Urteil
11 K 1273/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0407.11K1273.08.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.3.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die für die Zeit von Juni 2007 bis Februar 2008 entrichteten Rundfunkgebühren und den geleisteten Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 54,68 EUR zurückzuzahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.3.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die für die Zeit von Juni 2007 bis Februar 2008 entrichteten Rundfunkgebühren und den geleisteten Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 54,68 EUR zurückzuzahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen internetfähigen Rechner (Personal-Computer <PC>). Der Kläger bietet seit Juni 2007 in seinem Wohnhaus zu gewerblichen Zwecken eine EDV-Beratung an. Zur Durchführung der anfallenden Arbeiten setzt er unter anderem seinen privaten Rechner ein, der einen Internetzugang besitzt. In seinem Wohnhaus hält der Kläger ein Rundfunkgerät und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit, die er privat nutzt und für die er Rundfunkgebühren entrichtet. Mit Schreiben vom 04.06.2007 zeigte der Kläger der Gebühreneinzugszentrale Köln (nachfolgend: GEZ) an, dass er ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät vorhalte, das er im Gegensatz zu den anderen von ihm zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten nicht ausschließlich privat nutze. Er gehe davon aus, dass es sich bei diesem Rundfunkempfangsgerät um ein gebührenbefreites Zweitgerät handele. Dieser Auffassung vermochte sich die GEZ nicht anzuschließen und zog den Kläger mit Gebührenbescheid vom 01.12.2007 für die Zeit von Juni 2007 bis August 2007 zu rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR, insgesamt also zu 21,56 EUR heran. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Gebührenkonto bis einschließlich November 2007 eine Gebührenschuld von 38,12 EUR ausweise. Hiergegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 09.08.2009 Widerspruch. Er machte geltend, dass er den in dem Gebührenbescheid ausgewiesenen Betrag von 38,12 EUR unter Vorbehalt gezahlt habe. Die Festsetzung einer Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät verstoße gegen § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV -. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, weil auf seinem Grundstück noch andere privat genutzte Rundfunkgeräte angemeldet seien. Der Auffassung, dass eine Gebührenbefreiung für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät nur dann möglich sei, wenn die anderen auf dem Grundstück bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte ebenfalls nicht ausschließlich privat genutzt würden, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 RebGStV. Insoweit werde auf die Antwort der Bundesregierung vom 10.10.2007, Drucksache 16/6653, verwiesen. Im Übrigen sei er als Ein-Personen- Unternehmen wie eine Privatperson zu behandeln, mit der Folge, dass er in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2008 gab der Beklagte dem Widerspruch nicht statt. Er führte aus, Zweitgeräte seien gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RGebStV innerhalb einer Wohnung nur dann gebührenbefreit, wenn sie in ausschließlich privat genutzten Räumen zum Empfang bereitgehalten würden. Dagegen gelte § 5 Abs. 3 RGebStV ausdrücklich nur im nicht ausschließlich privaten Bereich und stelle eine Ausnahme von der gesonderten Gebührenpflicht für jedes Rundfunkgerät nach § 2 Abs. 2 RGebStV dar. Da die Wohnung des Klägers aber gerade nicht nur zum ausschließlich privaten Bereich gehöre, sei § 5 Abs. 3 RGebStV auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar. Bei dem von dem Kläger zum Empfang bereitgehaltenen neuartigen Rundfunkgerät handele es sich um ein Erstgerät im nicht ausschließlich privat genutzten Bereich. Daher seien für dieses neuartige Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten, auch wenn auf ein und demselben Grundstück bereits herkömmliche Rundfunkgeräte für einen Privathaushalt zum Empfang bereitgehalten würden. Der Widerspruchsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.03.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 07.04.2008 die vorliegende Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus trägt er vor, dass die Erhebung einer Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Rechner rechtswidrig sei. Der Legaldefinition eines Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 RGebStV könne nicht entnommen werden, was unter neuartigen Rundfunkempfangsgeräten zu verstehen sei. Insbesondere werde nicht geregelt, ob eine Gebührenpflicht bereits bei einer Internetfähigkeit des Gerätes oder erst bei einem Internetzugriff begründet werde. Darüber hinaus erweise sich eine Gebührenpflicht für internetfähige Rechner, die an den bloßen Besitz des Gerätes anknüpfe, als verfassungswidrig, weil eine solche Erhebung auf eine unzulässige "Besitzabgabe" hinausliefe. Während Rundfunk- und Fernsehgeräte als "Unterhaltsgeräte" dienten, würden Rechner im Regelfall für persönliche oder gewerbliche Angelegenheiten genutzt. Er, der Kläger, nutze seinen Computer jedenfalls nicht als Unterhaltungsgerät. Hierfür verwende er die auf seinem Grundstück bereitgehaltenen Rundfunk- und Fernsehgeräte. Als Gewerbetreibender bzw. Freiberufler sei er zwingend er auf einen Internetzugang angewiesen. Der damit einhergehende "Rundfunkzwang" stelle einen unzulässigen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit, seine negative Informationsfreiheit und seine Berufsfreiheit dar. Die Landesrundfunkanstalten hätten durch die Vergabe einer Benutzerkennung oder eines Passworts die Möglichkeit, den Kreis der Gebührenpflichtigen auf die Personen zu beschränken, die ihr neuartiges Rundfunkempfangsgerät zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen möchten. Die Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV könnten für die Auslegung des § 5 Abs. 3 RGebStV nicht herangezogen werden, weil die letztgenannte Vorschrift die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte abschließend regele und von daher als eigenständig zu betrachten sei. Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig habe in seinem Urteil vom 30.05.2008 - 4 A 149/07 - festgestellt, dass ein Arbeitsplatzcomputer gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV auch dann rundfunkgebührenbefreit sei, wenn der Betreffende in seiner Wohnung ansonsten nur privat genutzte Rundunkgeräte zum Empfang bereithalte. Diese Auffassung werde auch von dem VG Wiesbaden in seinem Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08 - vertreten. Hätte der Gesetzgeber die Privilegierung in Bezug auf gewerblich genutzte Hauptgeräte beschränken wollen, hätte er dies entsprechend formulieren müssen. Bei der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV habe der Gesetzgeber jedenfalls keine strikte Trennung zwischen dem privaten und dem gewerblichen Bereich vorgenommen. Die von dem Beklagten vertretene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "andere Rundfunkempfangsgeräte" sei mit dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsbegriff nicht vereinbar. Bei einer derartigen Auslegung sei für einen Nutzer nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er gebührenpflichtig bzw. gebührenbefreit sei. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 30.01.2008 - 1 BvR 829/06 - bereits Bedenken gegen die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte erhoben. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -, 1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.3.2008 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, die für die Zeit von Juni 2007 bis Februar 2007 entrichteten Rundfunkgebühren und den geleisteten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 54,68 EUR zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 01.03.2008 und verweist auf die seine Rechtsauffassung bestätigenden Urteile des VG Ansbach vom 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -, des VG Greifswald vom 08.07.2008 - 2 A 2028/07 - und des VG Würzburg vom 27.01.2009 - W 1 K 08.1886 -. Ergänzend hierzu trägt er vor, dass die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer ausreichend konkretisiert sei. "Vernünftige Bürger" sähen internetfähige Computer mittlerweile als Rundfunkempfangsgeräte an. Über das Internet könnten - überwiegend kostenlos - eine Vielzahl von Radio- und Fernsehsender empfangen werden. Vor diesem Hintergrund habe das VG Hamburg in seinem Urteil vom 24.07.2008 - 10 K 1261/08 - einen internetfähigen Computer als Rundfunkempfangsgerät qualifiziert. Internetfähige Computer würden verstärkt zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen genutzt. Im Jahr 2005 seien europaweit 20,4 Millionen Online-Radios zu verzeichnen gewesen. 55 v.H. der Internetnutzer schauten live oder zeitversetzt Fernsehsendungen im Internet. Der Anbieter Zattoo werde zunehmend von Nutzern nachgefragt, die nicht über einen Fernseher verfügten. Würde der Radioempfang über das Internet weitgehend freigestellt, wäre mit einer regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu rechnen. Es sei Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers, die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, wobei die Finanzierung nach der Rechtsprechung des BVerfGs entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden müsse. Angesichts der "digitalen Revolution" sei die Erhebung von Rundfunkgebühren auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte unerlässlich. Das Bereithaltungskriterium sei bei neuartigen wie bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten sachgerecht, um Missbrauch einzudämmen. Den Nachweis der tatsächlichen Nutzung könne er, der Beklagte, nicht erbringen und sei in einem Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkgebührenerhebung auch nicht zu führen. Die Gebühr für einen internetfähigen Computer hinge damit einzig und allein von der Erklärungsbereitschaft des Rundfunkteilnehmers ab, was mit der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht vereinbar sei, der lediglich auf die objektive technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs abstelle. Da die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV lediglich eine Privilegierung innerhalb des nicht privaten Bereichs begründen solle, müsse diese Bestimmung wie folgt gelesen werden: "Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich) ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere, nämlich herkömmliche, nicht privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden." Gesetzessystematisch sei die Anrechnung privater Rundfunkgeräte auf solche Geräte, die zu gewerblichen Zwecken zum Empfang bereitgehalten