Urteil
5 K 1970/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0320.5K1970.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die als Vergnügungssteuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 8. Mai 2008, 2. Juli 2008, 29. September 2008 und 5. Januar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in der entsprechenden Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betreibt in einer Spielhalle in X. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte). 3 Mit Vergnügungssteuererklärung vom 8. Mai 2008 meldete er beim Beklagten Vergnügungssteuer für das 1. Quartal 2008 von 31.134,26 EUR an. Am 9. Juni 2008 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zu deren Begründung wendet er sich im Wesentlichen gegen den materiell-rechtlichen Inhalt des Satzungsrechts der Stadt X. . 4 Mit Vergnügungssteuererklärung vom 2. Juli 2008 meldete der Kläger Vergnügungssteuer für das 2. Quartal 2008 von 32.926,51 EUR. Mit Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 31. Juli 2008, hat der Kläger die Klage hierauf erweitert. Mit Vergnügungssteuererklärung vom 29. September 2008 meldete der Kläger für das 3. Quartal 2008 Vergnügungssteuer von 31.668,98 EUR. Mit Schriftsatz, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 29. Oktober 2008, hat der Kläger die Klage auch hierauf erweitert. Mit weiterer Steuererklärung vom 5. Januar 2009 für das 4. Quartal 2008 meldete der Kläger Vergnügungssteuer von 27.077,22 EUR. Die diesbezügliche Klageerweiterung ging beim Gericht am 5. Februar 2009 ein. 5 Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, 6 die als Vergnügungssteuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 8. Mai 2008, 2. Juli 2008, 29. September 2008 und 5. Januar 2009 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verteidigt das angegriffene Ortsrecht und die Heranziehung des Klägers. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Satzungsvorgänge der Stadt X. Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht ist trotz Fernbleibens des Klägers von der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, denn die Beteiligten sind gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Zudem hatten sie im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sach- und Streitstand. 13 Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen, als Vergnügungssteuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen des Klägers für das Jahr 2008 sind rechtswidrig und verletzen ihn daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Vergnügungssteuer kommt allein die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt X. vom 20. Dezember 2002 in der Fassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt X. (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. September 2007 (VStS 2007) in Betracht. Diese Satzung ist vom Rat der Stadt X. in seiner Sitzung vom 13. September 2007 beschlossen worden und sollte (hinsichtlich des hier maßgeblichen Besteuerungszeitraums des Jahres 2008) gemäß Art. 3 VStS 2007 zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. 15 Dieses Ortsrecht ist formell unwirksam, weil es nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. 16 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt X. vom 17. Dezember 1999 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt X. vom 14. November 2006 (HS) erfolgen Bekanntmachungen der Stadt X. , die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Anschlag im Aushangkasten der Stadt X. . Dementsprechend ist auch die Vergnügungssteuersatzung 2007 durch Anschlag im Aushangkasten der Stadt X. vom 8. November 2007 bis zum 20. November 2007 öffentlich bekannt gemacht worden. 17 Die Bekanntmachung des Ortsrechts in der hier gewählten Form ist unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE - zu der Bekanntmachung von Satzungen durch Aushang ausgeführt: 18 In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls für größere Gemeinden eine absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht' ist. 19 So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 GO. 20 Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen. 21 Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht. 22 Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23. 23 Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von Grundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf. 24 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 - 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 = JURIS-Dokumentation. 25 Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer Bundesländer. 