Urteil
6 K 2006/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1030.6K2006.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück G1 , zinslos zu stunden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 mit einer Grundstücksfläche von 420 m². Des Weiteren gehören dem Kläger 16 weitere Grundstücke in der genannten Flur. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 D "B. -straße" der Gemeinde C1. vom 4. Juni 2002, welcher für das Grundstück des Klägers eine zweigeschossige Bauweise festsetzt. Bei den Grundstücken des Klägers handelt es sich um Weideflächen, die zu einem nahegelegenen landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Diesen Betrieb verpachtete der Kläger zum 1. Juli 2005 an seine 1934 geborene Schwester M. . Das Flurstück ... grenzt - wie andere Grundstücke des Klägers auch - an die Erschließungsanlage "J. -straße". Zudem werden Grundstücke des Klägers über die Erschließungsanlagen "A.-----platz " und "F. Weg" erschlossen. 3 Mit Vorausleistungsbescheid vom 12. Mai 2006 zog der Beklagte den Kläger für das Flurstück ... zu einer Vorausleistung i.H.v. 9.900,00 EUR heran. Mit getrennten Bescheiden vom gleichen Tage erhob der Beklagte Vorausleistungen für die Flurstücke .... ,.... ,.... ,.... und .... i.H.v. weiteren 67.500,00 EUR. Zuvor hatte der Beklagte mit Vorausleistungsbescheiden vom 28. April 2006 die übrigen, zur Hofstelle gehörenden Grundstücke des Klägers in einer Höhe von insgesamt 172.700,00 EUR veranlagt. Die Höhe der Vorausleistungsbeträge berechnete der Beklagte auf der Grundlage des voraussichtlichen tatsächlichen Erschließungsaufwands für die im Bebauungsplangebiet gelegenen Erschließungsanlagen M1.---------straße , A.-----platz , -straße, F. Weg (tlws.) und J. -straße, die er zu einer Erschließungseinheit zusammenfasste. 4 Die Vorausleistungen i.H.v. insgesamt 251.100,00 EUR sind zwischenzeitlich vom Kläger gezahlt worden. 5 Unter dem 24. Mai 2006 beantragte der Kläger, vertreten durch den X1. ., die zinslose Stundung für die mit Bescheiden vom 12. Mai 2006 festgesetzten Vorausleistungen. Zur Begründung wurde auf § 135 Abs. 4 BauGB sowie darauf hingewiesen, dass es sich bei den veranlagten Grundstücken um hofnahe Flächen handele. Diese hofnahen Flächen seien für die Weideviehhaltung von großer Bedeutung. 6 Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle T. , nahm zum Stundungsantrag mit Schreiben vom 21. August 2006 Stellung. Sie führte aus, dass von dem Hof ca. 55 ha Landwirtschaftsfläche bewirtschaftet und durchschnittlich rund 60 Kopf Rindvieh (Mutterkühe mit Nachzucht) gehalten würden. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb, der aufgrund seiner Größe und Intensität der Bewirtschaftung als wirtschaftlich angesehen werden könne. Bei den veranlagten Grundstücken handele es sich ausnahmslos um hofnahe Weiden, die aufgrund ihrer Lage und Qualität für den Betrieb von existenzieller Bedeutung seien. Die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung der Erschließungsbeiträge gemäß § 135 Abs. 4 BauGB seien in vollem Maße gegeben. 7 Der Beklagte wies anschließend darauf hin, dass kein Nachweis geführt worden sei, dass der Betrieb auch rentabel (wirtschaftlich) sei. Der Kläger erwiderte, dass er den Betrieb seit Jahrzehnten als Haupterwerbslandwirt bewirtschafte und dieser Betrieb seine Existenzgrundlage dargestellt habe. Mit der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer sei auch die Wirtschaftlichkeit dargelegt worden. 8 Mit Bescheid vom 9. November 2006 lehnte der Beklagte die zinslose Stundung der Vorausleistung für das Flurstück 000 mit der Begründung ab, dass die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht ausreichend nachgewiesen sei. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs reichte der Kläger die Anlage L zur Einkommensteuererklärung 2005 der Pächterin ein, aus der sich ergebe, dass für den Veranlagungszeitraum ein Gewinn von 15.125,00 EUR erzielt worden sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers betreffend die Vorausleistungserhebung für das Grundstück G1 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei den veranlagten 17 Grundstücken zwar um hofnahe Weideflächen handele, die für die Fortführung des Betriebes auch von großer Bedeutung seien. Der Hofinhaber habe sich allerdings nicht um nahegelegene gemeindliche Ausweichflächen bemüht, die zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Betriebes sei ebenfalls nicht beantwortet worden. Mit der überreichten Anlage L zur Steuererklärung im Veranlagungszeitraum sei nicht nachgewiesen, dass die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes von einer weiteren Nutzung gerade des beitragspflichtigen Grundstückes als Betriebsbestandteil abhängig sei. Eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit durch den Entzug der landwirtschaftlichen Nutzung sei damit nicht erkennbar. 10 Am 13. September 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er mit näheren Ausführungen geltend, dass die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung des festgesetzten Vorausleistungsbetrages gegeben seien. Hierzu reicht er die Steuerbescheide 2005 und 2006 der Pächterin M. L. zu den Akten. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 zu verpflichten, die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück G1 zinslos zu stunden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verteidigt er die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. 16 Im Laufe des Klageverfahrens hat die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 ergänzend zur Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes L. Stellung genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von der Klägerseite überreichten Unterlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der die zinslose Stundung versagende Bescheid des Beklagten vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er kann beanspruchen, dass der Beklagte ab Eingang der Antragstellung (26. Mai 2006) die zinslose Stundung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das klägerische Grundstück G1 gewährt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 135 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Nach dieser Vorschrift ist der Beitrag für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke solange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss (Satz 1). Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i.S.d. § 15 der Abgabenordnung (Satz 2). Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind vorliegend erfüllt. 21 Dem klägerischen Begehren steht zunächst nicht entgegen, dass vorliegend nicht die endgültige Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag, sondern lediglich die Erhebung einer Vorausleistung in Frage steht. Denn über seinen Wortlaut hinaus findet § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch auf die Fälle einer festgesetzten Vorausleistung Anwendung. 22 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 26 Rdnr. 27 m.w.N. 23 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Pflicht des Beklagten zur zinslosen Stundung sind erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das klägerische Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird. Ebenso eindeutig ist, dass das streitbefangene Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 D "B.-straße" liegt und kraft Festsetzung des Bebauungsplans bebaubar ist. Die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage, ob das streitbefangene Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muss, ist im Sinne des Klägers zu beantworten. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen und Beurteilung ist hierbei zunächst der Normzweck des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Mit der vorgenannten Regelung will der Gesetzgeber gewährleisten, dass durch die Zahlung des Erschließungsbeitrags die Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt wird. Die Stundung soll vermeiden, dass der Erschließungsbeitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von Grundstücken aus dem Betrieb veranlasst, welche zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig sind. Damit löst § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB den Interessenkonflikt zwischen dem Interesse einer Gemeinde, den ihr entstandenen Erschließungsaufwand alsbald durch die Einziehung von Erschließungsbeiträgen zu decken, sowie der bodenpolitischen Funktion der Beitragspflicht, auf eine Bebauung bzw. Veräußerung baureifer Grundstücke hinzuwirken, auf der einen Seite und dem Interesse an einer Schonung landwirtschaftlicher Betriebe auf der anderen Seite prinzipiell zu Gunsten des letzteren. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August1996 - 8 C 34.94 -, DVBl. 1996, 1327 (1329); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 1986 - 6 A 35/85 - KStZ 86, 194; VGH München, Beschluss vom 6. März 2006 - 6 ZB 03.2947 -, ZKF 2007, 214. 25 Aus der dargestellten gesetzgeberisch intendierten Privilegierung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke folgt, dass die Anforderungen an einen Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht überspannt werden dürfen. 