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Beschluss

20 K 1205/09.PVL

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:1222.20K1205.09PVL.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der vormalige Hauptantrag zurückgenommen worden ist. Der im Übrigen aufrecht erhaltene Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der vormalige Hauptantrag zurückgenommen worden ist. Der im Übrigen aufrecht erhaltene Antrag wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflicht bei Stellenausschreibungen, die einen Hinweis auf die Förderung der beruflichen Entwicklung von Frauen enthalten. Mit Vorlage vom 17. Februar 2009 gab die Beteiligte dem Antragsteller die Ausschreibung einer Fortbildungsstelle für die Funktion einer Einsatztrainerin / eines Einsatztrainers zur Kenntnis. Die Stellenausschreibung enthielt u.a. folgenden Zusatz: "Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die berufliche Entwicklung von Frauen; Bewerbungen von Frauen sind daher ausdrücklich erwünscht. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen." Eine Vorlage der Stellenausschreibung an den Antragsteller zur Mitbestimmung erfolgte nicht. Daraufhin hat der Antragsteller am 23. April 2009 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er geltend: Die Stellenausschreibung unterliege als Maßnahme, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern diene, seiner Mitbestimmung. Mit der Stellenausschreibung würden Frauen zur Bewerbung aufgefordert, außerdem werde mitgeteilt, dass bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bevorzugt würden. Hierbei handele es sich um eine Maßnahme nach § 8 des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG). Da im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten Frauen als Einsatztrainerinnen unterrepräsentiert seien, sei die Maßnahme mitbestimmungspflichtig. Im Übrigen fordere weder das Landesgleichstellungsgesetz noch das Landesbeamtengesetz generelle Hinweise auf die Frauenförderung. Auch könne der Hinweis im Einzelfall auf eine fehlerhafte Bevorzugung von Frauen zielen und damit zugleich eine Benachteiligung von Männern bewirken. Gerade unter diesem Aspekt erscheine die Mitbestimmung des Personalrats sinnvoll. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten hat der Antragsteller den auf die konkrete Maßnahme bezogenen vormaligen Hauptantrag aus der Antragsschrift zurückgenommen. Er beantragt nunmehr nur noch festzustellen, dass eine Stellenausschreibung der Beteiligten seiner - des Antragstellers - Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW unterliegt, wenn dort ausgeführt ist, dass das Land Nordrhein-Westfalen die berufliche Entwicklung von Frauen fördert und Bewerbungen von Frauen daher ausdrücklich erwünscht sind sowie Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie geltend: Das streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht greife nicht bei jeder Maßnahme, bei der Frauen betroffen seien oder betroffen sein könnten. Das Mitbestimmungsrecht komme vielmehr nur in Betracht, wenn eine Maßnahme konkret die Förderung von Frauen zum Ziel habe. Letzteres sei bei der den Streit auslösenden Stellenausschreibung nicht der Fall gewesen. Dem entsprechend sei lediglich auf die im Landesgleichstellungsgesetz und Landesbeamtengesetz geforderte Vorgehensweise verwiesen worden. Würde daraus gleichwohl ein Mitbestimmungsrecht konstruiert, wäre der mit der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes deutlich erklärte Wille des Gesetzgebers konterkariert, weil sich dann bei praktisch jeder Ausschreibung ein Mitbestimmungsrecht ergebe, obwohl Stellenausschreibungen nur eingeschränkt der Mitwirkung des Personalrats unterlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 20 K 1206/09.PVL und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. II. Soweit der Antragsteller im Termin zur Anhörung der Beteiligten den auf die konkrete Maßnahme bezogenen vormaligen Hauptantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) einzustellen. Der im Übrigen weiter aufrecht erhaltene Antrag bleibt ohne Erfolg. Der im Anhörungstermin (allein noch) gestellte Antrag ist zulässig. Rechtsfehlerfrei stellt der Antragsteller die zwischen ihm und der Beteiligten streitige Rechtsfrage nunmehr ausschließlich noch in abstrakter Form zur gerichtlichen Entscheidung. Die von dem zurückgenommenen Hauptantrag erfasste konkrete Maßnahme der Ausschreibung einer Fortbildungsstelle für die Funktion einer Einsatztrainerin / eines Einsatztrainers war schon mit der nachfolgenden Bekanntmachung der Ausschreibung in einer Weise erledigt, dass der Antragsteller nachträglich - z.B. in einem nachgeholten Mitbestimmungsverfahren - keinen Einfluss mehr auf die Stellenausschreibung nehmen konnte. Das gilt hier auch deshalb, weil die ausgeschriebene Stelle zwischenzeitlich - mit einer Beamtin - besetzt worden ist. Die Neufassung des Antrags dient allein der Präzisierung des ursprünglich nur hilfsweise in abstrakter Form geltend gemachten Antragsbegehrens. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Der auf eine abstrakte Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag stellt sich als sogenannter Globalantrag dar, das heißt als Antrag, der sich einschränkungslos auf alle denkbaren Möglichkeiten erstreckt, unter denen das geltend gemachte Recht bestehen bzw. nicht ausgeschlossen sein soll. Derartige Anträge sind nicht wegen fehlender Bestimmtheit als solche unzulässig. Ein Globalantrag ist aber bereits dann (insgesamt) unbegründet, wenn es unter den von ihm erfassten denkbaren Fallgestaltungen mindestens eine gibt, in der das geltend gemachte Recht nicht besteht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Juni 2005 - 6 P 8.04 -, Die Personalvertretung (PersV) 2006, 21 = Der Personalrat (PersR) 2005, 414; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 2. April 2008 - 1 A 278/06.PVL -, vom 22. September 2004 - 1 A 575/03.PVL - und vom 26. August 1998 - 1 A 2735/96.PVL -. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar unterliegt der im Antrag näher bezeichnete Zusatz in einer Stellenausschreibung der Beteiligten grundsätzlich der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW (1). Das gilt allerdings nur dann, wenn die Stellenausschreibung ihrerseits nicht nach § 73 Ziffer 2 LPVG NRW mitwirkungspflichtig ist. Besteht - wie im Regelfall - ein solches Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei einer Stellenausschreibung, verdrängt dieses das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW (2). (1) Eine Stellenausschreibung der Beteiligten mit dem Zusatz, dass das Land Nordrhein-Westfalen die berufliche Entwicklung von Frauen fördert und Bewerbungen von Frauen daher ausdrücklich erwünscht sind sowie Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW. Nach der vorgenannten Norm hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen. Dieses Beteiligungsrecht wurde durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394, ber. 2007 S. 460 und 2008 S. 186) als neuer Mitbestimmungstatbestand in das Landespersonalvertretungsgesetz aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks 14/4239 S. 100) wurde mit der neuen Fassung der Nummer 18 die Regelung des Bundesrechts zur Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung übernommen. Diese gleichlautende bundesrechtliche Regelung findet sich in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Nach den zum bundesrechtlichen Beteiligungsrecht entwickelten Grundsätzen erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf alle Maßnahmen, die zur Durchsetzung des in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Gleichbehandlungsgebots dienen. Vgl. Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2009, § 76 RdNr. 111. Neben allgemeinen Regelungen umfasst der Mitbestimmungstatbestand daher auch Einzelfallentscheidungen der Dienststellenleitung, sofern sie nicht schon durch andere Tatbestandsvarianten der §§ 75 oder 76 BPersVG erfasst werden. Vgl. Rehak in Lorenzen u.a, § 76 RdNr. 113; Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in Fürst, GKÖD, Loseblattkommentar, Stand: November 2009, K § 76 RdNr. 55g; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Auflage, 2008, § 76 RdNr. 56; Kunze, Handlungsmöglichkeiten der Personalräte im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR) 1997, 133 ff. (136); Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz und Zweites Gleichbehandlungsgesetz, PersV 1996, 1 ff. (3); siehe auch Verwaltungsgericht (VG) Münster, Beschluss vom 14. August 2008 - 22 K 620/08.PVL - juris. Diese für den bundesrechtlichen Beteiligungstatbestand entwickelten Grundsätze finden gleichermaßen Anwendung auf den durch die Gesetzesnovelle 2007 neu in das Landespersonalvertretungsgesetz aufgenommenen Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW. Danach ergibt sich hier im Einzelnen Folgendes: Nach dem Gesetzeswortlaut besteht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Diese Formulierung erfasst alle Maßnahmen mit dem im Gesetz genannten Zweck. Eine Begrenzung des Mitbestimmungsrechts etwa in dem Sinne, dass nur "allgemeine" Maßnahmen oder Aufgaben zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern beteiligungspflichtig sind, ist hieraus nicht abzuleiten. Gegen eine solche Begrenzung spricht zudem in systematischer Hinsicht, dass in der beispielhaften ("insbesondere") Aufzählung von Maßnahmen u.a. auch die Einstellung angeführt ist, die ihrerseits als Einzelmaßnahme - und nicht als allgemeine Aufgabe - den mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 LPVG NRW unterfällt. Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber eine solche Beschränkung an anderer Stelle wie beispielsweise in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW schon im Wortlaut des Gesetzes niedergelegt hat ("allgemeine" Fragen der Fortbildung der Beschäftigten), während in Nummer 18 dieser einschränkende Zusatz fehlt. Eine solche Klarstellung hätte sich aber vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber übernommenen bundesrechtlichen Regelung aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG und der dazu entwickelten Grundsätze, wie sie zuvor im Einzelnen wiedergegeben wurden, geradezu aufgedrängt. Eine Bestätigung hierfür findet sich in weiteren gesetzessystematischen Erwägungen. Bis zur Gesetzesnovelle 2007 begründete § 73 Ziffer 2 LPVG NRW (a.F.) lediglich ein Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Dieses Mitwirkungsrecht hat der Gesetzgeber mit Blick auf den neu geschaffenen Mitbestimmungstatbestand in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW gestrichen (LT-Drucks. 14/4239 S. 100). Vgl. dazu auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Loseblattkommentar, Stand: August 2009, § 72 RdNr. 724. Aus der Anfügung an die in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 17 LPVG NRW geregelten Mitbestimmungstatbestände in sonstigen Angelegenheiten folgt, dass das Mitbestimmungsrecht gleichermaßen in Bezug auf alle der dem in Nummer 18 genannten Zweck dienenden "Maßnahmen" besteht. Das gilt auch und erst recht in Abgrenzung zu der dem Personalrat durch § 64 Nr. 10 LPVG NRW übertragenen "allgemeinen Aufgabe", die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern. Mit der Einräumung des Mitbestimmungsrechts in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW geht der Aufgabenbereich des Personalrats über ein Tätigwerden im Rahmen der ihm nach § 64 Nr. 10 LPVG NRW obliegenden allgemeinen Aufgabe hinaus. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 RdNr. 728 und § 64 RdNrn. 98 ff. Sinn und Zweck des Gesetzes stehen ebenfalls einer den Anwendungsbereich des Mitbestimmungstatbestandes einschränkenden Auslegung entgegen. Zweck der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW ist es, durch die Beteiligung des Personalrats dem sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Auftrag an den Staat Rechnung zu tragen, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern. Damit steht das Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang zu dem Konzept des sog. Gender Mainstreaming, das zu den Zielen der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union gehört. Gender Mainstreaming stellt sich als Auftrag u.a. an Verwaltungen dar, die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Frauen und Männern in einer Vielzahl von Handlungsfeldern zu berücksichtigen, um das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv zu verwirklichen. Vgl. zu weiteren Einzelheiten: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 RdNrn. 731 f. Das Konzept des Gender Mainstreaming wird im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Landesgleichstellungsgesetz umgesetzt. Dieses Gesetz dient nach § 1 Abs. 1 der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, enthält Maßgaben für die Förderung von Frauen, um bestehende Benachteiligungen abzubauen, und verfolgt das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern. Alle Maßnahmen, die im Landesgleichstellungsgesetz verankert sind und zudem der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen, unterfallen mithin der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW. Das gilt nach den vorgenannten Maßgaben auch für den hier streitgegenständlichen Zusatz in einer Stellenausschreibung. § 8 Abs. 1 Satz 1 LGG begründet für den Dienstherrn oder Arbeitgeber in Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe des § 7 unterrepräsentiert sind, eine Pflicht zur Ausschreibung zu besetzender Stellen. Besteht hiernach eine Pflicht zur Stellenausschreibung und soll von dieser auch nicht nach Maßgabe gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestände abgesehen werden, folgt aus § 8 Abs. 4 Satz 2 LGG die Pflicht zum Hinweis darauf, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Dieser Hinweis in einer Stellenausschreibung dient nach seiner Zweckbestimmung schon im Vorfeld einer späteren Personalmaßnahme der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und ist deshalb, soweit das Mitbestimmungsrecht nicht anderweitig verdrängt wird (siehe dazu unter (2)), gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Mit Bezug auf dessen Ausübung merkt die Fachkammer - lediglich ergänzend - an, dass das Beteiligungsrecht auf eine Mitbeurteilung beschränkt ist, soweit sich die Aufnahme des Zusatzes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LGG als Folge der Rechtsanwendung im Sinne eines (reinen) Subsumtionsvorgangs darstellt; ist hingegen die Entscheidung über die Aufnahme des Zusatzes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LGG in die Stellenausschreibung auch von Ermessenserwägungen getragen, besteht zugleich ein Mitbeurteilungsrecht des Antragstellers. Vgl. zur unterschiedlichen Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts als Mitgestaltungs- bzw. Mitbeurteilungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2005 - 6 PB 8.04 -, PersV 2005, 425 = PersR 2005, 