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Urteil

1 K 1327/07

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unsystematisch formulierter Prüfvermerk wird nicht ohne Weiteres zur auflösenden Bedingung eines Zuwendungsbescheids. • Ein Widerruf von Zuwendungsbescheiden setzt eine ausdrückliche und fehlerfrei ausgeübte Ermessensentscheidung der Behörde voraus. • Behördliche Erlasse Dritter entbinden die Behörde nicht von der Verpflichtung, im Widerrufsfall besondere Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu begründen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Rückforderungsbescheid wegen fehlender Ermessensbetätigung • Ein unsystematisch formulierter Prüfvermerk wird nicht ohne Weiteres zur auflösenden Bedingung eines Zuwendungsbescheids. • Ein Widerruf von Zuwendungsbescheiden setzt eine ausdrückliche und fehlerfrei ausgeübte Ermessensentscheidung der Behörde voraus. • Behördliche Erlasse Dritter entbinden die Behörde nicht von der Verpflichtung, im Widerrufsfall besondere Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu begründen. Die Klägerin erhielt 1992 eine Landeszuwendung zur Errichtung mehrerer Park-and-Ride-Anlagen. Ein Prüfvermerk vom 15.07.1992 enthielt einen Zusatz, wonach die Zuwendung unter dem Vorbehalt stand, dass die Anlagen mindestens zu 80 % P+R-Zwecken dienen; bei Unterschreitung sollte anteilig gekürzt werden. Die Anlagen wurden 1993 in Betrieb genommen; Nachweise über die geforderte Auslastung wurden nicht erbracht. Das Rechnungsprüfungsamt stellte 2003 Auslastungsgrade zwischen 4 % und 33 % fest und empfahl Rückforderungen. Nach Abstimmung im Ministerium erließ die Bezirksregierung 2006 einen Rückforderungsbescheid; Widerspruch wurde abgelehnt. Die Klägerin focht den Bescheid an und rügte insbesondere, der Prüfvermerk sei kein wirksamer Bestandteil des Zuwendungsbescheids und die Behörde habe ihr Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt. • Zuständige Rechtsgrundlage für Rückforderungen ist § 49a Abs.1 VwVfG NRW; ein bloßer Prüfvermerk stellt nur dann eine auflösende Bedingung dar, wenn er hinreichend bestimmt ist. Das Gericht hält den Zusatz im Prüfvermerk nicht für ausreichend bestimmt, sodass kein Eintritt einer auflösenden Bedingung vorliegt. • Ein Widerruf setzt eine rechtmäßige Ausübung des Widerrufsermessens nach § 49 Abs.2 oder Abs.3 VwVfG NRW voraus. Die angefochtenen Bescheide zeigen keine konkrete Ermessensentscheidung; die Behördengründe reichen nicht aus, um eine am Zweck der Ermächtigung orientierte Ermessensbetätigung zu erkennen. • Die bloße Bezugnahme auf die Erlasse des Finanz- und Verkehrsministeriums ersetzt keine eigenständige Ermessensprüfung. Soweit die Behörde sich auf die Auffassung Dritter stützte, stellt dies keinen Ersatz für die gebotene Ermessenswürdigung dar; zudem war die einschlägige Ministerrechtsansicht fehlerhaft. • Besondere Umstände (hohe Rückforderungssumme, Pilotcharakter des Vorhabens, Befassung des Verkehrsministeriums) hätten im Rahmen des Ermessenserwägungsprozesses zu berücksichtigen und zu begründen sein müssen. Das Unterlassen dieser Erwägungen ist ein Ermessensfehler, der nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden kann. Die Klage ist begründet; der Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2007 wird aufgehoben. Die Behörde hat den Zuwendungsbescheid weder wirksam aufgrund einer auflösenden Bedingung unwirksam werden lassen noch ein Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. Wegen der nicht erkennbaren Ermessensbetätigung und der Nichtberücksichtigung besonderer Umstände konnte die Rückforderung nicht rechtmäßig angeordnet werden. Die Klägerin obsiegt daher, und die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.