26 Vgl. VGH München, Beschluss vom 6. März 2006, a.a.O. 27 Hierbei kann dahinstehen, wie der Nachweis konkret zu erbringen ist. Denn vorliegend genügen die von der Klägerseite in das Verfahren eingeführte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2006, die auf Veranlassung des Gerichts im Laufe des Klageverfahrens mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 präzisiert wurde, sowie die übermittelten Einkommenssteuerbescheide der Pächterin für die Jahre 2005 und 2006 zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes. Hierbei ist insbesondere die fachkundige Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als einer mit besonderer Fachkunde ausgestatteten Institution zu beachten. J. deren Bescheinigung wird ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei dem streitbefangenen landwirtschaftlichen Betrieb um einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit einer Flächenausstattung von rund 55 Hektar und entsprechender Viehhaltung handelt, der von der Betriebsgröße her weit über dem Durchschnitt eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes im T1. liegt und der allein aus EU-Prämien einen flächenabhängigen Betrag von knapp 20.000 EUR jährlich erhält. Ferner würden Erlöse aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Vermarktung der Produkte erzielt. Aus Sicht der Kammer kann bereits nach dieser Stellungnahme nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der vom Kläger verpachtete landwirtschaftliche Betrieb als wirtschaftlich rentabel anzusehen ist und auch das streitbefangene Grundstück zur Wirtschaftlichkeit des Betriebes beiträgt. Die eingereichten Steuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 untermauern dieses Ergebnis, auch wenn es sich um nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a des Einkommenssteuergesetz (EStG) ermittelte Einkünfte handelt. Die Aussagekraft der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bzw. der eingereichten Steuerbescheide stellt selbst der Beklagte nicht in Frage. Er führt auch nicht an, welche zusätzlichen Unterlagen aus seiner Sicht für einen Rentabilitätsnachweis noch vorzulegen sind. Weitere Nachweise, insbesondere eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung können dem Kläger angesichts der dargestellten gesetzgeberischen Wertung und der Aussagekraft der eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht abverlangt werden. Im Hinblick darauf, dass insgesamt 17 Buchgrundstücke des Klägers, die weitgehend zusammenhängendes Weideland darstellen, von der Vorausleistungserhebung betroffen sind, verbietet es sich auch, einzelne Flurstücke aus der Privilegierung zinsloser Stundung herauszunehmen und diese einer Verwertung und Bebauung zuzuführen. Dies gilt insbesondere für das streitbefangene Grundstück, da dieses nahezu ausnahmslos von Weideland umgeben ist und daher kaum isoliert vermarktet und bebaut werden kann. 28 Nach § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB steht dem Anspruch auf zinslose Stundung der festgesetzten Vorausleistung für das klägerische Grundstück auch nicht entgegen, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2005 seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet hat. Denn bei der Verpachtung an die Schwester handelt es sich um eine Nutzungsüberlassung gemäß dieser Vorschrift und die Schwester ist eine Angehörige i.S.v. § 15 der Abgabenordnung (vgl. AO 1977, § 15 Abs. 1 Nr. 4). 29 Die vom Beklagten gegen eine Pflicht zur zinslosen Stundung angeführten Argumente greifen nicht durch. Zunächst ist es unerheblich, ob der Kläger - wofür einiges spricht - finanziell leistungsfähig ist. Dieser Umstand spielt nach den gesetzlichen Vorgaben keine Rolle. 30 Vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 1986 - 6 A 35/85 - a.a.O., S. 195. 31 Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihm aus Sicht des Beklagten geeignetes Ersatzland zur Verfügung gestellt werden kann. Eine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung des Klägers, sich auf dieses Angebot einzulassen, besteht nicht. Im Übrigen ist zudem geklärt, dass es im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ohne Belang ist, ob der Landwirt durch den Erlös aus dem Verkauf des mit dem Beitrag belasteten, zu einem solchen Betrieb gehörenden Grundstücks nicht nur den Beitrag finanzieren, sondern überdies noch geeignetes Ersatzland beschaffen kann. 32 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 26 Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 1986, a.a.O. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 34