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Urteil

10 K 1847/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0506.10K1847.08.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. April 2008 verpflichtet, der Klägerin für den Besuch des G. -Berufskollegs in I. in der Zeit von Januar bis Juni 2008 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung ihres Erbanteils an dem Hausgrundstück in C1. , T3. , zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. April 2008 verpflichtet, der Klägerin für den Besuch des G. -Berufskollegs in I. in der Zeit von Januar bis Juni 2008 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung ihres Erbanteils an dem Hausgrundstück in C1. , T3. , zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. T a t b e s t a n d : Die am 29. Mai 1985 in I. geborene Klägerin, die eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin absolviert hat, besuchte ab dem 6. August 2007 das St.- G. -Berufskolleg (Berufskolleg und Berufliches Gymnasium) in I. mit dem Ziel des Erwerbs der Allgemeinen Hochschulreife für berufserfahrene Schüler/innen. Am 24. Januar 2008 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Aus den überreichten Unterlagen ergab sich, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter im April 2004 eine monatliche Halbwaisenrente in Höhe von 104,81 EUR erhält und einen Erbanteil an dem Zweifamilienhaus der Familie in C1. , T3. , erworben hat. Die Klägerin bewohnt dieses Haus zusammen mit ihrem Vater, ihrer Schwester L. und deren Sohn. Nach Angaben der Klägerin betragen die Wohnfläche des Hauses ca. 140 qm und die Fläche des Grundstücks ca. 650 qm; der Zeitwert sei mit ca. 200.000,00 EUR anzusetzen. Gemäß Grundbucheintragung vom 21. Januar 2008 gestalten sich die Eigentumsverhältnisse wie folgt: Laufende Nummer Eigentümer Grundlage der Eintragung der Eintragungen 3.1 S. X. , geboren am 14.08.1950 Auf Grund Erbfolge (Amtsgericht C1. , - zu ½ Anteil - 2 VI 748/05) und im übrigen ohne Eigen- 3.2.1 S. X. , geboren am 14.08.1950 Eigentumswechsel eingetragen am 28.11.2005. 3.2.2 N. X. , geboren am 10.06.1978 3.2.3 3.2.3 D. X. , geboren am 22.01.1983 3.2.4 C2. X. , geboren am 22.12.1983 3.2.6 L. X. , geboren am 29.05.1985 3.2.6 Zu 3.2: - zu ½ Anteil in Erbengemeinschaft - Die Darlehen, die der Vater der Klägerin zur Finanzierung des Hauses aufgenommen hat und - nach Ablösung - nunmehr an die Landesbank T4. zurückzuzahlen sind, beliefen sich am 31. Januar 2008 auf insgesamt 160.048,36 EUR (101.768,10 EUR und 58.280,26 EUR) und am 30. April 2008 auf insgesamt 156.922,30 EUR (99.652,41 EUR und 57.269,89 EUR). Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin eines Privatgirokontos für Auszubildende sowie eines Sparkassenzertifikats, die am 29. Januar 2008 ein Guthaben von insgesamt 4.148,54 EUR (2.148,54 EUR und 2.000,00 EUR) aufwiesen. Ferner verfügt sie über einen Bausparvertrag, der am 31. Dezember 2007 ein Guthaben in Höhe von 826,02 EUR aufwies. Nach Auffassung des Beklagten soll sich die Vermögenslage der Klägerin wie folgt darstellen: 1. Haus Zeitwert 200.000,00 EUR davon 1/16 Erbteil 12.500,00 EUR noch zu tilgen ca. 157.000,00 EUR davon 1/16 9.812,50 EUR 2.687,50 EUR 2. Weiteres Vermögen Barvermögen 2.148,54 EUR Sparvermögen 2.000,00 EUR Bausparguthaben (826,02 EUR ./. 10 %) 743,41 EUR 4.891,95 EUR gesamt 7.579,45 EUR Mit Bescheid vom 29. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 mit der Begründung ab, der Betrag des anzurechnenden Vermögens in Höhe von monatlich 396,57 EUR [(7.579,45 EUR ./. Freibetrag in Höhe von 5.200,00 EUR = 2.379,45 EUR) : 6 Monate] übersteige den monatlichen Bedarf in Höhe von 354,00 EUR. Daraufhin hat die Klägerin am 27. Mai 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Eine wirtschaftliche Verwertung ihres Grundeigentums sei nicht möglich. Sie könne den angerechneten Grundstückswert in Höhe von 2.687,50 EUR schon deshalb nicht durch Beleihung des Grundstücks realisieren, weil sich das Grundstück im Teileigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft befinde. Auch erscheine es nicht realistisch, im Falle einer Teilungsversteigerung das hoch belastete Grundstück mit entsprechenden vorrangigen Grundpfandrechten zu einem Wert zu veräußern, der ausreichend sei, um einen Mindesterlös von 200.000,00 EUR zu erzielen. Im Übrigen sei die Verwertung des Hauses, in dem sie ein Zimmer bewohne, durch eine Teilungsversteigerung auch deshalb unwirtschaftlich, weil für sie künftig Mietkosten anfielen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschlechterten. Auch sei es ihr nicht zumutbar, ihr Familienheim zu veräußern, in dem sie gemeinsam mit ihrer Familie lebe. Ferner hätten die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft schriftlich erklärt, sie seien nicht bereit, die Erbengemeinschaft aufzulösen und das Familienheim versteigern zu lassen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. April 2008 zu verpflichten, ihr für den Besuch des G. -Berufskollegs