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Beschluss

3 L 772/08

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufenthalt- und Betretungsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW kann vorläufig durch Anordnung der sofortigen Vollziehung durchgesetzt werden, wenn konkrete Tatsachen eine hinreichende Gefahr begründen. • Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die Gefahrenprognose des Antragsgegners aufgrund wiederholter einschlägiger Vorfälle glaubhaft erscheint. • Die Unschuldsvermutung steht einer verwaltungsrechtlichen Gefahrenprognose und deren Verwertung polizeilicher Erkenntnisse im Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Hauptsacheklage keine sufficienten Erfolgsaussichten aufweist.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsverbot nach §34 Abs.2 PolG NRW: Anordnung sofortiger Vollziehung bei glaubhafter Gefahrenprognose • Ein Aufenthalt- und Betretungsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW kann vorläufig durch Anordnung der sofortigen Vollziehung durchgesetzt werden, wenn konkrete Tatsachen eine hinreichende Gefahr begründen. • Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die Gefahrenprognose des Antragsgegners aufgrund wiederholter einschlägiger Vorfälle glaubhaft erscheint. • Die Unschuldsvermutung steht einer verwaltungsrechtlichen Gefahrenprognose und deren Verwertung polizeilicher Erkenntnisse im Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Hauptsacheklage keine sufficienten Erfolgsaussichten aufweist. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Polizeiverfügung, die ihm für räumlich und zeitlich abgegrenzte Bereiche der Innenstadt während der Allerheiligenkirmes ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot auferlegte und dies sofort vollziehbar anordnete. Die Polizei begründete die Maßnahme mit zahlreichen polizeilichen Erkenntnissen, nach denen der Antragsteller wiederholt an Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Diebstählen beteiligt gewesen sei. Der Antragsteller bestritt überwiegend die Vorwürfe nicht substantiiert oder führte nur pauschale Gegenvorstellungen an. Gegen ihn liefen bzw. standen mehrere straf- bzw. juvenile Strafverfahren sowie ein Bewährungswiderruf an. Er beantragte Prozesskostenhilfe und Beistellung eines Anwalts sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; beides wurde begehrt, um die Vollziehung des Aufenthaltsverbots abzuwenden. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe scheitert, weil die beabsichtigte Hauptsacheklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet; die Behörde hat eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose vorgetragen und nicht bloß formularhaft argumentiert. • Nach § 34 Abs. 2 PolG NRW ist ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die betroffene Person werde in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen oder dazu beitragen. Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung anhand der umfangreichen polizeilichen Vorgeschichte des Antragstellers als gegeben anzusehen. • Die wiederholten, teils eingeräumten Vorfälle und die strafgerichtliche Entwicklung (Bewährungswiderruf, anstehende Verfahren) begründen die hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten; bloße pauschale Bestreitungen des Antragstellers reichen demgegenüber nicht aus. • Die Unschuldsvermutung verhindert nicht die Verwertung polizeilicher Erkenntnisse für präventive Maßnahmen; diese sind nicht gleichzusetzen mit einer strafgerichtlichen Schuldfeststellung. • Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zugunsten der öffentlichen Sicherheit aus: Die möglichen Folgen einer Nichterwirkung der Maßnahme (Gefährdung Dritter) überwiegen das private Interesse des Antragstellers an der ungehinderten Teilnahme an der Kirmes. Dabei ist das Aufenthaltsverbot zeitlich und räumlich beschränkt und verhältnismäßig. • Die Androhung eines Zwangsgeldes stützt sich auf einschlägige Normen des PolG NRW und ist verfassungsgemäß angesichts der Zweckrichtung der Maßnahme. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurden abgelehnt. Die Verfügung des Antragsgegners zur Anordnung eines zeitlich und räumlich beschränkten Betretungs- und Aufenthaltsverbots blieb in unmittelbarer Vollziehung bestehen, weil die polizeiliche Gefahrenprognose aufgrund der wiederholten einschlägigen Vorfälle des Antragstellers als glaubhaft beurteilt wurde und das öffentliche Sicherheitsinteresse die Aufschiebungsinteressen des Antragstellers überwiegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.