Beschluss
12 L 576/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Reakkreditierung ist unzulässig, wenn die Eilbedürftigkeit auf eigenem prozessualem Versäumnis beruht (hier: Unterlassen der Klage gegen den Ministeriumsbescheid).
• Zur Anordnung einer vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es eines besonderen Gewichts: erheblicher Unzumutbarkeit der Nachteile und hoher Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache.
• Bei summarischer Prüfung können erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer ablehnenden Akkreditierungsentscheidung bestehen; dies begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen Anordnungsanspruch, wenn öffentliche Interessen überwiegen.
• Ein Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde, der die Neueinschreibung untersagt, kann im Eilverfahren nicht dadurch ausgehebelt werden, dass das Gericht eine vorläufige Reakkreditierung ausspricht, wenn die Behörde an einer Bestandskraft der Akkreditierungsentscheidung Interesse hat.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf vorläufige Reakkreditierung mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Reakkreditierung ist unzulässig, wenn die Eilbedürftigkeit auf eigenem prozessualem Versäumnis beruht (hier: Unterlassen der Klage gegen den Ministeriumsbescheid). • Zur Anordnung einer vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es eines besonderen Gewichts: erheblicher Unzumutbarkeit der Nachteile und hoher Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache. • Bei summarischer Prüfung können erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer ablehnenden Akkreditierungsentscheidung bestehen; dies begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen Anordnungsanspruch, wenn öffentliche Interessen überwiegen. • Ein Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde, der die Neueinschreibung untersagt, kann im Eilverfahren nicht dadurch ausgehebelt werden, dass das Gericht eine vorläufige Reakkreditierung ausspricht, wenn die Behörde an einer Bestandskraft der Akkreditierungsentscheidung Interesse hat. Die Antragstellerin begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Verleihung einer Reakkreditierung für einen Fernstudiengang für fünf Jahre sowie eine vorläufige Akkreditierungsurkunde. Die Akkreditierungskommission des Antragsgegners hatte die Reakkreditierung abgelehnt; das zuständige Ministerium untersagte anschließend per Bescheid vom 2. Mai 2008 die Neueinschreibung von Studierenden. Die Antragstellerin erhob gegen den Ministeriumsbescheid keine Klage, wodurch dieser bestandskräftig wurde. Die Antragstellerin machte geltend, ohne vorläufige Reakkreditierung entstünden erhebliche Nachteile durch Wegfall neuer Studierender und erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Sie focht die Ablehnung durch die Akkreditierungsstelle auch im Hauptsacheverfahren an. • Zulässigkeit: Eine einstweilige Anordnung setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 VwGO). • Eilbedürftigkeit fehlt: Die Antragstellerin hat die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, weil die Untersagung der Neueinschreibung durch das Ministerium auf einem bestandskräftigen Bescheid beruht, gegen den sie keine Klage erhoben hat; Dringlichkeit, die aus eigenem vorwerfbarem Verhalten resultiert, ist nicht zu berücksichtigen. • Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig: Die beantragte vorläufige Reakkreditierung stellt eine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens dar. Eine solche vorläufige Vorwegnahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn unzumutbare Nachteile drohen und sehr hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen; beides ist hier nicht gegeben. • Substanzielle Zweifel, aber kein hoher Erfolgseintritt: Bei summarischer Prüfung bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Begründung der ablehnenden Entscheidung der Akkreditierungsstelle, doch ist der Ausgang der Hauptsache offen; die komplexen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen lassen im Eilverfahren keine hinreichend belastbare Erfolgsvoraussage zu. • öffentliche Interessen überwiegen: Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Qualität von Studiengängen und an einer zutreffenden rechtlichen Handhabung der Akkreditierung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Reakkreditierung; die Ablehnung der Reakkreditierung ist ein vorbereitender Akt für mögliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Ministeriums. • Hilfsanträge erfolglos: Auch minder weitgehende Anträge auf vorläufige Akkreditierung mit kürzerer Dauer oder unter Auflagen bleiben erfolglos, da selbst bei Ausstellung solcher Urkunden die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Untersagung durch das Ministerium nicht erfüllt wären. • Verfahrens- und formelle Einwände: Ein Antrag auf Aufhebung des ursprünglichen Akkreditierungsbescheids war unzulässig, weil zuvor kein entsprechender Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt worden war. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Begründend führte das Gericht aus, die besondere Eilbedürftigkeit fehle, weil die Antragstellerin es unterlassen habe, gegen den Bescheid des Ministeriums Klage zu erheben, wodurch der jetzt geltend gemachte zeitliche Druck selbstverschuldet entstanden sei. Weiterhin rechtfertigen weder die vorhandenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung noch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, da die Erfolgsaussichten nicht hinreichend wahrscheinlich sind und öffentliche Interessen an der Sicherung der Lehrqualität überwiegen. Auch alle hilfsweise gestellten Anträge auf vorläufige Akkreditierung sind erfolglos, und ein materiell-rechtlicher Antrag auf Aufhebung des Akkreditierungsbescheids ist unzulässig, weil kein Vorverfahren bei der Antragsgegnerin durchgeführt wurde.