werden, nicht haltbar. Die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV habe nunmehr für neuartige Rundfunkgeräte eine Zweitgerätefreiheit für den nicht privaten Bereich geschaffen. Die von dem Kläger verfolgte Privilegierung gewerblich genutzter Rundfunkgeräte entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies hätten die Rundfunkreferenten bei ihrer Besprechung am 07.10.2008 in Berlin noch einmal ausdrücklich festgestellt. Schließlich sei zu bedenken, dass es sich bei der Regelung in § 5 Abs. 3 RGebStV um eine Ausnahmevorschrift handele, die restriktiv auszulegen sei. Die für den privaten Bereich geregelte Zweitgerätebefreiung habe der Gesetzgeber für neuartige Rundfunkgeräte auf den nicht ausschließlich privaten Bereich ausdehnen wollen. Würde man in Fällen dieser Art eine Verquickung des privaten und nicht privaten Bereichs zulassen, würde die Ausnahmeregelung derart überspannt, dass die Gebühr für einen Computer faktisch leer liefe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist insgesamt zulässig; insbesondere sind die gestellten Anträge statthaft. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Aufhebung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2008 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV die Erstattung bereits gezahlter Rundfunkgebühren und eines bereits entrichteten Säumniszuschlages anstrebt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der erhobenen Anfechtungsklage (1.) als auch hinsichtlich der erhobenen allgemeinen Leistungsklage (2.) begründet. 1. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät nicht rundfunkgebührenpflichtig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991, GV NRW S. 408, in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30.01.2007, GV NRW 2007 S. 107, - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Staatsvertrages technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangenen Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Vorliegend braucht die Kammer die (zunächst) zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob ein internetfähiger Rechner als Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV anzusehen ist, vgl. insoweit bejahend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG, VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -, VG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008 - 10 K 1261/08 -, VG Berlin, Urteil vom 17.12.2008 - VG 27 A 245.08 - , VG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.18886 -; insoweit verneinend: VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08.WI(V) -, offen gelassen: VG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2008 - 4 A 149/07 -; VG München, Urteil vom 21.11.2008 - M 6a K 08.191 -, und - bejahendenfalls - ob dieser Rechner i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten wird, vgl. insoweit bejahend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG -, VG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.18886 -; insoweit verneinend: VG Berlin, Urteil vom 17.12.2008 - VG 27 A 245.08 -, VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08.WI(V) -, VG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -, VG München, Urteil vom 21.11.2008 - M 6a K 08.191 -, VG Braunschweig, Urteil vom 21.10.2008 - 4 A 109/07 -; offen gelassen: VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2008 - 4 A 149/07 -. nicht abschließend zu entscheiden, weil der Kläger für seinen nicht ausschließlich privat genutzten Rechner jedenfalls den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für sich in Anspruch nehmen kann. Dass ein Rechner, der auf ein- und demselben Grundstück bzw. zusammenhängenden Grundstücken neben ausschließlich privat genutzten Rundunkempfangsgeräten zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzt wird, die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfüllt, folgt sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (a.) als auch aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift (b.) und ihrer Entstehungsgeschichte (c.). a. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung unterliegt der Rechner des Klägers nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Der Kläger hält nach seinen eigenen Angaben auf seinem Grundstück neben seinem gewerblich ("im nicht ausschließlich privaten Bereich") genutzten Rechner noch andere Rundfunkempfangsgeräte vor. Dass es sich - wie der Beklagte meint - bei den "anderen Rundfunkempfangsgeräten" um Rundfunkempfangsgeräte handeln muss, die wie der vorgehaltene Rechner ebenfalls gewerblich ("nicht im ausschließlich privaten Bereich") genutzt werden, lässt sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV nicht entnehmen. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese Regelung mit einem entsprechenden einschränkenden Zusatz versehen wäre. Da ein derartiger Zusatz fehlt und der Wortlaut einer Norm die äußerte Grenze der Auslegung darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1991- 1 BvR 850/88 -, BVerfGE 85, S. 69, 73 , m.w.N. auf die insoweit ergangene Rechtsprechung des BVerfGs, scheidet eine andere Betrachtungsweise allerdings aus. Die in Rede stehende Vorschrift kann auch nicht als unbestimmt und damit als auslegungsbedürftig angesehen werden. Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, begründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden müssen. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühren eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewähren. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 11.07.2001 - 7 B 00.2866 -; Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6, Rdz. 10 m.w.N.. Dem Bestimmtheitsgebot wird die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV gerecht, weil das Tatbestandsmerkmal "andere Rundfunkempfangsgeräte" nicht auslegungsfähig ist und wegen eines fehlenden einschränkenden Zusatzes nur dahingehend verstanden werden kann, dass hiervon sämtliche, also auch privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte, erfasst werden. Durch die gewählte Formulierung hat der Gesetzgeber den Kreis der Begünstigten in dem von dem Kläger verstandenen Sinne eindeutig und unzweifelhaft festgelegt. b. Eine Gebührenpflicht des Rechners des Klägers kann auch nicht aus der systematischen Stellung der Vorschrift innerhalb des § 5 RGebStV hergeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus einem Vergleich mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, dass für den Rechner keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gilt die Gebührenbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass eine Gebührenbefreiung nur dann auszusprechen ist, wenn sowohl das "Hauptgerät" als auch das Zweitgerät für private Zwecke genutzt wird. Eine solche Differenzierung hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV aber gerade nicht vorgenommen. Er benennt insoweit nur "andere Rundfunkempfangsgeräte" und lässt somit (bewusst) offen, ob diese zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt werden. Während bei der Gebührenbefreiung in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV strikt zwischen dem privaten und dem gewerblichen Bereich getrennt wird, hat der Gesetzgeber diese strikte Trennung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV aufgegeben, mit der Folge, dass insoweit eine Verquickung zwischen dem privaten und dem gewerblichen Bereich für zulässig erachtet wird. Aus der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die dort normierte Gebührenbefreiung für weitere Rechner ausschließlich auf gewerblich ("im nicht ausschließlich privaten Bereich") genutzte Rechner Anwendung finden soll. Denn diese Vorschrift verhält sich ebenso neutral wie die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV und ist dementsprechend auch auf eine Mehrheit von privat genutzten Rechnern anwendbar. c. Letztlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gegen die von dem Beklagten vertretene Auffassung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "andere Rundfunkempfangsgeräte" nur Rundfunkempfangsgeräte zu verstehen sind, die wie der Rechner des Klägers im nicht ausschließlich privaten Bereich genutzt werden. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtagsdrucksache 13/6202 vom 10.11.2004) ist insoweit Folgendes ausgeführt: "Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereit gehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, ist für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten." In dieser Begründung findet sich ebenfalls kein verlässlicher Hinweis dafür, dass es sich bei den "anderen Rundfunkempfangsgeräten" um gewerblich genutzte Geräte handeln muss. Der Klammerzusatz "herkömmliche" Rundfunkempfangsgeräte legt vielmehr den Schluss nahe, dass sich dieser wohl nur auf privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte beziehen kann, weil herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte, d.h. Rundfunk- und Fernsehgeräte, in ihrer klassischen Funktion als Unterhaltungsgeräte im Regelfall nicht zu gewerblichen, sondern zu privaten Zwecken zum Empfang bereitgehalten werden. Hätte der Gesetzgeber - und zwar abweichend von dem vorgenannten Regelfall - in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV auf andere gewerblich genutzte "Hauptgeräte" Bezug nehmen wollen, hätte er dies in der Gesetzesbegründung entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Da der Kläger nach alledem für seinen internetfähigen Rechner nicht rundfunkgebührenpflichtig ist, erweist sich auch seine Heranziehung zu einem Säumniszuschlag als rechtswidrig. 2. Der von dem Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch ist gleichfalls begründet. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern, soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet worden sind. Die von dem Kläger an den Beklagten für die Zeit von Juni 2007 bis Februar 2008 entrichteten rückständigen Rundfunkgebühren sowie der geleistete Säumniszuschlag sind ohne Rechtsgrund gezahlt worden, weil der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007, mit dem für die Zeit von Juni 2007 bis August 2007 rückständige Rundfunkgebühren sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der obigen Ausführungen aufzuheben ist und es in Bezug auf den verbleibenden Zeitraum von September 2007 bis Februar 2008 an einem Gebührenbescheid des Beklagten fehlt. Auf Grund der somit rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebung hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von insgesamt 54,68 EUR, der sich aus rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 49,68 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR zusammensetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 76,24 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.