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Beschluss

14 L 428/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0902.14L428.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. in T. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird gleichfalls abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. in T. wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird gleichfalls abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens Prozesskosten- hilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. in T. beizuordnen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 2179/09 gegen Nummer I der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2009 wieder- herzustellen und hinsichtlich der Nummern III und IV anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit er sich gegen die unter Nummer I getroffenen Regelungen des Antragsgegners richtet, ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil der Klage 14 K 2179/09 aufgrund der vom Antragsgegner insoweit auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung die in § 80 Abs. 1 VwGO normierte aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Soweit der Antrag sich auf die Regelung der Vollziehung der Nummern III und IV der Ordnungsverfügung bezieht, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Denn im Hinblick auf die Androhung der Zwangsmittel als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kommt der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil deren Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt. Maßgebend hierfür ist, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich die Regelungen der Ordnungsverfügung bei nicht nur summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Nummer I der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen einzelfallbezogen in einer dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise schriftlich begründet. Die vom Antragsgegner in Nummer I, 1. geregelte Beschränkung der gemeinsamen Tierhaltung der Antragstellerin mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller im Verfahren 14 L 489/09, auf zwei Katzen und einen Hund ist auf der Grundlage des § 16 a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) offensichtlich rechtmäßig. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Vorliegend hat die Antragstellerin bei der Haltung ihrer Tiere gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG verstoßen. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Zunächst ist die Anordnung hinreichend bestimmt. Dass der Antragsgegner die Tierhaltung der Antragstellerin mit ihrem Mann zusammen auf zwei Katzen und einen Hund beschränkt, steht der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, damit sie ihr Verhalten danach richten können und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2003, Rdnr. 1 zu § 37 VwVfG. Das ist hier der Fall, weil für die Antragstellerin und die maßgebenden Behörden unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Anzahl der von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam gehaltenen Tiere zwei Katzen und einen Hund nicht überschreiten darf. Darauf, wie die Tiere eigentumsrechtlich auf die Eheleute aufgeteilt sind, kommt es für die Frage der Haltungsbeschränkung nicht an. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 16 a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind erfüllt. Für die Haltung von Hunden werden die Anforderungen des § 2 TierSchG durch die auf der Grundlage des § 2 a TierSchG erlassene Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 in der Fassung vom 19. April 2006 (TierSchHundeV) konkretisiert. Nach § 2 Abs. 1 TierSchHundeV ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung zu gewähren, wobei der Auslauf der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen sind. Diesen Anforderungen an die Hundehaltung ist die Antragstellerin ersichtlich nicht gerecht geworden. Bei den in den Verwaltungsvorgängen durch Aktenvermerke sowohl von der Tierärztin N. - des Antragsgegners als auch der Bediensteten T1. des Jugendamtes der Stadt T. dokumentierten Beobachtungen anlässlich von Kontrollen und Hausbesuchen in der Wohnung der Antragstellerin und ihres Ehemannes sind wiederholt Urinpfützen und Hundedreck festgestellt und auch durch entsprechende Fotos dokumentiert worden. Gegenüber dem Veterinäramt führte Frau T1. über einen Hausbesuch am 27. Januar 2009 aus, dass in der Wohnung ein penetranter Gestand (Urin, Hundekot, ungelüftet) geherrscht und sich Tierkot auf dem Boden befunden habe. Ähnliche Beobachtungen teilte sie nach einem Besuch vom 30. April 2009 mit, bei dem sich drei adulte Hunde, sechs Hundewelpen und acht Katzen in der Wohnung befanden und die Wohnung von der Jugendamtsmitarbeiterin als "vollgekotet" beschrieben wurde. Bei einer durch die Tierärztin des Antragsgegners N. und die Bedienstete Streuter am 5. Mai 2009 durchgeführten Kontrolle in der Wohnung der Familie X1. stellten diese eine Verunreinigung von Küche und Badezimmer mit ca. acht Kothaufen und Urinpfützen fest. Während der Kontrolle setzte ein zehn Wochen alter Welpe Kot im Wohnzimmer ab. Auch zeigten die Welpen keinerlei Anzeichen einer begonnenen Erziehung zur Stubenreinheit. In einem Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte die Jugendamtsmitarbeiterin T1. dem Veterinäramt des Antragsgegners mit, anlässlich mehrerer Hausbesuche bei der Familie X1. Urin und Hundedreck festgestellt zu haben. Dieser Eindruck bestätigte sich bei einer weiteren Kontrolle der Tierhaltung durch Frau N. und Frau T2. am 19. Mai 2009. Dabei stellten diese beim Betreten der Wohnung Fäkaliengeruch fest. In der Küche unter dem Tisch waren mindestens fünf Kothaufen erkennbar, vor der dort befindlichen Anrichte war der PVC-Boden gelblich verfärbt. Auch vor dem Betreten des Wohnzimmers hatte ein Welpe Kot abgesetzt. Diese Feststellungen, an denen das Gericht auch angesichts des in den Verwaltungsvorgängen umfangreich vorhandenen Lichtbildmaterials keinerlei Zweifel hat, belegt, dass die Antragstellerin den in der Wohnung gehaltenen Hunden nicht ausreichend Auslauf gewährt hat, weil diese sonst nicht auf die Verrichtung ihrer Notdurft in der Wohnung angewiesen gewesen wären. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV nicht hinreichend Rechnung getragen. Danach hat die Betreuungsperson den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. Der von den Bediensteten des Antragsgegners und des Jugendamtes der Stadt T. anlässlich verschiedener Hausbesuche und Kontrollen festgestellte desaströse hygienische Zustand der Wohnung - der offenbar auch im Zusammenhang mit der Herausnahme der im Jahr 2003 geborenen Tochter aus der Wohnung durch das Jugendamt steht - zeigt, dass die Antragstellerin offenbar nicht in der Lage war, einen hygienischen Mindeststandard bei der Hundehaltung zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Haltung der zeitweiligen Anzahl von über zehn Katzen in der Wohnung, weil die bereits erwähnten Bediensteten auch völlig verdreckte Katzentoiletten im Bad und Verunreinigungen der Wohnung mit Katzenkot feststellen mussten. Wenn auch zwischenzeitlich der Verschmutzungsgrad mit Tierfäkalien insofern gemindert worden war, dass bei einigen Kontrollen durch den Antragsgegner keine Kothaufen und Urinpfützen auf den Zimmerböden festgestellt werden konnten (etwa am 26. März 2009), konnte eine nachhaltige hygienische Verbesserung der Zustände in der Wohnung durch die Bediensteten des Antragsgegners nicht dokumentiert werden. Denn schon bei der Kontrolle der Wohnung durch das Jugendamt der Stadt T. am 30. April 2009 und die Bediensteten des Antragsgegners am 5. und 19. Mai 2009 waren wiederum starke Verunreinigungen der Böden, auch mit Katzenkot vor den Katzentoiletten, feststellbar. Damit ist die Antragstellerin aber ihren, sich aus § 2 TierSchG ergebenden Pflichten als Tierhalterin wiederholt nicht nachgekommen. Soweit § 2 Nr. 1 TierSchG das an den Tierhalter gerichtete Gebot enthält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, gehört dazu bei der Haltung von Katzen auch das Aufstellen und Reinhalten einer Katzentoilette sowie des Aufenthaltsbereichs der Katze von Katzenkot. Dies alles zeigt, dass die Antragstellerin mit einer im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Regelungen stehenden Haltung von Tieren jedenfalls in der hier vorgefundenen Anzahl überfordert ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom Antragsgegner angeordnete Maßnahme der Beschränkung der Tierhaltung auf zwei Katzen und einen Hund auch als ermessensfehlerfrei dar. Sie ist geeignet, die unter Verstoß gegen § 2 TierSchG festgestellte Haltung von Tieren in größerer Anzahl von Hunden und Katzen zu beenden. Sie ist auch erforderlich, weil andere tierschutzrechtliche Maßnahmen nicht in gleicher Weise erfolgversprechend erscheinen. Wie dem Gericht aus einem in der Vergangenheit anhängig gewesenen tierschutzrechtlichen Verfahren bekannt und auch dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu entnehmen ist, gab es bereits bei der Haltung der Schäferhündin "Asta" erhebliche Verstöße gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG, die zum Einschreiten des Antragsgegners geführt haben. Dies hat jedoch nicht zu einer Einsicht seitens der Antragstellerin bezogen auf eine artgerechte Haltung von Tieren geführt. Vielmehr hat diese sich gemeinsam mit ihrem Ehemann trotz nur begrenzt zur Verfügung stehender finanzieller Mittel, die einer adäquaten tierärztlichen Behandlung des