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Urteil

5 K 677/09

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einspielergebnisbezogene Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. ist wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen. • Der Steuermaßstab „Einspielergebnis (Bruttokasse)“ ist verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig und muss nicht um Umsatzsteuer oder bereits erhobene Spielsteuer bereinigt werden. • Eine nach dem Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer verletzt nicht das EU-Recht, weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. • Der Steuersatz von 15 % ist angesichts der geprüften Abwägung und der lokalen Verhältnisse nicht willkürlich, führt nicht zu einer allgemeinen Erdrosselung der Berufsausübung und ist kalkulatorisch auf den Spieler übertragbar.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit einspielergebnisbezogener Vergnügungssteuer und Zulässigkeit eines 15%-Steuersatzes • Die einspielergebnisbezogene Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. ist wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen. • Der Steuermaßstab „Einspielergebnis (Bruttokasse)“ ist verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig und muss nicht um Umsatzsteuer oder bereits erhobene Spielsteuer bereinigt werden. • Eine nach dem Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer verletzt nicht das EU-Recht, weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. • Der Steuersatz von 15 % ist angesichts der geprüften Abwägung und der lokalen Verhältnisse nicht willkürlich, führt nicht zu einer allgemeinen Erdrosselung der Berufsausübung und ist kalkulatorisch auf den Spieler übertragbar. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle in I. mit Gewinnspielgeräten. Sie meldete für die Monate Januar bis Juni 2009 jeweils Vergnügungssteuer und erhob Klage gegen die Steuerfestsetzung der Stadt I. Die Klägerin rügte die Unwirksamkeit der Satzung, beanstandete den Steuermaßstab, die Nichtberücksichtigung von Umsatzsteuer und Spielapparatesteuer sowie die Höhe des Steuersatzes von 15 % und machte u.a. eine erdrosselnde Wirkung geltend. Der Beklagte setzte per Bescheid vom 11.08.2009 für Januar bis Juni 2009 Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 30.653,39 EUR fest. Die Parteien erklärten sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Das Gericht prüfte die Satzung (Inkrafttreten 01.01.2009), insbesondere § 9 zur Besteuerung nach Einspielergebnis, und die Gründe der Satzungsgebung zur Erhöhung des Steuersatzes. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war zulässig, ist aber unbegründet; die Satzung beruht auf der kommunalen Satzungskompetenz. • Steuermaßstab (§ 9 Abs.1 VStS 2008): Das Einspielergebnis (Bruttokasse mit definitorischen Abzügen und Berücksichtigungen) bildet einen geeigneten Maßstab, der den vom Spieler erbrachten Vergnügungsaufwand ausreichend abbildet und damit weder gegen Art.105 Abs.2a GG noch gegen Art.3 Abs.1 GG verstößt. • Keine Bereinigung um Umsatzsteuer/Spielsteuer: Es steht dem Satzungsgeber frei, die Bemessung an der Bruttokasse vorzunehmen; weder höherrangiges Recht noch Rechtsprechung verlangen Abzug der Umsatzsteuer oder bereits erhobener Spielsteuern. • Europarechtliche Zulässigkeit: Nach Art.401 RL 2006/112/EG (früher Art.33 RL 77/388) sind nationale Abgaben erlaubt, solange sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer haben; die Vergnügungssteuer weist nicht die Merkmale der Mehrwertsteuer auf und belastet den Binnenmarkt nicht. • Steuersatz und Abwägung: Der Rat berücksichtigte Haushaltssituation, Vergleichswerte anderer Städte und die Entwicklung der Einnahmen; die Erhöhung auf 15 % war nachvollziehbar und nicht willkürlich. • Erdrosselung und Berufsfreiheit (Art.12 GG): Die Klägerin hat keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, dass der Steuersatz in aller Regel zur Vernichtung der Berufsausübung führt; durchschnittliche Belastungsbeispiele zeigen die Zumutbarkeit. • Abwälzbarkeit: Die Steuer ist kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar; gewerberechtliche Einschränkungen verhindern die kalkulatorische Überwälzung nicht generell. • Folgerung für den Bescheid: Da die Satzung und der Maßstab rechtsfehlerfrei sind, ist auch der konkreten Steuerbescheid rechtmäßig; gegen die konkrete Festsetzung wurden keine substantiellen Einwendungen vorgebracht. Die Klage wird abgewiesen: Die einspielergebnisbezogene Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. ist wirksam und stellt eine zulässige Rechtsgrundlage dar. Der maßgebliche Steuermaßstab (Einspielergebnis/Bruttokasse) ist rechtlich zulässig und bedarf keiner Bereinigung um Umsatzsteuer oder bereits erhobene Spielsteuer. Die Besteuerung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, und die Festsetzung des Steuersatzes von 15 % ist nach Prüfung der Abwägung des Satzungsgebers nicht willkürlich und führt nicht zur generellen Erdrosselung der Berufsausübung. Folglich ist auch der Vergnügungssteuerbescheid vom 11.08.2009 in Höhe von insgesamt 30.653,39 EUR rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung abwenden.