Urteil
9 K 1116/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0219.9K1116.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Rücktritt der Klägerin von der zweiten juristischen Staatsprüfung (erste Wiederholungsprüfung) zu genehmigen ist. Die im Jahr 1975 geborene Klägerin nahm im August 2005 an den Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung teil. Mit Prüfungsbescheid vom 14. November 2005 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung nicht bestanden hatte. Am 21. November 2005 suchte die Klägerin wegen psychischer Probleme den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie C. aus Essen auf. Der Neurologe verschrieb der Klägerin das Medikament Seroquel. Im März 2006 unternahm die Klägerin den ersten Wiederholungsversuch und nahm zum zweiten Mal an den Aufsichtsarbeiten teil, wobei sie sich während dieser Zeit physisch und psychisch sehr schlecht fühlte. Ab Mai 2006 fanden weitere Termine der Klägerin beim Neurologen C. statt. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 wurde die Prüfung der Klägerin erneut für nicht bestanden erklärt. Als Ergebnis der Aufsichtsarbeiten wurden folgende Bewertungen mitgeteilt: - Zivilrecht 1: mangelhaft (1) - Zivilrecht 2: ausreichend (5) - Zivilrecht 3: mangelhaft (1) - Zivilrecht 4: mangelhaft (1) - Strafrecht 1: ausreichend (4) - Strafrecht 2: mangelhaft (1) - Öffentliches Recht 1: ausreichend (5) - Öffentliches Recht 2: mangelhaft (1). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2006 beantragte die Klägerin die Gestattung der nochmaligen Wiederholung der Prüfung. Mit einem zweiten anwaltlichem Schreiben vom selben Tag legte die Klägerin Widerspruch gegen das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 wandte die Klägerin sich an das beklagte Amt und erklärte, dass sie die Bevollmächtigung ihrer zuvor tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten widerrufen habe. Sie wolle den Widerspruch allein weiterführen, könne die Widerspruchsbegründungsfrist aber nicht einhalten, wenn sie zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen werde. Weiterhin trug die Klägerin vor: "Zur Begründung meines Antrages auf erneute Gestattung der Wiederholungsprüfung trage ich folgendes vor: An dem Bestehen des 2. juristischen Staatsexamens war ich bislang leider aufgrund von psychischen und nicht aufgrund von fachlichen Problemen gehindert. Ersteres kann ich, sofern dies von Ihnen erwünscht wird, durch Vorlage eines entsprechenden psychologischen Attests beweisen. Des Weiteren sind meine schriftlichen Noten in Klausuren nicht so schlecht, als dass sie einen gesicherten Rückschluss darauf zuließen, dass ich nicht in der Lage wäre, die Prüfung grundsätzlich zu bestehen. Außerdem arbeite ich weiterhin vehement an der Verbesserung meiner schriftlichen Leistungen...." Mit Bescheid vom 2. August 2006 wurde die Klägerin zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2006 begründete die Klägerin ihren Widerspruch gegen das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung. Sie rügte einen Verstoß gegen das Gebot der selbstständigen Bewertung durch zwei Prüfer und machte Bewertungsfehler im Hinblick auf die Klausuren Zivilrecht 4 und Öffentliches Recht 2 geltend. Im Übrigen sei der Prüfungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil sie, die Klägerin, wegen einer schwerwiegenden und die Ablegung der Prüfung ausschließenden Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten Prüfungsleistungen zu erbringen. Beigefügt war eine Bescheinigung des Neurologen C. , die lautete: "Die o.a. Patientin wird hier fortlaufend seit dem 21.11.2005 behandelt. Diagnostisch handelt es sich um eine psychotische Störung (ICD 10 F 28). Die differentialdiagnostischen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Bei der Erkrankung handelt es sich nicht um eine prüfungsbedingte Störung. Vor Antritt der Wiederholungsprüfung im März 2006 wurde das Ausmaß der Störungen von der Patientin selbst nicht realisiert, die objektive Prüfungsunfähigkeit krankheitsbedingt nicht wahrgenommen. Auch aus ärztlicher Sicht stellen sich retrospektiv die Störungen gravierender dar, als sie bei den Untersuchungen im Januar und Februar 2006 eingeschätzt wurden." Den Klausuren im Rahmen der zweiten Wiederholungsprüfung im Oktober 2006 blieb die Klägerin fern. