Urteil
14 K 1509/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0420.14K1509.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. T a t b e s t a n d: Die Klägerin betreibt eine privaten Dienst mit dem Namen "I. ", der Pflege- und Hauswirtschaftsleistungen anbietet. Nachdem der Beklagte eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Büro (Gewerbe Pflegedienst inklusive vier Fahrzeuge) für das Grundstück Gemarkung L1. N2. Flur 17 Flurstück 419) mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Oktober 2005 abgelehnt hatte, errichteten die Kläger aufgrund der bestandskräftigen Genehmigung des Beklagten vom 13. September 2006 auf dem Grundstück Gemarkung C. Flur 3 Flurstück 603, N3.-----straße 25 ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten, Doppelgarage und vier Stellplätzen, das im Juli 2007 fertig gestellt wurde. Die als Nutzungseinheit I zu Wohnzwecken genehmigten Räume wurden bislang zum Wohnen nicht genutzt. Diese verwendet die Klägerin seit der Fertigstellung des Gebäudes für ihren Pflegedienst. Das letztgenannte Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt T. Nr. 230, S. (nördlicher Teil), der für das Gebiet die Festsetzung "Reines Wohngebiet" enthält. Entlang der N3.-----straße befinden sich nahezu ausschließlich Wohngebäude. In dem schräg gegenüberliegenden Gebäude N3.-----straße 28 sind Büroräume der Firma X1. Sicherheitstechnik untergebracht. Auf diese Nutzung, für die der Beklagte eine Genehmigung nicht erteilt hat, weist ein vor dem Gebäude befindliches Werbeschild hin. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 berichtete ein Nachbar der Kläger dem Beklagten, die Kläger hätten etwa im Juli 2007 im linken Untergeschoss in einer Nutzungseinheit, zu der ein separater Eingang bestehe, augenscheinlich den Verwaltungsbereich einer Firma I. eingerichtet. Zusätzlich würden vor dem Haus auf provisorischen Parkflächen drei Firmenfahrzeuge der Firma abgestellt. Ebenfalls seit Juli 2007 seien durch die Nachbarn zu unterschiedlichen Zeiten vermehrte Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Die ersten Firmenfahrten fänden ca. um 6.15 Uhr morgens und die letzten um ca. 23.00 Uhr statt. Mitarbeiter der Firma verfügten über Schlüssel, um in die linke Untergeschosswohnung zu gelangen. Von den Nachbarn darauf angesprochen habe die Klägerin erklärt, dass ihr Firmensitz für die nächsten drei Jahre in das Wohnhaus verlegt werde, weil die zuvor genutzten Räumlichkeiten vom Vermieter gekündigt worden seien. Nachdem der Beklagte den Klägern unter dem 9. Oktober 2007 Gelegenheit gab, zur Einleitung einer beabsichtigten Ordnungsverfügung, durch die die Einstellung der gewerblichen Nutzung angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht werden sollte, Stellung zu nehmen, beantragten die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. November 2007 die Nutzungsänderung unter Hinweis auf die Privilegierung freiberuflicher Tätigkeiten. Am 17. Januar 2008 beantragten sie unter Vorlage entsprechender Unterlagen die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung der Wohnung 1 (Erdgeschoss) im Gebäude N3.-----straße 25 in T. -C. in einen Pflegedienst. In der anliegenden Betriebsbeschreibung führten die Kläger aus, dass die Betriebszeit sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr andauere und die Anzahl der Schichten zwei betrage. Der Betrieb beschäftige insgesamt 10 Beschäftigte, was rechnerisch 5,5 Vollzeitkräften entspreche. Die Mitarbeiter suchten morgens den Betrieb auf, um die Patientendokumente, die Schlüssel für die Fahrzeuge und die für die Patientenwohnungen zu übernehmen. Mittags kämen die Beschäftigten der ersten Schicht an den Standort zurück und stellten die Fahrzeuge wieder am Betriebsort ab. Die zweite Schicht übernehme nachmittags die Fahrzeuge, die bereits genannten Schlüssel und die Patientenunterlagen. Diese stelle die Fahrzeuge dann abends wieder ab. Die Betreuung beziehe sich auf Patienten im Stadtgebiet von T. und in einem Umkreis von ca. 8 km vom Betriebsstandort. Die Nutzungsänderung der Wohnung 1 umfasst einen Raum für die Pflegedienstleitung/Büro, ein Materiallager/Kopierraum, einen Umkleideraum mit Dusche und WC, ein weiteres Büro, ein WC, eine Teeküche mit Personalraum und zwei Flure auf einer Fläche von insgesamt 139,41 m². Nachdem der Beklagte den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte er den Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung mit Bescheid vom 19. März 2008 mit folgender Begründung ab: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich in städtebaulicher Hinsicht nach § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB). Danach seien nur solche Vorhaben