; Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 34/85 -, a.a.O.; Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, a.a.O. Hierauf kann sich der Antragsteller als natürliche Person berufen, so dass offen bleiben kann, ob ihm zudem als kommunalem Organ ein wehrfähiges Recht auf Unterlassen der in Rede stehenden Äußerung zusteht. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs.1 S.1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die streitige Äußerung unterlässt. Der allgemein anerkannte öffentlich- rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhrein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. August 1984 - 20 B 1361/84 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1985, S.285; Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, in: NJW 1995, S.1629; Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2004, S.151 Mit Blick auf das durch Art.2 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist insofern geklärt, dass der Einzelne das Unterlassen drohender amtlicher Äußerungen verlangen kann, die geeignet sind, seinen Ruf oder sein Ansehen zu beeinträchtigen, sofern diese Äußerungen nicht rechtmäßig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1980 - 7 C 42/78 -, a.a.O.; Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1984 - 20 B 1361/84 -, a.a.O. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Äußerung ist zu unterscheiden, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile handelt. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn nach dem Verständnis eines Durchschnittsempfängers der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und dem Beweis offen steht. Werturteile bzw. Meinungsäußerungen sind demgegenüber an der subjektiven Färbung der wertenden Aussage erkennbar, der keine Allgemeinverbindlichkeit zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, a.a.O. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Äußerung, der Antragsteller habe sich die Zustimmung der Bezirksregierung B. zur Haushaltssatzung der Stadt E. für die Jahre 2008 / 2009 durch falsche Angaben erschlichen, um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Sie enthält die dem Ansehen des Antragstellers abträgliche und einem Beweis zugängliche Aussage, der Antragsteller habe die „Zustimmung" der Bezirksregierung zur Haushaltssatzung für 2008 / 2009 - d.i. deren Nichtbeanstandung im Anzeigeverfahren - durch vorsätzlich falsche Angaben erwirkt. Es besteht auch die Gefahr, dass der Regierungspräsident diese Tatsachenäußerung in Zukunft kundtun wird. Einer Wiederholungsgefahr steht nicht der Einwand des Regierungspräsidenten entgegen, er habe in der Vergangenheit lediglich geäußert, „die Stadt E. „ habe sich die Zustimmung erschlichen, während sich die Äußerung nicht gegen den Antragsteller als Person gerichtet habe. Bereits die den Zeitungsberichten vom 16. August 2008 zugrundeliegende Presseerklärung des Regierungspräsidenten vom 15. August 2008 lässt erkennen, dass die Äußerung, „die Stadt" habe sich die Zustimmung durch falsche Angaben erschlichen, den Vorwurf vorsätzlich falscher Angaben gerade auch gegenüber dem Antragsteller in Person enthält. Der Presseerklärung vorausgegangen war eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Strafanzeige des Regierungspräsidenten gegen den Antragsteller persönlich. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft „gegen Oberbürgermeister Dr. M. „ werden in der Presseerklärung in Bezug genommen und es wird hierin auf persönliche Verhaltensweisen des Antragstellers („Patronatserklärung" vom 21. Juni 2007) abgehoben, so dass sich die am Ende der Pressemitteilung befindliche Äußerung, die Stadt habe sich die Zustimmung erschlichen, für einen Außenstehenden zumindest auch auf den Antragsteller persönlich bezieht. Der Betroffene muss insofern nicht namentlich genannt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, a.a.O. In einem Zeitungsbericht vom 18. August 2008 (Blatt 93 der Gerichtsakte) ist zudem ausdrücklich ausgeführt, der Pressesprecher habe die Überzeugung des Regierungspräsidenten wiederholt, „M. „ habe sich den Haushalt durch Unwahrheiten erschlichen, wodurch der persönliche Bezug der bisherigen Äußerungen des Regierungspräsidenten noch deutlicher wird. Selbst wenn man im Übrigen die bisherigen Äußerungen entgegen dem Vorstehenden als allein gegen die Stadt gerichtet ansehen wollte, stünde dies einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Es wäre zumindest die Gefahr gegeben, dass der Regierungspräsident die streitige Äußerung künftig erstmals - mit eindeutigem Bezug auf den Antragsteller persönlich - kundtun wird. Denn der Regierungspräsident hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung gegen den Antragsteller persönlich erhebt. So führt er in seiner Antragserwiderung aus, „in dem Verhalten des Antragstellers" sehe er weiterhin einen massiven Vertrauensbruch bzw. ein Oberbürgermeister, der sich wie der Antragsteller verhalte, mache sich des gravierenden Vertrauensbruchs schuldig. Handelt es sich bei der streitigen Äußerung mithin um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, deren Wiederholung bzw. erstmalige Kundgabe zu besorgen ist, so ist sie schließlich auch nicht rechtmäßig. Behauptet ein Amtsträger, der sich auf die in Art.5 Abs.1 GG normierte Meinungsfreiheit nicht berufen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96 -, a.a.O. eine Tatsache, muss diese wahr sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, a.a.O. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand die Zustimmung der Bezirksregierung B. zur Haushaltssatzung der Stadt E. für die Jahre 2008 / 2009 nicht durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichen. Gegenstand des haushaltsrechtlichen Anzeigeverfahrens ist - ebenso wie im Falle des Genehmigungsverfahrens - die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen, § 80 Abs.5 S.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW). Im Rahmen der präventiven Kontrolle der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde sind demnach die Haushaltsansätze zu überprüfen, die vom Rat der Stadt in der Haushaltssatzung und ihren Anlagen beschlossen worden sind. Zu erwartende Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der hier in Rede stehenden „Klinikum E. gGmbH" sind dabei im städtischen Haushalt grundsätzlich nur darzustellen, wenn und soweit die Stadt nach der haushaltsrechtlichen Beschlusslage des Rates oder aus anderen Rechtsgründen für diese aufzukommen hat. Es handelt sich bei der Klinikum E. gGmbH um eine gegenüber der Stadt selbständige juristische Person, so dass diesbezügliche Aufwendungen nur in die Haushaltssatzung Eingang finden müssen, soweit dies - z.B. im Falle einer vom Rat beschlossenen Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen oder bei einer beschlossenen Übernahme von Bürgschaften - nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist. Soweit die (künftige) Übernahme von Kosten der GmbH durch die Stadt hingegen noch nicht vom Rat der Stadt beschlossen worden ist und auch sonst nicht verbindlich feststeht, sondern ungewiss ist, besteht hingegen grundsätzlich keine Verpflichtung der Verwaltung, solche Kosten im Rahmen der Haushaltssatzung darzustellen. Hiervon ausgehend kann nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller sich die Zustimmung der Bezirksregierung zur Haushaltssatzung durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichen hat. Dass die im angezeigten Haushaltsplanentwurf enthaltenen Haushaltsansätze betreffend die Klinikum E. gGmbH - ausgehend von dem seinerzeit vom Rat bereits beschlossenen Umfang der Übernahme von Kosten der Gesellschaft durch die Stadt - unzutreffend gewesen wären, macht der Regierungspräsident selbst nicht geltend. Auch eine Fehlerhaftigkeit der der Haushaltssatzung weiter beizufügenden Anlagen (vgl. etwa § 108 Abs.2 S.2 GO NRW) ist nicht substantiiert dargelegt. Der Regierungspräsident wirft dem Antragsteller vielmehr in allgemeiner Form vor, ihm gegenüber die schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH geschönt dargestellt und die infolge dieser Situation künftig zu erwartenden weiteren Belastungen für den städtischen Haushalt verschwiegen zu haben. In letzterer Hinsicht konkretisiert er seinen Vorwurf dahin, der Antragsteller habe bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens mehrere kurz darauf von ihm vorgeschlagene Maßnahmen (weitere städtische Bürgschaften i.H.v. 15 Mio EUR, Umwandlung der Zweckbestimmung eines städtischen Zuschusses i.H.v. 19,25 Mio EUR und die Übernahme von Altschulden i.H.v. 55 Mio EUR durch die Stadt) nicht erwähnt, obwohl der Antragsteller diese Maßnahmen - nach Einschätzung des Regierungspräsidenten - bereits vor Abschluss des Anzeigeverfahrens geplant habe. Nach dem Vorstehenden könnte diese Verhaltensweise, selbst wenn sie zutreffen sollte, den Vorwurf, der Antragsteller habe sich die Zustimmung zur Haushaltssatzung 2008/2009 erschlichen, nicht tragen. Wie dargelegt, ist die Übernahme von Kosten für eine selbständige juristische Person durch die Stadt grundsätzlich erst dann anzuzeigen, wenn die Übernahme vom Rat der Stadt beschlossen worden ist, was hier aber vor Abschluss des Anzeigeverfahrens noch nicht der Fall war. Es kann offen bleiben, ob insofern unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit bzw. im Hinblick auf das Verbot treuwidrigen Verhaltens etwas anderes gilt, wenn z.B. der Rat einer Stadt die Übernahme von Kosten einer städtischen GmbH bereits eindeutig befürwortet, von einer entsprechenden Beschlussfassung aber - ggf. im Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung - zunächst absieht, um zu