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Urteil

12 K 2112/08.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0313.12K2112.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahr 2004 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger vom Volk der Ashkali. 3 Im Jahr 2007 wurde auf der Grundlage des § 14 a AsylVfG ein erstes Asylverfahren für den Kläger eingeleitet. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Februar 2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtiger und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien (Kosovo) oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 4 Im Juni 2008 beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 30. Mai 2008 die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG. Zur Begründung machte er geltend, dass er an einem kindlichen Asthma bronchiale leide, dessen Behandlung im Kosovo nicht gewährleistet sei. 5 Mit Bescheid vom 9. Juni 2008 lehnte das Bundesamt u.a. eine Abänderung des Bescheides vom 13. Februar 2007 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG ab und führte zur Begründung aus, dass die Erkrankung des Klägers nach einer Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo (DVK) vom 6. Juni 2007 im Kosovo behandelbar sei. 6 Zur Begründung seiner am 24. Juni 2008 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und legt ergänzend eine auf den 11. Februar 2008 datierte ärztliche Bescheinigung vor. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2008 zu der Feststellung zu verpflichten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG vorliegt. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den ablehnenden Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG vorliegt, so dass ihn der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2008 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs.5 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) begründet eine Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in diesem Sinne, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand des ausreisepflichtigen Ausländers infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland alsbald nach seiner Rückkehr dorthin wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. 17 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 und vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - (jeweils zu § 53 Abs.6 des Ausländergesetzes), jeweils abrufbar in JURIS 18 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Erkrankung des Klägers ist im Kosovo hinreichend behandelbar. 19 Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leidet der Kläger an frühkindlichem Asthma, das mit häufigen obstruktiven Bronchitiden einhergeht. Die Erkrankung wird normalerweise durch regelmäßiges Inhalieren und Antibiotika behandelt, bedurfte aufgrund von mit ihr verbundenen Komplikationen in der Vergangenheit aber auch schon mehrfach einer intensiven stationären Behandlung. 20 Nach der aktuellen Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die hiernach zur Vermeidung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderliche Behandlung des Klägers im Kosovo gewährleistet ist. 21 Nach der bereits vom Bundesamt angeführten Auskunft des DVK an das Verwaltungsgericht (VG) Münster vom 6. Juni 2007 ist selbst ein frühkindliches Asthma der - schwersten - Stufe IV, das u.a. durch ein hyperreagibles Bronchialsyndrom, chronische Bronchitis und wiederkehrende schwere Entgleisungen gekennzeichnet ist, im Kosovo behandelbar. 22 Die hierzu erforderlichen Medikamente sind im Kosovo verfügbar, 23 vgl. Auskunft des DVK an VG Münster vom 6. Juni 2007 24 was im Hinblick auf Antibiotika und Cortisonpräparate, die in den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ausdrücklich erwähnt sind, im Übrigen schon der bisherigen Auskunftslage entsprach. 25 Vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Loseblattwerk "Serbien und Montenegro / Kosovo", Nr.9 Gesundheitswesen, Stand Dezember 2005, S.49 und die dort abgedruckte Essential Drug List S.63 ff. 26 Auch die reguläre Behandlung selbst einer frühkindlichen Asthmaerkrankung der schwersten Stufe ist im Kosovo in jedem größeren Ort möglich, 27 vgl. Auskunft des DVK an VG Münster vom 6. Juni 2007 28 wobei die in den vorgelegten Bescheinigungen ausdrücklich angesprochenen Maßnahmen (Inhalationstherapie bzw. Sauerstoffgabe) im Übrigen ebenfalls schon nach bisheriger Auskunftslage im Kosovo durchführbar waren. 29 Vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Loseblattwerk "Serbien und Montenegro / Kosovo", Nr.9 Gesundheitswesen, Stand Dezember 2005, S.49 und Stand Juni 2004, S.36 30 Da nunmehr auch eine im Falle von Komplikationen bzw. Entgleisungen etwa erforderliche Notfallbehandlung in jedem größeren Ort sichergestellt ist, 31 vgl. Auskunft des DVK an VG Münster vom 6. Juni 2007 32 sind Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung des Klägers im Kosovo nicht hinreichend behandelt werden könnte, weder vom Kläger in Auseinandersetzung mit der schon vom Bundesamt angeführten aktuellen Auskunftslage nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 33 Ist demnach davon auszugehen, dass für die Erkrankung des Klägers im Kosovo grundsätzlich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, so sind auch keine Umstände dargetan, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, dass der Kläger die zur Verfügung stehende Behandlung im Falle einer Rückkehr nicht in Anspruch nehmen könnte. 34 Die Zugehörigkeit zum Volk der Ashkali bildet kein Hindernis für eine Behandlung, da im Kosovo alle Volksgruppen unterschiedslos Zugang zur gesundheitlichen Versorgung haben. 35 Vgl. Auskünfte des DVK an VG Saarland vom 12. Januar 2006 und an VG Köln vom 29. August 2006; vgl. im Übrigen auch Auskunft des DVK an VG Münster vom 6. Juni 2007 36 Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass im Falle einer gemeinsamen Rückkehr der Familie, von der mangels dauerhaften Aufenthaltsrechts seiner Eltern und Geschwister auszugehen ist, die Aufbringung der - schon nicht konkret bezifferten - Behandlungskosten voraussichtlich aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal es dem Vater in Deutschland gelungen ist, eine Arbeitsstelle zu finden, und die Familie über zahlreiche Verwandte in Deutschland verfügt, die womöglich finanzielle Hilfestellung leisten könnten. 37 Kann mithin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Kläger im Kosovo aufgrund seiner Erkrankung eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht und scheidet ein individuell bedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG demnach aus, so ergibt sich ein Abschiebungsverbot auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zum Volk der Ashkali. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Ashkali im Kosovo keiner extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind, die zur Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG führen kann. 38 Vg. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 14 A 4317/03.A - 39 Da der Kläger Gegenteiliges selbst nicht geltend macht, erübrigen sich insofern weitere Ausführungen. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. 41