Urteil
9 K 3672/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0309.9K3672.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 16. März 1985 geborene Kläger wurde nach am 28. Mai 2004 erfolgter Musterung mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Siegen vom selben Tage „wehrdienstfähig, verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten“ gemustert und gleichzeitig wegen seiner damaligen Schulausbildung bis zum 30. Juni 2005 vom Wehrdienst zurückgestellt. Im Juni 2005 beendete der Kläger seine Schulausbildung mit dem Abitur. Zum 1. Juli 2005 begann er eine bis zum 30. Juni 2008 dauernde Ausbildung als L. . Wegen dieser Berufsausbildung wurde der Kläger durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Siegen vom 10. Mai 2005 bis einschließlich 30. Juni 2008 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Vorbenachrichtigung vom 19. Mai 2008 wurde der Kläger im Rahmen der Einberufungsplanung davon in Kenntnis gesetzt, dass seine kurzfristige Einberufung zum 1. Juli 2008 möglich sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Mai 2008 suchte der Kläger daraufhin um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach. Daraufhin teilte das Kreiswehrersatzamt Siegen dem Kläger unter dem 29. Mai 2008 mit, dass der Anerkennungsantrag an das Bundesamt für den Zivildienst weitergeleitet worden sei. Ferner wies es darauf hin, dass dem Anerkennungsantrag ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine ausführliche Darlegung der persönlichen Beweggründe für die Gewissensentscheidung beizufügen seien. Ebenfalls unter dem 29. Mai 2008 führte das Bundesamt für den Zivildienst gegenüber dem Kläger aus, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, seinen unvollständigen Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen. Es fehlten der Lebenslauf und die Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung. Falls er der Vervollständigungsaufforderung nicht innerhalb der Monatsfrist folge, müsse sein Antrag abgelehnt werden. Beigefügt waren dem Schreiben Erläuterungen dazu, wie er nach bestem Können seine Gewissensentscheidung nachvollziehbar darzustellen habe. Daraufhin reichte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2008 einen kurzen tabellarischen Lebenslauf ein und fügte wörtlich an: „Ich möchte keine Waffe in die Hand nehmen“. Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab und stellte fest, dass er nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Zur Begründung legte es dar, dass die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden seien. Deshalb müsse der Antrag abgelehnt werden. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. August 2008 per Fax eingelegten Widerspruch. Ebenfalls unter dem 25. August 2008 gab das Bundesamt für den Zivildienst dem Kläger davon Kenntnis, dass seine Begründung zwar inhaltlich geeignet, aber nicht ausführlich genug formuliert worden sei, und bat um eine ausführliche Darlegung seiner Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung innerhalb eines Monats. Bei fehlender Mitwirkung werde eine Entscheidung nach Aktenlage dokumentiert. Ergänzende Darlegungen zu den Beweggründen des Klägers sind in der Folgezeit nicht bei der Beklagten eingegangen. Den Widerspruch wies das Bundesamt für den Zivildienst durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2008 und mit dem Bemerken zurück, dass sich im Widerspruchsverfahren keine neue Sachlage ergeben habe, da der Kläger nach wie vor keine ausführliche Darlegung seiner Gewissensgründe gegen den Kriegsdienst mit der Waffe eingereicht habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. November 2008 erhobenen Klage, zu deren Begründung er ergänzend geltend macht, dass er eine Gewissensentscheidung getroffen habe, die es ihm verbiete, im Kriegsfalle andere Menschen zu töten. Der terminsabwesende Kläger beantragt – schriftsätzlich -, „die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 18.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2008 festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.“ Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe bis zum heutigen Tage trotz entsprechender Aufforderung keine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe seiner Gewissensentscheidung beigebracht. An dieser bestünden daher erhebliche Zweifel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte – hier insbesondere auf die über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2009 erstellte Niederschrift – sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte trotz Fernbleibens der Beteiligten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑) und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Dem wenige Stunden vor Verhandlungsbeginn am 9. März 2009 zu den Gerichtsakten gelangten Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers konnte nicht entsprochen werden, weil das Gericht den gewählten Formulierungen keinen „erheblichen Grund“ im Sinne des § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dafür zu entnehmen vermochte, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund eines Arthritisanfalls in den Händen „den Zug“ nicht zu erreichen vermochte, der ihn von Berlin nach Arnsberg bringen sollte. Außerdem vermittelt das Nichterreichen des Zuges keinen Aufschluss darüber, warum der Kläger selbst dem Termin ebenfalls fern geblieben ist, obwohl er durch die Ladung seines Prozessbevollmächtigten davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass bei seinem Fernbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), weil der Kläger nach Überzeugung der Kammer keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Bereits aufgrund des Verhaltens des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren waren erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung entstanden. Denn das Bundesamt war gehalten, den Antrag des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG ‑) abzulehnen, weil er diesen trotz entsprechender Aufforderung vom 29. Mai 2008 nicht innerhalb der ihm in diesem Schreiben gesetzten Frist durch Vorlage ausdrücklich benannter