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Beschluss

12 K 1162/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0819.12K1162.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat Erfolg. 3 Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger kann als Empfänger von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. 4 Die Klage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. 5 Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl und Anordnung einer Wiederholungswahl (im Folgenden: Wahlprüfungsklage) ist zunächst zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs.1 VwGO statthaft, denn die den Einspruch des Klägers ablehnende Entscheidung des Studierendenparlamentes über die Gültigkeit der Wahl ist ein Verwaltungsakt. Die Klage ist gegen das Studierendenparlament als die für die Wahlprüfung nach § 16 Abs.3 der Wahlordnung (WahlO) für die Wahl des Studierendenparlaments und der Fachschaftsräte der FernUniversität in Hagen vom 24.10.2006 zuständige Behörde zu richten. 6 Vgl. zu alledem: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. März 1987 – 15 A 1697/86 -, Leitsatz abrufbar in Juris. 7 Der Kläger hat auch mit Schriftsatz vom 24. März 2009 innerhalb der Frist des § 16 Abs.2 WahlO von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 23. März 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben und das Studierendenparlament hat in seiner Sitzung vom 25. April 2009 diesen Einspruch zurückgewiesen. 8 Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es auch nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger zur Frage der Mandatsrelevanz keine Ausführungen gemacht hat. Die Frage, ob sich ein Wahlfehler auf die Sitzverteilung auswirken konnte oder nicht (vgl. § 16 Abs.5 WahlO), ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Im Übrigen dient das Wahlprüfungsverfahren nicht der Wahrung der subjektiven Rechte des Einspruchsführers, sondern der Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Wahl, 9 vgl. Kallerhoff-Von Lennep-Bätge-Becker-Schneider-Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 285 zum Wahlprüfverfahren im Kommunalrecht, 10 so dass die Frage der Schlüssigkeit des Vortrages das Rechtsschutzinteresse nicht berührt. 11 Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch davon auszugehen, dass die Klage in der Sache Erfolg haben kann. Der Kläger rügt im Einspruch, dass der Wahlleiter das von ihm eingereichte Kennwort seiner Liste Nr. 7 „CDS-Christlich Demokratische Studierendenschaft“ unberechtigt gestrichen habe. Seiner Beschwerde gegen die Streichung des Kennwortes habe der Wahlausschuss nicht abgeholfen, so dass bei der Wahl seine Liste ohne ein Kennwort auf dem Stimmzettel aufgeführt gewesen sei. Hierdurch seien die Wahlchancen seiner Liste in unzulässiger Weise behindert worden. 12 Dieser Vortrag lässt eine Ungültigerklärung der Wahl nach derzeitigem Erkenntnisstand möglich erscheinen. Nach § 16 Abs.5 WahlO ist eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass die Verletzung sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang nachzuholen (§ 16 Abs.7 WahlO). 13 Eine solche wesentliche Bestimmung ist hier voraussichtlich dadurch verletzt worden, dass der Wahlleiter den Namen der Liste 7 mit dem Kennwort „CDS-Christlich Demokratische Studierendenschaft“ wegen der Verwechslungsgefahr infolge der Namensähnlichkeit mit der Liste 3 „RCDS-Ring Christlich Demokratischer Studenten“ gestrichen hat. Diese Streichung des Listennamens verstößt bei summarischer Prüfung gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (§ 2 Abs.1 WahlO). Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein spezieller Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG), der in seiner wahlspezifisch formalisierten Ausprägung u.a. verlangt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll, dass jede gültige Stimme in gleicher Weise bewertet wird wie die anderen Stimmen, dass alle Wähler mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben und dass Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eine chancengleiche Teilnahme an der Wahl ermöglicht wird. 14 Vgl. Kallerhoff-Von Lennep-Bätge-Becker-Schneider-Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 52 f mit weiteren Nachweisen. 