Beschluss
14 L 668/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:0114.14L668.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Beigeladene anzuweisen, der Antragstellerin die B. -G. -Halle vom 26. März bis zum 28. März 2010 nach Maßgabe des Angebots der Beigeladenen vom 26. Oktober 2009 an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts N1. in N2. zur Verfügung zu stellen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung aus hinreichend gewichtigen Gründen „nötig erscheint“. Damit ein solcher Antrag Erfolg hat, muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Als zulässiger Inhalt einer einstweiligen Anordnung kommen grundsätzlich nur vorläufige Regelungen in Betracht; der in der Hauptsache zu ergehenden Entscheidung darf regelmäßig nicht vorgegriffen werden. Nach diesen Kriterien hat der vorliegende Antrag Erfolg. 3 Zunächst ist ein Anordnungs grund gegeben. Die Sache ist eilbedürftig. Die Veranstaltung, für welche die Antragstellerin die Halle in Anspruch nehmen möchte, soll Ende März dieses Jahres abgehalten werden. Es ist absehbar, dass über die seit dem 12. November 2009 in der Sache 14 K 3289/09 anhängige Klage zur Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig entschieden sein wird. Ohne eine vorläufige Regelung auf der Grundlage von § 123 Abs. 1 VwGO würde der Anspruch der Antragstellerin auf Überlassung der Halle der Beigeladenen durch bloßen Zeitablauf vereitelt werden. Unter diesen Gegebenheiten ist es auch statthaft, im Anordnungsverfahren die Hauptsache (ausnahmsweise) vorwegzunehmen, weil die Antragstellerin andernfalls ohne effektiven Rechtsschutz bliebe. 4 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierbei kann es dahinstehen, ob die B. -G. -Halle als gemeindliche Einrichtung im Sinne von § 8 der Gemeindeordnung (GO NRW) anzusehen ist. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. November 2009 unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 20. August 2007 ‑ 14 K 274/07 ‑ die überörtliche Bedeutung der Halle betont, kann es dahinstehen, ob der Antragstellerin (auch) ein Anspruch aus § 8 Abs. 3 und 4 GO NRW zusteht. Denn jedenfalls kann sie sich auf § 5 des Parteiengesetzes (PartG) berufen, wonach, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleich behandelt werden sollen. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit den Artikeln 3 und 21 des Grundgesetzes (GG) kann sich ein Anspruch einer politischen Partei gegen eine Gemeinde ergeben, ihr durch Einwirkung auf eine privat-rechtliche Betriebsgesellschaft den Zugang zu einer gemeindlichen Einrichtung zu verschaffen, 5 ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht,Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184.88 -, Deutsches Ver-waltungsblatt 1990, Seite 154 f. 6 Als nicht verbotene Partei steht die Antragstellerin unter dem Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG. Sie kann damit von dem Antragsgegner verlangen, nicht anders behandelt zu werden als die anderen überregional tätigen Parteien, denen – unstreitig ‑ die von der Beigeladenen getragene Halle für politische Veranstaltungen in ständiger Praxis zur Verfügung gestellt wird. 7 Die von dem Antragsgegner im vorprozessualen Schriftwechsel sowie in der Antragserwiderung dargestellten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, den Anspruch der Antragstellerin aus § 5 PartG in Verbindung mit Art. 3, 21 Abs. 1 GG im Einzelfall auszuschließen. Zwar hat die Kammer Verständnis für die Verärgerung des Antragsgegners beziehungsweise der Geschäftsführung der Beigeladenen darüber, dass die Antragstellerin zunächst ein „trojanisches Pferd“ verwendet, indem sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem unverfänglichen Namen „N1. “ ausloten lässt, ob die B. -G. -Halle an dem fraglichen Wochenende möglicherweise schon belegt ist, um anschließend, nämlich nach einem positiven Signal seitens der Hallenverwaltung, das „wahre Gesicht“ des Interessenten zu zeigen. Die Geschäftsführung der Beigeladenen mag sich hierdurch ‑ wie es in der E-Mail vom 28. Oktober 2009 an die N1. GbR heißt ‑ getäuscht fühlen. Das Verhalten der Antragstellerin ist indessen nicht in einer Weise verwerflich, dass die Feststellung getroffen werden könnte, der mit dem vorliegenden Antrag verfolgte Anspruch sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 8 Soweit der Antragsgegner in seiner Erwiderung unter II. daselbst auf das Erscheinungsbild der B. -G. -Halle und damit auch der Stadt I. hinweist, das durch den Parteitag der Antragstellerin in der betreffenden Einrichtung Schaden leiden könne, darf nochmals auf § 5 PartG hingewiesen werden, der gerade keine Differenzierung zwischen „guten“ und „unerwünschten“ Parteien gestattet. Zudem kann angenommen werden, dass der Antragsgegner ‑ sofern er dies für nötig erachtet ‑ der Öffentlichkeit die Rechtslage verdeutlichen kann, die keine andere als die im Tenor zu 1. dieses Beschlusses getroffene Entscheidung möglich macht. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, weil sie keine Anträge gestellt hat. Eine Erstattung etwaiger Kosten der Beigeladenen scheidet aus, weil sie der Interessenlage nach zum „unterliegenden Teil“ gehört. 10 Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Es entspricht der ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hälfte desjenigen Streitwerts anzunehmen, der für das Klageverfahren maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die Hauptsache ausnahmsweise faktisch vorweggenommen wird. Für das Klageverfahren 14 K 3289/09 hat das Gericht einen Streitwert in Höhe von 12.000 Euro angenommen, so dass in der vorliegenden Sache ein Betrag von 6.000 Euro festzusetzen ist.