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung des Neurologen C. vom 7. September 2006 vor, die lautete: "Unter Berücksichtigung des aktuellen Zustandes und des bisherigen Verlaufs der Erkrankung ist die Obengenannte im Oktober 2006 aus Krankheitsgründen noch nicht als prüfungsfähig anzusehen." Weiterhin legte sie - auf Anforderung des beklagten Amtes - eine amtsärztliche Bescheinigung vom 25. September 2006 vor, die lautete: "Bei der o.g. liegt eine Erkrankung auf dem nervenärztlich/psychiatrischen Gebiet vor, die aktuell psychiatrisch, medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wird. Die Erkrankung ist nicht prüfungsbedingt, d.h. steht nicht mit der Prüfung im Zusammenhang. Für die anstehende Prüfung liegt Prüfungsunfähigkeit vor. Die Dauer der Erkrankung ist nicht absehbar." Das beklagte Amt wertete das Fernbleiben aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin als ausreichend entschuldigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 wies das beklagte Amt den Widerspruch gegen das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung zurück und erklärte, dass das Vorbringen zur Erkrankung der Klägerin als Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit behandelt werde, über den gesondert entschieden werden solle. Im Januar 2007 blieb die Klägerin ebenfalls den Aufsichtsarbeiten der zweiten Wiederholungsprüfung fern. Durch ihren Prozessbevollmächtigten legte sie eine ärztliche Bescheinigung der Psychiatrischen Abteilung der Kliniken F. -Mitte vor, nach der sie sich seit dem 9. November 2006 in stationärer Behandlung befinde und an den Klausuren im Januar 2007 nicht teilnehmen könne. Ergänzend ließ sie vortragen, dass sie wegen einer akuten schweren Depression behandelt werde. Das beklagte Amt hob die Ladung der Klägerin zu den Klausuren im Januar 2007 auf und stellte eine Ladung zu den Terminen im Februar 2007 in Aussicht. Am 17. Januar 2007 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten eine Bescheinigung des Neurologen C. vor, die lautete: "Die o.a. Patientin wird hier fortlaufend seit November 2005 behandelt. Die diagnostische Zuordnung der Erkrankung ist schwierig und noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Unter Berücksichtigung des Längsschnitts handelt es sich am ehesten um eine bipolare affektive Störung. Initial bestand ein maniformes Bild mit formalen Denkstörungen im Sinne einer assoziativen Lockerung und einer sekundären Beeinträchtigung der kognitiven und anamnestischen Funktionen. Im Oktober manifestierte sich eine tiefgreifende, vitale depressive Verstimmung. Die Patientin wurde bis Mitte Dezember stationär behandelt. Der Krankenhausbericht liegt noch nicht vor. Unter der medikamentösen Behandlung sind Remissionstendenzen erkennbar. Zur Zeit besteht aber noch eine depressive Verstimmung mit Antriebsschwäche, verminderter Dauerbelastbarkeit, Konzentrationsschwäche, Reduktion der Daueraufmerksamkeit, der Entscheidungsfähigkeit und der Flexibilität bei mäßiger Hemmung des Denkens. Die Patientin ist daher weiterhin prüfungsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht handelt es sich bei der gegenwärtigen Depression um eine akute Erkrankung. Der Heilungsprozess bei einer vitalen Depression kann durchaus 1-2 Jahre in Anspruch nehmen. Insgesamt ist die Prognose aber gut und mit einer völligen Wiederherstellung des Leistungsvermögens zu rechnen. Befund und bisheriger Verlauf begründen bei der Patientin keine abweichende prognostische Einschätzung. Ein genauer Zeitpunkt, zu dem mit Wahrscheinlichkeit eine Prüfungsfähigkeit anzunehmen ist, kann nicht genannt werden, da die Verläufe interindividuell sehr variieren. Angesichts der sichtbaren Remissionszeichen bei der Patientin könnte im Herbst des Jahres Prüfungsfähigkeit zu erwarten sein. Ein "Dauerleiden" mit permanenter Prägung des Leistungsvermögens der Patientin besteht nach gegenwärtiger Kenntnis nicht." Mit Bescheid vom 2. März 2007 lehnte das beklagte Amt die Genehmigung des Rücktritts von der ersten Wiederholungsprüfung ab. Die Genehmigung des Rücktritts sei zu versagen, da die Klägerin den Rücktritt nicht unverzüglich geltend gemacht habe. Am 20. März 2007 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. März 2007 ein, den sie mit Schreiben vom 23. April 2007 begründete. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sie ihre Erkrankung und die daraus folgende Prüfungsunfähigkeit nicht früher als im August 2006 habe erkennen können. Das beklagte Amt holte im Rahmen des zweiten Wiederholungsversuches der Klägerin eine amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes des F1. -S. -Kreises vom 8. Mai 2007 ein, die lautete: "Frau O. wurde am 26.04.2007 amtspsychiatrisch untersucht. Es liegen externe medizinische Befundunterlagen vor. Bei Frau O. liegt eine akute psychische Erkrankung vor. Wie der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes, Herr C. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie in 45329 F. vom 10.01.2007 zu entnehmen ist, hat ihre Erkrankung ab etwa Herbst 2005 zunächst in Antriebssteigerung, einer Lockerung des Denkablaufes verbunden mit Beeinträchtigung des Wahrnehmens/Erkennens und Erinnerns Ausdruck gefunden. Im weiteren Verlauf habe sich eine tiefgreifende depressive Verstimmung manifestiert mit Antriebsschwäche, verminderter Dauerbelastbarkeit, Konzentrationsschwäche, Reduktion der Daueraufmerksamkeit, der Entscheidungsfähigkeit und Flexibilität bei mäßiger Hemmung des Denkens. Eigenen Angaben der Frau O. in der Untersuchungssituation am 26.04.2007 zufolge liegen ihre psychischen Schwierigkeiten traumatisierende persönliche Erfahrungen zugrunde, - welche jedoch nichts mit den Studieninhalten ihres Jura-Studiums zu tun haben - Zu einer Reaktualisierung erlittener Traumata sei es 2005 gekommen. Aus amtspsychiatrischer Sicht mutet ihre psychische Erkrankung teils exogen wie ein Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 19: F43.1) teils endogen wie bipolare affektive Störung (ICD 10: F 31.4) an. Gegenwärtig zeichnet sich bei ihr eine allmähliche psychische Stabilisierung ab. Es ist damit zu rechnen, dass Frau O. ab Oktober 2007 gesundheitlich in der Lage ist die schriftlichen Arbeiten im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung - unter den regulären Prüfungsbedingungen - zu erbringen." Die Klägerin nahm schließlich im Rahmen ihres zweiten Prüfungsversuches an den Aufsichtsarbeiten im Oktober 2007 teil. Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 teilte das beklagte Amt der Klägerin mit, dass sie die zweite juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Die mitgeteilten Noten der Aufsichtsarbeiten lagen sämtlich im Notenbereich "mangelhaft". Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008 wies das beklagte Amt den Widerspruch der Klägerin gegen die Versagung des Rücktritts von der Prüfung zurück. Die Klägerin hat am 20. März 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass der Bescheid vom 14. Juni 2006, mit dem die zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt worden war, bestandskräftig geworden sei; anderenfalls liege ein Verstoß gegen das Verbot des venire contra factum proprium vor, da der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2008 ja die Klage gegen den Bescheid vom 2. März 2007 ausdrücklich als Rechtsmittel nenne. Die Klage sei auch begründet. Zunächst liege ein wichtiger Grund für den Rücktritt vor. Sie, die Klägerin, sei wegen einer Krankheit, die mit Veränderungen des Denkens, Fühlens, Handelns und der Beziehungen zur Umwelt einhergehe und geprägt sei durch außergewöhnliches Misstrauen sowie durch das Hören, Sehen und Fühlen von Dingen, die andere Menschen anders wahrnähmen sowie schließlich durch fälschliche Überzeugungen, während der gesamten Klausurtage unerkannt prüfungsunfähig gewesen. Die Erkrankung habe nichts mit der Examenssituation zu tun gehabt. Es handle sich auch nicht um ein Dauerleiden, denn sie habe niemals zuvor derartige Symptome verspürt und sei nie zuvor in vergleichbarer Behandlung gewesen. Sie habe die Prüfungsunfähigkeit auch unverzüglich geltend gemacht. Sie habe die Erkrankung nicht vor Beginn oder während der Prüfung mitteilen können, denn sie habe die erhebliche Beeinträchtigung ihrer Prüfungsfähigkeit vor oder während ihrer Prüfung nicht erkennen, noch nicht einmal erahnen können. Für einen Erkrankten sei es bei einer derartigen Erkrankung nicht