26 Die Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 (GV NRW S. 684) - BekanntmVO 1969 - sah in § 4 Abs. 1 als Alternativen für öffentliche Bekanntmachungen nur solche im Amtsblatt und in einer oder mehreren Tageszeitungen vor. Eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel ermöglichte § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1969 nicht etwa generell für Bekanntmachungen, sondern nur für den relativ unbedeutenden Sonderfall der Bekanntmachung von Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie deren Tagesordnungen, und dies auch nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern. Damit hat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Sonderregelung ersichtlich an der in der bereits erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angesprochenen Grenze orientiert und sie selbst für diese Sonderregelung noch um 5.000 Einwohner reduziert. Mit der Neufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 (GV NRW S. 224) wurde die Grenze für die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 noch weiter auf 25.000 Einwohner herabgesetzt. Erst mit § 4 Abs. 1 der BekanntmVO 1999 hat der Verordnungsgeber eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel (mit Hinweisen auf den Anschlag im Amtsblatt bzw. in der Zeitung) generell für öffentliche Bekanntmachungen, also auch für die Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 BekanntmVO), als dritte Alternative ermöglicht, ohne dies wie im Sonderfall des § 4 Abs. 3 ausdrücklich an bestimmte Grenzen zu knüpfen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass damit den Gemeinden abweichend vom bisherigen Recht eine unbeschränkte Wahlmöglichkeit auch der Bekanntmachungsform Anschlag an der Bekanntmachungstafel' mit der Folge eröffnet worden ist, dass auch größere Gemeinden ihr Ortsrecht in dieser Form bekanntmachen dürfen. Die Begrenzung der Bekanntmachungsmöglichkeit durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel, die das Rechtsstaatsprinzip nach sich zieht, entfällt nicht schon deshalb, weil der Anschlag als Bekanntmachungsmöglichkeit auch für ortsrechtliche Vorschriften durch die BekanntmVO überhaupt erst eröffnet wird. Die Prüfung, welche Bekanntmachungsform unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls geeignet und vertretbar ist, ist nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO weiterhin den Gemeinden selbst überantwortet geblieben, die (selbstverständlich) den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen müssen. Hierfür spricht auch die Begründung in dem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1999, mit dem dem Präsidenten des Landtags der Entwurf der neuen BekanntmVO übersandt wurde. Dort heißt es, der Entwurf knüpfe an die bisherigen Regelungen an, so dass die bisherige Systematik erhalten bleibe; zur Erleichterung der Bekanntmachung seien einige Änderungen eingefügt worden. Die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO lässt damit den Schluss zu, der Verordnungsgeber sei sich durchaus der Grenzen bewusst gewesen, die das Rechtsstaatsprinzip einer Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel setzt, wobei er die verantwortliche Entscheidung über die Eignung dieser Bekanntmachungsform im Einzelfall jedoch der jeweiligen Gemeinde überlassen hat. 27 Ein Blick auf die einschlägigen Regelungen in anderen Bundesländern bestätigt, dass die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) jedenfalls bei größeren Gemeinden kritisch zu sehen ist. Die Bundesländer, die in ihren Bekanntmachungsregelungen den Gemeinden überhaupt die Möglichkeit eröffnet haben, auch ortsrechtliche Bestimmungen allein durch Anschlag bzw. Aushang (ggf. in Verbindung mit Hinweisen auf den Anschlag bzw. Aushang) bekannt zu machen, haben hierzu nahezu ausschließlich Gemeinden mit einer begrenzten Einwohnerzahl befugt. Im Einzelnen liegen die Begrenzungen bei 1.000 bis 20.000 Einwohnern: 28 - Baden-Württemberg: 5.000 Einwohner (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000); 29 - Brandenburg: 10.000 Einwohner (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000); 30 - Hessen: 3.000 Einwohner (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977); 31 - Rheinland-Pfalz: 1.000 Einwohner (Bekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung) (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1974); 32 - Sachsen: 3.000 Einwohner (§ 2 Nr. 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997); 33 - Schleswig-Holstein: 20.000 Einwohner (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005); 34 - Thüringen: 3.000 Einwohner (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994). 