in I. in der Zeit von Januar bis Juni 2008 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung ihres Erbanteils an dem Hausgrundstück in C1. , T3. , zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Der Erbanteil stelle weiterhin zu berücksichtigendes Vermögen dar. Auf Grund des Zeitpunktes der Antragstellung und des damit verbundenen kurzen Bewilligungszeitraums sei eine relativ hohe Anrechnung des Vermögens auf den jeweiligen Monat erfolgt. Im Übrigen habe die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung weitere verfügbare Mittel gehabt, um ihre Ausbildung zu finanzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die im Klageantrag bezeichnete Ausbildung in der Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausbildung der Klägerin ist - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig. Denn nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung u. a. geleistet für den Besuch von Abendgymnasien und Kollegs. Die Höhe der insoweit zu leistenden Ausbildungsförderung richtet sich im vorliegenden Fall nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der zuletzt durch Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005, BGBl I, S. 2809, geänderten Fassung, weil der in Betracht kommende Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2008 begann. Die andernfalls zu beachtenden neuesten Bedarfs- und Freibetragssätze sind nicht anzuwenden (vgl. Art. 15 und 21 Abs. 2 des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007, BGBl I S. 3254). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der danach maßgeblichen Fassung gilt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs ein Betrag von 310,00 EUR, der sich, wenn der Auszubildende - wie hier - bei seinen Eltern wohnt, um monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 44,00 EUR auf 354,00 EUR erhöht. Dieser Bedarf wird - auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht aus dem nach den §§ 21 ff. BAföG anzurechnenden Einkommen der Klägerin gedeckt. Die Klägerin verfügt über eine monatliche Waisenrente in Höhe von 104,81 EUR, die aber hier gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG bis zu einer Höhe von 112,00 EUR anrechnungsfrei bleibt. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Förderanspruch der Klägerin allerdings eigenes, gemäß § 11 Abs. 2 BAföG auf den förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden anzurechnendes Vermögen (vgl. §§ 26 ff. BAföG) nicht entgegen. Die Klägerin verfügt zwar über Vermögen in Höhe von insgesamt 7.388,92 EUR (vgl. § 27 Abs. 1 BAföG). Dieses bleibt jedoch bei der Berechnung der zu bewilligenden Leistung gemäß § 29 Absätze 1 und 3 BAföG anrechnungsfrei. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstigen Rechte (Nr. 2). Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (Satz 2). Hiervon ausgehend besteht zunächst ein Spar-, Bank- und Bausparguthaben in Höhe von 4.891,95 EUR. Die Guthaben auf dem Privatgirokonto der Klägerin sowie im Zusammenhang mit dem Sparkassenzertifikat, die sich am 29. Januar 2008 auf 2.148,54 EUR sowie 2.000,00 EUR beliefen, stellen Forderungen gegen die Sparkasse C1. in Höhe von insgesamt 4.148,54 EUR dar. Als eine als Vermögen zu berücksichtigende Forderung ist auch der bei der LBS bestehende Bausparvertrag anzusehen, der zum 31. Dezember 2007 ein Bausparguthaben in Höhe von 826,02 EUR aufwies. Von diesem Betrag sind - wie vorliegend geschehen - gemäß Ziffer 28.3.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföGVwV) pauschal 10 % als Lasten in Abzug zu bringen, so dass sich ein weiterer anrechenbarer Betrag in Höhe von 743,41 EUR ergibt. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass dem Auszubildenden Verbindlichkeiten entstehen, wenn dieser einen Bausparvertrag vorzeitig in Anspruch nimmt. Vgl. Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, 5. Auflage, Stand der Bearbeitung: Mai 2008, § 29, Rdnr. 9. Darüber hinaus verfügt die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter über einen Erbanteil an dem Haus P. in C1. im Wert von 2.496,97 EUR. Die Beteiligten sind insoweit übereinstimmend von einem 1/16-Anteil der Klägerin als Miterbin ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar verfügt die Klägerin gemäß Grundbuchauszug vom 21. Januar 2008 (zunächst) über einen Erbanteil von 1/10. Ausweislich des Auszugs ist der Vater der Klägerin zur Hälfte Miteigentümer des Hausgrundstücks, die andere Hälfte steht im Eigentum der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin, ihrem Vater und ihren drei Geschwistern. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Vater der Klägerin - neben seinem hälftigen Miteigentumsanteil - nach den erbrechtlichen Vorschriften zu einem weiteren Viertel gesetzlicher Erbe des Hausgrundstücks geworden ist. Als überlebender Ehegatte ist der Vater der Klägerin neben seinen Kindern als Verwandten der ersten Ordnung gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB - bezogen auf den hälftigen Miteigentumsanteil seiner verstorbenen Ehefrau - zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen; diesem Viertel ist, da anderweitige Angaben zum Güterstand nicht vorliegen, ein (weiteres) Viertel hinzuzurechnen, um insoweit dem Zugewinnausgleich im Todesfall Rechnung zu tragen, vgl. § 1371 Abs. 1 BGB. Dementsprechend verbleibt ein auf die Klägerin und ihre drei Geschwister aufzuteilender Erbanteil von ¼, so dass ihr ein Erbanteil von 1/16 zusteht. Hiervon ausgehend ist der 1/16-Anteil der Klägerin als Miterbin an dem Haus P. T3. in C1. mit 2.496,97 EUR zu veranschlagen. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist der Wert bei sonstigen Gegenständen - d. h. außer Wertpapieren - auf die Höhe des Zeitwertes zu bestimmen; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung (Abs. 2). Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Mit Blick darauf ist von einem Zeitwert des Hauses im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Januar 2008 in Höhe von 39.951,64 EUR auszugehen. Nach den Angaben der Klägerin, die der Beklagte nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, betrug der Zeitwert des im Jahr 1984 erbauten Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 140 qm und einer Grundstücksfläche von 650 qm 200.000,00 EUR, von dem die Darlehensverbindlichkeiten, die am 31. Januar 2008 insgesamt 160.048,36 EUR betragen haben, abzuziehen sind. Soweit der Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten am 30. April 2008 in Höhe von 156.922,30 EUR - also bei Bescheiderteilung - berücksichtigt hat, widerspricht dies der Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Bei einem Anteil von 1/16 ergibt sich daher für die Klägerin ein Wert in Höhe von 2.496,97 EUR. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bleiben von dem Gesamtvermögen in Höhe von 7.388,92 EUR aber - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - bereits 5.200,00 EUR anrechnungsfrei. Darüber hinaus ist der auf das Hausgrundstück entfallende Vermögenswert in Höhe von 2.496,97 EUR gemäß § 29 Abs. 3 BAföG allerdings ebenfalls von der Vermögensanrechnung auszunehmen. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalisierungen und Typisierungen ergeben können. Vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 9. Wann eine „unbillige Härte" vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 11. Eine Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG kann insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen stehen. Zu den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anzurechnende Vermögen auch tatsächlich einsetzbar ist. Trifft dieses ausnahmsweise nicht zu, könnte der Ausbildungsbedarf hieraus nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1991 - Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall keine realistische Verwertungschance hinsichtlich des fraglichen Vermögensgegen- standes gegeben ist. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638. Mit Blick darauf ist unter den hier gegebenen Umständen ein Härtefall im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG anzunehmen, weil eine realistische Verwertungsmöglichkeit des Erbanteils der Klägerin von 1/16 an dem Hausgrundstück P. T3. , C1. , nicht gegeben ist. Eine Verwertung durch Veräußerung des Anteils der Klägerin an dem Grundstück an einen Dritten ist nach der Lebenserfahrung im vorliegenden Fall nicht zu realisieren. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fernliegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Eine realistische und zumutbare Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese müsste mit Blick auf die schriftliche Erklärung der Erbengemeinschaft, sie sei zu ihrer Auflösung nicht bereit, hier gegen den Willen der Miterben erzwungen werden und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen. Diese führt jedoch in aller Regel zu einer unwirtschaftlichen Verwertung (deutlich) unter Marktwert, vgl. auch: Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 15; Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 - 1 K 335/06 -, und wäre daher auch mit Blick darauf, dass die zu einer Finanzierung der Ausbildung der Klägerin nicht verpflichteten Familienangehörigen ebenfalls ihr Eigentum, und zwar voraussichtlich ohne einen gleichwertigen finanziellen Ausgleich, verlören, nicht zumutbar. Auch eine realistische, zumutbare Verwertung des 1/16-Anteils der Klägerin als Miterbin an dem Grundstück P. T3. durch Beleihung ist nicht möglich. Die Vergabe eines bankenüblichen, durch Belastung des Grundstücks gesicherten Kredits setzt zumindest die Fähigkeit des Darlehensnehmers voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 - 1 K 335/06 -. Die Klägerin verfügte im Bewilligungszeitraum aber nur über ein geringes monatliches Einkommen in Höhe von 104,81 EUR aus ihrer Waisenrente, das sie im Übrigen zur Bedarfsdeckung einsetzen musste. Abgesehen davon, dass bereits die fehlende wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Erbanteils an dem Grundstück P. T3. in C1. die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BaföG begründet, führte eine Zwangsversteigerung auch deshalb zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Klägerin und ihrer ebenfalls im Haus P. T3. lebenden Familienmitglieder, weil diese ihre Unterkunft verlören. Von den Sondertatbeständen, die im Allgemeinen eine besondere Härte im Sinne des Abs. 3 begründen können und die in den BAföGVwV an erster Stelle erwähnt werden, ist insbesondere das familiengenutzte Hausgrundstück zu nennen. Eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines selbstbewohnten kleinen bzw. angemessenen Hausgrundstücks führen würde. Vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 17.1; BaföGVwV Tz. 29.3.2a. Der Begriff des kleinen bzw. angemessenen Hausgrundstücks knüpft an die entsprechende Regelung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) an. Hiernach soll bei einem Vierpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 130 qm sowie bei einem freistehenden Haus eine Grundstücksfläche bis 500 qm noch angemessen sein. Der Wohnbedarf des Auszubildenden ist aber nicht nur schutzwürdig, wenn er als Alleineigentümer das angemessene Hausgrundstück bewohnt, sondern auch, wenn er an diesem nur Bruchteils- oder Gesamthandseigentum innehat. Die Annahme einer unbilligen Härte ist grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, wenn das Hausgrundstück mehr als eine Wohnung enthält oder der Miteigentumsanteil sich auf ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus bezieht, sofern nur die vom Auszubildenden bewohnte Wohnung nach Größe, Zuschnitt und Ausstattung sowohl seinem angemessenen Wohnbedarf als auch seinem Miteigentumsanteil entspricht. Vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 17.1. Eine unbillige Härte kann aber nur dann angenommen werden, wenn durch die Veräußerung oder aber zumindest durch eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks der tatsächliche oder auch nur wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist. Vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 17.1. Hiervon ausgehend liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG auch deshalb vor, weil die Klägerin sowie ihre im Haus lebenden Familienangehörigen im Falle der Verwertung des Erb- bzw. Miteigentumsanteils durch Zwangsversteigerung auch ihre Wohnstatt verlören und dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebensgrundlage führte. Zwar überschreitet das Haus P. T3. in C1. mit einer Wohnfläche von 140 qm und einer Grundstücksfläche von 650 qm die oben dargestellten Vorgaben für ein angemessenes Hausgrundstück, diese Überschreitungen sind jedoch nur geringfügig. Auch entspricht das von der Klägerin bewohnte Zimmer im Haus P. in etwa ihrem 1/16-Anteil als Miterbin. Mit Blick darauf erwiese sich eine Verwertung des Hausgrundstücks durch Zwangsversteigerung als nicht hinnehmbare Beeinträchtigung für die Klägerin und ihre Familie. Der Erbanteil der Klägerin ist mit 1/16 sehr gering, so dass auch der Wert des auf sie entfallenden Erlöses aus einer Zwangsversteigerung nicht übermäßig groß wäre. Dies rechtfertigte es - auch angesichts des relativ kurzen Bewilligungszeitraums von Januar bis Juni 2008 - nicht, sowohl der Klägerin als auch ihren (unbeteiligten) Familienmitgliedern die Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus wäre die Klägerin im Falle der Zwangsversteigerung gehalten, eine Wohnung anzumieten, so dass zusätzliche (vermeidbare) Unterkunftskosten entstünden. Der Annahme einer unbilligen Härte steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin über weiteres Vermögen verfügt, mit dem sie ihren Bedarf auch ohne Verwertung ihres Erbanteils hätte sicherstellen können. Ein weiterer Teil des Vermögens (hier: Giro-, Spar- und Bausparguthaben) ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG auch dann anrechnungsfrei zu stellen, wenn oder soweit die nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfrei gestellten Beträge zur Vermeidung der Härte voll oder teilweise ausreichten. Die nach dieser Vorschrift anrechnungsfreien Beträge sollen dem Auszubildenden ein wenig wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und die Deckung üblicher Aufwendungen sichern; dieser Zweck würde verfehlt und dieser Auszubildende gegenüber anderen wesentlich schlechter gestellt, wenn sie stets zunächst zur Vermeidung einer unbilligen Härte einzusetzen wären. Vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 29, Rdnr. 12.1. Soweit dem Beklagten gemäß § 29 Abs. 3 BAföG Ermessen eingeräumt wird, ist dieses hier dahingehend reduziert, dass nur die Entscheidung, den in dem Erbanteil begründeten Vermögenswert anrechnungsfrei zu lassen, ermessensfehlerfrei ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall - so auch hier - kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende (Ermessens-)Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.