Hundes Asta seinerzeit entgegen standen, nach der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Schäferhündin offenbar eine Vielzahl anderer Tiere angeschafft, obwohl für diese bereits im Zeitpunkt der Anschaffung offensichtlich gewesen sein dürfte, den Bedürfnissen an eine artgerechte Haltung der Tiere auch in Zukunft nicht nachkommen zu können. Denn bereits im Juni 2007 hat die Tierärztin des Antragsgegners N. anlässlich einer Kontrolle der Tierhaltung der Antragstellerin und ihres Ehemannes, wobei die damals von der Anzahl der gehaltenen Tiere noch überschaubarer war (zwei Hunde, drei Katzen, ein Meerschweinchen, Fische) erhebliche hygienische Missstände festgestellt. Diese Mängel führten dazu, dass die Antragstellerin mündlich unter anderem zur täglichen Reinigung der Katzentoilette aufgefordert wurde. Eine Verbesserung in den Bedingungen der Tierhaltung ist jedoch nicht nachhaltig eingetreten. Offenbar ist die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann sowohl persönlich als auch finanziell allenfalls in der Lage, nur eine kleinere Tierhaltung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben. Die angeordnete Regelung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot bezogen auf andere Tierarten als Hunde und Katzen beinhaltet. Insofern findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, die der Antragsgegner in der Verfügung auch ausdrücklich als Rechtsgrundlage der Haltungsbeschränkung genannt hat. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie bereits oben dargestellt, handelte die Antragstellerin bei der Haltung ihrer Tiere in der Vergangenheit wiederholt der Vorschrift des § 2 TierSchG und den Vorschriften der Tierschutzhundeverordnung zuwider. Auch den jeweiligen mündlichen Anordnungen des Antragsgegners bei den verschiedenen Kontrollen ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen. Sofern es bislang noch nicht zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder erheblichen Schäden der von der Antragstellerin gehaltenen Tiere gekommen sein sollte, steht dies der Beschränkung der Tierhaltung durch den Antragsgegner nicht entgegen. Ist es trotz einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG nur deshalb nicht zu erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen, Leiden oder erheblichen Schäden gekommen, weil die Tierschutzbehörde dies in der Vergangenheit jeweils durch rechtzeitige Kontrollen, Ermahnungen und Auflagen verhindern konnte, so braucht sie mit einer Untersagung dennoch nicht zuzuwarten, bis bei den Tieren solche Folgen feststellbar sind. Da § 16 a TierSchG der Gefahrenabwehr dient, reicht es aus, dass ohne eine Untersagung die Gefahr erheblicher oder anhaltender Schmerzen, Leiden oder erheblicher Schäden besteht, weil die bisherigen Maßnahmen zu keiner nachhaltigen und dauerhaften Besserung der Tierhaltung geführt haben. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 24 zu § 16 a TierSchG mit weiteren Hinweisen auf die Recht-sprechung. Das ist hier der Fall. Seit Sommer 2007 steht die Tierhaltung der Antragstellerin und ihres Ehemannes im Blickpunkt des Antragsgegners, der seitdem immer wieder Kontrollen durchgeführt hat. Diese Kontrollen haben wiederholt erhebliche Missstände in der Tierhaltung aufgezeigt, denen der Antragsgegner sowohl durch schriftliche als auch mündliche Anordnungen begegnet ist. Obwohl die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit wiederholt zur Gewährung hinreichenden Auslaufs für die gehaltenen Hunde und zur Einhaltung hygienischer Mindestbedingungen in der Tierhaltung aufgefordert wurde, wuchs die Anzahl der in der Familienwohnung gehaltenen Tiere stetig an. Der mit dem anwachsenden Tierbestand verbundenen Erhöhung des Hygienebedarfs und des damit verbundenen Zeiteinsatzes des Tierhalters war die Antragstellerin ersichtlich nicht gewachsen. Gleichwohl kam es dazu, dass die Tierhaltung auch noch auf eine erhebliche Anzahl von sechs Hundewelpen ausgedehnt wurde, deren artgerechte Haltung und Betreuung - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Reinlichkeitserziehung - besondere Anforderungen an den Tierhalter stellt, die die Antragstellerin ebenfalls nicht einzuhalten in der Lage war. Nur durch die engmaschigen Kontrollen des Antragsgegners ist es in der Vergangenheit offensichtlich gelungen - absehen von den gerichtsbekannten Leiden der Schäferhündin Asta - erhebliche Leiden oder Schäden bei den Tieren, die über den Aufenthalt in der ungelüfteten, nach Kot und Ammoniak riechenden Wohnung mit Exkrementen auf dem Fußboden hinausgingen, zu vermeiden. Der Erforderlichkeit der Maßnahme steht es nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Beschränkung der Tierhaltung nicht befristet hat. Bei der Beschränkung der