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Urteil

1 K 259/08

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt grundsätzlich mit der Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor (Ziffer 1.35 VVG). • Die Bewilligungsbehörde darf sich bei der Beurteilung des Vorhabenbeginns auf eine faktische Abwicklung und den erkennbaren Willen des Zuwendungsempfängers stützen; sie muss nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit interner kommunaler Beschluss- oder Formmängel prüfen. • Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW entfällt, wenn der Begünstigte oder seine Vertreter die Rechtswidrigkeit kannten oder diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannten. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW möglich, wenn die Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt alle für die Rücknahme relevanten Tatsachen kennt. • Bei Verstößen gegen einschlägige Verwaltungsvorschriften kann die Bewilligung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig sein und zur Rückforderung der Zuwendung führen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer Zuwendung wegen vorzeitigem Maßnahmenbeginn und fehlendem Vertrauensschutz • Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt grundsätzlich mit der Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor (Ziffer 1.35 VVG). • Die Bewilligungsbehörde darf sich bei der Beurteilung des Vorhabenbeginns auf eine faktische Abwicklung und den erkennbaren Willen des Zuwendungsempfängers stützen; sie muss nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit interner kommunaler Beschluss- oder Formmängel prüfen. • Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW entfällt, wenn der Begünstigte oder seine Vertreter die Rechtswidrigkeit kannten oder diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannten. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW möglich, wenn die Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt alle für die Rücknahme relevanten Tatsachen kennt. • Bei Verstößen gegen einschlägige Verwaltungsvorschriften kann die Bewilligung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig sein und zur Rückforderung der Zuwendung führen. Die Klägerin beantragte im Juli 1998 eine Landeszuwendung zur Modernisierung ihres Freibades und versicherte im Antrag, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen sei. Bereits im Juli 1998 erteilte der damalige Stadtdirektor der Klägerin einer Baufirma den Auftrag zur Sanierung der technischen Anlage; die Arbeiten wurden ab Herbst 1998 ausgeführt. Die Beklagte genehmigte am 3. September 1998 einen vorzeitigen, förderschädlichen Baubeginn unter Vorbehalt und bewilligte schließlich im März 2001 die Zuwendung. 2006 beantragte das Rechnungsprüfungsamt den Widerruf wegen vorzeitigem Maßnahmebeginn; die Beklagte nahm den Bescheid im Januar 2007 zurück und forderte Rückzahlung. Die Klägerin machte geltend, der Auftrag sei formell unwirksam und sie habe die Behörde informiert; sie berief sich auf Vertrauensschutz. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 VwVfG NRW; Rücknahme ist zulässig, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war. • Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids ergibt sich mittelbar aus Verstößen gegen die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Sportförderrichtlinien und VVG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). • Nach Ziffer 1.35 VVG gilt als Vorhabenbeginn grundsätzlich die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; die Auftragserteilung vom 24./27. Juli 1998 war daher als Vorhabenbeginn zu werten. • Für die Beurteilung des Vorhabenbeginns kommt es auf die faktische Abwicklung und den erkennbaren Willen an; die Bewilligungsbehörde muss nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit interner kommunaler Formvorschriften (§ 64 GO NRW) prüfen. • Die Klägerin bzw. ihre Vertreter haben grob fahrlässig gehandelt, weil sie im Förderantrag versicherten, die Maßnahme sei noch nicht begonnen, obwohl bereits ein Auftragsverhältnis hergestellt und die Arbeiten ausgeführt wurden; dadurch entfällt der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S.3 VwVfG NRW. • Die Rücknahme erfolgte fristgerecht: Die Jahresfrist begann erst, als der Behörde alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen bekannt waren; der Rücknahmebescheid vom 18.01.2007 liegt innerhalb dieser Frist. • Die Beklagte hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; eine Minderung der Rückforderung oder ein Absehen von Zinsen nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW war nicht geboten. • Ermächtigungsgrundlage der Rückforderung ist § 49a Abs. 1 VwVfG NRW; die bereits gezahlte Zuwendung samt Zinsen ist zurückzuzahlen. Die Klage wird abgewiesen; der Rücknahmebescheid vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2007 ist rechtmäßig. Die Bewilligung der Landeszuwendung war wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns rechtswidrig, weil die Auftragserteilung zur Ausführung bereits vor Antragstellung/ vor Genehmigung der vorzeitigen Maßnahme erfolgte und damit eine wesentliche Fördervoraussetzung entfiel. Vertrauensschutz steht der Klägerin nicht zu, weil die sie vertretenden Personen grob fahrlässig handelten und falsche bzw. unvollständige Angaben zum Baubeginn gemacht wurden. Die Beklagte hat die Rücknahme innerhalb der einjährigen Frist und unter pflichtgemäßer Ermessensausübung vorgenommen; die Auszahlung ist daher zurückzufordern einschließlich Zinsen, ein Absehen hiervon war nicht gerechtfertigt.