OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 3054/08

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine von einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts erlassene Gebührensatzung ist gemäß § 114a GO entsprechend den Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde ordnungsgemäß bekannt zu machen; die Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen und örtlichen Zeitungen genügte. • Für die Umlage der Kosten des Ruhrverbands auf Eigentümer dezentral entwässerter Grundstücke kann als Wahrscheinlichkeitsmaßstab die bezogene Frischwassermenge herangezogen werden, wenn ein Wirklichkeitsmaßstab nicht praktikabel ist (§ 6 Abs. 3 KAG). • Die Erhebung einer separaten Reinigungsgebühr neben einer Ausfuhrgebühr ist zulässig; die Ausfuhrgebühr deckt nur Absaugen und Transport, nicht die Aufbereitung in der Verbandskläranlage. • Bei der Gebührenkalkulation ist die Verteilung der Verbandsumlagen nach nachvollziehbaren Anteilen und die Begrenzung auf voraussichtliche Kosten zu beachten (§ 6 Abs. 1 KAG).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Berechnung einer Klärreinigungsgebühr für dezentrale Abwasseranlagen • Eine von einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts erlassene Gebührensatzung ist gemäß § 114a GO entsprechend den Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde ordnungsgemäß bekannt zu machen; die Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen und örtlichen Zeitungen genügte. • Für die Umlage der Kosten des Ruhrverbands auf Eigentümer dezentral entwässerter Grundstücke kann als Wahrscheinlichkeitsmaßstab die bezogene Frischwassermenge herangezogen werden, wenn ein Wirklichkeitsmaßstab nicht praktikabel ist (§ 6 Abs. 3 KAG). • Die Erhebung einer separaten Reinigungsgebühr neben einer Ausfuhrgebühr ist zulässig; die Ausfuhrgebühr deckt nur Absaugen und Transport, nicht die Aufbereitung in der Verbandskläranlage. • Bei der Gebührenkalkulation ist die Verteilung der Verbandsumlagen nach nachvollziehbaren Anteilen und die Begrenzung auf voraussichtliche Kosten zu beachten (§ 6 Abs. 1 KAG). Der Kläger ist Eigentümer eines nicht an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücks und betreibt dort eine Vierkammer-Kleinkläranlage. Der städtische Stadtbetrieb verlangte für 2008 eine Gebühr von 0,64 EUR/m³ auf Grundlage seiner Gebührensatzung zur Klärschlammbeseitigung und setzte für den Kläger eine Abgabe von 394,24 EUR fest. Der Kläger klagte und rügte unter anderem mangelhafte Bekanntmachung der Satzung, Verstoß gegen das Kommunalabgabengesetz und Unverhältnismäßigkeit des Frischwassermaßstabs, weil sein Klärschlammvolumen im Verhältnis zum Frischwasser gering und die Anlage besonders reinigend sei. Der Beklagte verteidigte die Satzung, die Bekanntmachung in den amtlichen Organen und die Kalkulation, wonach die Ruhrverbandsumlagen nach Frischwasseranteilen verteilt würden; außerdem trennte er Ausfuhr- und Reinigungsgebühr. Das Gericht prüfte Bekanntmachung, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und die Eignung des Frischwassermaßstabs. • Zuständigkeit und Ermächtigung: Der Stadtbetrieb kann gemäß seiner Satzung und §114a GO Satzungen erlassen und diese in seinem Namen Gebühren erheben. • Bekanntmachung: §114a Abs.3 GO macht §7 GO entsprechend anwendbar; die Form der Bekanntgabe ist in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt und war durch Veröffentlichung in amtlichen Bekanntmachungsorganen und lokalen Zeitungen erfüllt. • Rechtskonformität des Maßstabs: Nach §6 Abs.3 KAG ist ein Wirklichkeitsmaßstab vorzuziehen, ist dieser nicht praktikabel, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig, sofern kein offensichtliches Missverhältnis besteht; der Frischwassermaßstab ist ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, weil Frischwassermenge und erzeugte Abwassermenge prinzipiell korrelieren. • Berücksichtigung besonderer Anlagen: Der Satzungsgeber darf bei Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs wesentliche, praktikable Parameter (hier Frischwassermenge) zugrunde legen und andere, schwer messbare Parameter (z.B. tatsächlicher Verschmutzungsgrad) unberücksichtigt lassen; vorgelegte Unterlagen zeigten, dass die zusätzliche Klärstufe die Wasser- bzw. Klärgutmengen nicht reduziert. • Gebührenkalkulation: Die Berechnung der Umlage der Ruhrverbandskosten (Aufteilung in Niederschlags-/Schmutzwasseranteil, Fortleitungs- und Reinigungsanteil) und die Festsetzung des Gebührensatzes beruhten auf nachvollziehbaren Prognosen und überschritten nicht die voraussichtlichen Kosten (§6 Abs.1 KAG). • Leistungsabgrenzung: Die erhobene Reinigungsgebühr betrifft die Behandlung in der Verbandskläranlage und ist nicht durch die getrennt erhobene Ausfuhrgebühr (Absaugen/Transport) abgegolten. • Anrechnung zurückgehaltener Wassermengen: Ein Abzug kommt nur für nachweislich vor der häuslichen Nutzung zurückgehaltene Wassermengen in Betracht; das in das Sumpfbeet eingeleitete Wasser bleibt bei der Bemessung unberücksichtigt, weil es erst nach häuslicher Nutzung anfällt. Die Klage wurde abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 15.08.2008 ist rechtmäßig. Das Gericht befand, dass die Gebührensatzung des Stadtbetriebs ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde und der Frischwassermaßstab als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß KAG nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht. Die Kalkulation der Umlage der Ruhrverbandskosten und die Abgrenzung zwischen Ausfuhr- und Reinigungsgebühr waren nachvollziehbar und rechtlich haltbar. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.