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Urteil

14 K 1775/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0622.14K1775.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich mit mehreren vor dem erkennenden Gericht anhängigen Klagen gegen Maßnahmen des Beklagten, die dieser als Bodenschutzbehörde getroffen hat. Der wesentliche Sach- und Streitstand ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage in der Sache 14 K 1699/08. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. 3 Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 konkretisierte der Beklagte gegenüber dem Kläger seine Anordnungen aus der Verfügung vom 17. November 2006 hinsichtlich der Südfläche des zu sanierenden Geländes und gab ihm auf, die Bau- und Installationsarbeiten nach Maßgabe einer mittlerweile vorliegenden Detailplanung durchzuführen. 4 Gegen dieses Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Juli 2007 Widerspruch, den die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 zurückwies. 5 Am 14. Mai 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, weder er selbst noch die von ihm repräsentierten Unternehmen seien für die angebliche Belastung kausal. Die insoweit festgestellten Werte ließen sich durch Materialien, welche die Firmen H. und U. geliefert hätten, nicht einmal in Ansatz erklären. 6 Der Kläger beantragt, 7 die konkretisierende Verfügung vom 19. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 23. April 2008 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verteidigt die von ihm getroffenen Anordnungen. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 1699/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird. 14 In ihrem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 14 K 1699/08 hat die Kammer – wie sie meint: eingehend – dargestellt, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, das Gelände in C. zu sanieren, weil dort eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) eingetreten ist, die der Kläger zu verantworten hat. Namentlich hat die Kammer die Kausalität zwischen den Tätigkeiten der Firmen H. und U. und der PFT-Belastung in einer Weise belegt, die ernsthafte Zweifel ausschließt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird allenthalben auf die Gründe jener Entscheidung verwiesen. 15 Die im vorliegenden Verfahren konkret angefochtene Verfügung des Beklagten ist auch im Übrigen rechtens. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein – wenn man so will – zweistufiges Verfahren gewählt hat, indem er zunächst in seiner Verfügung vom 17. November 2006 bezüglich der sogenannten Südfläche nur eine Sanierungsentscheidung dem Grunde nach getroffen hat, um diese jetzt, unter dem 19. Juli 2007, zu konkretisieren. In einer – wie hier – hochkomplexen Angelegenheit ist es häufig nicht möglich, nur einen Verwaltungsakt zu erlassen, der sämtliche regelungsbedürftigen Gegenstände aufgreift und abschließend entscheidet. Entschließt sich die Behörde, zunächst einen sogenannten Grundlagenbescheid zu erlassen 16 vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,10. Auflage (2008) § 37 Rand-Nr. 15, 17 dem später möglicherweise mehrere Detailregelungen folgen müssen, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.