Beschluss
7 L 211/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0515.7L211.09.00
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Tenor
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N.---------weg 22 in T1. - I. . Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Ca. 1.000 m nordöstlich des Grundstücks steht auf dem Gebiet der Stadt T1. seit einigen Jahren eine Windkraftanlage vom Typ Nordex N-52. Nordnordöstlich des Grundstücks des Klägers liegt eine von der Stadt B. im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheiden vom 14. und 26. März 2007 Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA 1 und 4 sowie WKA 3 und 5) vom Typ Enercon E-70 mit einer Nabenhöhe von 113,5 m in dieser Vorrangzone. Mit Bescheid vom 24. April 2008 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung, anstelle der bereits genehmigten vier Windkraftanlagen drei Windkraftanlagen (WKA 1, 3 und 5) vom Typ Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108 m zu errichten und zu betreiben. Die Anlage 1 liegt ca. 1.250 m, die Anlage 3 ca. 1.000 m und die Anlage 5 ca. 1.400 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Genehmigung hinsichtlich der Windkraftanlage 1 an, die zwischenzeitlich errichtet und in Betrieb genommen wurde. Am 5. Juni 2008 hat der Antragsteller Klage gegen die Genehmigung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (VG Arnsberg 7 K 1932/08). Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Genehmigung auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 3 und 5 mit folgender Begründung an: Der Antragsteller habe kein schützenswertes Suspensivinteresse, da kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass die Genehmigung nachbarschützende Normen verletze. Die Beigeladene habe ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse an der baldigen Ausnutzung der Genehmigung. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse an der zeitnahen Verwirklichung des Vorhabens, weil es durch den Verzicht auf die Verbrennung fossiler Brennstoffe einen Beitrag zum Klimaschutz leiste. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde dieser Bescheid mit Schreiben vom 5. Februar 2009 übersandt. Nachdem die Beigeladene mit dem Bau der Fundamente für die Windkraftanlagen 3 und 5 begonnen hatte, hat der Antragsteller am 20. April 2009 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er beantragt wörtlich, "die sofortige Vollziehung (Bescheid) der Bezirksregierung B. mit Datum vom 28.01.2009 Az.: 53-Ar-G 39/07-sofvollz-bre/Gro für zwei Windindustrieanlagen mit ca. 150 m Gesamthöhe und 108 m Nabenhöhe (Typ Enercon E-82 mit 2000kW Nennleistung) auf den Grundstücken der Stadt B. Gemarkung I1. , Flur 16, WKA 1: Flurstück 6, WKA 3: Flurstück 165, WKA 5: Flurstück 19, aufzuheben." Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren 7 K 1932/08 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Dem erkennbaren Begehren des Antragstellers entsprechend, den Weiterbau der Windkraftanlagen 3 und 5 vorläufig zu verhindern, ist sein Antrag dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Genehmigung vom 24. April 2008 erhobenen Klage 7 K 1932/08 in Bezug auf die Windkraftanlagen 3 und 5 erreichen will. Dieser Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann in den Fällen, in denen die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet hat, auf Antrag des betroffenen Dritten (hier also des Antragstellers) die angeordnete sofortige Vollziehung ändern oder aufheben und insbesondere die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wieder herstellen, § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO. I. Eine solche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ist hier nicht bereits deshalb geboten, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 26. Januar 2009 formell rechtswidrig ergangen wäre. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung schriftlich und in der Sache ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers war nicht erforderlich. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass die Pflicht zur Anhörung der Beteiligten nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht gilt. II. Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO danach vom Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Nach der hier gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die streitgegenständliche Genehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (1.). Daher ist dem Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung ohne Aufschub ausnutzen zu können, der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers einzuräumen, von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens einstweilen verschont zu bleiben (2.). 1. a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die geplanten Windenergieanlagen, die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist nicht ersichtlich. In der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) eingehalten werden. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Nach Nr. 6.1 d) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Hiervon ausgehend spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgeht, dass am Wohnhaus des Antragstellers diese genannten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Das Wohnhaus der Klägerin liegt faktisch aller Voraussicht nach nicht in einem seiner tatsächlichen Nutzung nach reinen Wohngebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Hauptsacheverfahren vorgetragen, der N.---------weg , an dem das Wohnhaus des Antragstellers liegt, sei vorwiegend mit Wohnhäusern und vereinzelten, nicht störenden Handwerks- bzw. Gewerbebetrieben bebaut. Am Ende des Markenbergwegs befinde sich eine Versicherungsgesellschaft mit ca. 15 Angestellten und zwei Straßen weiter liege ein Metallverarbeitungsbetrieb. Der Antragsteller widerspricht dem und trägt hierzu vor, die vermeintlichen "Betriebe" seien keine solchen bzw. stünden nicht im Zusammenhang mit der hier betroffenen Wohnlage. Angesichts der konkreten Behauptung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Versicherungsgesellschaft hätte es dem Antragsteller oblegen, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen dieser Betrieb nicht zu berücksichtigen sein soll. Es spricht vielmehr alles dafür, dass dieser Betrieb eine Nutzung darstellt, die nach §§ 3, 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in einem allgemeinen, aber nicht in einem reinen Wohngebiet (ausnahmsweise) zugelassen werden könnte. Nach den dem Gericht vorliegenden Karten (Bl. 122 der Gerichtsakte im Verfahren 7 K 1932/08; Bl. 386 der Beiakte Heft 3 zum Verfahren 7 K 1932/08) und allgemein zugänglichen Karten und Luftbildern (google maps unter www.google.de) ist auch nicht ersichtlich, warum ein Betrieb am Ende des N1.---------weges , also keine 200 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt, nicht mehr im Zusammenhang mit der hier betroffenen Wohnlage stehen sollte. Es spricht alles dafür, dass durch die angefochtene Genehmigung sichergestellt ist, dass die Werte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers eingehalten werden. Die Beklagte hat mit Ziffer IV. 2.2 des Genehmigungsbescheides der Beigeladenen u.a. zur Auflage gemacht, dass die Schallleistungspegel der drei genehmigten Windkraftanlagen tagsüber im gesamten Arbeitsbereich und mit der max. zulässigen Nennlast 103,6 dB(A) nicht überschreiten und keine die gutachterliche Bewertung nachteilig verändernde Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen dürfen. Hiervon ausgehend hat die BBB Umwelttechnik GmbH in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2007 unter Hinzurechnung eines oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB(A) eine Zusatzbelastung durch alle drei genehmigten Windkraftanlagen für den Immissionspunkt A (Wohnsiedlung I. westlich des Wohnhauses des Klägers) von 37,8 dB(A) und für den Immissionspunkt C (Wohnhaus im Nordnordosten des Grundstücks des Antragstellers) von 38,4 dB(A) prognostiziert. Insoweit bemängelt der Antragsteller nur, dass eine mögliche Ton- und Impulshaltigkeit der durch die Windkraftanlagen verursachten Geräusche nicht berücksichtigt worden seien, obwohl in der jüngsten Zeit bei einer ENERCON-Anlage anstelle eines Schallleistungspegels von 103 dB(A) ein Pegel von 104,5 dB(A) gemessen worden sei. Dieser Vortrag stellt die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Zum einen ist dem Beigeladenen aufgegeben worden, dass der Schallleistungspegel 103,6 dB(A) nicht überschreiten dürfe und die verursachten Geräusche nicht ton- oder impulshaltig sein dürften. Zum anderen berücksichtigt die Prognose im Rahmen der Berechnung des oberen Vertrauensbereichs eine Abweichung für die Serienstreuung