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Urteil

1 K 3403/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:0224.1K3403.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die einstweilige Sicherstellung eines geplanten Naturschutzgebietes. Südlich der zur Stadt T. gehörenden Ortschaft T1. befindet sich ein sogenannter Kalkbuchenwald mit einer Ausdehnung von ca. 1.200 m x ca. 135 m, der von einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hochspannungsleitung durchquert wird. Teil der Waldfläche sind die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Gemarkung X. Flur 6 Flurstücke 170 und 17. Östlich des Waldes erstreckt sich der X. Steinbruch, den die Betreiberin, die Fa. T. in westliche Richtung - mithin in die Waldfläche hinein - zu erweitern beabsichtigt. 3 Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 23. September 2008, korrigiert durch Verfügung vom 30. September 2008, stellte der Beklagte die betreffenden Waldflächen (Gemarkung X. Flur 6 Flurstücke 17, 166 (teilweise), 169 und 170 sowie Gemarkung T. Flur 35 Flurstücke 2, 3, 4, 5, 6, und 7) als Naturschutzgebiet einstweilig sicher. Der Beklagte wies in der - für sofort vollziehbar erklärten - Verfügung darauf hin, dass "nach § 34 Abs. 1 LG und aufgrund dieser Sicherstellung ... in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten (sind), die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können" und stellte nachfolgend ("Insbesondere ist verboten: ...") besondere Verbotsregelungen auf. Seine Entscheidung begründete er im Wesentlichen folgendermaßen: Die einstweilige Sicherstellung für einen Zeitraum bis zu vier Jahren könne nach § 42 e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) angeordnet werden. Bei der Genehmigung des Landschaftsplanes T. im Jahre 1992 sei das seinerzeit schon vorgesehene Naturschutzgebiet wegen der damaligen Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan ausgenommen worden. Im Regionalplan von 1996 sei das Gebiet nunmehr als "Bereich für den Schutz der Natur" dargestellt. In die Planungen über die Erweiterung des Abgrabungsbetriebes sei ein Teil des Kalkbuchenwaldes einbezogen worden. Im Sommer 2008 habe das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Untersuchungen durchgeführt, die eine hohe Artenvielfalt und Biotopqualität im gesamten Schutzgebiet einschließlich des Vorkommens mehrerer Rote-Liste-Tier- und Pflanzenarten bestätigten. Es handele sich um einen karbonischen Kalkrücken, dem ein stark erhöhtes Biotoppotential für Lebensgemeinschaften des artenreichen Waldmeister-Buchenwaldes zukomme. Außerdem befänden sich in dem Gebiet zahlreiche Felsköpfe, Pingen und ähnliche landschaftliche Kleinstrukturen, die aus erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen unbedingt erhaltenswert seien. Es bestehe die Gefahr, dass Teile des vorhandenen Kalkbuchenwaldes durch Abgrabung oder Umbestockung vernichtet würden. Die Sicherstellung des Gebietes sei dringend erforderlich, um Nachteile für Natur und Landschaft abzuwenden. Im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes könne diese Maßnahme unter Berücksichtigung aller anderen Belange neu überprüft und abgewogen werden. 4 Am 24. Oktober 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 5 Im Klageverfahren, nämlich mit Schreiben vom 27. August 2009, hat der Beklagte seine Verfügung vom 23. September 2008 (in der Fassung der Berichtigung vom 30. September 2008) dergestalt geändert, dass die bisherige Regelung 6 "Nach § 34 Abs. 1 LG und aufgrund dieser Sicherstellung sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können." 7 durch folgende Fassung ersetzt wurde: 8 "Gem. § 42 e Abs. 1 LG NRW und aufgrund dieser Sicherstellung sind in dem sichergestellten Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern." 9 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. September 2009 hat die Kammer beschlossen, die Sache zu vertagen. Hiernach hat die Kammer in dem Parallelverfahren 1 K 3417/08 eine - auch in die vorliegende Streitsache eingeführte - amtliche Auskunft des LANUV eingeholt, die mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 abgegeben worden ist. 10 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Für den Erlass des angefochtenen Bescheides sei der Beklagte schon nicht zuständig gewesen. § 42 e Abs. 2 LG berechtigte die Untere Landschaftsbehörde nicht zur Anordnung von Verboten in Bezug auf Teile von Natur und Landschaft, die - wie hier - noch nicht den