Urteil
5 K 599/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Satzung zur Vergnügungssteuer muss den Abgabemaßstab einschließlich des Besteuerungszeitraums so bestimmt regeln, dass die Steuerpflichtigen die Belastung berechnen können.
• Eine rückwirkende Änderung des Steuermaßstabs ist unzulässig, soweit sie berechtigte Vertrauensschutzinteressen der Steuerpflichtigen verletzt und zu einer Mehrbelastung bereits abgeschlossener Besteuerungszeiträume führt.
• Die unbeanstandete Entgegennahme einer Steueranmeldung kann als Steuerfestsetzung gelten; fehlerhafte Ortsrechtgrundlagen führen jedoch zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Rückwirkung und Unbestimmtheit bei kommunaler Vergnügungssteuersatzung • Eine kommunale Satzung zur Vergnügungssteuer muss den Abgabemaßstab einschließlich des Besteuerungszeitraums so bestimmt regeln, dass die Steuerpflichtigen die Belastung berechnen können. • Eine rückwirkende Änderung des Steuermaßstabs ist unzulässig, soweit sie berechtigte Vertrauensschutzinteressen der Steuerpflichtigen verletzt und zu einer Mehrbelastung bereits abgeschlossener Besteuerungszeiträume führt. • Die unbeanstandete Entgegennahme einer Steueranmeldung kann als Steuerfestsetzung gelten; fehlerhafte Ortsrechtgrundlagen führen jedoch zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung. Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen mit Geldspielgeräten in der Stadt M. Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 reichte sie am 2. Januar 2008 Vergnügungssteueranmeldungen ein und meldete jeweils die zu entrichtenden Beträge. Die Stadt setzte die Anmeldung als Bescheide voraus und forderte Zahlung; die Klägerin erhob am 15. Februar 2008 Klage auf Aufhebung dieser als Bescheide geltenden Anzeigen. Streitgegenstand ist die Rechtsgrundlage und Berechnungsmethode der Vergnügungssteuer, insbesondere die Frage, ob die rückwirkend erlassene Vergnügungssteuersatzung 2008 einen bestimmbaren und vertrauensschutzkonformen Steuermaßstab enthält. Relevante Tatsachen sind die früher geltende Besteuerung nach Nettokasse (Saldo 1), die durch Satzungsänderungen ab 2006/2008 durch eine Bruttokassenberechnung ersetzt werden sollte, sowie die rückwirkenden Inkrafttretensdaten in den Satzungen. • Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet; die Vergnügungssteueranmeldungen vom 2. Januar 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Erster Grund: Unbestimmtheit des Abgabemaßstabs. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW muss die Satzung Kreis der Schuldner, Tatbestand, Maßstab, Satz und Fälligkeit enthalten. Die VStS 2008 regelt nicht hinreichend den Besteuerungszeitraum für die einspielergebnisbezogene Besteuerung; frühere Formulierungen, die die Monatsbezugsgröße enthielten, fehlen. Ohne Bestimmung des Abrechnungszeitraums ist die Abgabenlast für den Steuerpflichtigen nicht voraussehbar und berechenbar und damit formell unwirksam wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots. • Zweiter Grund: Verletzung des Vertrauensschutzes durch rückwirkende Änderung des Steuermaßstabs. Die Satzung ersetzt die Nettokassen-Bemessung durch eine Bruttokassenbemessung mit Einbeziehung von Röhrenentnahmen/-auffüllungen und setzt dies rückwirkend. Selbst wenn an dem früheren Maßstab rechtliche Zweifel bestanden, darf die rückwirkende Neuregelung nicht zu einer vertrauenswidrigen Mehrbelastung bereits abgeschlossener Besteuerungszeiträume führen. Hier kann die Bruttokassenbemessung zu höheren Steuern führen als die zuvor erwartbare Nettokassenbemessung, ohne dass ein Ausgleichs- oder Übergangsmechanismus vorgesehen ist. • Die nach dem Satzungsrecht erforderlichen Auslegungs- und Bestimmtheitsanforderungen sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes sind verletzt; deshalb fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO mit Möglichkeit der Sicherheitsleistung. Die Klage ist erfolgreich: Die als Vergnügungssteuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen der Klägerin für Oktober bis Dezember 2007 vom 2. Januar 2008 werden aufgehoben. Die Heranziehung war rechtswidrig, weil die rückwirkend angewandte Satzung 2008 keinen bestimmten Besteuerungszeitraum enthielt und die rückwirkende Änderung des Steuermaßstabs den Vertrauensschutz der Automatenaufsteller verletzte. Folge ist, dass die Klägerin die streitigen Steuerforderungen nicht schuldet. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen.