Urteil
14 K 3254/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:1207.14K3254.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen Tatbestand: Der im Jahre 1976 geborene Kläger ist ausweislich einer Gewerbeanmeldung vom 26. November 2007 als Sachverständiger im Waffenwesen bzw. Waffenrecht sowie Ausbildung im Waffenwesen tätig. Als Jäger verfügt er über mehrere in sogenannten "Grünen Waffenbesitzkarten" eingetragene Waffen. Unter dem 20. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige im Sinne des § 18 des Waffengesetzes (WaffG). Diese benötige er zur Ausübung der Sachverständigen-, Dozenten- und Prüfertätigkeit gemäß staatlicher Anerkennung zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition gemäß § 7 WaffG, erteilt durch den Landrat des Kreises T1. am 11. März 2005. Zum Nachweis seines Bedürfnisses machte der Kläger im Wesentlichen unter Vorlage entsprechender Belege geltend, dass er Autor des Buches "X1. " sei, eigene Untersuchungen durchführe, Expertisen von Schießunfällen anfertige und sogar vom FBI zu Fortbildungsveranstaltungen eingeladen werde. Mit hier streitigem Bescheid vom 4. September 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige gemäß § 18 WaffG ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach § 18 Abs. 1 WaffG werde ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machten, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigten. Sachverständige seien Personen, die Waffen und/oder Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchten. Dabei sei die gutachterliche Tätigkeit Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit. Bei einer gutachterlichen Tätigkeit könne es sich um eine wissenschaftliche oder eine technische Tätigkeit handeln. Der Kläger habe erklärt, dass die beantragte Ausstellung der Waffenbesitzkarte für Sachverständige auf einer technischen Tätigkeit beruhe. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei, dass der Antragsteller die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen habe (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WaffG). Nach § 7 Abs. 1 WaffG habe den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden habe oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweise. Abweichend hiervon regele § 18 WaffG als Spezialvorschrift den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige. Danach könnten in der Regel nur waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen ein Bedürfnis im Sinne von § 18 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen. Dabei handele es sich vornehmlich um die Mitglieder der Sachkundeprüfungsausschüsse nach § 7 WaffG, der Fachkundeprüfungsausschüsse nach § 22 WaffG sowie um über 30 Jahre alte Personen, die geeignet und fähig seien, waffentechnische, munitionstechnische oder schusstechnische Expertisen zu erstellen und zu vertreten und die nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Sachverständige bestellt und vereidigt worden seien. Eine Bestellung setze nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) voraus, dass auf dem Gebiet des Waffenrechts überhaupt ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehe und der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht werde. Der Begriff der besonderen Sachkunde umfasse die durch Studium, Ausbildung und/oder praktische Betätigung gewonnenen Spezialkenntnisse, die gewährleisteten, dass die Sachverständigentätigkeit im Einklang mit der Rechtsordnung und ohne Gefährdung des Gemeinwohls ausgeübt werden könne; diese Sachkunde dürfe nicht dem Begriff nach mit § 7 WaffG, §§ 1 ff. der Allgemeinen Waffenverordnung (AWaffV) verwechselt werden. Erforderlich sei also, dass ein Antragsteller erhebliche überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweise, zumal öffentlich bestellte Sachverständige besonderes Vertrauen genössen, weil sie den strengen gesetzlichen Anforderungen für eine öffentliche Bestellung entsprächen. Dass der Kläger über eine besondere Sachkunde verfüge, begründe er damit, dass ihm die staatliche Anerkennung für die Durchführung von Waffensachkundelehrgängen erteilt worden sei und er ein Buch mit dem Titel X1. herausgegeben habe. In dem Verfahren zur staatlichen Anerkennung für die Durchführung von Waffensachkundelehrgängen habe der Kläger lediglich nachgewiesen, dass er selbst erfolgreich an Waffensachkundeprüfungen teilgenommen habe. Außerdem habe er die Jägerprüfung abgelegt. Diese Lehrgänge vermittelten jedoch lediglich die allgemeine Sachkunde, die Voraussetzung zum Erwerb und Besitz von Waffen sei. Ausreichend sei auch nicht die Teilnahme an einer fünftägigen Fortbildungsveranstaltung des FBI in den USA. Vom Kläger sei somit kein ausreichender Nachweis darüber vorgelegt worden, dass er die besondere Sachkunde besitze. Auch wenn der Kläger im Kontakt mit der IHK stehe, um als öffentlicher Sachverständiger bestellt und vereidigt zu werden, liege bislang eine solche Bestellung nicht vor. Somit erfülle er diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 18 Abs. 1 WaffG nicht. Ob die vorgelegten