Beschluss
12 L 883/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ratsgruppe im Sinne des §56 Abs.3 S.4 GO NRW kann Anspruch auf eine proportionale Ausstattung in Höhe von zwei Dritteln der Zuwendungen der kleinsten Fraktion haben.
• Der Anspruch nach §56 Abs.3 S.4 GO NRW ist gebunden; die Gemeinde hat kein Ermessen, einer gesetzlich anspruchsberechtigten Gruppe geringere Zuwendungen zu gewähren.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller neben dem Anordnungsanspruch auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; in Organstreitigkeiten ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
• Die bloße Behauptung eines Nachteils für Gruppenmitglieder genügt nicht; es muss dargelegt werden, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz die Mitwirkungsrechte der Gruppe nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigt würden.
• Die Verfassungsmäßigkeit von §56 Abs.3 S.4 GO NRW wird nicht in Frage gestellt; Überhöhungen bei den Fraktionszuwendungen sind allenfalls im Einzelfall bei der Anwendung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf vorläufige Gewährung von Gruppenausstattung (§56 GO NRW) • Eine Ratsgruppe im Sinne des §56 Abs.3 S.4 GO NRW kann Anspruch auf eine proportionale Ausstattung in Höhe von zwei Dritteln der Zuwendungen der kleinsten Fraktion haben. • Der Anspruch nach §56 Abs.3 S.4 GO NRW ist gebunden; die Gemeinde hat kein Ermessen, einer gesetzlich anspruchsberechtigten Gruppe geringere Zuwendungen zu gewähren. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller neben dem Anordnungsanspruch auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; in Organstreitigkeiten ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. • Die bloße Behauptung eines Nachteils für Gruppenmitglieder genügt nicht; es muss dargelegt werden, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz die Mitwirkungsrechte der Gruppe nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigt würden. • Die Verfassungsmäßigkeit von §56 Abs.3 S.4 GO NRW wird nicht in Frage gestellt; Überhöhungen bei den Fraktionszuwendungen sind allenfalls im Einzelfall bei der Anwendung zu berücksichtigen. Die Gruppe "Die Republikaner" im Rat der Stadt I. begehrt per einstweiliger Anordnung vom 17.10.2007 eine Ausstattung in Höhe von zwei Dritteln der Zuwendungen, die die kleinste Fraktion (Dreipersonenfraktion) erhält. Die Antragstellerin macht ihren Anspruch aus der Neuregelung des §56 Abs.3 S.4 GO NRW geltend. Als Antragsgegner ist der Oberbürgermeister benannt, da er die Zahlungen leisten muss. Die Stadt hatte bislang keine Zuwendungen an die Gruppe gewährt; Dreipersonenfraktionen erhalten nach den vorhandenen Haushaltsdaten jährliche Leistungen von etwa 95.000 Euro. Die Kammer prüft, ob die Gruppe die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ratsgruppe erfüllt und ob ein Anordnungsgrund für die einstweilige Anordnung vorliegt. Es geht nicht um die endgültige Entscheidung der Hauptsache, sondern um die Frage der vorläufigen Gewährung der Ausstattung. • Zulässigkeit und Anspruchsgrundlage: Nach §56 Abs.3 S.4 GO NRW steht einer gesetzlich gebildeten Ratsgruppe mindestens eine proportionale Ausstattung zu, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion erhält oder erhalten würde. Die Prüfungsmaßstäbe der Geschäftsordnung oder Anwendungshinweise des Innenministeriums binden das Gericht nicht und können den gesetzlichen Anspruchsberechtigten nicht einschränken. • Begründete Annahme der Gruppeneigenschaft: Die Gruppe erfüllt nach §56 GO NRW die Tatbestandsmerkmale (freiwilliger Zusammenschluss mindestens zweier Ratsmitglieder, grundsätzliche politische Übereinstimmung), weil beide Mitglieder über dieselbe Parteiliste gewählt wurden; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es nur um private Vorteile geht. • Gebundenheit der Regelung: Der Gesetzeswortlaut macht die Zuwendungsregelung bindend; die Gemeinde hat kein Ermessen, einer anspruchsberechtigten Gruppe weniger als die gesetzlich bestimmte Mindestausstattung zu gewähren. • Verfassungsrechtliche Bedenken zurückgewiesen: Die Regelung überschreitet nicht den gesetzgeberischen Spielraum; Grenzen der erlaubten Finanzierung (ehrenamtlicher Grundsatz, Verbot verdeckter Parteienfinanzierung) bleiben bestehen und sind bei der Anwendung zu beachten. • Anordnungsgrund fehlt: Für einstweiligen Rechtsschutz muss die Antragstellerin neben dem Anordnungsanspruch den Anordnungsgrund glaubhaft machen. In Organstreitigkeiten ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise gerechtfertigt und bedarf, dass die Unterlassung die Mitwirkungsrechte der Körperschaft objektiv und nachhaltig gefährdet. Die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, dass ohne vorläufige Zuwendungen unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen oder dass sie ihre Aufwendungen nicht vorläufig aus anderen zulässigen Quellen bestreiten kann. • Konsequenz für das Eilverfahren: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund ist die einstweilige Anordnung abzulehnen, obwohl ein Anspruch in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wird in Höhe von 75.000,00 Euro festgesetzt, gestützt auf die Berechnung der anteiligen Jahre 2007/2008. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund fehlte. Die Kammer geht davon aus, dass die Gruppe grundsätzlich einen Anspruch nach §56 Abs.3 S.4 GO NRW auf eine Ausstattung in Höhe von zwei Dritteln der Zuwendungen der kleinstmöglichen Fraktion haben kann, jedoch ist die einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig. Hier hat die Antragstellerin nicht hinreichend gezeigt, dass ohne sofortige Zuwendungen ihre Mitwirkungsrechte derart beeinträchtigt würden, dass eine Vorwegnahme gerechtfertigt wäre, und sie hat nicht dargelegt, dass sie ihre Aufwendungen bis zur Hauptsacheentscheidung nicht anderweitig bestreiten kann. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz zu versagen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.