von 1,2 dB(A), für die Unsicherheit des Messberichts von 0,5 dB(A) und für die Unsicherheit der Prognose von 1,5 dB(A) und kommt so zu einer zu berücksichtigenden Standardabweichung von 1,98 dB(A). Selbst wenn bei den Anlagen also ein Schallleistungspegel über dem angenommenen Pegel von 103,6 dB(A) in diesem Rahmen gemessen würde, würden die in der Prognose ermittelten Werte nicht überschritten. Die Schallprognose geht weiter davon aus, dass als Vorbelastung die schon vorhandene Windkraftanlage Nordex-52 mit einem Schallleistungspegel von 100,7 dB(A) zu berücksichtigen sei. Der Antragsteller rügt insoweit, dass die vorhandene Windkraftanlage schon einige Jahre alt sei und es deshalb aufgrund von Verschleißerscheinungen nicht mehr gewährleistet sei, dass der genannte Schallleistungspegel eingehalten werde. Im Rahmen der summarischen Prüfung lassen sich daraus durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Schallprognose nicht herleiten. Zum einen stellt es eine bloße Mutmaßung des Antragstellers dar, dass der für die Windkraftanlage Nordex-52 zugelassene Schallleistungspegel nicht mehr eingehalten wird und die Anlage ton- oder impulshaltige Geräusche verursacht. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, dass Beschwerden über Lärm von dieser Anlage bislang nicht erhoben worden seien. Zum anderen spricht alles dafür, dass bei der Beurteilung der Vorbelastung nur die von einem rechtmäßigen Betrieb hervorgerufenen Immissionen vorhandener Anlagen in den Blick zu nehmen sind. Anderenfalls hätte der Betreiber einer neu zu errichtenden Anlage darunter zu leiden, dass sich der Betreiber einer vorhandenen Anlage rechtswidrig verhält. Der Schutz der Nachbarschaft dürfte in einem solchen Fall durch ein Einschreiten gegen den Betreiber gewährleistet werden, der die erlaubten Immissionsrichtwerte nicht einhält. Der Antragsteller rügt im Klageverfahren weiter, in der Genehmigung hätte eine Einsichtnahmemöglichkeit in die data-logs durch Dritte festgeschrieben werden müssen, weil die Genehmigung der Beigeladenen einen eingeschränkten Nachtbetrieb auferlege. Diese Rüge ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb irrelevant, weil es hier um die Errichtung der Windkraftanlagen 3 und 5 geht, für die kein eingeschränkter Nachtbetrieb vorgeschrieben worden ist. Abgesehen davon werden nach der Schallprognose die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) an den Immissionspunkten A und C, die wesentlich näher an den Anlagen liegen als das Haus des Antragstellers, auch ohne schallreduzierten Betrieb der Windkraftanlage 1 eingehalten. Zur Sicherung der Nachbarrechte des Antragstellers dürfte eine schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 1 deshalb nicht erforderlich sein. Aus denselben Gründen ist der Einwand des Antragstellers, zur Sicherstellung des schalloptimierten Betriebes der Windkraftanlage 1 hätte in der Genehmigung eine Abnahmemessung entsprechend den Vorgaben in der Stellungnahme der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vom 11. März 2009 vorgesehen werden müssen, im vorliegenden Verfahren ohne Belang. b) Der Antragsteller rügt außerdem, dass vor der Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Die drei genehmigten Windkraftanlagen hätten deutlich größere Rotoren als die vier zuvor genehmigten Anlagen. Hierdurch bestehe eine größere Gefahr für Fledermäuse und verschiedene geschützte Vögel. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers. Die angefochtene Genehmigung leidet voraussichtlich nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung führen. Es spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin die Genehmigung ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilen durfte. Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, ob sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften überhaupt berufen kann. Gemäß § 19 BImSchG kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt wird. Die hierzu ergangene Rechtsverordnung ist die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Anlagen, die - wie die hier im Streit befindlichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m - in Spalte 2 des Anhangs genannt sind, nur durchzuführen, wenn zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern Letzteres nicht der Fall ist, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV für die in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP- Pflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt. Ein Vorhaben von 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen ist in der Anlage 1 unter der Ziffer 1.6.3 aufgeführt. Aus der entsprechenden Kennzeichnung in der Spalte 2 ergibt sich, dass hier eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (und damit ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG) nur dann durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95. Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, Natur und Recht (NuR) 2007, 218 und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris, m.w.N. Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat. Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 m.w.N. § 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Hiervon ausgehend wird es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Die Antragsgegnerin hat nach der öffentlichen Bekanntmachung vom 23. Februar 2008 entschieden, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens aufgrund einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen ergeben habe, dass durch die Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Diese Entscheidung ist bei summarischer Prüfung nachvollziehbar und nicht willkürlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung insbesondere die im vorangegangenen Genehmigungsverfahren vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter FFH-Vorprüfung des Planungsbüros F. GbR vom 3. Februar 2006, die Stellungnahme zur geplanten Änderung der Anlagentypen im Windpark B. - L. der F. GbR vom 23. August 2007, eine nach Gesprächen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte ergänzende Stellungnahme dieses Büros vom 27. November 2007, eine Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde (Landrat des I2. ) vom 14. Februar 2008 und eine Stellungnahme des Dezernats 51 der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2008 zu Grunde gelegt hat. In diesen Unterlagen wird u.a. das durch die Windkraftanlagen begründete Risiko für Fledermäuse und geschützte Vogelarten wie den Uhu und den Rotmilan erörtert. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung die vom Antragsteller angesprochenen Aspekte des Natur- und Artenschutzes durchaus gesehen und bewertet hat. Dass diese Bewertung schlechthin unvertretbar und nicht nachvollziehbar ist, ist nicht ersichtlich. c) Soweit der Antragsteller rügt, der Flächennutzungsplan (100. Änderung) der Stadt B. sei rechtswidrig und nichtig und die Genehmigung verstoße gegen natur-, landschafts- und artenschutzrechtliche Bestimmungen, ist dies unbeachtlich. Sollten derartige Rechtsverstöße tatsächlich gegeben sein, könnte sich der Antragsteller darauf nicht berufen, da er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wäre. Weder der Flächennutzungsplan noch die in Betracht kommenden natur-, landschafts- oder artenschutzrechtlichen Bestimmungen begründen ein subjektiv- öffentliches Abwehrrecht für den Nachbarn einer Windkraftanlage. 2. Wenn nach alledem alles dafür spricht, dass die angefochtene Genehmigung vom 24. April 2008 nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Interesse der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung auch in Bezug auf die Windkraftanlagen 3 und 5 angeordnet hat. Es liegt auf der Hand, dass die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer alsbaldigen Ausnutzung der Genehmigung hat. Sie hat im Vorfeld erhebliche Investitionen im Rahmen der Planung der Anlagen getätigt. Es ist von daher nachvollziehbar, dass es für sie wirtschaftlich gesehen wichtig ist, möglichst bald Einnahmen durch die Erzeugung von Strom zu erzielen. Die Behauptung des Antragstellers, durch das Sinken der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt und die Finanzkrise würden auch die Kosten für die Errichtung von Windkraftanlagen um bis zu 10 Prozent sinken, so dass es gleichsam im wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen sei, mit der Errichtung der Anlagen zu warten, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dass derzeit die Preise für Windkraftanlagen niedriger als in den Vorjahren sein sollen, spricht vielmehr dafür, der Beigeladenen die sofortige Ausnutzung der Genehmigung zu ermöglichen, um von den gesunkenen Preisen zu profitieren. Denn es ist in keiner Weise absehbar, ob die