Beschluss
12 L 576/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1119.12L576.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 Der Hauptantrag der Antragstellerin, 2 den Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem C Fernstudiengang das Siegel des Deutschen Akkreditierungsrates für Studiengänge, die grundsätzlich zu einem Anteil von mindestens 50 % an deutschen Hochschulen angeboten werden, für fünf Jahre ohne wesentliche Auflagen zu verleihen und der Antragstellerin eine vorläufige Akkreditierungsurkunde zu übergeben, 3 hat keinen Erfolg. 4 Eine einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Hinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 5 Die Antragstellerin hat zunächst das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Sie begründet die besondere Eilbedürftigkeit damit, dass sie seit dem Semesterbeginn am 1. September 2008 keine neuen Studierenden zum Studiengang zulassen könne, weil das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) ihr mit Bescheid vom 2. Mai 2008 die Neueinschreibung von Studierenden wegen der fehlenden Akkreditierung untersagt habe. Damit hat sie eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Denn die Ablehnung der Reakkreditierung durch die Akkreditierungskommission des Antragsgegners vom 14. April 2008 hat zunächst unmittelbar keine rechtlichen Wirkungen auf die Zulassung von Studierenden. Diese Folge beruht vielmehr ausschließlich auf dem Bescheid des Ministeriums vom 2. Mai 2008, der bestandskräftig geworden ist, weil die Antragstellerin gegen ihn keine Klage erhoben hat. Beruhen die Dringlichkeit und die zu befürchtenden Nachteile auf eigenem vorwerfbaren Verhalten des Antragstellers, so kann es ihm zuzumuten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. 6 Vgl. Puttler in Sodan-Ziekow, VwGO, 2. Aufl 2006, § 123 Rdnr. 84. 7 Daher kann eine Zwangslage, in die ein Antragsteller geraten ist und die auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen beruht, grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. 8 Vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 132 mit weiteren Nachweisen 9 Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin hat gegen den Bescheid des Ministeriums nicht Klage erhoben, obwohl eine solche Klage nach § 80 Abs.1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung gehabt hätte und sie somit der Verfügung nicht hätte Folge leisten müssen. Der zeitliche Druck wäre erst gar nicht entstanden und eines Eilverfahrens hätte es nicht bedurft. 10 In diesem Zusammenhang weist die Kammer - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - darauf hin, dass erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2008 bestehen. Denn es dürfte zweifelhaft sein, ob das Ministerium auf der Rechtsgrundlage von § 72 Abs.3 Satz 2 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG NRW), der die Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Aufhebung der staatlichen Anerkennung bildet, die Zulassung von Studierenden in einem Studiengang mit sofortiger Wirkung wegen fehlender Akkreditierung untersagen darf, ohne zugleich die sofortige Vollziehung anzuordnen und ohne dabei die noch nicht eingetretene Bestandskraft der die Akkreditierung ablehnenden Entscheidung zu berücksichtigen. 11 Auch der Umstand, dass das Ministerium im Bescheid zugleich angekündigt hat, dass eine Aufhebung der Untersagung erfolgt, wenn die beiden Studiengänge doch noch erfolgreich, d.h. für mindestens drei Jahre ohne wesentliche Auflagen, akkreditiert werden, kann einen Anordnungsgrund nicht begründen. Denn selbst bei unterstelltem Erfolg des gestellten Hauptantrages hätte die Ausstellung einer vorläufigen Reakkreditierungsurkunde nicht zwingend zur Folge, dass die Antragstellerin wieder neue Studierende zulassen darf. Das Ministerium hat im Bescheid die Aufhebung der Untersagung für den Fall einer erfolgreichen Akkreditierung zugesichert. Damit ist nicht zugleich zugesichert, dass eine vom Gericht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ausgesprochene vorläufige Reakkreditierung eine Aufhebung der Untersagung zur Folge hätte. Vielmehr deuten der Zusatz des Ministeriums z.B. aufgrund eines sog. Beschwerdeverfahrens" und die Formulierung erfolgreich" darauf hin, dass das Ministerium nur eine bestandskräftige endgültige Akkreditierung für eine Aufhebung genügen lassen könnte. 12 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie begehrt für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die (Re-)Akkreditierung für die Dauer von fünf Jahren ohne wesentliche Auflagen und die Übergabe einer vorläufigen Reakkreditierungsurkunde. Damit ist das Antragsziel weitgehend mit dem im Hauptsacheverfahren 12 K 2689/08 verfolgten Ziel identisch. Die begehrte Regelung soll nur unter der aufschiebenden Bedingung des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehen und dies stellt somit eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache dar, die auch eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinne ist. 13 Vgl. hierzu Dombert a.a.O. Rdnr. 179 und 180. 14 Eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das regelmäßig der Sicherung und nicht der endgültigen Befriedigung von Rechten eines Antragstellers dient, kommt aber nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die begehrte Regelung im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) schlechterdings notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Hauptsache spricht. 15 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2007, 661 m.w.N. 16 Es lässt sich nicht feststellen, dass ein solch hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist wegen der Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen und der noch aufzuklärenden Tatsachenfragen offen. Das Instrument der Akkreditierung von Studiengängen wirft eine Vielzahl von verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen auf, die im vorliegenden summarischen Verfahren nicht einer eingehenden und abschließenden rechtlichen Bewertung unterzogen werden können. 17 Vgl. hierzu etwa: Joachim Lege, Die Akkreditierung von Studiengängen" in Juristenzeitung (JZ) 2005 S. 698 ff; Arne Pautsch Rechtsfragen der Akkreditierung" in Wissenschaftsrecht (WissR) 2005 S. 200 ff und Christian Heitsch Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragen der Akkreditierung von Studiengängen" in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2007, 770 ff. 18 Die Kammer hat bei summarischer Prüfung jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, die Reakreditierung abzulehnen. Bedenken bestehen insoweit z.B. im Hinblick auf die Begründung der ablehnenden Entscheidung (§ 39 VwVfG) , denn diese ist kaum nachvollziehbar. Insoweit hat selbst der Beschwerdeausschuss des Antragsgegners in seiner Entscheidung über die Abweisung der Beschwerde vom 3. September 2008 festgestellt, dass die Mitglieder des Beschwerdeausschusses unterschiedlicher Meinung sind, inwieweit die von den Gutachtern vorgenommenen Bewertung hinreichend begründet dokumentiert und damit auch für Außenstehende nachvollziehbar sind." 19 Da die Antragstellerin die Erteilung einer (vorläufigen Re-) Akkreditierung beantragt und diese nur in Betracht kommt, wenn sie alle Anspruchsvoraussetzungen für diese Reakkreditierung erfüllt, muss ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen geprüft werden, ob auf der Grundlage der vorliegenden Informationen (z.B. des Personal- und Modulhandbuches) die Reakkreditierung zu erteilen wäre. Dies kann im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Komplexität der rechtlichen und tatsächlichen Fragen nicht geprüft werden, so dass eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgen kann. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 479 (480). 21 Danach überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Erhalt einer vorläufigen Akkreditierung nicht das öffentliche Interesse an einer Nichterteilung. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung einer Reakkreditierung nur ein Vorbereitungsakt für weitere mögliche Maßnahmen des Ministeriums im Rahmen der Rechtsaufsicht ist. Sie hat nicht zur Folge, dass der Studiengang einzustellen und weitere Studierende nicht zugelassen werden dürfen. Sie kann zwar mittelbar bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen dazu führen, dass nach § 72 Abs.3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 HG NRW die Anerkennung der Antragstellerin nachträglich aufgehoben wird. Sie ist aber nicht wie die (Erst-) Akkreditierung Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebes (§ 7 Abs.1 Satz 2 HG NRW). 22 Auch unter Berücksichtigung der bestandskräftigen Untersagung der Neuzulassung von Studierenden in die betroffenen Studiengänge ist ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin nicht festzustellen. Zwar hat dies zur Folge, dass der Antragstellerin ein wirtschaftlicher Schaden durch die Nichtaufnahme von Studienbewerbern droht, den sie selbst auf 500.000 EUR schätzt (vgl. Blatt 30 der Verfahrensakte). Insoweit erscheint es aber auch nicht ausgeschlossen, dass Studienbewerber in die von der Antragstellerin angebotene Studiengänge Wirtschaftsingenieurwissenschaften Logistik" und Logistikmanagement" ausweichen und somit gleichwohl das Studium aufnehmen. Unabhängig davon steht dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin auf Aufnahme von Studierenden das mindestens ebenso gewichtige öffentliche Interesse an der Zulassung nur solcher Studiengänge, in denen die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in der Lehre sichergestellt ist, entgegen. 23 Ist der Antrag mit dem Hauptsachebegehren abzuweisen, so kann aus den vorstehenden Gründen auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Akkreditierung für mindestens drei Jahre keinen Erfolg haben. 24 Die weiteren Hilfsanträge auf Erteilung einer vorläufigen Akkreditierung ohne Mindestdauer bzw. unter Auflagen können ebenfalls keinen Erfolg haben. Selbst wenn solche vorläufigen Akkreditierungen ausgestellt würden, so wären die vom Ministerium im Bescheid vom 2. Mai 2008 gestellten Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung der Untersagung nicht erfüllt. 25 Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 beantragt, 26 den Akkreditierungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 gemäß § 48 VwVfG aufzuheben und die Akkreditierung für insgesamt fünf Jahre aufzuheben, 27 so ist dieser Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. 28 Die Anträge sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzulehnen. 29 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 30