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Beschluss

12 L 760/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1030.12L760.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vorläufig bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens einen Beschluss über den Abschluss eines Mietvertrags über die weitere Nutzung des Freibades in T. mit Dritten abzuschließen (gemeint ist: zu fassen), 4 hat keinen Erfolg. 5 Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. 6 Die Antragsteller wollen den für den 30. Oktober 2008 vorgesehenen Ratsbeschluss über einen Antrag der Fraktionen der BfS, CDU und SWG verhindern, der die künftige Nutzung des Freibades T. (Tbad) betrifft (Beschlussvorlage der Verwaltung Nr.184/2008). Zur Begründung machen sie geltend, dass das von ihnen initiierte Bürgerbegehren „Initiative Tbad" im Falle einer positiven Beschlussfassung über den Antrag gegenstandslos würde. Der Sache nach berufen sich die Antragsteller mithin darauf, dass ihr Bürgerbegehren insofern eine Sperrwirkung entfalte, als ein dem Bürgerbegehren entgegenstehender Ratsbeschluss nicht gefasst werden dürfe. 7 Die Neuregelung des § 26 Abs.6 S.6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) bestimmt jedoch, dass - nur - wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt ist, bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). Eine Sperrwirkung im von den Antragstellern angenommenen Sinne entfaltet ein Bürgerbegehren mithin nur, wenn seine Zulässigkeit festgestellt ist. 8 Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Rat der Stadt T. hat mit Beschluss vom 11. September 2008 im Gegenteil festgestellt, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben auch nicht vor oder gleichzeitig mit dem hier streitgegenständlichen Antrag auf Untersagung der für den 30. Oktober 2008 vorgesehenen Beschlussfassung beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Initiative Tbad" festzustellen, 9 vgl. zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, abrufbar in JURIS 10 so dass bereits zweifelhaft ist, ob die Antragsteller im Hinblick auf die hier begehrte Maßnahme zur Sicherung der Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens überhaupt antragsbefugt sind. 11 Ungeachtet dessen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. 12 Gemäß § 123 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung glaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 13 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es fehlt schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf ein Unterlassen der für den 30. Oktober 2008 vorgesehenen Beschlussfassung. 14 § 26 Abs.6 S.6 GO NRW als mögliche Grundlage eines solchen Unterlassungsanspruchs verbietet nur Beschlussfassungen der Gemeindeorgane, die einem Bürgerbegehren entgegenstehen. Selbst wenn den Antragstellern trotz der bislang nicht festgestellten Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Grundsatz ein Anspruch nach § 26 Abs.6 S.6 GO NRW zustehen würde, ist aber nicht erkennbar, dass der beantragte Ratsbeschluss dem Bürgerbegehren entgegenstehen würde. 15 Das Bürgerbegehren „Initiative Tbad" zielt ausweislich seiner Fragestellung darauf ab, dass das Tbad für die nächsten zwei Jahre im bisherigen (d.i.: bis zum 29. April 2008 vorhandenen) Umfang weiter betrieben wird. Dem stünde ein der Beschlussvorlage 184/2008 entsprechender Ratsbeschluss nicht entgegen. 16 Mit dem beantragten Ratsbeschluss soll die Stadtverwaltung beauftragt werden, mit dem Trägerverein Tbad , der das nach einem Ratsbeschluss vom 29. April 2008 aus städtischer Regie entlassene Tbad seither auf Grundlage eines Nutzungsvertrags mit der Stadt weiterbetreibt, Verhandlungen über einen neuen Nutzungsvertrag für zunächst weitere fünf Jahre zu führen. Hervorzuheben ist insofern, dass durch den beantragten Ratsbeschluss die Verwaltung nicht etwa ermächtigt wird, den noch auszuhandelnden Nutzungsvertrag im Falle einer Einigung ohne neuerliche Beschlussfassung des Rates abzuschließen. Dies ergibt sich - trotz der unter Ziffer 1. enthaltenen Formulierung, nach der der U einen Nutzungsvertrag „erhält" - mit hinreichender Deutlichkeit aus den weiteren Ausführungen der Beschlussvorlage, nach denen als Grundlage der Vertragsverhandlungen der bisherige Nutzungsvertrag dienen soll und in denen der Verwaltung unter Ziffer 3. weitere Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags gemacht werden. Bei verständiger Würdigung kann die Vorlage demnach, wie auch der Antragsgegner erklärt, nur so verstanden werden, dass der Rat sich vorbehält, im Falle einer Einigung nochmals über den konkret ausgehandelten Vertrag zu beschließen. 