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Urteil

7 K 741/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0924.7K741.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2009 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Reinigung und Winterwartung des Gehweges entlang der Grenze ihres Grundstücks Gemarkung J. , Flur , Flurstück , O. in J. in dem Bereich verpflichtet wurde, in dem das Grundstück von dem Gehweg durch einen 22 m langen und 4,30 m breiten Grünstreifen getrennt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 12 %, der Beklagte zu 88 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Gemarkung J. , Flur , Flurstück , O. . in J. . Mit seiner insgesamt ca. 25 m langen nördlichen Grenze liegt das Grundstück mit einer Länge von ca. 22 m an einer ca. 4,30 m breiten, im Eigentum der Stadt J. stehenden und zur Straße gehörende Grünfläche; an diese - nicht mit Bänken etc. ausgestattete - Grünfläche schließt sich nördlich der zur O1.----straße gehörende Gehweg an. Im weiteren Verlauf der Grundstücksgrenze besteht eine nicht durch den Grünstreifen von dem Gehweg/der Fahrbahn getrennte Zufahrtsmöglichkeit von der O1.----straße zu der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Garage. Dieser ca. 3,00 m lange und 4,30 m breite Bereich ist wie der Gehweg gepflastert. 3 Die Klägerin wurde mehrfach vergeblich aufgefordert, den Gehweg der O1.----straße entlang ihres Grundstücks zu reinigen und den Winterdienst durchzuführen. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Gehweg vor ihrem Grundstück O1.----straße in J. entsprechend dem in J. geltenden Straßenreinigungsrecht zu reinigen und Winterdienst auszuführen und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er aus: Er sei berechtigt, gemäß § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) gegen die Klägerin einzuschreiten. Es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Reinigungspflicht für den Gehweg sei auf die Anlieger übertragen worden. Die Straßenreinigungssatzung bestimme, dass die Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke reinigungspflichtig seien. Das Grundstück der Klägerin sei von der O1.----straße erschlossen und grenze bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise unmittelbar an die Straßenparzelle, zu der auch die Grünfläche gehöre. 4 Am 7. März 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 7 L 109/09), dem das Gericht mit Beschluss vom 3. April 2009 im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben hat, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Abs. 2 der Satzung über die T. und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt J. vom 18. Dezember 1975 in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (Straßenreinigungssatzung, SRS 2008) gegen höherrangiges Recht verstoße und daher keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Übertragung der Reinigung/Winterwartung des Gehweges sei. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: Sie sei nicht zur Reinigung des Gehweges und dessen Winterwartung verpflichtet, weil ihr Grundstück aufgrund der zwischen ihrem Grundstück und dem Gehweg befindlichen Grünfläche nicht an den Gehweg angrenze. Hierauf komme es aber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) an. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2009 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung und trägt ergänzend vor: Er habe aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 3. April 2009 eine neue Straßenreinigungssatzung erlassen, die in Einklang mit höherrangigem Recht stehe. Das Grundstück der Klägerin grenze an den Gehweg an. Die Grünfläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gehweg ändere daran nichts, da sie keine trennende, sondern eine verbindende Funktion habe. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen habe selbst eine Grünfläche mit 30 m Länge und 6 m Tiefe keine selbständige Bedeutung; die hier zu beurteilende Fläche sei erheblich kleiner dimensioniert und nicht mit Spielgeräten oder Bänken ausgestattet. Es liege auch im öffentlichen Interesse, den möglichen Kreis der Reinigungspflichtigen möglichst weit zu fassen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 12 Die zulässige Anfechtungsklage ist zum überwiegenden Teil begründet. 13 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2009 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), als diese zur Reinigung/Winterwartung des Gehweges der O1.----straße entlang der Grenze ihres Grundstücks Gemarkung J. , Flur , Flurstück , O. . , in dem Bereich, in dem das Grundstück von dem Gehweg durch einen ca. 22 m langen und 4,30 m breiten Grünstreifen getrennt wird, verpflichtet wird (I.). Im übrigen, d.h. hinsichtlich des 3,00 m langen Bereiches der Grundstücksgrenze, der als Garagenzufahrt dient, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (II.) 14 I. Die Klägerin ist - auch nach Erlass der Straßenreinigungssatzung in der Fassung der Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 2. Juli 2009 (Straßenreinigungssatzung 2009, SRS 2009) - nicht zur Durchführung der Reinigung/Winterwartung des Gehweges der O1.----straße entlang der Grenze ihres Grundstücks O. . , in dem Bereich, in dem das Grundstück von dem Gehweg durch einen ca. 22 m langen Grünstreifen getrennt wird, verpflichtet. 15 Der Beklagte kann die Ordnungsverfügung nicht auf § 14 Abs. 1 OBG NRW stützen, weil insoweit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit und damit auch die Straßenreinigungssatzung 2009, die - zulässigerweise rückwirkend - am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 erster Halbsatz SRS 2009 wird in Einklang mit § 4 Absatz 1 Satz 1 StrReinG NRW die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch diese erschlossenen Grundstücke auferlegt. 16 Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Klägerin ist nicht zur Reinigung des streitigen Gehwegbereiches verpflichtet, weil ihr Grundstück insoweit nicht an den Gehweg der O1.