Unterlagen vervollständigt hat und auch im Widerspruchsverfahren davon Abstand genommen hat, die mit bundesamtlichem Schreiben vom 25. August 2008 eingeforderte Unterlagenvervollständigung vorzunehmen. Hat sich der Kläger jedoch nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die rechtzeitige Vorlage der gesetzlich erforderlichen (vgl. § 2 Abs. 2 KDVG) und angeforderten (vgl. § 2 Abs. 2 KDVG) Unterlagen an das Bundesamt gekümmert, muss er diesen Beibringungsmangel gegen sich gelten lassen. Diese Zweifel hat der Kläger durch sein Verhalten im gerichtlichen Verfahren bestätigt und verstärkt. Demgemäß konnte die Kammer auch ohne persönliche Anhörung des Klägers entscheiden. Diesem war mit der Ladung zum Verhandlungstermin am 9. März 2009 die Möglichkeit eingeräumt worden, durch sein Erscheinen vor Gericht sein Anerkennungsbegehren erstmals zu erläutern und sich so rechtliches Gehör zu verschaffen, weil den eigenen Angaben des um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nachsuchenden Klägers bei einer Vernehmung als Partei entgegen den sonst in der Prozesspraxis gegebenen Fällen dann ein besonderes Gewicht zukommt, wenn die für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderliche Überzeugung nicht aus dem Inhalt der Akten gewonnen werden kann (vgl. §§ 7 ff. KDVG). Jedoch ist für die Verneinung einer Gewissensentscheidung eines Klägers in einem Kriegsdienstverweigerungsverfahren eine Vernehmung als Partei dann nicht erforderlich, wenn sein gesamtes Verhalten und Vorbringen geeignet und ausreichend waren, dem Gericht die sichere Überzeugung zu vermitteln, dass er keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. April 1996 – 6 B 76.95 ‑. Der Kläger ist über seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zum anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Wenn er gleichwohl nicht zu dem anberaumten Termin erschienen ist, ohne vor oder nach der mündlichen Verhandlung einen (triftigen) Entschuldigungsgrund anzugeben, kann daraus nur gefolgert werden, dass ihm an einem geordneten und zügigen Fortkommen des gerichtlichen Verfahrens, soweit dies in seiner eigenen Einflusssphäre liegt, nicht gelegen ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 – 6 B 32.94 – und vom 24. Mai 1994 – 6 B 80.93 ‑. Angesichts dieser besonderen Umstände konnte von einer Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Weiteren hat die Kammer eigenständig zu prüfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KDVG erfüllt. Wie sich die Kammer in diesem Verfahren ihre erforderliche hinreichende Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beim Kläger bilden kann – sei es ausschließlich oder im Wesentlichen aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten, unter Umständen ergänzt durch eine den Akteninhalt erläuternde und bestätigende formlose Anhörung des Klägers oder aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers in Form der Vernehmung als Partei ‑, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1987 – 6 C 44.87 – und vom 6. Oktober 1988 – 6 C 53.86 ‑. Vorliegend ist es der Kammer nach dem Akteninhalt auch unter Berücksichtigung des mit Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2008 gegenüber dem Bundesamt formulierten Satzes „ich möchte keine Waffe in die Hand nehmen“, nicht möglich, die von ihm begehrte Verpflichtung auszusprechen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KDVG setzt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraus, dass ein Wehrpflichtiger aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, dass der Wehrpflichtige das Töten von Menschen nicht aus moralischen oder ethischen Erwägungen missbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkungen als sittlich verwerflich empfindet. Nur aus dem an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches und unantastbares Verbot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Krieg nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet der Wehrpflichtige dieses Gebot als für ihn bindend und unüberwindlich, so dass er – aus welchen Motiven auch immer die Bindung bei ihm erwachsen ist – in schwere seelische Not geriete, wenn er ihr zuwider handelte, so liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1985 – 6 C 9.84 ‑. Aus dem Akteninhalt einschließlich der Erklärung des Klägers „ich möchte keine Waffe in die Hand nehmen“ erschließt sich der Kammer eine von ihm getroffene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst und dass er das Töten von Menschen grundsätzlich und ohne Einschränkung als sittlich verwerflich empfindet, jedoch nicht. Eine persönlich-individuell getroffene Gewissensentscheidung im zuvor dargelegten Sinne bringt der Kläger mit der von ihm gewählten knappen Formulierung nicht zum Ausdruck. Vielmehr handelt es sich um einen formulierten Wunsch, der sich kaum als Ergebnis einer inneren Auseinandersetzung begreifen lässt und nicht ansatzweise geeignet ist, auf das Problem einer individuellen Entscheidung einzugehen. Infolge seiner fehlenden Mitwirkung hat es der Kläger dem Gericht unmöglich gemacht, durch eine Anhörung festzustellen, ob zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei ihm ansatzweise nachvollziehbare Gründe erkennbar sind, die die Annahme rechtfertigen, dass er eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Mehrfache gerichtliche Aufforderungen, darzulegen, wo die vom Kläger geltend gemachte Gewissensentscheidung dokumentiert sei, sind unbeantwortet geblieben. Aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung war eine weitere Aufklärung nicht möglich. Somit sprechen die erkennbaren Umstände dafür, dass der Kläger sein Anerkennungsbegehren nur aus vordergründigen Erwägungen verfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 10 Abs. 2 KDVG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Q1. D1. C1. B e s c h l u s s : Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des Auffangstreitwertes auf 5.000,00 € festgesetzt, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht vorliegen. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 10 Abs. 2 KDVG). Q1. D1. C1.