Schutzstatus eines Naturschutzgebietes erlangt hätten. Der Beklagte sei auch nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zuständig gewesen, da er nicht von der Höheren Landschaftsbehörde - der Bezirksregierung Arnsberg - ermächtigt worden sei. Darüber hinaus lägen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Sicherstellung nicht vor. Aus der Begründung werde nicht ersichtlich, dass das Gebiet eines besonderen Schutzes bedürfe. Es gehe hier um einen üblichen Buchenbestand, der im Sauerland an den verschiedensten Stellen zu finden sei. Die Begründung gebe auch nicht zu erkennen, welche "Rote-Liste-Arten" in dem Bereich angeblich vorkämen. Die allgemein gehaltene und unbestimmte Begründung sei unzureichend, um den Eingriff in das Eigentum des Klägers zu rechtfertigen. Auch das LANUV erkenne an, dass hinsichtlich der westlichen Teilfläche des Schutzgebiets ein anderer Schutzzweck verfolgt werde als bezüglich der östlichen Teilfläche. Die Leitungstrasse trenne beide Teilflächen dauerhaft. Insofern müssten unterschiedliche Maßstäbe zum Tragen kommen. Der westliche Teilbereich könne durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen naturschutzfachlich aufgewertet werden, so dass die Notwendigkeit einer endgültigen Unterschutzstellung des östlichen Teilbereichs entbehrlich erscheine. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Verfügung des Beklagten vom 23. September 2008 betreffend die "einstweilige Sicherstellung des Kalkbuchenwaldes südlich von T. -T1. als Naturschutzgebiet" in der Fassung der Berichtigung vom 30. September 2008 und der Änderung vom 27. August 2009 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er trägt im Wesentlichen vor: Im vorliegenden Fall sei er nach § 42 e Abs. 2 LG originär zuständig. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplanes T. umfasse das gesamte Stadtgebiet und damit auch diejenigen Flächen, die nicht von einer bestimmten Festsetzung betroffen seien. Im damaligen Entwurf des Landschaftsplan T. sei das hier streitige Gebiet als Naturschutzgebiet 2.1.08 "Kalkbuchenwald zwischen O. und X. " dargestellt gewesen. In der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Dezember 1992 sei das Naturschutzgebiet 2.1.08 ausgeschlossen worden. Grund dafür sei die seinerzeit noch nicht verbindliche Darstellung des Gebiets als "Bereich für Naturschutz" im Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes gewesen. Nachdem der Kreistag dieser Maßgabe beigetreten sei, sei der Landschaftsplan T. am 26. März 1993 ohne Schutzfestsetzungen für das streitige Gebiet rechtsverbindlich geworden. Im verbindlichen Gebietsentwicklungsplan vom 11. April 1995 sei dann die Festsetzung als "Bereich für Naturschutz" erfolgt. Danach sei eine Änderung des Landschaftsplanes zwecks Einfügung des Naturschutzgebietes 2.1.08 unterblieben; es habe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kalkbuchenwaldes gegeben. Außerdem sei später die Novellierung des Landschaftsplanes T. erwartet worden. Die aktuelle Kartierung des Gebiets durch das LANUV belege die naturschutzfachliche Wertigkeit des Kalkbuchenwaldes und damit seine Schutzwürdigkeit; das aktuelle Vorkommen verschiedener sog. Rote-Liste-Tier- und Pflanzenarten sei eindrucksvoll dokumentiert. Die Erweiterung des Steinbruchs würde die erhaltenswürdige Flora und Fauna unwiederbringlich zerstören. Auch ein vorhergehender Kahlschlag des Laubholzbestandes sei zu verhindern. Der Ermächtigungsrahmen des § 42 e LG sei eingehalten worden. Die in einem Landschaftsraum gegebenen geologischen Voraussetzungen seien Grundlage der potentiellen natürlichen Vegetation. Im westlichen Teil der sichergestellten Fläche sei die überaus schutzwürdige Kalk-Buchenwaldgesellschaft aktuell differenzierter und vielfältiger ausgeprägt als im östlichen Teil. Daher diene die Unterschutzstellung einerseits - bezogen auf den westlichen Teil - dem Erhaltungszweck und andererseits - bezogen auf den östlichen Teil - dem Zweck der Entwicklung eines artenreichen Kalkbuchenwaldes. Auch für den Bereich der Hochspannungsleitung und des Sicherheitsstreifens sei eine Wiederherstellung oder Entwicklung des Kalkbuchenwaldes nach der Standzeit der Leitung denkbar; die geogenen Voraussetzungen seien auch dort erfüllt. Überlandleitungen würden erfahrungsgemäß mehr und mehr in die Erde oder an andere Orte verlegt. Daher sei nicht von einem dauerhaften Bestand der Leitung auszugehen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten ist in der Fassung, die sie durch die Änderung vom 27. August 2009 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 19 Rechtsgrundlage der angefochtenen Sicherstellungsanordnung ist § 42 e Abs. 1 und 2 LG. Gemäß § 42 e Abs. 1 LG können Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach §§ 19 bis 23 oder nach § 42 a beabsichtigt ist, durch die höhere Landschaftsbehörde oder mit deren Ermächtigung durch die untere Landschaftsbehörde für höchstens vier Jahre einstweilig sichergestellt werden (Satz 1). Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern (Satz 2). Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung, Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung (Satz 3). Für die ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 42 d entsprechend (Satz 4). § 42 e Abs. 2 LG regelt weiter, dass zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere Landschaftsbehörde erlassen werden kann. 20 Im vorliegenden Fall ergab sich die Zuständigkeit des Beklagten für die einstweilige Sicherstellung unmittelbar aus § 42 e Abs. 2 LG, so dass es auf die Frage einer Ermächtigung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 nicht ankommt. Die Auffassung des Klägers, Abs. 2 gelte nur für die Sicherung bereits bestehender Schutzgebiete bzw. -objekte, die zusätzlichen Regelungen unterworfen werden sollen, geht fehl. Wie Abs. 1 dient auch die Regelung des Abs. 2 der einstweiligen Sicherstellung von Gebieten oder Objekten, die erst noch unter Schutz gestellt werden sollen. Abs. 2 begründet insofern eine zusätzliche Zuständigkeit der unteren Landschaftsbehörde im Geltungsbereich rechtsverbindlicher Landschaftspläne, die allerdings nur für die Sicherstellung der dort aufgezählten Gebiete bzw. Objekte - mithin nicht für Landschaftsschutzgebiete - gilt. 21 Vgl. hierzu auch Stollmann, LG, Stand: März 2008, § 42 e Anm. 2.1. 22 Zwar spricht Abs. 2 von der "Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils" und enthält - anders als Abs. 1 ("deren Schutz nach §§ 19 bis 23 oder nach § 42 a beabsichtigt ist") - keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Unterschutzstellung erst noch erfolgen soll. Die Gesetzessystematik belegt jedoch, dass auch Abs. 2 eine schon bestehende Schutzausweisung nicht voraussetzt. Denn Abs. 2 verweist darauf, dass "eine Anordnung nach Absatz 1" erlassen werden kann, die ja gerade der Sicherung einer beabsichtigten Unterschutzstellung dient. Außerdem gilt die Veränderungssperre nach § 42 e Abs. 3 Satz 1 LG bei "geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen", "soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden" (Hervorhebung durch die Kammer); auch daraus folgt, dass die Sicherstellung nach Abs. 2 nicht erst erfolgen kann, wenn die Unterschutzstellung bereits rechtsverbindlich ist. 23 Die Entstehungsgeschichte der landschaftsrechtlichen Regelungen über die einstweilige Sicherstellung untermauert dieses Verständnis. Die §§ 42 a bis 42 e wurden durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. März 1985 (GV NRW S. 261) eingeführt. In der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 42 e heißt es (LT-Drs. 9/3710, S. 27): 24 "Absatz 2 stellt klar, daß einstweilige Sicherstellungen als Voraussetzungen für die Änderung oder vereinfachte Änderung des Plans auch im Geltungsbereich verbindlicher Landschaftspläne erlassen werden können. Dies erscheint notwendig, weil auch die gründlichste Bestandsaufnahme nicht verhindern kann, daß später neue Schutzgebiete entdeckt werden oder daß wegen veränderter wissenschaftlicher Erkenntnisse neuartige Schutzbedürfnisse entstehen." (Hervorhebung durch die Kammer) 25 Die damalige (Erst-)Fassung des Abs. 2 26 "Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans erlassen werden." 27 wurde aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. Juni 1994 (GV NRW S. 418) durch einen neuen Satz folgenden Wortlauts ergänzt: 28 "Zuständig für den Erlaß der einstweiligen Sicherstellung ist in diesem Fall die untere Landschaftsbehörde; erläßt die untere Landschaftsbehörde die Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit Bekanntwerden der Schutzwürdigkeit, ist die höhere Landschaftsbehörde für den Erlaß der Anordnung zuständig." (Hervorhebung durch die Kammer). 