----straße angrenzt und somit ein Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzung 2009 nicht vorliegt. Bereits in ihrem Beschluss vom 3. April 2009 in dem einstweiligen Rechtsschutz-verfahren (7 L 109/09) hat die Kammer ausgeführt: 17 "Die Auferlegung der Gehwegreinigungspflicht soll nach dem Willen des Gesetzgeber von einer engen räumlichen Beziehung zwischen dem Grundstück, dessen Eigentümer mit der Reinigung belastet werden soll, und dem Gehweg abhängig sein. 18 Vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 473/90 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter 1992, 255 ff. 19 Die Bewertung, für welche Gehwegstrecke dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks die Reinigung auferlegt werden kann, hängt nach dem oben Ausgeführten zunächst maßgeblich davon ab, ob der Bereich der öffentlichen Straße, der an das Grundstück unmittelbar angrenzt, Teil des Gehweges ist. Im vorliegenden Fall grenzt das Grundstück der Antragstellerin unstreitig nicht unmittelbar an den Gehweg an. 20 Ob ein Grundstück auch dann an einen Gehweg im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW angrenzt, wenn ein Straßenteil - hier die zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Gehweg liegende Grünfläche - bei natürlicher Betrachtungsweise nach räumlicher Ausdehnung und Funktion von nur untergeordneter Bedeutung ist, die es rechtfertigt, diese Grünfläche bei der Frage des Angrenzens des Grundstücks an den Gehweg zu vernachlässigen, 21 vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991, a.a.O. unter Bezugnahme auf Walprecht/Brinkmann, Straßenreinigungsgesetz NW, 3. Auflage, 1985, § 4 Nr. 123, 22 braucht die Kammer nicht abschließend zu entscheiden. Denn selbst wenn man diesem Ansatz folgt, so ist der ca. 4,30 m breite und ca. 22 m lange, zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Gehweg angelegte Grünstreifen jedenfalls aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung - er ist mehr als doppelt so breit wie der Gehweg - nicht mehr von solch untergeordneter Bedeutung, die es rechtfertigt, ihn bei der Beurteilung des Angrenzens des klägerischen Grundstücks an den Gehweg außer acht zu lassen. Ein solcher Grünstreifen, der im Gegensatz zu dem Gehweg auch grundsätzlich nicht zum Betreten bestimmt ist, hat bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin und des vor ihrem Grundstück verlaufenden Gehweges der O1.----straße eine trennende Funktion. 23 Soweit sich der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1974 - II A 168/74 - bezieht, ist diese für das vorliegende Verfahren nicht ergiebig. Sie verhält sich im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage dazu, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger des Verfahrens Eigentümer eines an die zu reinigende Straße angrenzenden Grundstückes ist und damit verbunden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grünstreifen zur Straßenfläche gehört oder zum Anliegergrundstück oder (sogar) selbständig ist." An dieser rechtlichen Beurteilung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Einbeziehung des Vortrages des Beklagten fest. Vgl. auch Wichmann, T. und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Auflage 2006, Rdnr. 164, wonach die räumliche Beziehung zwischen Gehweg und Grundstück bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise bei größeren Geländestreifen nicht gewahrt sein dürfte. 24 II. Die Klage hat jedoch insoweit keinen Erfolg, als sich die Klägerin gegen die Durchführung der Reinigung/Winterwartung des Gehweges der O1.----straße entlang der ca. 3,00 m langen, als Garagenzufahrt dienenden Grenze ihres Grundstücks wendet. Die diesbezüglich auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützte Ordnungsverfügung (vgl. insoweit die Ausführungen unter I.) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 25 Im vorliegenden Fall besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil sich die Klägerin nachdrücklich weigert, den hier streitigen Teil des Gehweges zu reinigen und damit gegen die ihr wirksam übertragene Reinigungspflicht verstößt. 26 Der streitige Teil des Gehweges grenzt an das Grundstück der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Halbsatze SRS 2009 an. In dem streitigen Bereich ist das Grundstück der Klägerin, das unstreitig durch die O1.----straße erschlossen ist, von dem Gehweg nicht durch eine Grünfläche getrennt. Es wurde vielmehr ein ca. 3,00 m langer und 4,30 m breiter - ebenso wie der Gehweg - gepflasterter Bereich angelegt, der die Zufahrt zu der auf der Grundstücksgrenze stehenden Garage ermöglicht; dies schließt ein Angrenzen des Grundstücks der Klägerin an den Gehweg aber nicht aus. Denn dieser Bereich ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung und Funktion von nur untergeordneter Bedeutung und steht einer verbindenden Funktion zwischen dem Gehweg und dem klägerischen Grundstück nicht entgegen. Der gepflasterte Bereich dient gerade dazu, von der Straße aus das Grundstück der Klägerin zu erreichen. 27 Der Beklagten hat die Klägerin als Störerin (vgl. § 17 Abs. 1 OBG NRW) zu Recht herangezogen; sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 28 Für die der Klägerin aufgrund § 1 Abs. 2 SRS 2009 in Verbindung mit der angegriffenen Ordnungsverfügung ebenfalls für den hier streitigen Teil des Gehweges auferlegte Winterwartung, für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StrReinG NRW gesonderte Regelungen getroffen werden können, gelten die obigen Ausführungen entsprechend, da die Winterwartung nach § 1 Abs. 2 StrReinG definitionsgemäß ein Unterfall der Gehwegreinigung ist. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. 30 Gründe für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. 31 Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender B e s c h l u s s: 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 500,00 EUR festgesetzt. Die Kammer bewertet die Bedeutung der Sache für die Klägerin betreffend die Gehwegreinigung und den Winterdienst des Gehweges vor ihrem Grundstück unter Berücksichtigung des dafür für sie entstehenden jährlichen Aufwandes mit 500,00 EUR. 33