Tierhaltung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, wie sich aus § 16 a Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz ergibt. Danach ist durch den Antragsgegner bei nachgewiesenen nachhaltigen Verbesserungen in den Haltungsbedingungen durch die Antragstellerin das Halten oder Betreuen einer größeren Anzahl von Tiere wieder zu gestatten. Der Antragstellerin steht somit zukünftig die Möglichkeit offen, beim Antragsgegner die Gestattung einer Lockerung oder Beseitigung der Tierhaltungsbeschränkung für den Fall zu beantragen, dass die Gründe für den Erlass der jetzigen Regelung entfallen sind. Davon umfasst sind auch Veränderungen der räumlichen Situation, sofern damit zwangsläufig der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlung gegen tierschutzrechtliche Vorschriften durch die Antragstellerin entfällt. Angesichts der Geschichte der Tierhaltung der Eheleute X1. in den letzten zwei Jahren durfte der Antragsgegner zur Vermeidung des zukünftigen Eintritts von erheblichen Schäden und Leiden der gehaltenen Tiere die Beschränkung der Tierhaltung auf zwei Katzen und einen Hund anordnen. Aufgrund des Charakters der Regelung als Dauerverwaltungsakt steht es ihrer Rechtmäßigkeit auch nicht entgegen, wenn die Antragstellerin sich zwischenzeitlich freiwillig von einem Teil ihres Tierbestandes getrennt haben sollte, weil die Regelung aufgrund der Entwicklung in der Vergangenheit geeignet ist, ein zukünftiges Anwachsen des Tierbestandes in der Haltung der Antragstellerin effektiv zu vermeiden. Diese Anordnung ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Da anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Tierhaltung von den Tierarten Hunde und Katzen auf anderen Tierarten verlagern und dadurch das Problem der hinreichenden Sicherstellung hygienischer Haltungsbedingungen ebenfalls fortbestehen wird, erscheint eine andere tierschutzrechtliche Regelung nicht genauso effektiv. Die unter Nummer I 2 der Verfügung enthaltene Einräumung der Möglichkeit, die überzähligen Tiere bis zum 27. Juli 2009 anderweitig zu vermitteln und die unter Nummer 3 enthaltene Anordnung, bei einer Vermittlung durch die Antragstellerin dem Antragsgegner Name und Adresse des neuen Besitzers, das Datum der Übergabe und nähere Angaben zum abgegebenen Tier anzuzeigen, sind auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG gleichfalls offensichtlich rechtmäßig. Denn sie sind geeignet, die Beachtung der Beschränkung des Tierbestandes und eine Kontrolle der zukünftigen Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen in der Haltung der abgegebenen Tiere zu gewährleisten. Dadurch soll insbesondere eine "Scheinabgabe" an Angehörige oder Freunde vermieden werden. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 16 a TierSchG. Soweit der Antrag auf die Androhung unmittelbaren Zwanges in der Ordnungsverfügung für den Fall gerichtet ist, dass die Antragstellerin den Anordnungen zu Nummer 1 und 2 nicht nachkommt, ist er ebenfalls unbegründet. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die in Nummer I, 1 und 2 zugrunde liegenden Regelungen der Ordnungsverfügung, auf die sich die Zwangsgeldandrohung bezieht, erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig, so dass infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner die Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Nach § 62 kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Das ist hier der Fall. Soweit der Antragsgegner in der weiteren Begründung der Androhung unmittelbaren Zwangs darauf verweist, dass "die Anwendung des unmittelbaren Zwanges gesetzlich durch § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zugelassen ist und danach das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des F1. -Kreises jedes überzählige Tier, welches sich in der Haltung der Antragstellerin befindet, auf deren Kosten wegnehmen wird", betrifft dieser Hinweis zwar den Fall der anderweitigen pfleglichen Unterbringung, der andere Tatbestandsvoraussetzungen erfordert und keine Vollstreckungsmöglichkeit für eine Maßnahme nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 und 3 TierSchG darstellt. Gleichwohl folgt aus dem Hinweis nicht die Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs, weil der Antragsgegner diese ausdrücklich auf die zutreffenden Vorschriften der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 VwVG NRW gestützt hat. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,00 EUR bei einer Zuwiderhandlung gegen Nummer 3 der Ordnungsverfügung stellt sich auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW gleichsam als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens und mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausreichend und angemessen festgesetzt.