Urteil
12 K 2663/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0306.12K2663.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage - hinsichtlich der Beklagten zu 2. - zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. 1 Die Beteiligten streiten darüber, wo die verstorbene T 2, Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter der Klägerin zu 2., ihre letzte Ruhe finden soll. T 2 verstarb am 29. Mai 2005 in N und wurde am 1. Juni 2005 in H eingeäschert. 2 Am 6. Juni 2005 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2., einer Mitarbeiterin des Beklagten zu 1., er wünsche, dass die Urne seiner Frau in seinem privaten Garten bestattet werde. Nachdem dies abgelehnt wurde, erklärte der Kläger, er werde die Urne seiner Frau schon bekommen. 3 Am 9. Juni 2005 bat der Kläger um eine Bestattung der Urne auf dem Friedhof M die am 13. Juni 2005 auch stattfand. 4 Nach den Feststellungen des Landgerichts Siegen entwendete der Kläger in der Nacht vom 13. zum 14. Juni 2005 die Urne seiner Ehefrau aus dem Grab. Das entsprechende Urteil vom 24. März 2006 (11 Ns 5 Ds 111 Js 531/05 - 5/06), mit dem der Kläger wegen Störung der Totenruhe zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wurde rechtskräftig. 5 Nach Abschluss des Strafverfahrens teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sich die Urne auf dem Privatgrundstück der Klägerin zu 2. in M - wo auch er wohnt - befinde und bat darum, dass eine Beisetzung auf dem Grundstück behördlich gebilligt werde. 6 Es fanden dann Gespräche der Beteiligten statt mit dem Ziel, eine Beisetzung auf dem Privatgrundstück zu legalisieren. Eine Einigung kam nicht zustande, da die Kläger nach Einschätzung des Beklagten nicht bereit waren, die von ihm für erforderlich erachteten Voraussetzungen für eine Genehmigung zu schaffen. Insbesondere fehlte es nach Ansicht des Beklagten an der für notwendig gehaltenen grundbuchlichen Sicherung der Würde und der dauerhaften öffentlichen Zugänglichkeit des Beisetzungsortes. 7 Im September 2007 stellte der Beklagte zu 1., handelnd u.a. durch die Beklagte zu 2., auf Grundlage einer Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007 und eines Durchsuchungsbeschlusses die Urne der Ehefrau sicher, die anschließend in einem Zementeimer abtransportiert wurde. Spätestens im November 2007 wurde die Urne auf einem städtischen Friedhof anonym beigesetzt. 8 Anträge der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Urne zurückzuerhalten, lehnte die 3. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2007 (3 L 751/07) und vom 19. November 2007 (3 L 869/07) ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bestattung auf dem Privatgrundstück der Klägerin mangels grundbuchlicher Absicherung der Würde und der öffentlichen Zugänglichkeit des Beisetzungsortes rechtswidrig gewesen sei, so dass der Beklagte habe einschreiten dürfen und die Urne nicht wieder herausgegeben müsse. 9 Nachdem der Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007 bestandskräftig zurückgewiesen worden war, haben die Kläger am 17. Mai 2008 beim Amtsgericht Bad Berleburg die vorliegende, mittlerweile an das erkennende Gericht verwiesene Klage erhoben und machen zur Begründung geltend: 10 Der Kläger zu 1. und seine verstorbene Ehefrau hätten zu Lebzeiten immer wieder vereinbart, dass sie nach ihrem Tode verbrannt werden und auf dem eigenen Grundstück beigesetzt werden sollten, was sie auch ihren Kindern so mitgeteilt hätten. Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW -) schreibe für die Bestattung auf einem Privatgrundstück keine Grundbucheintragung vor, für die auch ein Sinn nicht zu erkennen sei. Es könne ihnen auch niemand mitteilen, wie eine solche Eintragung auszusehen habe. Das Amtsgericht Bad Berleburg habe sich geweigert, eine entsprechende Eintragung vorzunehmen, weil es sie nicht als notwendig bzw. sinnvoll angesehen habe. Der Behörde sei in ausreichender Weise durch Augenschein nachgewiesen worden, dass der Beisetzungsort der Totenwürde nicht widerspreche, dauerhaft öffentlich zugänglich sei und dass eine Bestattung auch bodennutzungsrechtlich zulässig sei. Dennoch seien die Beklagten nicht bereit, die Urne mit der Totenasche wieder an den Platz zurückzugeben, der dem letzten Willen der Verstorbenen sehr viel bedeutet habe. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage gegen die Beklagte zu 2. zurückgenommen und beantragen nunmehr, 11 den Beklagten zu verpflichten, eine Beisetzung der verstorbenen Frau T 2 auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. zu genehmigen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er vertieft zur Begründung das bisherige Vorbringen und macht noch geltend: Es werde bestritten, dass es nicht möglich sei, eine grundbuchliche Absicherung des Beisetzungsortes vorzunehmen. Für die Bestattung außerhalb eines Friedhofs fehle es zudem an einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen und es dürfte dort ohnehin nur die Totenasche und nicht auch die Urne bestattet werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Totenasche der Verstorbenen bereits mehrfach einen Ortswechsel habe erleiden müssen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs.3 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klage ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtet war, da die Kläger sie insoweit zurückgenommen haben. 18 Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist zulässig. 