Urteil
10 K 2863/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2008:1029.10K2863.07.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht einen Anspruch der am 14. Januar 1991 geborenen Auszubildenden E. auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil-dungsförderungsgesetz (BAföG) wegen ihrer Unterbringung in einem Internat für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler geltend. Die Auszubildende ist rumänische Staatsangehörige und lebt seit 1992 mit ihrer Mutter in Deutschland. Im Januar 2007 erhielt sie eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) über ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland. Ihren ersten Wohnsitz hat sie bei ihrer Mutter in I. im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Ihre Mutter verfügt seit 2004 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, ihr Vater seit 2005 über eine Niederlassungserlaubnis. C1. E. leidet an einer erheblichen Schwerhörigkeit, wegen der sie ein sogenanntes Cochleaimplantat trägt, daneben auch an Beeinträchtigungen des Sehvermögens. Nach einem Bericht der Klinik für Augenheilkunde der Q. -Universität N. vom 8. Dezember 2004 ist eine weitere Sehbehinderung bei einem Verdacht auf ein sogenanntes Usher-Syndrom zu erwarten. Das Versorgungsamt T2. bescheinigte der Auszubildenden in dem im Juli 2006 ausgestellten, ab Dezember 1994 gültigen Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 100. Der Ausweis enthält u. a. die Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und H (hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommenssteuergesetzes), nicht aber GI (gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IX -) und BI (blind im Sinne des 72 Abs. 5 SGB XII). Seit 1998 erhält C1. E. Leistungen nach dem Landesgesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Die Auszubildende erwarb nach Abschluss der Klasse 10 B zum Ende des Schuljahres 2006/2007 an der Förderschule des Klägers, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, in P. die Fachoberschulreife. Seit dem 6. August 2007 besucht sie die gymnasiale Oberstufe an dem vom Landschaftsverband S. unterhaltenen Rheinisch-Westfälischen Berufskolleg F. , Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation. Zunächst befand sie sich in einer Vorklasse zur Vorbereitung auf Bildungsgänge, welche die Fach- bzw. allgemeine Hochschulreife vermitteln. Seit dem 6. August 2007 lebt die Auszubildende während der Schulzeit in einem in der Nähe der Schule gelegenen, vom Diakoniewerk F. unterhaltenen Internat für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler. Sie werden dort durch Fachkräfte pädagogisch betreut, die für den Umgang mit hörgeschädigten Jugendlichen ausgebildet sind. Außerdem werden nach Bedarf allgemeine Pflegedienstleistungen erbracht. Für den Aufenthalt in der Einrichtung ist eine Vergütung von täglich 66,77 EUR zu zahlen. Sie setzt sich aus einer Grundpauschale (13,93 EUR), einem Investitionsbetrag (11,32 EUR) und einer Maßnahmepauschale (41,52 EUR) zusammen. Dieser Betrag entspricht einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Landschaftsverband S. . Diese Betreuungs- und Wohnkosten sind unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang neben Unterkunft, Verpflegung und pädagogischer Betreuung Pflegedienstleistungen in Anspruch genommen werden. Einen über den Einrichtungsträger gestellten Antrag der Auszubildenden C1. E. auf Leistungen der Pflegeversicherung für ihre Unterbringung lehnte die AOK M1. im Oktober 2007 mit der Begründung ab, ein Pflegeaufwand für die Körperpflege, die Ernährung oder die Mobilität entstehe im vorliegenden Fall nicht. Das Internat wird in diesem Schriftwechsel als vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen bezeichnet. Mit Bescheid vom 20. August 2007 übernahm der Kläger gegenüber der Auszubildenden die Kosten ihrer Betreuung in dem Internat bis zum 31. Juli 2008 im Rahmen der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Daneben gewährte er ihr einen Geldbetrag zur freien Verfügung in Höhe von 37,00 EUR monatlich und übernahm Fahrtkosten zur Wohnung ihrer Mutter. Im August 2007 unterrichtete der Kläger den Beklagten über den vorbezeichneten Leistungsfall und beantragte gemäß § 95 SGB XII Ausbildungsförderung für die Unterbringung in dem Internat. Zugleich verlangte er unter Berufung auf § 2 Abs. 2 SGB XII und § 104 SGB X wegen eines vorrangigen Anspruches auf Ausbildungsförderung die Erstattung der von ihm übernommenen Internatskosten ab dem 6. August 2007. Auf Veranlassung des Klägers stellte die Auszubildende im September 2007 einen förmlichen Antrag auf Ausbildungsförderung beim Beklagten. Mit Bescheid vom 29. November 2007 bewilligte der Beklagte der Auszubildenden C1. E. für die Zeit vom August 2007 bis einschließlich Juni 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 348,00 EUR, die er an den Kläger auszahlte. Die Übernahme weiterer Leistungen, nämlich der gesamten Internatskosten, lehnte er ab. Unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 -, juris, führte er aus: Die Voraussetzungen des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. den §§ 6 und 7 der auf der vorgenannten Bestimmung beruhenden Härteverordnung (HärteV) lägen nicht vor. Bei den Internatskosten handele sich um behinderungsbedingte Aufwendungen, die nicht im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stünden. Sie seien von der Eingliederungshilfe zu tragen. Mit der am 18. Dezember 2007 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst Rechte aus § 95 SGB XII, später auch einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zugesagt, die bei einem Erfolg der Klage gegebenenfalls zu bewilligende Ausbildungsförderung an den Kläger auszuzahlen. Der Beklagte hat ferner erklärt, den Kläger im Hinblick auf die Übernahme weiterer pauschalierter Unterkunftskosten gemäß § 12 Abs. 3 BAföG er-neut sachlich zu bescheiden; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nach diesen Erklärungen ist die Klage noch auf die Aufhebung des Bescheides von 29. November 2007, soweit mit ihm ein Anspruch der Frau C1. E. auf Übernahme der vollständigen Kosten der Internatsunterbringung abgelehnt wird, und auf Feststellung dieses Anspruches gerichtet. Der Kläger trägt vor: Die von der Auszubildenden betriebene Ausbildung sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Die streitigen Kosten der Internatsunterbringung habe der Beklagte gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. den §§ 6 und 7 HärteV zu tragen. Diese Kosten stünden insbesondere, wie von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG verlangt, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung und seien zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig. Die Hörbehinderung sei nicht unmittelbar ursächlich für die Unterbringung in dem Internat, weil die Hilfeempfängerin ohne Weiteres in der Lage wäre, die Schule von der Wohnung ihrer Mutter aus zu besuchen, wenn deren Wohnort in zumutbarer Entfernung von der Schule läge. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass mittelbar auch die Behinderung ursächlich für die Internatsunterbringung sei und das Internat nur hörbehinderte Auszubildende aufnehme. Im Vordergrund der pädagogischen Betreuung stehe die Unterstützung der Schüler zum Erreichen des Ausbildungszieles. Für tägliche Verrichtungen, wie z. B. Körperpflege, Ankleiden oder Ernährung, benötige die Auszubildende keine Hilfeleistungen. Daraus ergebe sich daher die Notwendigkeit der Internatsunterbringung nicht. Soweit in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung verneint worden sei, sei dem nicht zu folgen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2007 aufzuheben, soweit er nach den in der heutigen mündlichen Verhandlung gewechselten Erklärungen noch streitbefangen ist, und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung der Auszubildenden C1. E. , geboren am 14. Januar 1991, in dem Internat für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler des Diakoniewerkes F. in der Zeit vom 06. August 2007 bis einschließlich Juni 2008 im Rahmen der Ausbildungsförderung nach § 14a BAföG i. V. m. den §§ 6 und 7 HärteV zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Er, der Beklagte, sei nicht verpflichtet, die Kosten der Internatsunterbringung im Rahmen der Ausbildungsförderung nach § 14a BAföG zu übernehmen, weil die Internatsunterbringung im vorliegenden Fall unmittelbar behinderungs- und nicht ausbildungsbedingt sei. Hierzu verweist er auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1973 - V C 15.73 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 44, 110, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1984, 1160, und des BayVGH vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 -, aaO, die ähnliche Fälle beträfen. Im Übrigen sehe die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföGVwV 2001) vor, dass zusätzliche Leistungen für besondere Aufwendungen, die durch die Behinderung bedingt seien, nicht zu erbringen seien, wenn dem Behinderten der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung zugestanden werde (vgl. Teilziffer 12.2.2). Dies sei hier jedoch der Fall. Die bereits erfolgte Bewilligung von Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 348,00 EUR beruhe wesentlich darauf, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BAföG, also auch die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung, angenommen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von den Beteiligten über-sandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstim-mend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Dies betrifft bei der gebotenen sinngemäßen Auslegung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärun-gen die Frage der Bewilligung weiterer pauschalierter Unterkunftskosten gemäß § 12 Abs. 3 BAföG und die Auszahlung der bei einem Erfolg der Klage zu bewilligenden Leistungen an den Kläger statt an die Auszubildende (§ 104 SGB X). Die weiterhin aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Der Kläger ist als (gegebenenfalls) erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 95 Satz 1 SGB XII berechtigt, einen Anspruch der Auszubildenden, in diesem Fall der Schülerin C1. E. , auf zusätzliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Vgl.: BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 -, aaO; OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. Oktober 2006 - 3 R 12/05 -, juris. § 95 Satz 1 SGB XII räumt dem Träger der Sozialhilfe die Befugnis ein, Rechtsmittel gegen einen an den Hilfeempfänger bzw. die Hilfeempfängerin gerichteten Bescheid wegen einer anderen, gemäß § 2 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich vorrangigen Sozialleistung einzulegen und den Anspruch auf diese Sozialleistung gerichtlich feststellen zu lassen. Von dieser Befugnis macht der Kläger mit der vorliegenden Klage Gebrauch. In dem vorbezeichneten Umfang ist die Klage jedoch nicht begründet. Denn die Auszubildende C1. E. hat für die Zeit von August 2007 bis Juni 2008 keinen Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung über diejenigen hinaus, die der Beklagte durch Bescheid vom 29. November 2007 bereits bewilligt oder deren sachliche Prüfung er - im Hinblick auf § 12 Abs. 3 BAföG - unabhängig von dieser Entscheidung zugesagt hat. Soweit es der Beklagte in dem Bescheid vom 29. November 2007 abgelehnt hat, darüber hinaus auch den Teil der vollständigen Kosten der Unterbringung in der Einrichtung in F. zu übernehmen, die von den vorgenannten pauschalierenden Regelungen nicht erfasst werden, ist dies rechtmäßig und verletzt die Auszubildende nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Auch der Feststellungsantrag ist daher unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 14a BAföG i. V. m. den §§ 6 und 7 der auf der vorgenannten gesetzlichen Vorschrift beruhenden Härteverordnung in Betracht. Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach §§ 12 Abs. 1 und Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Hierauf beruht die bereits genannte Härteverordnung. Ihr § 6 ("Voraussetzungen der Internatsunterbringung") bestimmt in Abs. 1, dass Ausbildungsförderung einem Auszubildenden geleistet wird, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterkunft in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Vorschrift regeln weitere Anforderungen an ein Internat im Sinne des Abs. 1, die hier gegeben sind. § 7 HärteV ("Leistung bei Internatsunterbringung") bestimmt in Abs. 1, dass Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten) sind. Nach § 7 Abs. 2 HärteV wird - nach näherer Regelung in dieser Vorschrift - als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Teil der Heimkosten geleistet. § 7 Abs. 3 HärteV enthält weitere Vorschriften über die Verminderung dieses Betrages in bestimmten Fällen. Die Auszubildende C1. E. hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ihr ausbildungsförderungsrechtlicher Bedarf bemisst sich auch, wie von den vorbezeichneten Vorschriften vorausgesetzt, nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Die bei der Anwendung der HärteV zu beachtenden Anforderungen des § 14a Satz 1 BAföG sind jedoch nicht erfüllt. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet u. a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 - eine solche Schule besuchte C1. E. im maßgeblichen Bewilligungszeitraum -, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Abs. 1a erfüllt. Auch letzteres ist hier der Fall. Denn die Auszubildende wohnte (und wohnt) nicht bei ihren Eltern und von der Wohnung der Eltern aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar (§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG). Die Auszubildende wohnt während der Ausbildung in F. ; von der Wohnung der Eltern (beide Elternteile, insbesondere die sorgeberechtigte Mutter, wohnen im Kreis T3. , etwa 130 km von F. entfernt) ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar. Denn die Auszubildende ist wegen ihrer Behinderung auf den Besuch der im Tatbestand genannten Förderschule in F. angewiesen. Eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte, die von der Wohnung der Mutter aus erreichbar wäre, gibt es nicht. Die Auszubildende erfüllt auch die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 8 BAföG in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung. Der Bedarf der Auszubildenden richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BAföG. Denn sie wohnt nicht bei ihren Eltern, ist Schülerin einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG sind, wie ausgeführt, gegeben. Über all diese Fragen streiten die Beteiligten auch nicht. Dagegen sind die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, dass nämlich die Kosten der Internatsunterbringung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und diese Unterbringung zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, nicht erfüllt. Diese Anforderungen ergeben sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Härteverordnung, wohl aber aus der zugrundeliegenden Ermächtigungsnorm, § 14a BAföG, mit der die Härteverordnung in Zusammenhang steht. Bei der gebotenen sinngemäßen Auslegung der Härteverordnung hängt der Anspruch im Einzelfall daher auch von der Erfüllung der genannten gesetzlichen Anforderungen ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 -, aaO (1161 rechte Spalte); BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 -, aaO (Rdnr. 27). Geht es um die Kosten der Internatsunterbringung von behinderten Auszubildenden, die eine von ihrem Wohnort nicht erreichbare auswärtige Ausbildungsstätte für Behinderte besuchen, ist zu unterscheiden, ob die Internatsunterbringung im Wesentlichen auf der Behinderung beruht oder ob das Internat nur wie für nichtbehinderte Schüler auswärtiger Ausbildungsstätten die Unterbringung am Ort der Ausbildungsstätte ermöglicht, die Unterbringung dort aber ohne Gefährdung des Ausbildungserfolgs durch die Unterbringung in einer anderen Einrichtung ersetzt werden kann, sofern eine solche zur Verfügung stünde. Nur im letzteren Fall sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HärteV erfüllt, da nur dann die Internatsunterbringung allein und damit unmittelbar ausbildungsbedingt ist, also nicht von zusätzlichen, ihre Notwendigkeit wesentlich beeinflussenden ausbildungsfernen Umständen wie eine nur durch die spezielle Unterbringung abmilderbare Behinderung des Auszubildenden geprägt ist. Denn zur Frage des unmittelbaren Zusammenhanges mit der Ausbildung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vor Erlass der Härteverordnung zu § 10 Abs. 5 des Ausbildungsförderungsgesetzes (AföG) in der Fassung vom 19. September 1969, BGBl I S. 1719, ergangenen Urteil vom 09. Oktober 1973 vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Oktober 1973 - 5 C 15.73 -, a.a.O., entschieden, dass die Ausbildungsförderung nach dem damaligen Stand der Gesetzgebung nicht die Betreuung von behinderten Auszubildenden erfasst, soweit es um Hilfen geht, mit denen die besonderen, behinderungsbedingten Aufwendungen aufgefangen werden sollen. Die Ausgestaltung der Ausbildungsförderung einerseits und der Eingliederungshilfe andererseits verbiete es, behinderungsbedingte besondere Aufwendungen als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehend zu behandeln. Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass § 10 Abs. 5 AföG (damaliger Fassung) eine Ausnahmeregelung für zusätzliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Härtefällen sei und ihre Gewährung - allerdings im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage - im Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung stehe. Zur Frage eines unmittelbaren Zusammenhanges hat es weiter ausgeführt, dass die Eingliederungshilfe mit ihrer Einbettung in das System der Sozialhilfe insgesamt nicht als durch § 10 Abs. 5 AföG im Wesentlichen gegen- standslos geworden behandelt werden dürfe, soweit Aufwendungen entstünden, die ihre unmittelbare Ursache in der Behinderung des Auszubildenden hätten, mit denen der Behinderung entgegengewirkt werden solle und die zu den typischen, im Normalfall entstehenden Ausbildungskosten hinzuträten. Diese Grundsätze gelten weiterhin. Der mit Gesetz vom 14. November 1973, BGBl I S. 1637, eingefügte § 14a Abs. 1 BAföG stimmt im Wesentlichen mit § 12 Abs. 5 BAföG in der Fassung vom 26. August 1971, BGBl I S. 1409, überein, der seinerseits die Regelung des § 10 Abs. 5 AföG übernommen hatte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des unmittelbaren Zusammenhanges mit der Ausbildung ist deshalb für die Auslegung dieses Begriffes in § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG weiter heranzuziehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht diese Auslegung ausdrücklich auch für den zur Zeit seiner Entscheidung gültigen § 12 Abs. 5 BAföG vom 26. August 1971 geltend bezeichnet hat. Vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 -, aaO (Rdnr. 27); OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1982 - 16 A 582/81 -, aaO (S. 1161); Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 30. Lieferung, Mai 2008, § 14a Rdnr. 10. Danach stehen die Kosten für die Internatsunterbringung der Auszubildenden C1. E. nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Ausbildung, weil die Kosten im Wesentlichen durch die Hörbehinderung bedingt sind. Die Hilfeempfängerin ist in dem Internat untergebracht, damit sie durch die dort gebotene Förderung im Stande ist, die speziell auf Hörgeschädigte ausgerichtete Schule des Landschaftsverbandes S. in F. mit Erfolg besuchen zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behinderung (unabhängig vom Schulbesuch) voll stationär behandelt werden muss (was hier nicht der Fall ist). Auch die Erforderlichkeit nur einer ambulanten zusätzlichen Förderung im Internat, wie sie hier gegeben ist, genügt, um diesem Gesichtspunkt das überwiegende Gewicht zu geben und ihn als die Unterbringung prägend anzusehen, so dass der Zusammenhang mit der auswärtigen Ausbildung nicht mehr unmittelbar im Sinne des § 14a BAföG besteht. Der Umstand, dass die Schule vom Wohnort der Auszubildenden aus nicht täglich erreichbar ist und auch dies die Internatsunterbringung mit bestimmt, tritt hinter diesen Erwägungen zurück. Vgl. zu einem ähnlichen Fall insbesondere BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 10 B 06.1996 -, aaO (Rdnr. 28). Die Auffassung des Klägers, das Internat werde nicht aus behinderungsbedingten, sondern aus entfernungsbedingten Gründen besucht, überzeugt demgegenüber nicht. Es trifft zwar zu, dass die Auszubildende auf die Schule in F. angewiesen ist, weil eine geeignete Förderschule am Wohnort ihrer Eltern nicht verfügbar ist, der Aufenthalt in dem Internat diesem Schulbesuch dient und zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dabei handelt es sich dennoch aber um einen überwiegend behinderungsbedingten Grund, weil die Auszubildende gerade wegen ihrer Behinderung die Förderschule in F. besucht und in dem nahegelegenen, sie weiter fördernden Internat wohnt. Die behindertengerechte Möglichkeit des Schulbesuchs und dessen weitere Förderung in dem Internat stehen im Vordergrund. Wesentlich prägend ist das sozialpolitische Ziel der Behindertenförderung, hinter dem das im vorliegenden Fall auch verfolgte Ziel der Ausbildungsförderung zurücktritt. Es handelt sich letztlich um eine Bewertungsfrage, deren Beantwortung die Beurteilung des von § 14a Satz 1 BAföG verlangten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Unterbringung in einem Internat und der Ausbildung maßgeblich beeinflusst. Dass hiernach Auszubildenden, die Eingliederungshilfe für Behinderte erhalten, ausbildungsförderungsrechtlich zwar der pauschalierte Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG, nicht aber über § 14a BAföG i.V.m. der HärteV ein Bedarf in Höhe der tatsächlichen Unterbringungskosten zuerkannt wird, ergibt sich aus der Systematik des Ausbildungsförderungsrechts und gebietet für sich allein keine andere Beurteilung. Der gegenteiligen Meinung, vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 -; Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. Oktober 2006 - 3 R 12/05 -; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Mai 2008 - 11 K 40/08 - (alle in juris), ist aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen. Diese Auffassung mag zwar mit dem Wortlaut des § 14a BAföG und der