angeblich niedrigeren Preise auch noch bis zur Rechtskraft im Hauptsacheverfahren anhalten werden. Letztlich muss die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt die Errichtung der Anlagen wirtschaftlich sinnvoll erscheint, der Beigeladenen überlassen bleiben. Von besonderem Interesse ist es für die Beigeladene auch, dass die Anlagen noch im Jahr 2009 an das Netz gehen, da dann auf Dauer höhere Einspeisungserlöse erzielt werden können. Es mag zwar sein, dass eine Inbetriebnahme der Anlage auch dann noch in diesem Jahr möglich wäre, wenn die Beigeladene mit der Ausnutzung der Genehmigung und der bereits im Januar 2009 ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung abgewartet hätte, bis der Erörterungstermin im Hauptsacheverfahren am 4. Juni 2009 stattgefunden hat. Eine rechtskräftige Entscheidung über die erhobene Anfechtungsklage, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung entbehrlich machen würde, ist aber nicht so rechtzeitig zu erwarten, dass die Errichtung und Inbetriebnahme der Windkraftanlagen noch in diesem Jahr möglich wäre. Abgesehen davon ist es nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob der Erörterungstermin im Hauptsacheverfahren abgewartet wird oder nicht, im Rahmen der Interessenabwägung von Belang ist. Ob daneben ein besonderes Vollzugsinteresse auch deshalb zu bejahen ist, weil die alsbaldige Inbetriebnahme der Anlagen im öffentlichen Interesse den Kohlendioxid-Ausstoß verringern kann, kann dahinstehen. III. Abgesehen von all diesen Erwägungen geht auch eine Interessenabwägung anhand allgemeiner Kriterien ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Gunsten der Beigeladenen aus. Dabei sind einerseits die oben dargestellten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an der alsbaldigen Ausnutzung der Genehmigung zu beachten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach den vorliegenden Schallprognosen aus den oben genannten Gründen nichts dafür spricht, dass durch die Windkraftanlagen 3 und 5 die am Wohnhaus des Antragstellers geltenden Immissionsrichtwerte in einem gesundheitsgefährdenden Maße überschritten werden. Angesichts dessen ist es dem Antragsteller zuzumuten, zumindest vorläufig die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen in dem genehmigten Umfang hinzunehmen. Das Risiko, dass sich im Hauptsacheverfahren herausstellen kann, dass die Anlagen nicht oder nur unter weiteren Auflagen betrieben werden dürfen, trägt die Beigeladene. Vollendete Tatsachen werden damit nicht geschaffen. Im Extremfall müsste die Beigeladene die Anlagen wieder entfernen. Schließlich besteht auch deshalb ein öffentliches Interesse an der alsbaldigen Inbetriebnahme der Anlagen, weil hierdurch auf Dauer die Verbrennung fossiler Brennstoffe und damit der Kohlendioxid-Ausstoß reduziert werden kann. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der Möglichkeiten des Emissionshandels nach der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) eingesparte CO2-Emissionen von anderen Emittenten innerhalb der Europäischen Union genutzt werden, so dass es zunächst faktisch nicht zu einer Minderung der Gesamtemissionen kommt. Ein erhöhter Anteil erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung ermöglicht es aber jedenfalls in der nächsten Phase des EU-Emissionshandels die Anzahl der Emissionszertifikate zu senken und so auf Dauer zum Klimaschutz und zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf diesem Gebiet beizutragen. Die klimapolitischen und volkswirtschaftlichen Bedenken, die der Antragsteller gegenüber dem System des Emissionshandels und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vorträgt, können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung finden. Sein Vortrag, er müsse über den Strompreis die nach dem EEG zu zahlenden überhöhten Einspeisungsvergütungen finanzieren, hat mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Denn es geht hier nur um die Frage, ob durch die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 24. April 2008 die Interessen des Antragstellers betroffen werden, und nicht allgemein um die Frage, ob die Interessen des Antragstellers durch die Klimapolitik der Bundesregierung oder der Europäischen Union beeinträchtigt werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens partizipiert hat, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.