erreichen, dass die Aufsichtsbehörde zuvor den noch ohne Berücksichtigung der entsprechenden Kosten aufgestellten Haushalt genehmigt bzw. ihn unbeanstandet lässt. Eine derartige Fallgestaltung ist hier jedenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn der Antragsteller persönlich bereits vor Abschluss des Anzeigeverfahrens eine Übernahme weiterer Kosten durch die Stadt befürwortet und einen dahingehenden Vorschlag an den Rat geplant haben sollte, kann nicht davon gesprochen werden, es sei bei Abschluss des Anzeigeverfahrens bereits eindeutig absehbar gewesen, dass der Rat einem dahingehenden Vorschlag des Antragstellers auch folgen werde. Dem steht schon entgegen, dass die der Summe nach bedeutendste der o.g. drei Maßnahmen zur Konsolidierung der GmbH, nämlich die Übernahme von Altschulden i.H.v. 55 Mio. EUR, bis heute nicht vom Rat beschlossen worden ist. Eine Übernahme von Altschulden hat der Rat in seiner Sitzung vom 11. September 2008 vielmehr, wie bereits zuvor am 19. Juni 2008, mit der Erwägung abgelehnt, dass zunächst ein umfassendes Sanierungskonzept vorgelegt werden müsse. Dies zeigt, dass eine Darstellung der Kosten für die genannten Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der anzuzeigenden Haushaltssatzung - unbeschadet der Möglichkeit einer aufsichtsbehördlichen Kontrolle späterer Ratsbeschlüsse zur Kostenübernahme - rechtlich nicht geboten war. Schon deshalb trifft daher der Vorwurf, der Antragsteller habe sich die Zustimmung zur Haushaltssatzung durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichen, nicht zu. Auch die sog. „Patronatserklärung", die der Antragsteller bereits am 21. Juni 2007 in der Gesellschafterversammlung der Klinikum E. gGmbH abgegeben hatte, rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Der Antragsteller hatte hier erklärt, die Stadt werde „sicherstellen, dass weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit der Klinikum E. gGmbH eintreten wird.". Auch diese Erklärung musste bei Aufstellung der Haushaltssatzung nicht berücksichtigt und demzufolge auch nicht angezeigt werden. Die Erklärung lässt schon einen Rechtsbindungswillen nicht erkennen, denn aus ihr geht nicht ansatzweise hervor, in welcher Weise und in welchem Umfang die Stadt Maßnahmen zur Verhinderung einer Überschuldung bzw. einer Insolvenz der GmbH ergreifen wird. Ist sie demnach lediglich als unverbindliche Absichtserklärung zu verstehen, so kam ihr auch im Außenverhältnis keine die Stadt bindende Wirkung im Sinne des § 64 Abs.1 GO NRW zu, so dass konkrete Verbindlichkeiten der Stadt hierdurch nicht begründet wurden (so nunmehr wohl auch die Staatsanwaltschaft E. , vgl. Schreiben vom 13. August 2008). Erst recht kann der Erklärung nicht entnommen werden, in welcher Weise eine etwaige Verbindlichkeit der Stadt haushaltsrechtlich umgesetzt werden würde, so dass die Erklärung im haushaltsrechtlichen Anzeigeverfahren nicht mitteilungspflichtig war. Unabhängig von Vorstehendem wäre ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auch dann zu bejahen, wenn man davon ausginge, dass dieser im Rahmen des Anzeigeverfahrens objektiv pflichtwidrig unvollständige Angaben bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Klinikum E. gGmbH bzw. bezüglich der geplanten Übernahme weiterer Kosten durch die Stadt gemacht hat. Die streitige Äußerung beinhaltet wie dargelegt den darüber hinausgehenden Vorwurf, der Antragsteller habe im Rahmen des haushaltsrechtlichen Anzeigeverfahrens vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Anerkanntermaßen obliegt insofern demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, zunächst eine erweiterte Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. September 1998 - 1 BvR 1531/96 -, in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) Band 99, S.185 Die Nichterweislichkeit einer ehrenrührigen Tatsache geht zudem nach dem Rechtsgedanken des § 186 des Strafgesetzbuches (StGB) zu Lasten desjenigen, der die Tatsache behauptet. Hiervon ausgehend ist bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch auch deshalb glaubhaft gemacht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller im Anzeigeverfahren betreffend die Haushaltssatzung bestimmte Tatsachen vorsätzlich verschwiegen hat. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, dass er zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gegenüber der Bezirksregierung gemacht habe, um sich die Zustimmung zur Haushaltssatzung zu erschleichen und dass er sich hierzu nicht wider besseres Wissen falscher Angaben bedient habe, um die Bezirksregierung zu täuschen. Dem hat der Regierungspräsident nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Soweit er darauf abhebt, der Antragsteller habe ihm gegenüber die wirtschaftlich schlechte Lage der Klinikum E. gGmbH falsch dargestellt, fehlt es schon an der Angabe konkreter Tatsachen, die der Antragsteller verschwiegen haben soll, so dass bereits deshalb der Darlegungslast nicht genügt ist. Einer eindeutigen und nachvollziehbaren Benennung bestimmter Tatsachen betreffend die finanzielle Situation des Klinikums, die vom Antragsteller, obwohl ihm bereits bei Abschluss des Anzeigeverfahrens bekannt, bewusst verschwiegen worden sein sollen, hätte es hier jedoch umso mehr bedurft, weil der Regierungspräsident in seiner Abschlussmitteilung vom 21. Mai 2008 selbst ausgeführt hatte, dass die Klinikum E. gGmbH für ihn eine den Haushalt potenziell schwer belastende Größe darstelle und dass er wegen der dortigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten die große Befürchtung habe, dass es bis Ende 2009 zu erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Stadt E. kommen werde. War dem Regierungspräsidenten die schlechte wirtschaftliche Lage des Klinikums demnach grundsätzlich bekannt, so hätte es substantiierter Darlegungen bedurft, inwiefern der Antragsteller diesbezügliche Tatsachen bewusst verschwiegen haben soll. Soweit der Regierungspräsident geltend macht, der Antragsteller habe bereits vor Abschluss des Anzeigeverfahrens beabsichtigt, die kurz darauf von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sanierung des Klinikums zu ergreifen (weitere städtische Bürgschaften, Umwandlung der Zweckbestimmung eines städtischen Zuschusses, Übernahme von Altschulden durch die Stadt), er habe die Bezirksregierung hierüber aber nicht informiert, hat er damit zwar hinreichend konkrete Tatsachen bezeichnet, die der Antragsteller im Anzeigeverfahren bewusst verschwiegen haben soll. Der Antragsteller hat jedoch vorgetragen, er habe seinen Entschluss, zur Sanierung des Klinikums die o.g. Maßnahmen zu ergreifen, erst nach Abschluss des Anzeigeverfahrens getroffen, nachdem ihm am 29. Mai 2008 die Sanierungsanalyse einer Unternehmensberatung vorgelegt worden sei, die einen entsprechenden Vorschlag enthalten habe. Dem hat der Regierungspräsident lediglich Umstände entgegengehalten, mit denen sich der Beweis des Gegenteils für diese inneren, das Wissen und Wollen des Antragstellers betreffenden Tatsachen voraussichtlich nicht wird führen lassen. Die vom Regierungspräsidenten aufgezeigten Bemühungen des Antragstellers um einen genehmigungsfreien („diegelfreien") Haushalt und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Anzeigeverfahrens, der Vorlage der Sanierungsanalyse und dem Vorschlag des Antragstellers betreffend die o.g. konkreten Sanierungsmaßnahmen lassen eine frühere Festlegung auf bestimmte Maßnahmen zwar vorstellbar erscheinen, sind jedoch zum Nachweis der Richtigkeit der behaupteten, vom Antragsteller aber bestrittenen inneren Tatsachen nicht ausreichend. Ist demnach ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so gilt dies ebenfalls für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Erlass der beantragten Anordnung ist zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Antragstellers notwendig. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Gefahr, der Regierungspräsident werde die ehrverletzende Äußerung wiederholen bzw. künftig kundtun, nicht auszuschließen ist. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, a.a.O. Der Regierungspräsident hat die streitige Behauptung im gerichtlichen Verfahren vielmehr als zulässig und zutreffend verteidigt und sich vorbehalten, sie auch künftig sinngemäß aufzustellen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der nach dem Gesagten unwahren Tatsachenbehauptung besteht in der Regel nicht vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, a.a.O. und ist auch vorliegend nicht erkennbar. Demgegenüber wäre eine Kundgabe der Äußerung mit gravierenden Nachteilen für den Antragsteller verbunden. Bereits gegenüber einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person stellt der mit amtlicher Autorität geäußerte Vorwurf eines vorsätzlichen Rechtsbruchs eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Ehre dar. Dies gilt umso mehr, wenn ein solcher Vorwurf in den Medien von einer übergeordneten Behörde in Bezug auf eine im politischen Leben stehende Person geäußert wird, die eine an Recht und Gesetz gebundene Stadtverwaltung führt. Der Einwand, der Schaden sei im Falle des Antragstellers bereits eingetreten, greift demgegenüber nicht durch. Eine ggf. fortlaufende Wiederholung der streitigen Äußerung ist geeignet, die schon entstandene Ehrverletzung nachhaltig zu vertiefen. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO. Da wegen seiner Gesetzesbindung zu vermuten ist, dass der Antragsgegner der tenorierten Verpflichtung nachkommen wird, erscheint die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000 EUR ausreichend und angemessen, vgl. auch § 172 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).