19 Die nunmehr beantragte Erteilung einer Genehmigung der Beisetzung der verstorbenen T 2 auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. ist eine unbedenkliche Konkretisierung des ursprünglichen Antrags der anwaltlich nicht vertretenen Kläger auf Herausgabe der Urne samt Totenasche. Die Kläger erstrebten seit Beginn der Auseinandersetzung eine Bestattung der Verstorbenen auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. und damit außerhalb eines Friedhofs, wozu gemäß § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW die Genehmigung des Beklagten erforderlich ist. Die von den Klägern ursprünglich beantragte Herausgabe der Urne samt Totenasche wäre insofern eine unmittelbare gesetzliche Folge der Erteilung der entsprechenden Genehmigung, denn gemäß § 15 Abs.8 BestG NRW ist bei Vorlage einer Genehmigung nach § 15 Abs.6 BestG NRW das Behältnis mit der Totenasche den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten auszuhändigen. 20 Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. haben im Vorfeld der Klageerhebung gegenüber dem Beklagten auch in hinreichender Form deutlich gemacht, dass sie eine Genehmigung zur Bestattung auf einem Privatgrundstück nach § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW begehren (vgl. etwa Blatt 78 der Beiakte 2 und Blatt 166 der Beiakte 3). Da der Beklagte ihr diesbezügliches Begehren bislang nicht förmlich beschieden hat, ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Eines über den bisherigen Schriftwechsel hinausgehenden Antrags der Kläger beim Beklagten bedurfte es insofern nicht, zumal der Beklagte jedenfalls nach Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 9. Juli 2007 einen neuerlichen Wechsel des Beisetzungsortes offenkundig ablehnte. 21 Die demnach insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. 22 Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Beisetzung der verstorbenen T 2 auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. gemäß § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW genehmigt, so dass die Ablehnung der Genehmigung sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.5 S.1 VwGO. 23 Gemäß § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW darf, wenn die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden soll, die Behörde dies genehmigen, wenn diese Beisetzung von Todes wegen verfügt und der Behörde nachgewiesen ist, dass die Beisetzung bodenrechtlich zulässig ist, der Beisetzungsort nicht in einer der Totenwürde widersprechenden Weise genutzt wird und dauerhaft öffentlich zugänglich ist. 24 Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW (darf...genehmigen") besteht auch bei Vorliegen der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, sondern es verbleibt selbst bei deren Erfüllung ein Ermessen der Behörde, ob eine Genehmigung zur Bestattung außerhalb eines Friedhofs erteilt wird oder nicht. Dafür sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung, denn die Annahme eines strikten Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW - mit der Folge einer Herausgabepflicht betreffend die Totenasche, vgl. § 15 Abs.8 BestG NRW - wäre namentlich dann sachwidrig, wenn einer Bestattung außerhalb eines Friedhofs trotz Vorliegens der in § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW genannten Voraussetzungen andere rechtliche Hindernisse entgegenstünden; dies ist, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, gerade auch hier der Fall. 25 Steht die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW demnach im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, so scheidet ihre Erteilung - ungeachtet der Frage, ob die § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW genannten Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind - hier jedenfalls deshalb aus, weil es sich bei der begehrten Beisetzung der Verstorbenen auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. um eine rechtlich unzulässige Umbettung handeln würde, worauf der Beklagte der Sache nach auch mitabgestellt hat. 26 Es geht vorliegend nicht - wie im Regelfall des § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW - um die erstmalige Beisetzung eines Toten außerhalb eines Friedhofs. Der neuerliche Wechsel des Beisetzungsortes der T 2 würde vielmehr auch eine Umbettung ihrer sterblichen Überreste darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die letzte Beisetzung ihrer sterblichen Überreste auf einem städtischen Friedhof rechtmäßig erfolgte, denn Frau T 2 hat nach dieser Beisetzung, die spätestens im November 2007 stattfand, jedenfalls tatsächlich ihre Totenruhe auf dem städtischen Friedhof gefunden. 27 Vgl. dazu, dass insofern die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, abrufbar in JURIS 28 Die Umbettung eines bereits bestatteten Toten ist jedoch gemäß § 12 Abs.1 der hier maßgeblichen Friedhofssatzung der Stadt M vom 9. November 2006 (FS), nach dem die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf, regelmäßig unzulässig. Umbettungen von Aschen bedürfen gemäß § 12 Abs.2 FS, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden kann. 29 Dies steht in Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der eine Umbettung nur dann in Betracht kommt, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe, der angesichts des Art. 79 Abs.3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang genießt, sondern darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden entspricht. Die Umbettung eines einmal beigesetzten Toten kann daher grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden. 30 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 - ; Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -; Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -; alle abrufbar in JURIS, jeweils mit weiteren Nachweisen 31 Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs.1 S.2 BestG NRW). Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder bei Fehlen eines ausdrücklichen Einverständnisses, wenn zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, a.a.O. 33 Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht, ob dem Antragsteller erhebliche Umstände zur Seite stehen und der Wunsch auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, a.a.O.; Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, a.a.O. 35 In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein wichtiger Grund für die Umbettung der Verstorbenen nicht gegeben. 36 Es lässt sich zunächst ein Einverständnis der Frau T 2 mit ihrer Umbettung nicht feststellen. Zwar hat der Kläger mehrfach und vom Beklagten unbestritten ausgeführt, seine Frau habe zu Lebzeiten den Wunsch geäußert, außerhalb eines Friedhofs beigesetzt zu werden, und man habe vereinbart, dass der Kläger, seine Ehefrau und deren Schwester gemeinsam auf dem heute im Eigentum der Klägerin zu 2. stehenden Grundstück beigesetzt werden sollen. 37 Es fehlt jedoch bereits an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, die Ehefrau des Klägers habe sich für den Fall, dass entgegen diesen gemeinsamen Vorstellungen eine gemeinsame Bestattung auf dem Privatgrundstück nicht gestattet und sie daher, wie am 13. Juni 2005 erfolgt, auf einem städtischen Friedhof beigesetzt wird, überhaupt eine nachträgliche Umbettung gewünscht. Vielmehr erscheint es ebenso gut möglich, dass sie für diesen Fall ihre Totenruhe gewahrt wissen wollte und eine nachträgliche Umbettung abgelehnt hätte. Umso weniger kann davon ausgegangen werden, die Klägerin habe sich auch für den hier gegebenen Fall, dass ihre Urne zunächst widerrechtlich vom ursprünglichen Beisetzungsort entwendet und unbefugt auf dem Privatgrundstück beigesetzt, anschließend aber mit behördlicher Gewalt wieder sichergestellt und nunmehr erneut auf einem städtischen Friedhof beigesetzt wird, mutmaßlich gewünscht, sie möge knapp anderthalb Jahre später wiederum auf das Grundstück ihrer Tochter umgebettet werden. Angesichts dieses jedenfalls in Augen eines objektiven Betrachters in jeder Hinsicht unwürdigen, jahrelangen Gezerres", das überdies mit der Totenwürde kaum Rechnung tragenden Begleiterscheinungen - etwa der Berichterstattung in der Boulevardpresse oder dem Abtransport der Urne in einem Zementeimer - einherging, ist es naheliegend, dass Frau Schäfer nunmehr keine nochmalige Störung ihrer Totenruhe gewollt hätte. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Klägerseite auch im Rahmen der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich gemacht. 38 Kann demnach ein erklärtes oder mutmaßliches Einverständnis der Verstorbenen mit einem neuerlichen Wechsel des Beisetzungsortes nicht festgestellt werden, so müssen die Interessen der Kläger hinter dem folglich grundsätzlich gebotenen Schutz der Totenruhe zurückstehen. Der eigene Wunsch des Klägers, wie ursprünglich gemeinsam vereinbart mit seiner Ehefrau beigesetzt zu werden, ist schon nach seiner eigenen Darstellung nicht ausschlaggebendes Motiv für sein Umbettungsbegehren. Er hat nicht sein persönliches Bedürfnis an einer gemeinsamen Beisetzung, sondern vielmehr den Wunsch, den letzten Willen seiner Ehefrau zu erfüllen, in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt. Zudem wäre ein persönlicher Wunsch des Klägers auch nicht schutzwürdig, denn er hat von der ursprünglich erstrebten Beisetzung auf dem Privatgrundstück Abstand genommen und der am 13. Juni 2005 vorgenommenen Bestattung auf dem städtischen Friedhof zugestimmt. Hat er seinerzeit demnach bewusst davon abgesehen, die begehrte Form der Beisetzung auf legalem Wege zu erreichen, so kann er nun nicht mehr unter Verweis auf seinen persönlichen Bestattungswunsch eine mit der Störung der Totenruhe verbundene Umbettung seiner Ehefrau, deren Einverständnis hiermit nicht feststellbar ist, verlangen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass der Beisetzungsort seiner Ehefrau seither bereits zweimal, wie dargelegt in einer mit ihrer Totenwürde kaum zu vereinbarenden Weise, gewechselt hat, so dass ein neuerlicher Wechsel des Beisetzungsortes auch der herrschenden sittlichen Auffassung widerspräche. 39 Weitere Gründe für eine Umbettung hat der Kläger nicht benannt und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger den Wunsch hat, die Totenfürsorge auszuüben und seiner Ehefrau zu gedenken, könnte dies nach dem Gesagten allenfalls die Mitteilung des heutigen Beisetzungsortes, nicht aber eine erneute Umbettung der Verstorbenen rechtfertigen. 40 Schutzwürdige Interessen der Klägerin zu 2., die eine Umbettung rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere ist ein persönliches Bedürfnis an einer Bestattung der Mutter auf ihrem Grundstück von der Klägerin zu 2. nicht im Ansatz dargelegt worden. 41 Steht der Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW mithin jedenfalls entgegen, dass eine Beisetzung auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. eine rechtswidrige Umbettung darstellen würde, so kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs.6 S.2 BestG NRW im Übrigen erfüllt sind. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs.2, 159 S.1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor. 43