17 Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass ein der Beschlussvorlage entsprechender Ratsbeschluss dem Bürgerbegehren entgegenstehen würde. 18 Ziel der Beschlussvorlage ist im Grundsatz der auch von den Antragstellern erstrebte Weiterbetrieb des Tbades. Es ist auch weder dargelegt noch sonst, insbesondere aus der Beschlussvorlage selbst, ersichtlich, dass ein Weiterbetrieb des Tbades durch den U auf Grundlage des anvisierten neuen Nutzungsvertrags notwendigerweise dazu führen wird, dass das Tbad in einem - in zeitlicher, räumlicher, funktionaler oder sonstiger Hinsicht - geringerem Umfang betrieben wird als bis zum 29. April 2008. Die in der Beschlussvorlage skizzierten Grundzüge des noch auszuhandelnden Vertrags enthalten keine dahingehenden verbindlichen Vorgaben, so dass es offen ist, ob die Vertragsverhandlungen letztlich zu einer Nutzbarkeit des Tbades führen werden, die hinter dem Ende April 2008 gegebenen Umfang zurückbleibt. Ließe ein der Beschlussvorlage entsprechender Ratsbeschluss demnach ohne weiteres auch Raum dafür, das Tbad künftig in gleichem oder sogar in weiterem Umfang zu nutzen, als es im April 2008 möglich war, so kann nicht davon gesprochen werden, dass der Ratsbeschluss dem Bürgerbegehren entgegensteht. 19 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der Beschlussvorlage - wie im Übrigen wohl schon seit Mai 2008 - nicht mehr die Stadt, sondern der UBetreiber des Bades sein soll. Als Ziel des Bürgerbegehrens ist dem Wortlaut der Fragestellung und seiner Begründung nach lediglich der (zeitlich begrenzte) Erhalt des bisherigen Nutzungsumfangs des Schwimmbades anzusehen, nicht aber der Erhalt einer bestimmten Trägerschaft. Zur Frage, in welcher Trägerschaft der angestrebte ungeschmälerte Weiterbetrieb erfolgen soll, enthält das Bürgerbegehren keine Vorgaben. 20 Stünde ein der Beschlussvorlage entsprechender Ratsbeschluss dem Bürgerbegehren demnach nicht entgegen und scheidet daher ein sich aus § 26 Abs.6 S.6 GO NRW ergebender Unterlassungsanspruch aus, so folgt aus dem Vorstehenden zugleich, dass ein entsprechender Ratsbeschluss auch nicht gegen den jedenfalls nach früherer Gesetzeslage auch gegenüber einem Bürgerbegehren zu beachtenden Grundsatz der Organtreue verstieße. 21 Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, a.a.O. 22 Inwieweit die Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens nach Inkrafttreten des § 26 Abs.6 S.6 GO NRW überhaupt noch aus dem Grundsatz der Organtreue hergeleitet werden kann, kann demnach offen bleiben. 23 Unabhängig von Vorstehendem ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf ein Unterlassen der für den 30. Oktober 2008 geplanten Beschlussfassung stellt die beantragte einstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist, seinem Begehren sofort zu entsprechen. 24 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn eine Beschlussfassung im Sinne der Beschlussvorlage würde nicht zu schlechthin unzumutbaren Folgen für die Antragsteller führen. Wie dargelegt, enthielte ein entsprechender Ratsbeschluss nicht bereits die Ermächtigung zum Abschluss eines Vertrags zwischen Stadt und U, wozu es, eine Einigung vorausgesetzt, vielmehr eines weiteren Ratsbeschlusses bedürfte. Es ist den Antragstellern deshalb zumutbar abzuwarten, ob überhaupt eine Einigung zwischen Stadt und U über die Verlängerung des Nutzungsvertrags zustande kommt und gegebenenfalls vor der erforderlichen weiteren Beschlussfassung des Rates um Eilrechtsschutz nachzusuchen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Von einer Reduzierung des Auffangstreitwertes, der in einem Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen wäre, wird wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. 27