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Urteil

12 K 136/08

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behörde nach PresseG NRW ist zur Auskunft verpflichtet, wenn sie organisatorisch für den Vorgang zuständig ist. • Die Presse hat ein Grundrecht auf Informationsbeschaffung; dieses gebietet großzügige Auskunftspflicht der Behörden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe bestehen. • Bei Auslagerung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Töchter bleibt die übergeordnete juristische Person für Presseauskünfte verantwortlich, wenn sie die Tochter beherrscht. • Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im presserechtlichen Sinne liegen nicht ohne Weiteres vor; die bloße Anzahl gehaltenener oder verkaufter Aktien und Verkaufsabsichten sind in der Regel keine Geschäftsgeheimnisse. • Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §4 Abs.2 PresseG NRW greift nur bei konkreten, überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, die hier nicht dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht der Kreisbehörde nach PresseG NRW zu kommunalen RWE-Aktien • Behörde nach PresseG NRW ist zur Auskunft verpflichtet, wenn sie organisatorisch für den Vorgang zuständig ist. • Die Presse hat ein Grundrecht auf Informationsbeschaffung; dieses gebietet großzügige Auskunftspflicht der Behörden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe bestehen. • Bei Auslagerung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Töchter bleibt die übergeordnete juristische Person für Presseauskünfte verantwortlich, wenn sie die Tochter beherrscht. • Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im presserechtlichen Sinne liegen nicht ohne Weiteres vor; die bloße Anzahl gehaltenener oder verkaufter Aktien und Verkaufsabsichten sind in der Regel keine Geschäftsgeheimnisse. • Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §4 Abs.2 PresseG NRW greift nur bei konkreten, überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, die hier nicht dargelegt sind. Der Kläger, freier Journalist, forderte den Kreis T. per E-Mail Auskünfte über die Zahl der von dessen Tochter BBG gehaltenen RWE-Aktien, Verkäufe seit 1.1.2006 mit Zeitpunkten und Verkaufswegen sowie geplante Verkäufe und Kreistagsbeschlüsse. Der Kreis verweigerte die Auskunft mit Verweis auf Verschwiegenheitspflichten und auf die organisatorische Trennung zu Tochtergesellschaften; im Beteiligungsbericht seien bereits Angaben enthalten. Der Kläger erhob Klage gegen den Kreis auf Auskunftserteilung. Der Kreis hielt demgegenüber fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und Zuständigkeitsprobleme bzw. den Zivilrechtsweg für einschlägig. Gerichtliche Vernehmungen ergaben, dass der Kreis die BBG beherrscht und möglicherweise auch unmittelbar Aktien gehalten hat. • Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, denn das Auskunftsbegehren zielt auf schlicht-hoheitliches Handeln der Behörde ab (§4 Abs.1 PresseG NRW). • Auskünfte sind von der Stelle zu erteilen, die organisatorisch für den Vorgang zuständig ist; daher ist die Kreisbehörde Adressat des Begehrens, nicht die BBG als reine Gesellschaft. • Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die E-Mail-Antwort und der Beteiligungsbericht die konkreten Fragen nicht beantworteten und der Kreis nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Auskünfte anderweitig ohne Verzögerung und vollständig beschafft werden können. • Aus der Pressefreiheit (Art.5 GG) folgt ein verfassungsrechtlich gebotener, weitzügiger Auskunftsanspruch der Presse, der bei der Auslegung des PresseG NRW zu beachten ist. • Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §4 Abs.2 Nr.2 PresseG NRW wegen Geheimhaltungsvorschriften liegt nicht vor: Die angeführte Strafnorm des §85 GmbHG bindet nur Gesellschaftsorgane und begründet kein allgemeines Auskunftsverweigerungsrecht des Alleingesellschafters. • Die angefragten Angaben zu Stückzahlen, Verkäufen und geplanten Verkäufen stellen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar; es wurde kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der BBG an Geheimhaltung dargelegt. • Selbst falls eine Geheimhaltungspflicht bestünde, würde die Abwägung zwischen dem Schutzinteresse der Gesellschaft und dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse der Presse zugunsten der Presse ausfallen, insbesondere wegen der beherrschenden Stellung der öffentlichen Hand gegenüber der BBG. • Folgerichtig ist der Kreis als beherrschender Gesellschafter zur Beantwortung der drei Fragen verpflichtet; keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse sprechen dagegen. Die Klage war erfolgreich: Der Kreis T. ist nach §4 Abs.1 PresseG NRW zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu geben über (1) die derzeit von der BBG gehaltene Zahl an RWE-Aktien, (2) die seit dem 1.1.2006 verkauften Aktien mit den Zeitpunkten und der Frage, ob aus eigener Hand oder durch Tochtergesellschaften veräußert wurde, sowie (3) ob Aktienverkäufe über die BBG geplant sind und ob hierzu Kreistagsbeschlüsse existieren. Die Behörde konnte weder ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darlegen noch ein sonstiges überragendes Geheimhaltungsinteresse nach §4 Abs.2 PresseG NRW, das die Auskunftserteilung verhindern würde. Da der Kreis die BBG beherrscht und die erforderlichen Informationen beschaffen kann, bestehen keine rechtlichen Hindernisse gegen die Auskunftspflicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.