35 Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern sehen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 eine Begrenzung der Möglichkeit zur Bekanntmachung von Ortsrecht nicht mehr vor; allerdings gibt § 7 ausdrücklich vor, dass die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen ist, dass sie für die Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind, und legt die Mindestdauer des Aushangs mit 14 Tagen fest. Vorgaben für die Zahl bzw. Ausgestaltung der Bekanntmachungstafeln enthalten auch verschiedene andere landesrechtliche Regelungen. 36 Wo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine Beschränkung der Einwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Andererseits kann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm obliegenden Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens 37 - vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23 - 38 nicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen geschehen ist - die Grenze an einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der wie die Bestimmung zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen kreisangehörigen Stadt förmlich festzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4 GO NRW). Eine dahingehende Regelung sieht die BekanntmVO für die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht vor. 39 Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten Rechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze für die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Durchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings nicht erkennbar. Mit Blick auf die Entwicklung der BekanntmVO und auf die Situation in den übrigen Bundesländern, die teilweise sogar eine Bekanntmachung namentlich von Ortsrecht durch Aushang überhaupt nicht zulassen, wie es im Land Nordrhein-Westfalen von 1969 bis 1999 auch der Fall war, mag sie ggf. sogar etwas niedriger zu ziehen sein. Auch dann erscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die Antragsgegnerin (jedenfalls noch) unbedenklich. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen Raum, die - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - lediglich rd. 22.500 Einwohner hat. Sie liegt damit weit unter der in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu den Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie auch bei einer eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein und hat keinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für Bekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint." 40 An diese Rechtsprechung anknüpfend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE - weiter dargelegt: 41 An diesen Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt fest. L. verfügt über mindestens 41.000 Einwohner (vgl. : www. .de/Stadtinfo), wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt haben. Durchgreifende Gründe, für eine Gemeinde dieser Größenordnung die Bekanntmachung des Ortsrechts durch Aushang als noch rechtsstaatsgemäß anzunehmen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie das Ortsrecht an gleich drei Anschlagtafeln bekanntgebe. Angesichts der weitläufigen Siedlungsstruktur der Antragsgegnerin, die nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten über zumindest 68, wenn nicht gar über 74 Ortsteile verfügt, kann aus diesem Umstand jedoch keine wesentliche Erleichterung, vom Ortrecht zumutbar Kenntnis zu nehmen, für diejenigen Bürger abgeleitet werden, die nicht in einem der drei Ortsteile mit Standorten von Bekanntmachungstafeln wohnen. Der Hinweis im Internet auf den Aushang an den Bekanntmachungskästen ersetzt das Erfordernis nicht, das die Kenntnisnahme des Ortsrechts selbst zumutbar möglich sein muss. Auf eben aber diesen Aushang muss sich auch derjenige als zumutbares Bekanntmachungsmedium verweisen lassen, der über keinen Internetanschluss verfügt und - auf Grundlage der BekanntmVO - auch nicht verfügen muss, will er zuverlässig die Fortentwicklung des Gemeinderechts im Blick behalten. Die von der Antragsgegnerin aufgezeigte Zahl von 34,2 % Bundesbürger, die keinen Internetanschluss besitzen, ist zu gewichtig, als dass der Hinweis der Antragsgegnerin im Internet auf den jeweiligen Aushang die rechtsstaatlichen Bedenken an der Wirksamkeit des Aushangs bei einer Gemeinde dieser Größenordnung und Struktur ausräumen könnte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin behauptete gestiegene Mobilität der Gemeindebewohner." 