Urteil
7 K 1214/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:1217.7K1214.09.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, wer die Kosten für die Signalplanung einer Lichtzeichenanlage tragen muss. Die Bundesstraße (B ), Abschnitt I. Straße, verläuft durch das Stadtgebiet der Klägerin. An der Einmündung der Straße "E. " befindet sich eine Lichtzeichenanlage zur Regelung des Verkehrs. Im Zuge der Deckensanierung der B wurde auch die Lichtzeichenanlage erneuert und eine der aktuellen Verkehrslage entsprechende Signalplanung erstellt. Der Landesbetrieb Straßenbau O. erteilte unter dem 28. Februar 2008 der Q1. GmbH namens und für Rechnung der Klägerin den Auftrag für die Signalplanung. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 6. März 2008 damit ihr Einverständnis. Sie teilte unter Bezugnahme auf Erlasse des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV) vom 29. August 2005 und vom 17. Januar 2006 zugleich mit, dass die Kosten von ihr "vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit der o.g. Erlasse des MBV" übernommen würden. In der Folge beglich sie den für die Signalplanung in Rechnung gestellten Betrag von 5.355,00 EUR. Am 24. April 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Erstattung dieses Betrages zuzüglich Zinsen begehrt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach § 5 b Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) habe der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen zu tragen. Die Kosten für die Signalplanung der Lichtzeichenanlage gehörten zum Betrieb dieser Verkehrseinrichtung. Sie als Untere Straßenverkehrsbehörde ordne gemäß § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an, wo eine Lichtzeichenanlage aufgestellt werde und welche Signale diese in welcher Phasenfolge aussende. Dies müsse auf Grundlage einer auf die verkehrlichen Anforderungen abgestimmten technischen Planung erfolgen. Eine solche Planung, die mit einem Vorschlag für die konkrete Programmierung der Lichtzeichenanlage ende, sei Voraussetzung für den "Betrieb" der Anlage im Sinne von § 5 b Abs. 1 StVG. Die anfallenden Kosten habe deshalb der Träger der Straßenbaulast zu übernehmen. Im Grundsatz habe dies auch das MBV anerkannt und mit Erlass vom 18. Juli 2008 angeordnet, dass jedenfalls bei Straßenneubaumaßnahmen der Landesbetrieb Straßenbau O. verpflichtet sei, die der örtlichen Verkehrsregelung zugrunde zu legenden signaltechnischen Planunterlagen zu erstellen, denn er allein verfüge über die vollständigen Datengrundlagen. Dieselben Sachgesichtspunkte sprächen auch dafür, die Kosten für Umgestaltungsmaßnahmen dem Landesbetrieb aufzuerlegen. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Hiervon ausgehend bestehe ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff BGB analog. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 291, 288 BGB analog. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.355,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen: Für die Anordnung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen einschließlich der Lichtzeichenanlagen seien gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 StVO die Straßenverkehrsbehörden zuständig, da diese als Verkehrseinrichtungen der Ordnung des Straßenverkehrs, nicht dem Bau und der Unterhaltung von Straßen dienen. In welchem Umfang der Träger der Straßenbaulast auch die Kosten im Rahmen der Vorbereitung einer straßenverkehrsbehördlichen Entscheidung zu tragen habe, sei in § 5 b Abs. 5 StVG abschließend geregelt. Gleichwohl erscheine es bei Neu- und Umbaumaßnahmen, die auf Veranlassung des Straßenbaulastträges durchgeführt würden, auf Grund der größeren Sachnähe und unter Berücksichtigung des Veranlasserprinzips angemessen, dass dieser die Kosten für die Erstellung von signaltechnischen Planunterlagen für Lichtsignalanlagen an Straßenkreuzungen trage. Im vorliegenden Fall handele es sich aber nicht um eine durch Neu- und Umbaumaßnahmen bedingte Erneuerung der Lichtsignalanlage. Der Grund für die Änderung der Signalplanung sei allein die Anpassung an die aktuelle Verkehrslage. Prozesszinsen könnten nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB allenfalls in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend gemacht werden. § 288 Abs. 2 BGB sei nicht entsprechend anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes Straßenbau O. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.355,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG noch aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in analoger Anwendung der §§ 677 ff. BGB oder aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB. Die im Streit befindlichen Kosten für die Signalplanung der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Straße "E. " in die Bundesstraße hat die Klägerin als Untere Straßenverkehrsbehörde und nicht die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen. § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG bestimmt, dass die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen der Träger der Straßenbaulast zu tragen hat. Die Beklagte ist zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, zu denen die B gehört. Sie wird durch das Land vertreten, dem nach Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) die Wahrnehmung der Straßenbaulast im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung obliegt. Jedoch gehört die Signalplanung nicht zur Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung oder - dies allein könnte einschlägig sein - zum Betrieb der Lichtzeichenanlage. Zum Betrieb einer Verkehrseinrichtung gehört alles, was dazu dient, dass eine Verkehrseinrichtung entsprechend der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde funktioniert. Die Signalplanung gehört danach nicht zum Betrieb einer Verkehrseinrichtung, hier der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Straße "E. " in die B . Vielmehr dient die Signalplanung der Vorbereitung einer konkreten Entscheidung der Klägerin als Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 StVO über die Steuerung der Lichtzeichenanlage im Einzelfall. Die Straßenverkehrsbehörde hat zur Ordnung des Verkehrs nicht nur darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine Lichtzeichenanlage aufgestellt wird, sondern auch darüber, wie die unterschiedlichen Phasen eingeteilt werden und welche Dauer sie haben. Um diese Entscheidung sachgerecht treffen zu können, ist eine an den Verkehrsbedürfnissen orientierte Signalplanung notwendig. Damit ist die Signalplanung nicht Bestandteil des Betriebes der Lichtzeichenanlage, sondern diesem vorgelagert. Allerdings hat der Straßenbaulastträger nicht nur die Kosten für die Beschaffung und den Aufbau der Lichtzeichenanlage selbst zu tragen, sondern auch die Kosten für das Aufspielen einer bestimmten Programmierung. Denn nur wenn die Anlage in irgendeiner Weise programmiert ist, kann sie betrieben werden. Wie diese Programmierung aussehen soll, ist hingegen im Vorfeld von der Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden. Erst wenn die Straßenverkehrsbehörde über die Art und Weise der Steuerung der Lichtzeichenanlage entschieden hat, kann diese in Betrieb gehen. Auch wenn die Programmierung einer Lichtzeichenanlage im Laufe der Zeit zur Anpassung an die aktuelle Verkehrslage geändert werden soll, fällt dies nicht unter den Betrieb der Anlage. Denn unter Betrieb einer Verkehrseinrichtung ist nur der laufende Betrieb auf der Grundlage einer einmal von der Straßenverkehrsbehörde getroffenen Entscheidung gemeint, nicht die Vorbereitung einer neuen straßenverkehrsbehördlichen Entscheidung. Die Richtigkeit dieser Auslegung des § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG wird bestätigt durch die Regelung in § 5 b Abs. 5 StVG. Danach umfasst die getroffene Kostenregelung auch die Kosten für Verkehrszählungen, Lärmmessungen, Lärmberechnungen und Abgasmessungen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich - wie bei der Signalplanung - um Maßnahmen, die im Vorfeld erforderlich sind, um eine sachgerechte straßenverkehrsbehördliche Entscheidung nach § 45 Abs. 1 oder 3 StVO treffen zu können. Aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten hat, insoweit eine besondere gesetzliche Regelung zu treffen, ist zu ersehen, dass Maßnahmen im Vorfeld der Errichtung oder des Betriebes eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung ansonsten nicht unter die Kostenregelung in § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG fallen. § 5 b Abs. 5 StVG ist auch eine abschließende Regelung, die nicht erweiternd auf Signalplanungen angewandt werden kann. Wenn nach alledem die Klägerin als Straßenverkehrsbehörde und nicht der Straßenbaulastträger die Kosten der Signalplanung zu tragen hat, kann der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer lässt die Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ist verallgemeinerungsfähig und für eine Vielzahl von denkbaren Fällen relevant. Obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen - soweit ersichtlich - bislang nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. T. C. Q. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.355,00 EUR festgesetzt.