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Urteil

7 K 1682/09

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschluss eines Rats- oder Ausschussgremiums zur Festsetzung eines Straßennamens ist ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt und kann mit Feststellungsklage angegriffen werden. • Die Benennung einer Straße ist regelmäßig eine Erstbenennung, wenn zuvor kein wirksamer Benennungsakt vorlag; bloße Verwendung eines anderen Namens durch Verwaltungsstellen begründet nicht zwingend eine Umbenennung. • Ein möglicherweise unzuständiges Organ macht einen Benennungsbeschluss nicht automatisch nichtig; Nichtigkeit setzt einen offenkundigen, besonders schweren Fehler voraus (§ 44 VwVfG NRW). • Für die Festsetzung von Grundstücksbezeichnungen ist eine kommunale Rechtsgrundlage maßgeblich; die Zuweisung einer Straßenbezeichnung durch die zuständige Ordnungsbehörde ist auf Grundlage kommunaler Satzung rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Wirksame Erstbenennung einer Straße durch Ausschussbeschluss • Ein Beschluss eines Rats- oder Ausschussgremiums zur Festsetzung eines Straßennamens ist ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt und kann mit Feststellungsklage angegriffen werden. • Die Benennung einer Straße ist regelmäßig eine Erstbenennung, wenn zuvor kein wirksamer Benennungsakt vorlag; bloße Verwendung eines anderen Namens durch Verwaltungsstellen begründet nicht zwingend eine Umbenennung. • Ein möglicherweise unzuständiges Organ macht einen Benennungsbeschluss nicht automatisch nichtig; Nichtigkeit setzt einen offenkundigen, besonders schweren Fehler voraus (§ 44 VwVfG NRW). • Für die Festsetzung von Grundstücksbezeichnungen ist eine kommunale Rechtsgrundlage maßgeblich; die Zuweisung einer Straßenbezeichnung durch die zuständige Ordnungsbehörde ist auf Grundlage kommunaler Satzung rechtmäßig. Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Baugrundstücks in einem Neubaugebiet, das über eine Stichstraße erschlossen wird. Für das Plangebiet fasste der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt bereits am 9.11.2005 den Beschluss, die projektierten Straßen mit dem Namen "P. -Weg" zu versehen. In amtlichen Unterlagen und Behördenkorrespondenz war das Grundstück zeitweise mit der Bezeichnung "S. ..." geführt. Die Erschließungsstraße gehört noch dem Erschließungsträger und ist nicht gewidmet; ein Straßenschild "P. -Weg" wurde im März 2009 aufgestellt. Die Stadt setzte am 12.05.2009 per Bescheid die Bezeichnung "P. -Weg" für das Grundstück fest. Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit des Benennungsakts und die Aufhebung des Ausschussbeschlusses sowie die Aufhebung des Bescheids der Bürgermeisterin. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs.1 VwGO zulässig, die Klägerin hat Feststellungsinteresse als Anliegerin; Anfechtungsklage gegen die Benennungsverfügung wäre möglich, Klagebefugnis hierfür entfällt aber bei Erstbenennung. • Rechtsnatur des Beschlusses: Der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 9.11.2005 ist ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung); solche Akte bedürfen öffentlicher Bekanntgabe, die hier durch Aufstellen eines Straßenschildes verwirklicht wurde. • Zuständigkeit: Nach § 41 GO NRW obliegt die Benennung dem Rat; der Rat kann die Entscheidung nach § 41 Abs.2 GO NRW übertragen. Zweifel an der Bestimmtheit der Übertragung an den Ausschuss gemäß § 5 Abs.3 der Hauptsatzung bestehen, führen aber nicht automatisch zur Nichtigkeit des Beschlusses. • Nichtigkeit vs. Rechtswidrigkeit: Nach § 44 VwVfG NRW ist Nichtigkeit nur bei offenkundigem, besonders schwerem Fehler anzunehmen. Selbst wenn der Ausschuss unzuständig gewesen sein sollte, lag kein offenkundiger Fehler vor; der Beschluss ist allenfalls rechtswidrig, aber nicht nichtig. • Erstbenennung vs. Umbenennung: Die Maßnahme war Erstbenennung. Die frühere, vereinzelte Verwendung des Namens "S. ..." durch Verwaltungsteile begründet keine rechtsverbindliche Umbenennung; bloße Nutzung über begrenzte Zeit reicht nicht aus. • Rechtmäßigkeit des Bescheids: Die Festsetzung der Grundstücksbezeichnung durch die Ordnungsbehörde stützte sich auf örtliche Satzungsregelungen (§ 27 OBG i.V.m. örtlicher Ordnungsverordnung) und ist für das bereits bebaute Grundstück rechtmäßig. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Da ein wirksamer Benennungsakt vorliegt und die Vorsitzende Behörde den Bescheid auf zulässiger Rechtsgrundlage erließ, verletzen die Maßnahmen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht nimmt an, dass für die betroffene Stichstraße ein wirksamer Benennungsakt vorliegt, da der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses als adressatloser Verwaltungsakt wirksam getroffen und öffentlich bekanntgegeben wurde; eine etwaige mangelnde Zuständigkeit des Ausschusses begründet weder offenkundige Nichtigkeit noch schützt die Klägerin vor der Erstbenennung. Ebenso ist der Bescheid der Ordnungsbehörde zur Festsetzung der Grundstücksbezeichnung rechtmäßig, weil er auf den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften beruht und das Grundstück eindeutig der benannten Straße zugeordnet ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.