Expertisen zur technischen Untersuchung eines Schießunfalls, zu den Auswirkungen von technischen Abänderungen an einem Patronenlager, zur Eigenschaft eines Gewehrs als Einzel- oder Selbstlader bzw. zur Wertermittlung eines Revolvers inhaltlich ausreichend seien und den Anforderungen genügten, die an die Erstellung von Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen gestellt würden, vermöge die Beklagte nicht zu beurteilen. Aufträge von Auftraggebern wie der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht seien nicht nachgewiesen worden. Diese dürften zur Zeit auch nicht möglich sein, da solche Aufträge nur an öffentlich bestellte Sachverständige vergeben würden. Ob durch die Vorlage der vorgenannten Expertisen ein Bedürfnis nachgewiesen werde, brauche nicht abschließend geklärt zu werden, da der Kläger kein Sachverständiger im Sinne des § 18 Abs. 1 WaffG sei. Am 6. Oktober 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht: Auf den Ausgang des derzeit noch bei der IHK anhängigen Anerkennungsverfahrens auf Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen komme es nicht an. Dort sei ein anderer Beurteilungsspielraum zu Grunde zu legen. Er habe keinen Einfluss darauf, an wen etwa Polizei und Staatsanwaltschaften entsprechend Aufträge erteilten. Im Oktober 2008 habe er einen Waffensachkundelehrgang für Behördenvertreter sowie am Tag der Sicherheit beim Berufsförderungsdienst der Bundeswehr einen Fachvortrag über Waffentechnik und Waffenrecht abgehalten. Ende 2008 habe er einen Auftrag zur Begutachtung von fünf Kurzwaffen aus dem Ausland erhalten. Zur Annahme und Abwicklung habe sich die Beklagte bei der Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse sehr kooperativ verhalten. Dies zeige, dass sie ihm die erforderliche Sachkunde zutraue. Er weise nochmals darauf hin, nicht nur Mitglied eines Sachkundeausschusses nach § 7 WaffG, sondern Prüfungsausschussvorsitzender dieses Sachkundeausschusses zu sein. Als Ausbilder für Waffenrecht und Waffentechnik sei er staatlich anerkannt. Hinsichtlich der Bestellung zum Sachverständigen durch die IHK sei auch Prüfungsmaßstab, ob ein entsprechender Bedarf an Sachverständigenleistungen vorhanden sei. Hierauf habe er jedoch keinerlei Einfluss. Eine Vielzahl von Aufträgen erreiche ihn als freien Waffensachverständigen nicht, da er nicht öffentlich bestellter Sachverständiger sei, obwohl er über das erforderliche Sach- und Fachwissen verfüge. Klarzustellen sei noch, dass es ihm nicht darum gehe, eine Referenzsammlung anzulegen. Die beantragte Waffenbesitzkarte diene einzig und allein dazu, den Beruf als Waffensachverständiger voll umfänglich und ohne Einschränkungen ausüben zu könne. Überdies sei dem Wortlaut des § 18 WaffG nicht zu entnehmen, dass eine Erteilung einer Sachverständigenwaffenbesitzkarte von einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung abhänge. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2008 zu verpflichten, ihm die unter dem 20. September 2007 beantragte Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige, gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides hinaus macht sie hierzu im Wesentlichen noch geltend, dass dem Kläger eine "Grüne Waffenbesitzkarte" gemäß § 10 Abs. 1 WaffG zum Verbringen von fünf Kurzwaffen aus der Türkei in die Bundesrepublik erteilt worden sei. Beim Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8 Abs. 1 WaffG werde sie dem Kläger auch in Zukunft Waffen in eine "Grüne Waffenbesitzkarte" eintragen, wenn ihm diese zur Begutachtung übergeben werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs.1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 4. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Namentlich hat er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Waffenbesitzkarte (WBK) für Waffen- und/oder Munitionssachverständige. Nur zur Klarstellung sei zunächst noch einmal darauf hingewiesen, dass eine WBK nach § 18 Abs.1 WaffG nicht zur Anlegung einer Referenzsammlung berechtigt. Der weitere Besitz von untersuchten Waffen als Anschauungsmaterial wird nicht von § 18 Abs. 1 WaffG gedeckt, da ein Bedürfnis für den Waffenbesitz zu Zwecken der Untersuchung, Erprobung und Begutachtung für wissenschaftliche oder technische Zwecke mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung endet, was sich aus § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG ergibt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate im Besitz hat, weil diese Zeitspanne im Allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht, so VGH München, Urteil vom 23. Juni 2008 - 21 BV 07.585 -, nach Juris. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen WBK setzt gem. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 i.V.m. 18 Abs. 1 WaffG voraus, dass der Kläger glaubhaft macht, dass er Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigt. Dass der Kläger die notwendige Sachkunde hat, wird auch von der Beklagten nicht (mehr) bestritten. Er ist insbesondere Vorsitzender eines Sachkundeprüfungsausschusses gem. § 7 WaffG, Ausbilder für Waffenrecht und Waffentechnik und Autor des Fachbuches "X1. ". Mehrere Expertisen belegen zudem seine fundierte Kenntnis sowie gutachterlichen Ambitionen. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass der Kläger zur Erstellung seiner Expertisen Waffen/Munition erwerben und (vorübergehend) besitzen muss. Die Beklagte selbst trägt diesem Bedürfnis durch Ausstellung "Grüner Waffenbesitzkarten" Rechnung. Es mangelt jedoch an der vom Gesetzgeber zusätzlich vorausgesetzten Bestellung zum öffentlichen Sachverständigen nach § 36 GewO. Die Kammer verkennt nicht, dass der Wortlaut des § 18 Abs. 1 WaffG hierzu nicht eindeutig ist. Mit dem Klammerzusatz "Waffen-, Munitionssachverständiger" könnte der vorhergehende Anforderungsreigen als abschließende Legaldefinition gekennzeichnet sein. Dann müssten Personen, welche materiellrechtlich die dort näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllen, ohne weiteres als Sachverständige im Sinne des § 18 WaffG anerkannt werden. Hierzu würde auch der Kläger zählen. Nach dem zur Überzeugung der Kammer gewonnenen Verständnis des § 18 WaffG engt das Gesetz den Kreis der Berechtigten im Sinne der vorhergehenden "materiellrechtlichen Legaldefinition" durch den Klammerzusatz jedoch zusätzlich auf Personen ein, welche als öffentlich vereidigte Sachverständige tätig werden. Der Gesetzgeber wollte nämlich mit der eigenständigen Regelung für Waffen- und Munitionssachverständige die Abgrenzung zu den Waffensammlern zum Ausdruck bringen, vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 65 zu § 18. Anders als die alte Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG 1976, in der lediglich von Personen die Rede ist, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, stellt § 18 Abs. 1 WaffG ausdrücklich den wissenschaftlichen oder technischen Zweck als Oberbegriff klar und gibt mit dem Klammerzusatz unmissverständlich zum Ausdruck, dass nur Waffen- und/oder Munitionssachverständige eine entsprechende WBK ausgestellt bekommen dürfen. Nur waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen können in der Regel ein Bedürfnis im Sinne von § 18 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen. Dabei handelt es sich vornehmlich um Mitglieder der Sachkundeprüfungsausschüsse nach § 7 WaffG - wie hier -, der Fachkundeprüfungsausschüsse nach § 22 WaffG sowie um über 30 Jahre alte Personen, die - ebenfalls wie hier - geeignet und fähig sind, waffentechnische, munitionstechnische oder schusstechnische Expertisen zu erstellen und zu vertreten und die nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Sachverständige bestellt und vereidigt worden sind. Der insoweit unvollständige § 18 WaffG ist demnach durch die Vorschrift des § 36 der Gewerbeordnung (GewO) zu ergänzen. Danach setzt die Bestellung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) insbesondere voraus, dass auf dem Gebiet des Waffenrechts überhaupt ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, vgl. auch VGH München, Urteil vom 23. Juni 2008 - 21 BV 07.585 - ohne nähere Begründung, nach Juris. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 36 Abs. 1 GewO würde umgangen, wenn der Klammerzusatz des § 18 WaffG so verstanden würde, dass die nach § 36 Abs. 1 GewO vorausgesetzte Bestellung vernachlässigt werden könnte. Die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung würde missachtet. Der Kläger ist kein öffentlich bestellter Sachverständiger, sondern betreibt nur ein entsprechendes Verfahren bei der IHK. Dies reicht indes nicht aus, um den Voraussetzungen des § 18 WaffG zu genügen. Wie sich auch aus der Problem- und Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt, sollte das neue Waffengesetz ausschließlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichtet sein, BT-Drs. 14/7758 (Einleitung A), womit der Grundsatz, den Bürgern möglichst wenige Waffen zugänglich zu machen, unterstrichen wird. Überdies wird zu Abs.2 ausgeführt, dass "auch für Sachverständige" die dort geregelte Verpflichtung vorgesehen wird, BT-Drs. 14/7758, S.65, womit noch einmal unterstrichen wird, dass mit der Regelung zu Abs. 1 nur (bestellte) Sachverständige erfasst werden sollen. Damit steht fest, dass die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige hier von der Benennung zum Waffensachverständigen und damit insbesondere vorrangig von der Feststellung eines Bedarfs nach § 36 der Gewerbeordnung (GewO) durch die zuständige IHK abhängt, welche (noch nicht) erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die streitige Rechtsfrage, ob eine Person, welche nicht öffentlich-rechtlich gem. § 36 GewO zum Sachverständigen bestellt ist, die in § 18 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen (im Übrigen) jedoch erfüllt, Anspruch auf Erteilung einer WBK gem. § 18 WaffG haben kann, im Interesse der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf, zumal das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27. August 2008 - 6 B 54.08 -) nicht die Gelegenheit hatte, die Aussicht des Bayerischen VGH zu überprüfen.