Urteil
11 K 3007/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von einer Gemeindeeinrichtung (Anstalt des öffentlichen Rechts) erlassene Gebührensatzung ist wirksam bekanntgemacht, wenn die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegte Form der Bekanntgabe eingehalten wurde.
• Zur Bemessung einer Benutzungsgebühr für die Weiterbehandlung von Abwasser kann als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab die bezogene Frischwassermenge herangezogen werden, soweit kein offensichtliches Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme besteht (§ 6 KAG).
• Eigentümer nicht an das Kanalnetz angeschlossener Grundstücke sind an den Umlagen eines Wasserverbands zu beteiligen, wenn sie durch die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen (z. B. Übernahme und Behandlung von Klärschlamm) mittelbare Vorteile erhalten (§ 7 KAG).
Entscheidungsgründe
Klärgebühr für dezentrale Grundstücksentwässerung: Formwirksame Bekanntmachung und Frischwassermaßstab zulässig • Eine von einer Gemeindeeinrichtung (Anstalt des öffentlichen Rechts) erlassene Gebührensatzung ist wirksam bekanntgemacht, wenn die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegte Form der Bekanntgabe eingehalten wurde. • Zur Bemessung einer Benutzungsgebühr für die Weiterbehandlung von Abwasser kann als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab die bezogene Frischwassermenge herangezogen werden, soweit kein offensichtliches Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme besteht (§ 6 KAG). • Eigentümer nicht an das Kanalnetz angeschlossener Grundstücke sind an den Umlagen eines Wasserverbands zu beteiligen, wenn sie durch die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen (z. B. Übernahme und Behandlung von Klärschlamm) mittelbare Vorteile erhalten (§ 7 KAG). Der Kläger ist Eigentümer eines nicht an die städtische Kanalisation angeschlossenen Grundstücks und betreibt dort eine Kleinkläranlage; das aufbereitete Abwasser versickert auf dem Grundstück. Der Stadtbetrieb X. erhebt nach seiner Gebührensatzung eine Abwasserreinigungsgebühr, bemessen nach der bezogenen Frischwassermenge abzüglich nachweislich zurückgehaltener Mengen; für 2008 forderte er 77,44 EUR. Der Kläger rügte unter anderem, die Gebührensatzung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht und verstoße gegen das Kommunalabgabengesetz, weil der Frischwassermaßstab bei Grundstückskläreinrichtungen nicht verursachungsgerecht sei. Er trug ferner vor, er halte den größten Teil des Frischwassers auf dem Grundstück zurück, weshalb ein Abzug ohne Zwischenzähler möglich sei. Der Beklagte verteidigte die Bekanntmachung anhand der Hauptsatzung der Gemeinde und erläuterte die Gebührenkalkulation sowie die zulässige Weitergabe von Ruhrverbandsumlagen nach Frischwasserverbrauch. • Zulässigkeit und Form der Bekanntmachung: Die Anstalt des öffentlichen Rechts (Stadtbetrieb) kann Satzungen erlassen; nach § 114a GO gelten die Regelungen zur Bekanntgabe des § 7 GO entsprechend. Die Form der Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung der Gemeinde vorgegeben (§ 4 Bekanntmachungsverordnung i.V.m. § 16 Hauptsatzung) und wurde durch Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen und Lokalzeitungen eingehalten, sodass die Gebührensatzung wirksam bekanntgemacht ist. • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Die Erhebung der Gebühr durch den Stadtbetrieb beruht auf denjenigen Satzungsbefugnissen, die die Gemeinde dem Stadtbetrieb durch Satzung übertragen hat; der Stadtbetrieb ist somit berechtigt, Gebühren in eigenem Namen zu erheben (§ 114a GO i.V.m. Satzung der Gemeinde). • Wahl des Maßstabs (§ 6 KAG): Ein Wirklichkeitsmaßstab zur direkten Messung der Inanspruchnahme durch die Verbandskläranlage ist hier nicht praktikabel, weil Aufwände von Verschmutzungsgrad und Belastung des Klärschlamms abhängen. Der Frischwassermaßstab ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig, weil in der Regel ein prinzipieller Zusammenhang zwischen bezogenem Frischwasser und anfallender Schmutzfracht besteht und kein offensichtliches Missverhältnis vorliegt. • Kalkulation und Umfang der Umlagen: Die Gebührenkalkulation berücksichtigt die Ruhrverbandsumlagen und teilt diese in Niederschlags-, Fortleitungs- und Reinigungsanteile; die hierdurch ermittelte Belastung der Betreiber dezentraler Anlagen ist verhältnismäßig (Anteil entspricht Anteil an Einwohnerzahl). Die Erhebung der Gebühr überschreitet nicht den Gebührenzweck und ist nicht offensichtlich überhöht (§ 6 Abs.1 KAG). • Abzugsfähigkeit zurückgehaltener Wassermengen: Nach Satzung ist nur der Nachweis von vor der häuslichen Nutzung zurückgehaltenen Wassermengen abziehbar; das durch die Kleinkläranlage entstandene und überlaufende Wasser, das auf dem Grundstück verrieselt, ist nicht abziehbar, weil die Schmutzfracht in dem entstandenen Klärschlamm enthalten ist. • Abgrenzung zu Ausfuhrgebühr: Die Gebühr für die Weiterbehandlung in der Verbandskläranlage ist von der separat erhobenen Gebühr für Ausfuhr und Transport des Klärschlamms zu unterscheiden; beide Gebühren sind jeweils gesondert fällig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Gebührensatzung des Stadtbetriebs wirksam bekanntgemacht wurde und die Heranziehung des Klägers zur Abwasserreinigungsgebühr rechtmäßig ist. Der Frischwassermaßstab zur Bemessung der Klärgebühr ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit dem Kommunalabgabengesetz vereinbar und führt hier nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis. Ein Abzug der überlaufenden, auf dem Grundstück verrieselten Wassermengen kommt nicht in Betracht, weil nur vor der häuslichen Nutzung zurückgehaltene Mengen abziehbar sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.