maßgeblichen Bestimmungen der Härteverordnung vereinbar sein. Gegen sie spricht jedoch - neben den bereits angeführten Gründen - auch, dass die genannten Bestimmungen in Kenntnis der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine grundlegenden Änderungen erfahren haben. Die letztgenannte Entscheidung berücksichtigte bereits, dass seit In-Kraft-Treten der §§ 6 und 7 HärteV (am 1. Juli 1974, vgl. § 12 HärteV vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449; vgl. auch Art. 1 Nrn. 1 und 3, Art. 3 § 2 des Gesetzes vom 14. November 1973) in den vom Ausbildungsförderungsrecht erfassten Härtefällen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Internatsunterbringung besteht. Hätten der Bundesgesetz- und der Verordnungsgeber Kosten der hier streitigen Art der Ausbildungsförderung zuordnen und damit Ansprüche nach der HärteV auf sie erstrecken wollen, hätte es angesichts der genannten Rechtsprechung nahegelegen, dies durch entsprechende Formulierungen in § 14a BAföG und in der HärteV ausdrücklich zu regeln. Wie in den beiden letztgenannten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, widerspräche es auch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften, ihnen den von der gegenteiligen Meinung beigelegten Sinn zu geben. Da diese Vorschriften in Kenntnis dieser Rechtsprechung inhaltlich nicht wesentlich geändert worden sind, spricht auch dies dagegen, sie im Sinne der gegenteiligen Meinung auszulegen. Dagegen spricht vor allem auch, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 9. Oktober 1973 sinngemäß ausgeführt, dass die (heute in den §§ 53 ff. SGB XII enthaltenen) Regelungen der Eingliederungshilfe detaillierter auf die spezifische Ausbildungssituation junger Behinderter eingehen. Dies zeigt sich beispielhaft in den Regelungen über die Leistungsberechtigten und die Aufgaben der Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII), über die einzelnen Leistungen dieser Hilfe (§ 54 SBG XII), über Sonderregelungen für behinderte Menschen in Einrichtungen (§ 55 SGB XII; auch diese Regelungen sind spezieller als diejenigen in der Härteverordnung und in § 14a BAföG) und über den Gesamtplan, den der Träger der Sozialhilfe gemäß § 58 SGB XII zur Durchführung der einzelnen Leistungen frühzeitig aufzustellen hat. Bei der Aufstellung dieses Gesamtplanes, in den im vorliegenden Fall die der Auszubildenden in der Einrichtung in F. gewährte Eingliederungshilfe eingebettet ist, wirkt nach § 58 Abs. 2 SGB XII der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Dieser Plan und seine Durchführung hätten, folgte man der gegenteiligen Auffassung, im vorliegenden Fall lediglich noch für das der Auszubildenden über die Eingliederungshilfe gewährte Taschengeld, die Fahrtkostenerstattung für Familienheimfahrten und ggf. für Bekleidungsbeihilfen Bedeutung. Diese detaillierten Regelungen würden in vielen Fällen durch die Anwendung der allgemeinen ausbildungsförderungsrechtlichen HärteV weitgehend gegenstandslos, obwohl letztere nach Wortlaut und historischer Entwicklung nicht auf die besondere Situation behinderter Auszubildender ausgerichtet ist. Die hier vertretene Auffassung stimmt, soweit ersichtlich, mit der Auslegung und (vorrangigen) Anwendung der §§ 53 ff SGB XII durch die Sozialgerichte überein. Vgl. Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -, juris. Die Kostenentscheidung beruht, soweit streitig entschieden worden ist, auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung auch der in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, nach dem sich die Gerichtskostenfreiheit nicht auf Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erstreckt, greift nicht ein. Denn Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht ein solcher Erstattungsanspruch, sondern der vom Kläger gemäß § 95 SGB XII im eigenen Namen geltend gemachte Anspruch des Auszubildenden bzw. Hilfeempfängers. Vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 -, juris (zum mit § 95 SGB XII im Wesentlichen gleichlautenden früheren § 91 a des Bundessozialhilfegesetzes); BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 -, aaO (Rdnr. 35); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 -, aaO (1161 linke Spalte). Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision ergibt sich aus den §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Berufung) und aus § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Sprungrevision). Maßgeblich ist jeweils die grundsätzliche Bedeutung der Sache.