237. (2) Das danach dem Antragsteller bei Aufnahme des streitgegenständlichen Zusatzes in eine Stellenausschreibung grundsätzlich eingeräumte Mitbestimmungsrecht entfällt allerdings, wenn die Stellenausschreibung ihrerseits gemäß § 73 Ziffer 2 LPVG NRW mitwirkungspflichtig ist. Dies ist zwar im Gegensatz zur Rechtslage vor der Gesetzesnovelle 2007, die dem Personalrat ohne jede Einschränkung ein Mitwirkungsrecht bei Stellenausschreibungen einräumte (vgl. § 73 Ziffer 6 LPVG NRW a.F.), nur noch eingeschränkt der Fall, da gemäß § 73 Nr. 2 LPVG NRW in der Fassung der Novelle 2007 Stellenausschreibungen nur mitwirkungspflichtig sind, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt. Gleichwohl verbleibt auch nach der Gesetzesneufassung noch ein bedeutsamer Anwendungsbereich für Mitwirkungsrechte des Personalrats bei Stellenausschreibungen. Das gilt vor allem für solche Stellenausschreibungen, die der späteren Einstellung (Mitbestimmungspflicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 LPVG NRW), Beförderung (Ziffer 2), dem Laufbahnwechsel (Ziffer 3) oder der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (Ziffer 4) dienen. In all diesen Fällen wird das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW durch das (schwächere) Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Stellenausschreibungen gemäß § 73 Ziffer 2 LPVG NRW verdrängt. Das ergibt sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Erwägungen: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Fachkammer folgt, sind die in den Personalvertretungsgesetzen geregelten Beteiligungsrechte der Personalvertretung grundsätzlich nebeneinander gegeben, so dass beim Zusammentreffen verschiedenartiger Beteiligungsrechte der Personalrat regelmäßig in allen in Betracht kommenden Formen zu beteiligen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1987 - 6 P 6.85 -, PersV 1989, 312 und - 6 P 3.84 -, PersR 1987, 220. Allerdings kann ein der Personalvertretung eingeräumtes Mitwirkungsrecht unter im Einzelnen näher zu prüfenden Umständen bewirken, dass ein nach seinem Wortlaut gleichzeitig eingreifender Mitbestimmungstatbestand verdrängt wird. Eine solche verdrängende Wirkung kommt in Betracht, wenn der Gesetzgeber mit der Formulierung thematisch spezifizierter Mitwirkungstatbestände zum Ausdruck gebracht hat, dass er in diesen Fällen eine - volle oder eingeschränkte - Mitbestimmung des Personalrats nicht wünscht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2004 - 6 P 3.04 -, PersV 2005, 59 = PersR 2004, 437. Unter Berücksichtigung dessen steht der Personalvertretung bei einer beabsichtigten Maßnahme, die mehrere Beteiligungstatbestände mit unterschiedlichen Beteiligungsrechten für den Personalrat erfüllt, nur eine Beteiligung in der schwächeren Form zu, wenn der Gesetzgeber wegen der in der Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG zum Ausdruck kommenden Grundsätze zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung kein stärkeres Beteiligungsrecht gewähren wollte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1987 - 6 P 6.85 -, a.a.O. und - 6 P 3.84 -, a.a.O.; Beschluss vom 7. Februar 1980 - 6 P 35.78 -, PersV 1980, 238. Nach Maßgabe dieser Abgrenzungskriterien verdrängt ein nach § 73 Ziffer 2 LPVG NRW bestehendes Mitwirkungsrecht bei der Stellenausschreibung ein zugleich gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen gegebenes Mitbestimmungsrecht. Das Mitwirkungsrecht bei Stellenausschreibungen steht innerhalb des § 73 Ziffer 2 LPVG NRW gleichrangig neben den dort außerdem angeführten wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrags. Beide Mitwirkungstatbestände haben vom Gesetzgeber klar spezifizierte und thematisch eng begrenzte dienstliche Angelegenheiten zum Gegenstand. Die Einräumung des Mitwirkungsrechts bei Stellenausschreibungen durch § 73 Ziffer 2 LPVG NRW berührt zudem das Organisationsermessen des Dienstherrn und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung i.S.d. § 104 Satz 3 BPersVG. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 73 RdNr. 33. Durch die personalvertretungsrechtliche Mitwirkung kann auf den Umfang und die Zusammensetzung des Bewerberkreises für einen Dienstposten Einfluss genommen werden. Die Bestimmung der Anforderungen an einen zu besetzenden Dienstposten hat aber allein die Verwaltung zu treffen, denn ausschließlich sie ist für die Funktionsfähigkeit der Exekutive parlamentarisch verantwortlich. Nur wegen der vom Gesetzgeber gegenüber der Mitbestimmung schwächer ausgestalteten Beteiligung in Form eines Mitwirkungsrechts liegt daher keine Verletzung des § 104 Satz 3 BPersVG vor. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 73 RdNr. 33; siehe ferner zum bundesrechtlichen Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bei Absehen von Stellenausschreibung und zur Gesetzeshistorie: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Auflage, § 75 RdNrn. 484 und 486. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.