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Urteil

14 K 1706/09

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde hat über Anträge auf Freistellung von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser nach § 53 Abs. 3a LWG pflichtgemäß und ermessensfehlerfrei zu entscheiden. • § 53 Abs. 3a LWG begründet kein subjektives Recht auf Freistellung, wohl aber einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. • Kann der Antragsteller die gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers nicht nachweisen, ist der Antrag nicht spruchreif; hierfür sind in der Regel fachliche Nachweise (z. B. hydrogeologisches Gutachten) erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Ablehnung der Freistellung von der Entwässerungspflicht • Eine Gemeinde hat über Anträge auf Freistellung von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser nach § 53 Abs. 3a LWG pflichtgemäß und ermessensfehlerfrei zu entscheiden. • § 53 Abs. 3a LWG begründet kein subjektives Recht auf Freistellung, wohl aber einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. • Kann der Antragsteller die gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers nicht nachweisen, ist der Antrag nicht spruchreif; hierfür sind in der Regel fachliche Nachweise (z. B. hydrogeologisches Gutachten) erforderlich. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, dessen Dachwasser in einen auf dem Grundstück befindlichen Gartenteich geleitet wird. Die Gemeinde X1. erließ 2005 eine Entwässerungssatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang für Abwasser einschließlich Niederschlagswasser. Der Beklagte forderte den Kläger auf, das Dachwasser an den vorhandenen Mischwasserkanal anzuschließen; als Alternative schlug er eine Teichlösung mit Notüberlauf vor. Der Kläger beantragte am 18. Februar 2009 die Freistellung von der Überlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 3a LWG, weil sein Teich das Regenwasser ortsnah aufnehmen könne. Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und verwies auf planungsrechtliche Erwägungen, Haftungsrisiken und die mangelnde Gemeinwohlverträglichkeit sowie auf fehlende Rechtsgrundlagen zur Freistellung. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, den Beklagten zur Freistellung zu verpflichten. • Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 3a LWG; diese Vorschrift eröffnet keine subjektiven Ansprüche auf Freistellung, verpflichtet die Behörde aber zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. • Der Bescheid des Beklagten enthält mehrere rechtliche Fehler: Er geht davon aus, die Gemeinde habe ihr Planungsermessen bereits 1984 abschließend ausgeübt; dies ist unzutreffend, weil die einschlägigen Regelungen des heutigen § 51a LWG damals nicht galten. • Ferner ist die Berufung auf Rechtsprechung (VG Minden) nicht übertragbar, weil dort andere Entwässerungssituationen (Regenwasserkanal vs. hier Mischwasserkanal) und andere planungsrechtliche Grundlagen entscheidend waren. • Ermessensfehler liegt auch darin, dass die Behörde allgemeine haushaltswirtschaftliche Erwägungen und Gebühreninteressen mit dem Erfordernis technischer oder wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit verwechselt hat; § 51a Abs. 3 LWG betrifft die Verhältnismäßigkeit auf dem konkreten Grundstück, nicht die Gebührenverteilung. • Gemäß § 53 Abs. 3a Satz 4 LWG trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die gemeinwohlverträgliche Beseitigung; die vorgelegenen familiären Zeugenaussagen genügen nicht. In der Regel ist ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich und die Anerkennung durch die zuständige Wasserbehörde. • Wegen der dargestellten Ermessenstäuschungen und Rechtsfehler ist der Bescheid ermessensfehlerhaft; die Klage ist in der Hauptsache begründet, eine materielle Erfolgssache ist aber noch nicht spruchreif, weil der Nachweis fehlt. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2009 auf und verpflichtet den Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 18.02.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die weitergehende Klage war abzuweisen, weil der Kläger bislang keinen hinreichenden Nachweis der gemeinwohlverträglichen Beseitigung des Niederschlagswassers erbracht hat. Insbesondere hat der Kläger nicht die erforderlichen fachlichen Unterlagen vorgelegt; ohne Anerkennung durch die zuständige Wasserbehörde ist eine Freistellung nicht möglich. Die Entscheidung des Beklagten war ermessensfehlerhaft, weshalb eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen ist; die Kosten des Verfahrens werden wegen teiligen Obsiegens und Unterliegens geteilt.