möglich zu unterscheiden, ob es sich bei den Beschwerden um starken Prüfungsdruck oder eine psychische Krankheit handle; dies habe auch sie, die Klägerin, verwechseln können. Erst als die schriftliche Prüfung längere Zeit vorbei gewesen sei, habe sie, die Klägerin, wieder den Arzt aufgesucht, weil sie gemerkt habe, dass der bedrückende Zustand geblieben sei. Dabei habe der Neurologe seine zunächst harmlose Diagnose revidiert und die Dosis des verschriebenen Medikaments verzehnfacht. Durch die vom Neurologen verordnete Verzehnfachung der Medikation und eine psychotherapeutische Behandlung sei es ihr, der Klägerin, erst langsam besser gegangen. Erst nach Monaten sei allmählich ihre Realitätsverkennung verschwunden, erst jetzt habe sie genau den Unterschied in ihrem Befinden gefühlt. Erst jetzt habe sie ihre damalige Prüfungsunfähigkeit erkennen können. Außerdem habe sie, die Klägerin, den Neurologen ursprünglich nur auf Veranlassung ihrer Mutter und ihres Ehemannes aufgesucht; die von diesen beobachteten Symptome seien, ihr, der Klägerin, nicht bewusst gewesen. Die Diagnose des Neurologen habe sie, die Klägerin, immer so verstanden, dass sie möglicherweis eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis haben könnte, möglicherweise auch nicht. Sie selbst habe nie an eine wirkliche Erkrankung geglaubt. Eine missbräuchliche Vorteilsnahme liege nicht vor, denn sie, die Klägerin, sei weiterhin krank und müsse bei der Vorbereitung für einen Wiederholungsversuch wieder bei Null beginnen. Das Anliegen des Unverzüglichkeitserfordernisses, der Prüfungsbehörde die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt zeitnah aufzuklären, wäre durch eine frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen, denn die geforderte aussagekräftige Schilderung ihrer Krankheit sei ihr, der Klägerin, weder im April noch im Juli 2006 möglich gewesen. Sie, die Klägerin, habe sämtliche Dinge anders wahrgenommen als andere Menschen; von einem solchen Menschen in einem solchen Zustand bereits vor der ärztlichen Diagnose eine rechtsverbindliche Erklärung von einer derartigen Tragweise zu verlangen, wie es der Rücktritt von der Prüfung darstelle, sei weder zumutbar noch möglich. Sie habe erst durch das ärztliche Attest von ihrer Prüfungsunfähigkeit in der Art und Weise erfahren, welche ihr eine aussagekräftige Schilderung gegenüber der Prüfungsbehörde ermöglicht habe. Im übrigen erscheine es kaum realisierbar, ihre unerkannte Prüfungsunfähigkeit mit den üblichen Anforderungen an die Unverzüglichkeit in Einklang zu bringen: Die Frage, wann es dem Prüfling möglich war, seine Krankheit und das damit vorhandene Examensrisiko einzuschätzen, sei bei einer derartigen psychischen Beeinträchtigung weder exakt noch ungefähr zu beantworten. Auch sei die Argumentation des beklagten Amtes widersprüchlich: Einerseits solle sie, die Klägerin, sich mit Schreiben vom 24. Juli 2006 der gesundheitlichen Beschwerden bewusst gewesen sein; zum anderen aber solle dieses Schreiben keinen Rücktritt darstellen. Im Antrag vom 24. Juli 2006 liege aber kein Verzicht auf einen Rücktritt, vielmehr habe sie, die Klägerin, hierin rein tatsächlich bereits ihre Rücktrittsgründe vorgebracht. Soweit das beklagte Amt in diesem Schreiben mangels ausdrücklicher Erklärung keinen Rücktritt sehen wolle, andererseits aber davon ausgehe, dass sie, die Klägerin, zu diesem Zeitpunkt sich ihrer Beschwerden bewusst gewesen sei, verfahre es nach dem Grundsatz der "Meistbenachteiligung". Im Juli 2006 habe sie, die Klägerin, nicht gewusst, dass ein nachträglicher Rücktritt möglich sei; entsprechende Nachforschungen seien ihr wegen Art und Schwere ihrer Erkrankung nicht möglich gewesen. Sie, die Klägerin, sei jedenfalls wegen Art und Schwere ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, vernunftgemäß zu handeln. Die Klägerin beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2008 zu verpflichten, ihren nachträglichen Rücktritt von der ersten Wiederholungsprüfung im zweiten juristischen Staatsexamen zu genehmigen. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor: Die Klage sei bereits unzulässig, da der Bescheid vom 14. Juni 2006, mit dem die zweite juristische Staatsprüfung für erneut nicht bestanden erklärt worden sei, bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen sei sie auch unbegründet. Zum einen handle es sich bei der bipolaren Störung, an der die Klägerin leide, um ein Dauerleiden, das nicht zum Rücktritt berechtige. Der fehlgeschlagene Prüfungsversuch sei Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings. Auch habe die Klägerin den eventuellen Rücktrittsgrund nicht unverzüglich geltend gemacht. Der Klägerin sei es zumutbar gewesen, u.U. bereits im März, im April, spätestens aber im Zeitpunkt der Beantragung eines erneuten Wiederholungsversuchs am 24. Juli 2006 unter aussagekräftiger Darlegung ihres Krankheits- und Behandlungsverlaufs geltend zu machen, die Bewertung der Klausuren nicht gegen sich gelten zu lassen und von der Prüfung zurücktreten zu wollen. Es gebe bereits Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bereits während der Klausuren ihre Prüfungsunfähigkeit bekannt gewesen sei. Unabhängig hiervon sei die Rücktritterklärung der Klägerin aber spätestens im April 2006, jedenfalls aber noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich gewesen. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Klägerin nach den Klausuren erneut den Neurologen wegen weiterbestehender Beschwerden aufgesucht, was nur Sinn ergebe, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Krankheitswert ihres Unwohlseins zumindest in Betracht gezogen habe. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Diagnose einer seelischen Erkrankung, die mit Veränderungen des Denkens, Fühlens, Handelns und der Beziehungen zur Umwelt einhergehe, müsse der Klägerin bewusst gewesen sein, dass auch ihr zurückliegendes Unwohlsein Krankheitswert gehabt habe und dass die medikamentöse Behandlung offensichtlich keine ausreichende Kompensation geboten habe. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit, die zurückliegenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen zu erkennen, sei weder behauptet noch belegt. Spätestens bei der Beantragung der Gestattung der Wiederholungsprüfung habe die Klägerin die Einsicht besessen, dass sich ihre psychischen Probleme erheblich leistungsmindernd ausgewirkt hätten. Dies ergebe sich bereits aus dem Antrag selbst, insbesondere aus der Darstellung, die Misserfolge hätten ihre Ursache nicht im Mangel fachlicher Fähigkeiten, sondern in psychischen Problemen gehabt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Erklärung des Rücktritts zumutbar gewesen. Trotzdem habe die Klägerin nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, die Bewertung der Klausuren nicht gegen sich gelten lassen zu wollen; der Zweck des gestellten Antrags auf nochmalige Wiederholungsprüfung impliziere vielmehr den gegenteiligen Willen. Eine ausdrückliche Rücktrittserklärung enthalte das Schreiben nicht. Soweit die Klägerin vortrage, die entsprechenden rechtlichen Kenntnisse nicht besessen zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass sie sich diese durch Lektüre der einschlägigen Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur hätte beschaffen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Juli 2006 die Fähigkeit zu vernunftgemäßem Handeln gefehlt habe, lägen nicht vor; die äußeren Umstände - Form und Inhalt des Schreibens vom 24. Juli 2006, fristgerechte Beauftragung eines Anwaltes, etc. - sprächen eher dafür. Während bei genehmigtem - nachträglichem - Rücktritt die Prüfung unter gleichzeitiger Aufhebung des entgegenstehenden Prüfungsbescheids für nicht unternommen erklärt werde (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW), sei als Folge der fehlenden Genehmigungsfähigkeit im Fall des Rücktritts nach Bekanntgabe eines Prüfungsbescheides die Genehmigung des Rücktritts zu versagen, wobei keine Ersetzung durch einen neuen Bescheid nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW stattfinde. Das Gericht hat mit Verfügung vom 18. November 2009 den behandelnden Neurologen C. um Auskünfte zur Erkrankung der Klägerin und zum bisherigen Behandlungsverlauf ersucht. Für die Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 18. November Bezug genommen. Für den Inhalt der Auskünfte des behandelnden Neurologen wird auf dessen Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : : Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 14. Juni 2006, mit dem die zweite juristische Staatsprüfung der Klägerin für erneut nicht bestanden erklärt wurde, bestandskräftig geworden ist. Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses käme nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 14. Juni 2006 die Klägerin aus der Genehmigung des Rücktritts keine Vorteile mehr ziehen könnte. Dies ist aber nicht der Fall, denn wie das beklagte Amt selbst anmerkt, wird im Fall der Genehmigung eines nachträglichen Rücktritts, d.h. eines Rücktritts nach Ergehen des Prüfungsbescheids, in der Verwaltungspraxis des beklagten Amtes der Prüfungsbescheid - d.h. hier der Bescheid vom 14. Juni 2006 - aufgehoben. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Genehmigung ihres Rücktritts von der ersten Wiederholungsprüfung im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens. Der die Genehmigung des Rücktritts ablehnende Bescheid vom 2. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Rücktritts der Klägerin von der ersten Wiederholungsprüfung im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung liegen nicht vor. Gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr.1 JAG NRW darf die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung nur aus wichtigem Grund erteilt werden; wird sie erteilt, ist die Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären. Die Klägerin hat bereits keinen zum Rücktritt berechtigenden "wichtigen Grund" i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW geltend gemacht. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling prüfungsunfähig ist. Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn die zu prüfende Leistungsfähigkeit des Kandidaten durch eine Gesundheitsstörung erheblich beeinträchtigt oder gemindert ist. Vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. August 1977 - VII C 50.76 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (nachfolgend: Buchholz) 421.0 Prüfungswesen Nr. 85 (S. 74); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502/09 -, JURIS, Rn. 3. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klausuren im März 2006 an einer Gesundheitsstörung litt, die die zu prüfende Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigte, ist unstreitig. Hierbei handelte es sich nach den Auskünften des die Klägerin behandelnden Neurologen C. um eine bipolare affektive Störung (früher manisch-depressive Erkrankung genannt). Zwar hatte der Neurologe C. mit Attest vom 17. August 2006 noch eine psychotische Störung (ICD 10 F 28) diagnostiziert und erklärt, dass die differentialdiagnostischen Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Bereits mit Bescheinigung vom 10. Januar 2007 diagnostizierte er dann aber eine bipolare affektive Störung. Hierzu hat der Neurologe in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 - nachvollziehbar und von den Beteiligten nicht angegriffen - dargelegt, dass die unterschiedlichen Diagnosen darauf basierten, dass im August 2006 vom Querschnittsbefund her und vom bisherigen Verlauf eine genauere Zuordnung zu den verschiedenen Formen der sogenannten endogenen Psychosen noch nicht möglich gewesen sei. Daher sei die Störung nach F 28 ICD-10 als "sonstige nicht organische psychotische Störung" verschlüsselt worden. Nachdem sich im Herbst 2006 eine vitale Depression manifestiert habe, sei das Krankheitsbild den bipolaren affektiven Störungen zugeordnet worden. Die Diagnose der bipolaren affektiven Störung wird auch - wenigstens teilweise - durch die amtsärztliche Bescheinigung vom 8. Mai 2007 gestützt, in der ausgeführt ist, dass die psychische Erkrankung der Klägerin teils exogen wie eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) teils endogen wie bipolare affektive Störung (ICD 10: F 31.4) anmute. Die bipolare affektive Störung beeinträchtigte auch die Prüfungsfähigkeit der Klägerin, denn sie äußerte sich bei der Klägerin nach den vorgelegten Unterlagen u.a. durch Denk- und Konzentrationsstörungen. Dass die Klägerin demnach bei Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im März 2006 an einer bipolaren affektiven Störung litt, stellt allerdings keinen Rücktrittsgrund im prüfungsrechtlichen Sinne dar. Bei der Krankheit der Klägerin handelt es sich nämlich um ein Dauerleiden, das einen Rücktritt von der Prüfung nicht rechtfertigen kann. Die Annahme einer den Rücktritt rechtfertigenden Prüfungsunfähigkeit scheidet nämlich aus, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Derartige "Dauerleiden" prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich nämlich um eine krankheitsbedingt generelle und damit zur Person des Prüflings gehörende Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, JURIS, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. November 2005 - 14 A 3101/03 -, JURIS, Rn. 33. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Dauerleiden unheilbar ist, sondern es genügt, dass die Heilung offen und ungewiss ist, denn schon dann ist auf nicht absehbare Zeit eine Prüfung ohne diese Beeinträchtigung nicht möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, aaO., Rn. 7 Es genügt danach, dass es sich um ein auf unbestimmte Zeit andauerndes, also nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden handelt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 7 ZB 07.2097 -, JURIS, Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 4 B 187/07 -, JURIS, Rn. 6. Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein "Dauerleiden" zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 6 B 34/95 -, JURIS, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502/09 -, JURIS, Rn. 4. Maßgeblich für die Beurteilung des Leidens ist dabei sein Charakter im Zeitpunkt der Prüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 7 B 135/82 -, JURIS, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 4 B 187/07 -, JURIS, Rn. 6; Verwaltungsgericht (VG) Dresden, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 5 L 285/08 -, JURIS, Rn. 47. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze handelte es sich bei der im Zeitpunkt der Prüfung bestehenden Erkrankung der Klägerin um ein Dauerleiden, das nicht zum Rücktritt von den Klausuren im ersten Wiederholungsversuch berechtigt. Bei der bipolaren affektiven Störung, an der die Klägerin nach der Diagnose des behandelnden Neurologen C. im Zeitpunkt der Prüfung litt - und noch heute leidet -, handelte es sich nämlich um eine persönlichkeitsbedingte Eigenschaft der Klägerin, die ihr Leistungsvermögen dauerhaft prägte. Dass eine Heilung im maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung absehbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht zum einen, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Verdachtsdiagnose bestand und die tatsächliche Erkrankung der Klägerin noch gar nicht konkret diagnostiziert war, so dass Aussagen über geeignete Therapien, deren Dauer und Erfolgschancen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht möglich waren und eine Heilung demnach offen war. Auch fühlte sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag während der Klausuren psychisch sehr schlecht, so dass auch nicht angenommen werden konnte, dass die bereits vor den Klausuren verordnete Medikation in absehbarer Zeit zu einer Heilung führen würde. Auch in der Folgezeit blieben die Heilungschancen weitgehend unklar; so wurde z.B. in der amtsärztlichen Bescheinigung vom 25. September 2006 erklärt, dass die Dauer der Erkrankung nicht absehbar sei. Im übrigen hat der behandelnde Neurologe C. in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 ausgeführt, dass bei der Klägerin weiterhin eine bipolare affektive Störung vorliege und im Hinblick auf eine Heilung keine genauere Prognose möglich sei, so dass davon auszugehen ist, dass eine Heilung der bipolaren affektiven Störung an der die Klägerin leidet, durchgehend - seit Auftreten der Krankheit Ende 2005 bis nunmehr Anfang 2010 - nicht absehbar gewesen ist. Dabei steht der Annahme eines Dauerleidens weder entgegen, dass das amtsärztliche Gutachten vom 8. Mai 2007 eine Prüfungsfähigkeit der Klägerin ab Oktober 2007 annahm, noch dass die bipolare affektive Störung nach Angaben des Neurologen C. zum Zeitpunkt der letzten eingehenden psychiatrischen Untersuchung - am 5. November 2009 - nicht manifest war. Das Vorliegen eines Dauerleidens wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich - wie insbesondere bei Krankheiten aus dem manisch-depressiven Formenkreis - um eine Erkrankung mit schwankendem Krankheitsbild handelt, so dass es Stadien geben mag, in denen das Leistungsvermögen des Kandidaten nicht eingeschränkt ist. Auch in einem solchen Fall handelt es sich um eine das Leistungsbild ständig prägende Erkrankung, die keine einen Rücktritt rechtfertigende Prüfungsunfähigkeit begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, aaO., Rn. 7; VG Augsburg, Urteil vom 10. Juli 2007 - Au 3 K 07.183 -, JURIS, Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 5 K 1674/06 -, JURIS, Rn. 37. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben des Neurologen bipolare affektive Störungen Erkrankungen sind, die zu Rückfällen tendieren. Lediglich 10 % bis 25 % verliefen auch so, dass nur eine Phase im Leben auftrete. Durch geeignete Medikamente könnten weitere Krankheitsepisoden verhindert, gemildert oder in ihrer Frequenz gesenkt werden. Eine genauere Prognose sei nicht möglich. Wenn demnach lediglich bei 10 % bis 25 % aller Erkrankten nur eine Phase im Leben auftritt, heißt dies im Umkehrschluss, dass ein 75-90prozentiges Risiko einer erneuten Krankheitsepisode besteht. Unabhängig davon, ob derzeit angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs der Klägerin überhaupt noch vom Vorliegen nur einer Krankheitsphase ausgegangen werden könnte, bestand und besteht somit nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer weiteren Episode, sondern vielmehr eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch in Zukunft das Leistungsvermögen der Klägerin generell durch ihre psychische Erkrankung beeinträchtigt sein wird. Auch das Attest des Neurologen C. vom 10. Januar 2007 führt nicht zur Verneinung des Vorliegens eines Dauerleidens. Zwar hat der Neurologe in dieser Bescheinigung erklärt, dass es sich bei der zum Zeitpunkt der Attesterteilung bestehenden Depression um eine akute Erkrankung handle und ein Dauerleiden mit permanenter Prägung des Leistungsvermögens nach damaliger Kenntnis nicht bestehe. Diese Ausführungen bezogen sich offenbar aber nur auf die ab Oktober 2006 aufgetretene "depressive Verstimmung" der Klägerin als Teil der bipolaren affektiven Störung, nicht hingegen auf die bipolare affektive Störung in ihrer Gesamtheit, die nach den Auskünften des Neurologen bereits zum Prüfungszeitpunkt bestanden hatte. Soweit der Neurologe das Vorliegen eines Dauerleidens ausdrücklich verneint, ist dies für das Gericht im übrigen nicht bindend, denn ob ein Dauerleiden oder Prüfungsunfähigkeit im prüfungsrechtlichen Sinne besteht, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht anhand der Befunde der Sachverständigen zu entscheiden ist, nicht hingegen eine allein in die Zuständigkeit des Arztes fallende Frage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17/96 -, JURIS, Rn. 6; VG Dresden, Beschluss vom 2. Juli 2008 - aaO., Rn. 47. Aus demselben Grund steht auch das amtsärztliche Attest vom 8. Mai 2007, in dem die Krankheit der Klägerin als "akutes" - wohl in Abgrenzung zum chronischen - Leiden bezeichnet wurde, der Annahme eines Dauerleidens im Rechtssinne nicht entgegen. Ebenso wenig spricht gegen das Vorliegen eines Dauerleidens, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag vorher nie an einer psychischen Erkrankung gelitten habe und nach den Angaben des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erste Auffälligkeiten im Verhalten der Klägerin erst Ende September 2005 - und damit gut fünf Monate vor den Klausuren - aufgetreten seien. Maßgebend ist nämlich nach den oben dargestellten Kriterien für die Annahme eines Dauerleidens nicht, wie lange die Erkrankung vor der Prüfung bereits bestanden hat, sondern vielmehr die - notwendigerweise in die Zukunft gewandte - Prognose, ob eine Heilung in absehbarer Zeit erfolgen kann, was - wie dargestellt - hier zu verneinen ist. Darauf, dass die Prüfungsunfähigkeit für den Prüfling erkennbar ist - er sich somit ggf. auf seine Einschränkungen "einstellen" kann - kommt es für die Annahme eines Dauerleidens nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, aaO., Rn. 7. Da demnach bereits kein wichtiger Grund i.S.d. § § 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW besteht, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.