15 Die Streichung des Kennwortes stellt einen Verstoß gegen das Recht der Liste 7 „CDS“ auf chancengleiche Teilnahme an der Studierendenschaftswahl dar, denn dem Wahlleiter fehlt die Kompetenz zur Streichung von Listennamen. 16 Nach § 9 Abs.1 Satz 2 WahlO prüft der Wahlleiter sofort nach Eingang die Wahlvorschläge und er entscheidet nach § 9 Abs.12 Satz 1 WahlO über die Gültigkeit der Wahlvorschläge. Er kann nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge als ungültig zurückweisen (§ 9 Abs.5 WahlO), Bewerberinnen oder Bewerber in den Fällen des § 9 Abs.6 bis 9 WahlO streichen oder gegebenenfalls in den Fällen des § 9 Abs.10 und 11 WahlO zur Nachbesserung auffordern. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Wahlleiters, Listennamen zu streichen, enthält die Wahlordnung nicht. Es fehlt auch an einer §§ 36 Abs.4 Satz 3, 41 Abs.1 Satz 2 Bundeswahlordnung (BWahlO) bzw. § 26 Abs.2 und 4 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) entsprechenden Befugnis der Wahlorgane, bei einer Verwechslungsgefahr zwischen den Namen oder Kurzbezeichnungen einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung beizufügen. 17 Hält der Wahlleiter einen Wahlvorschlag für ungültig und liegt keiner der in § 9 Abs.5 bis 11 WahlO dargelegten Sonderfälle vor, so fehlt ihm somit die Kompetenz zur Streichung eines Listennamens. Insoweit dürfte allenfalls in Betracht kommen, die konkurrierende Gruppierung zur Umbenennung aufzufordern bzw. ihrem Namen einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 2004– 3 Bs 531/04 -, NVwZ-RR 2005, 371. 19 Es erscheint insoweit auch nicht ausgeschlossen, dass sich diese Unregelmäßigkeit auf die Sitzverteilung im Sinne von § 16 Abs.4 WahlO ausgewirkt hat. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1993 – 2 BvC 15/91 -, BVerfGE 89, 291 (304): zu einer vergleichbaren Bestimmung im Bundeswahlrecht. 21 An der realen Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung fehlt es, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fern liegen, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1991 – 15 A 1518/90 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1991, 235 : zu Kommunalwahlen. 23 Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Unregelmäßigkeit auf die Sitzverteilung ausgewirkt hätte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Kennworte von Listennamen für die Wahlentscheidung der Wähler von erheblicher Bedeutung sind, weil diese regelmäßig Auskunft über die politische Orientierung der Gruppierung geben. Hinzutritt hier, dass die zur Wahl stehenden Personen den Wählern ganz überwiegend nicht persönlich bekannt sind, weil die Wahlberechtigten und die zu Wählenden nicht wie bei einer Präsenzuniversität am Ort wohnen und sich dort etwa im Rahmen des Studienbetriebes oder bei Veranstaltungen begegnen. Daher ist das Listenkennwort für die Wählerinnen und Wähler ein besonders wichtiges Unterscheidungsmerkmal zwischen den zur Wahl stehenden 17 Listen. Einer neu gegründeten Liste, deren Kennwort gestrichen wird und die unter „Liste Nr. 7“ zur Wahl gestellt wird, fehlt ein für die Wahlentscheidung besonders aussagekräftiges Unterscheidungsmerkmal zu den sonstigen Listen. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass bei 41.057 eingetragenen Wählerinnen und Wählern und 4.435 abgegebenen Stimmen eine größere Zahl von Stimmen abgegeben oder anders vergeben worden wäre. Soweit nur eine Stimme der Liste 3 „Berliner Liste“ oder der Liste 15 „LuSt- Liste unabhängiger Studierender“, die beide 107 Stimmen erhalten und zwischen denen ein Sitz im Losverfahren vergeben worden ist, nicht für diese Liste, sondern die Liste 7 abgegeben worden wäre, so hätte dieses schon Auswirkungen auf die Wahlverteilung gehabt.