42 Mit weiteren Urteilen vom 11. September 2008 - 7 D 64/07.NE -, 23. Oktober 2008 - 7 D 72/07.NE - und vom 24. November 2008 - 7 D 52/07.NE - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auch das erkennende Gericht schließt sich dem an. 43 Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes: In Kommunen mit mehr als 35.000 Einwohnern ist die Bekanntmachung durch Aushang generell unzulässig. Aber auch in kleineren Gemeinden - X. hat ca. 32.000 bis 33.000 Einwohner, 44 vgl. http://www.it.nrw.de/kommunalprofil/X.pdf und http://www.X. .de/stadtportraet/ - 45 kann die Bekanntmachung durch Aushang ungeeignet sein; letztlich handelt es sich dabei um eine Einzelfallbetrachtung. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den o.g. Normenkontrollentscheidungen ausgeführt hat, ist entscheidend für die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang), dass Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich" gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können". Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu darauf hingewiesen, mit Blick auf die historische Entwicklung der Bekanntmachungsverordnung einerseits und unter Betrachtung einschlägiger Regelungen in anderen Bundesländern andererseits könne die Obergrenze für die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag ggf. etwas unter 35.000 Einwohnern liegen. Die Einwohnerzahl der Stadt X. liegt nur knapp (ca. 7 %) unterhalb von 35.000. 46 Für das erkennende Gericht sind durchgreifende Gründe, die Bekanntmachung des Ortsrechts in der Stadt X. durch Aushang als (noch) rechtsstaatsgemäß anzusehen, nicht ersichtlich. Das folgt aus der historischen Entwicklung des Bekanntmachungsrechts allgemein, dem kommunalrechtlichen Status X. s und schließlich der Bewertung der örtlichen Situation im Einzelnen: 47 Die Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969, GV NRW S. 684, (BekanntmVO 1969) sah in § 4 Abs. 3 die Bekanntmachung (lediglich) von Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie deren Tagesordnungen nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern vor. Diese Einwohnermarke ist bei historischer und vergleichender Betrachtung die höchste Zahl, die ein Gesetzgeber je für Bekanntmachungen durch Anschlag in den Blick genommen hat. Sämtliche anderen nordrhein-westfälischen und sonstigen landesrechtlichen Regelungen (abgesehen vom Sonderfall Mecklenburg-Vorpommern) sehen weit niedrigere Höchstgrenzen vor. 48 Darüber hinaus entspricht die Verpflichtung, in X. Ortsrecht nicht nur durch Aushang bekannt zu machen, auch dem rechtlichen Status der Kommune im Übrigen. X. ist gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1979 in der Fassung der 15. Verordnung vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434) eine Mittlere kreisangehörige Stadt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) können ihr daher neben den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 GO zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Das kann zu einem erhöhten Bedarf an Bekanntmachungen mit größerem Adressatenkreis führen, der wiederum unter Berücksichtigung der erforderlichen zuverlässigen Kenntnisnahmemöglichkeit von vornherein Bekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag im Aushangkasten" und Hinweis auf den Aushang im Internet nach den oben genannten Grundsätzen als unvertretbar erscheinen lässt. 49 Schließlich führt auch die Bewertung der örtlichen Situation und sonstigen Gegebenheiten in X. zu keinem anderen Ergebnis. Trotz der großen Einwohnerzahl von 32.000 bis 33.000 sieht § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HS den Aushang nur an einer Stelle am Rathaus der Stadt und zudem nur für eine Woche vor. Das erscheint auch angesichts der geografischen Situation X. s für die Gewährleistung der sicheren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Bürger nicht als ausreichend. Denn immerhin hat die Stadt X. insgesamt neun, zum Teil weit von der Kernstadt entfernt liegende weitere Ortsteile. C1. ist mit ca. 3.100 Einwohnern der größte Ortsteil. Der Ortsteil X1. hat 2.665 Bewohner. Ferner haben die Ortsteile I. und I1. jeweils etwas mehr als 1.000 Einwohner. Kleiner sind nur die Ortsteile T. (877 Einwohner), C. (596 Einwohner), N. (521 Einwohner), P.--------straße (363 Einwohner) und O.---------straße (210 Einwohner). 50 Vgl. http://www.X. .de/stadtportraet/ortsteile/index.php. Damit lebt immerhin fast ein Drittel der Einwohner X. s außerhalb der Kernstadt und ist von daher dem Aushangort für Bekanntmachungen kaum noch räumlich zugeordnet. 51 Ist hiernach das Satzungsrecht für die Erhebung der Vergnügungssteuer formell unwirksam, ist die Heranziehung des Klägers im Jahr 2008 zu Unrecht erfolgt, so dass die Bescheide aufzuheben sind. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 54