zulässig, die den Festsetzungen eines maßgeblichen Bebauungsplans nicht widersprächen. Nach § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestünden Bedenken gegenüber der bereits vorgenommenen Einrichtung des ambulanten Pflegedienstes innerhalb eines reinen Wohngebiets. Ein reines Wohngebiet diene gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO ausschließlich dem Wohnen. Diese Festsetzung diene der größtmöglichen Störungsfreiheit und einer hohen Gewährleistung der Wohnruhe. Diesem Ansinnen folge der Bebauungsplan Nr. 230, indem er das Plangebiet nach der Art der baulichen Nutzung deutlich gliedere: Ausgehend von einem Mischgebiet im Bereich der Ortsmitte C1. würden entlang der Haupterschließungsstraßen allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Erst dahinter schlössen sich entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit die reinen Wohngebiete an. Ein ambulanter Pflegedienst widerspreche der Zweckbestimmung eines reinen Wohngebietes deutlich, da die üblicherweise damit verbundenen Begleiterscheinungen erhebliche Belästigungen bzw. Störungen der Wohnruhe verursachten. Diese entstünden durch den zwangläufig anfallenden verstärkten Fahrzeugverkehr, der mindestens dreimal am Tag und vermutlich zeitversetzt durch die unterschiedlichen Ankunftszeiten der Mitarbeiter durch Fahrzeugwechsel und Schichtübergabe stattfinde. Allein die beantragten Betriebszeiten, die sich auch auf Sonn- und Feiertage bezögen, stünden in krassem Widerspruch zur Zweckbestimmung eines reinen Wohngebiets. Sie fänden auch keinen Widerhall in den üblicherweise von Freiberuflern ausgeübten, nach außen wahrnehmbaren Arbeitszeiten. § 13 BauNVO legitimiere nur Räume zur freiberuflichen Berufsausübung. Beim Pflegedienst liege der Schwerpunkt des Betriebes aber eindeutig in Hausbesuchen der zu betreuenden Personen, die mit mindestens drei Pkw vorgenommen würden. Ein wesentlicher Betriebszweck befinde sich nicht innerhalb der Räume des Gebäudes, sondern entfalte eine erhebliche Außenwirkung. Das Vorhalten von Pflegehilfsmitteln, die zu den Übergabezeiten ebenfalls vom Gebäude in die Dienstwagen umgeladen würden, führe durch die regelmäßig erforderliche Anlieferung ebenfalls zu Störungen durch Verkehrsbewegungen, die über das übliche Maß innerhalb eines reinen Wohngebiets hinaus gingen. Es handele sich auch nicht um einen Betrieb, der schwerpunktmäßig den Bewohnern des Gebiets diene. Daraufhin haben die Kläger am 28. April 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Es liege eine Privilegierung ihrer beruflichen Tätigkeit nach § 13 BauNVO vor. Die vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 5. September 1997 dargelegten Kriterien für einen freien Beruf würden bei dem Betrieb ihres Pflegedienstes erfüllt. Zum einen bedürfe ihre selbstständige Berufsausübung der Erlaubnis und werde auch überwacht. Darüber hinaus trage ihre Arbeitsleistung auch den "Stempel der Persönlichkeit". Da der Pflegedienstbetreiber den wesentlichen Teil der Pflegearbeiten übernehme, sei die Situation mit der eines freiberuflichen Arztes oder Anwalts vergleichbar, der weitere Mitarbeiter als Anwälte und Ärzte beschäftige. Auch werde die Fläche des gesamten Gebäudes mit nicht mehr als 30 % für den Betrieb in Anspruch genommen. Der Betrieb wirke auch nicht störend, weil sich in den Räumlichkeiten lediglich die Verwaltung befinde. Von in der Nähe an der Straße S. gelegenen Studentenwohnungen gehe eine wesentlich größere Belästigung durch über die N3.-----straße abgeleiteten Fahrzeugverkehr aus. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 2008 zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 17. Januar 2008 die Ge- nehmigung für die Änderung der Nutzung der Wohnung 1 im Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung C. Flur 3 Flurstück 603 zum Betrieb eines Pflegedienstes zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend zu den Erwägungen in seinem ablehnenden Bescheid aus: Den Ausführungen der Kläger zur Freiberuflichkeit ihrer Tätigkeit könne nicht gefolgt werden. Das von den Klägern zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs lasse ausdrücklich offen, ob die Tätigkeit eines Krankenpflegers gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit sei. Der Vergleich mit Ärzten und Anwälten sei nicht zielführend. Die wesentlich näher liegende und vergleichbare Tätigkeit des Altenpflegers sei indes durch den Bundesfinanzhof definitiv als nicht freiberuflich eingestuft worden, was dem zitierten Urteil zu entnehmen sei. Die Berichterstatterin hat am 2. Februar 2009 einen Erörterungstermin am Grundstück der Kläger durchgeführt. Hinsichtlich der Erörterungen im Einzelnen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Genehmigung für die Änderung der Nutzung der Wohnung 1 im Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung C. Flur 3 Flurstück 603 zum Betrieb eines Pflegedienstes nicht zu. Der ihren entsprechenden Antrag vom 17. Januar 2008 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch zugrunde zu legenden Vorschrift des § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) liegen nicht vor. Nach Satz 1 der Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Das ist hier aber der Fall, weil die beabsichtigte (und bereits realisierte) Nutzung nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts unzulässig ist. Zunächst handelt es sich bei der von den Kläger beantragten (und tatsächlich bereits vollzogenen) Nutzung der Wohneinheit I in ihrem Gebäude zu Zwecken des Betriebs des von der Klägerin geführten Pflegedienstes I. um ein baugenehmigungs-pflichtiges Vorhaben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf auch die bloße Änderung einer baulichen Nutzung, mit der keine baulichen Veränderungen einhergehen, der bauaufsichtlichen Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Genehmigungsbedürftig ist eine Nutzungsänderung stets dann, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann; in planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung dann anzunehmen, wenn die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berühren kann vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 - , Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (OVGE) Band 45 Seite 128 = Baurechtssammlung (BRS) 57 Nr. 184, ständige Rechtsprechung des OVG. Danach ist die von den Klägern beabsichtigte Nutzung der zu Wohnzwecken genehmigten Nutzungseinheit I zu Zwecken des Betriebs des Pflegedienstes genehmigungsbedürftig. Denn sie kann sich - jedenfalls - auf die städtebauliche Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB anders auswirken als die genehmigte Nutzung zu Wohnzwecken. Zunächst führt es zu keiner anderen Beurteilung, dass die Nutzungseinheit I nach ihrer Fertigstellung nie zu Wohnzwecken, sondern von Beginn an zu Betriebzwecken genutzt wurde. Denn für die Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung kommt es nicht auf eine etwa tatsächlich ausgeübte Nutzung an, sondern darauf, welche Nutzung genehmigt worden ist. Das ist hier jedoch ausschließlich die Nutzung "Wohnen", worauf sich die bestandskräftige Baugenehmigung vom 13. September 2006 eindeutig hinsichtlich der Nutzungsart beschränkt. Die von den Klägern beabsichtigte Nutzung der genehmigten Wohnung zu Betriebszwecken des Pflegedienstes I. ist nach den maßgebenden Vorschriften des Bauplanungsrechts unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) gelten für Vorhaben, die die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Maßgeblich ist hier für das planungsrechtlich relevante Vorhaben in Form der Nutzungsänderung die Vorschrift des § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan der Stadt T. Nr. 230 "S. " vom 21. Dezember 1978 ist ein sog. qualifizierter Bebauungsplan, der die Merkmale des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt. Das Vorhaben der Kläger ist mit der Festsetzung der Art der Nutzung in diesem Bebauungsplan indes nicht vereinbar. Danach gilt für die Art der Nutzung die Festsetzung "Reines Wohngebiet". Welche Nutzungsarten im reinen Wohngebiet zulässig sind, ergibt sich aus § 3 BauNVO. Nach Absatz 1 der Vorschrift dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Zulässig sind nach Absatz 2 Wohngebäude. Um ein Wohngebäude handelt es sich indes nicht, wenn dieses - wie hier - nicht mehr ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Nach Absatz 3 der Vorschrift können ausnahmsweise zugelassen werden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nummer 1) und Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nummer 2). Die Nutzung der Räumlichkeiten für den Betrieb des Pflegedienstes I. der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen ersichtlich nicht, weil der Pflegedienst nicht der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dient und es sich weder um einen Laden, einen nicht störenden Handwerksbetrieb noch um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Auch die Voraussetzungen des Absatzes 4 sind nicht erfüllt. Danach gehören zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Die von dem Pflegedienst I. betreuten und gepflegten Personen wohnen indes nicht in dem Gebäude der Kläger. Die Nutzung der Räumlichkeiten zum Zweck des Betriebs des Pflegedienstes ist auch nicht auf der Grundlage des § 13 BauNVO zulässig. Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind danach in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Die von den Klägern beantragte Nutzung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger oder solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Es kann vorliegend dahin stehen, ob die ambulante Pflegetätigkeit als solche der Tätigkeit von Gewerbetreibenden vergleichbar ist, die ihren Beruf in ähnlicher Art wie freiberuflich Tätige ausüben, weil die hier beantragte Nutzung nicht in der persönlichen Ausübung von Pflegetätigkeiten oder hauswirtschaftlichen Hilfstätigkeiten für die Kunden in den Räumlichkeiten der Nutzungseinheit I im Gebäude N3.-----straße 25 besteht. Eine solche Tätigkeit setzt die persönliche Erbringung von Dienstleistungen für einen unbestimmten Personenkreis in den Räumlichkeiten voraus. Denn die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1996 - 4 B 154/96 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1997, 398 f. = Baurechtssammlung (BRS) 58 Nr. 62 = Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR) 1996, 816 = Gewerbearchiv (GewArch) 1997, 125 f; Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 56/80 -, in: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 68, 324 ff. = NVwZ 1984, 236 ff. = BRS 42 Nr. 56 = BauR 1984, 267 ff. Hier findet - ungeachtet der weiteren rechtlichen Einordnung - die persönliche Erbringung der Dienstleistungen (Pflege) indes gerade nicht in den Räumlichkeiten in der N3.-----straße 25 statt. Wie die Kläger zur Begründung ihres Bauantrages ausführen und was sie zur Begründung der Klage noch einmal bekräftigen, dienen diese der Verwaltung und Organisation der Pflege und der Lagerung der für die Pflege vorzuhaltenden Hilfsmittel. Die eigentliche Pflegedienstleistung findet - und das macht gerade den Charakter eines ambulanten Pflege- und Hauswirtschaftsdienstes aus - bei den Pflegebedürftigen zu Hause statt. Aus diesem Grunde suchen die im Betrieb der Klägerin Beschäftigten das Gebäude N3.-----straße nur zu Beginn und Ende ihrer jeweiligen Schichten auf, um sich in den Besitz der sächlichen Mittel, die für die Erbringung der Leistungen am Kunden vor Ort notwendig sind (Wohnungsschlüssel, Pflegeutensilien usw.) zu bringen und hier die Fahrzeuge zu übernehmen, mit denen sie die Kunden erst aufsuchen können. Im Übrigen dürfte auch Überwiegendes gegen eine Qualifizierung des Betriebs eines ambulanten Pflege- und Hauswirtschaftsdienstes als eine der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO vergleichbare Tätigkeit sprechen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Auslegung des § 13 BauNVO nutzbar gemacht werden könne. Danach fallen die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe auch unter § 13 BauNVO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 143.65 -, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerke der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 406.12 § 13 BauNVO Nr. 1; Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 56/80 -, a.a.O. Zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 ESTG aufgezählten Berufen gehört der Betrieb eines ambulanten Dienstes der vorliegenden Art indes nicht. Nach Satz 2 gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigen, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Zunächst ist festzustellen, dass der Beruf der Altenpflegerin oder Krankenpflegerin bzw. Hauswirtschafterin - solche Dienstleistungen umfasst das Angebot der Klägerin - in diesem Katalog nicht enthalten ist. Es handelt sich dabei jedoch auch nicht um einen den katalogisierten Berufen ähnlichen Beruf. Ein Beruf ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn das typische Bild des Katalogberufs in seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören sowohl die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen als auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Vgl. etwa: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. Juni 1992 - V B 240/91 -, zitiert nach Juris. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof, und ihm folgend auch das Finanzgericht Hamburg, entschieden, dass die selbstständige Tätigkeit eines Altenpflegers nicht als freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 ESTG angesehen werden kann. Vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 1994 - V R 137/92 -, Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 4. August 1998 - II 10/98 -, jeweils zitiert nach Juris. Bei den vom Pflegedienst I. angebotenen Tätigkeiten dürfte auch nicht die geistige/intellektuelle oder kreative Leistung im Vordergrund stehen, die für die Vergleichbarkeit mit der freiberuflichen Tätigkeit zu fordern wäre. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.