29 Die aktuelle - oben wiedergegebene - Fassung des § 42 e Abs. 2 LG geht schließlich zurück auf das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften vom 19. Juni 2007 (GV NRW S. 226), mit dem der Satz 2 (wieder) gestrichen und der Satz 1 durch die Worte "durch die untere Landschaftsbehörde" ergänzt wurde. Die Begründung des Gesetzentwurfes besagt hierzu (LT-Drs. 14/3144, S. 89): 30 "Die Änderung in Abs. 2 Satz 1 und die Streichung von Abs. 2 Satz 2 tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vorschrift in Satz 2 bisher keine Anwendung gefunden hat. Diese Einschränkung der Planungshoheit der Träger der Landschaftsplanung ist daher entbehrlich, zumal eine Unterschutzstellung mit dieser Ersatzvornahme nicht endgültig bewirkt werden kann." (Hervorhebung durch die Kammer) 31 All dieses lässt keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber die Sicherstellung nach § 42 e Abs. 2 LG von vornherein so konzipiert hat, dass sie - wie Abs. 1 - der beabsichtigten Unterschutzstellung eines als schutzwürdig eingeschätzten Gebiets bzw. Objekts dient. 32 Auch sonst hat der Beklagte formell rechtmäßig gehandelt. Eine Anhörung des Klägers vor Erlass der angefochtenen Verfügung war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift notwendig erschien, nachdem der Beklagte am 23. September 2008 Informationen erhalten hatte, die darauf hindeuteten, dass für wesentliche Teile des Kalkbuchenwaldes eine Neuaufforstung mit Nadelholz vorgesehen war. Insofern mag dahinstehen, ob ein - unterstellter - Anhörungsmangel ohnehin nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt wäre. 33 Es liegen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 42 e LG vor. Die einstweilige Sicherstellung hat lediglich vorläufigen Charakter. Sie ermöglicht eine spätere Unterschutzstellung, indem sie das Gebiet vor nachteiligen Veränderungen während des Verfahrens der Unterschutzstellung bewahrt. Dabei kann und soll die einstweilige Sicherstellung die Formulierung und Konkretisierung der Schutzkriterien nicht vorwegnehmen. Ihr Ziel beschränkt sich im Wesentlichen auf eine effektive Erhaltung des status quo. Ausgehend von dieser einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre gleichenden Funktion der Sicherstellung setzt diese nicht voraus, dass die Voraussetzungen für die dauerhafte Unterschutzstellung, insbesondere die Schutzbedürftigkeit des betreffenden Gebiets bereits feststehen. Der Erlass einer Sicherstellungsanordnung erfordert noch keine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit nach Maßgabe des für die endgültige Unterschutzstellung geltenden Rechts. Es reicht aus, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine Unterschutzstellung in Betracht kommt. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, Juris Rn. 166 ff. m.w.N. 35 Hiervon ausgehend boten die Ergebnisse der vom LANUV vorgenommenen Kartierung, die im September 2005 vorgenommen und im Juni 2008 fachlich überarbeitet wurde, offensichtlich eine hinreichende Grundlage für die einstweilige Unterschutzstellung. Angesichts von Umfang und Inhalt der mehrseitigen Gebietsbeschreibung kann keine Rede davon sein, dass die Beschreibung "unbestimmt und allgemein gehalten" sei, wie der Kläger meint. Das LANUV hat zu dem Gebiet ausgeführt: 36 "1,2 km langer und 135 m breiter, in Ost-Westrichtung gestreckter und bewaldeter Kalkrücken am Ortsrand von T. . Das nach Norden zu stärker abfallende Gelände ist mit einem verschiedenaltrigen Waldmeister-Buchenwald, der durch Fichtenbestände und die Trasse einer Hochspannungsleitung in 4 Teilflächen gegliedert wird, bestockt. Lokal kommen bis ca. 90 cm durchmessende Buchen, Buchen-Totholz sowie Eichen vor, einige zumeist alte Buchen sind mit Wurzelteller durch Sturm geworfen. Auch tritt Buchen- oder starke Eschen-Naturverjüngung auf. Am Ostrand grenzt noch ein in Betrieb befindlicher Kalksteinbruch an, entlang dessen Abbruchkante sich vor allem Brennessel, Himbeere und Ackerkratzdistel ausbreiten. Die besonders artenreiche Krautschicht des Buchenwaldes ist dicht bis geschlossen ausgebildet, vor allem auf der Kuppenlage bildet das Perlgras einen geschlossenen Pflanzenteppich (Faciesbildung). Auch in den teilweise durch Sturm aufgelichteten Fichtenbeständen kommen sowohl randlich als auch innerhalb des Bestandes die typischen Arten des Waldmeister-Buchenwaldes vor. Hervorzuheben ist ein größerer Bestand des Stattlichen Knabenkrautes im Westen des Gebietes. Neben einigen hervortretenden Felsrippen kommen noch ehemalige Handabgrabungen sowie Geröllablagerungen im Gebiet vor. Stark verbissene Stechpalmen weisen auf einen hohen Wildbestand hin." 37 Das LANUV hat das Gebiet als "NSG-würdig" eingestuft mit dem Schutzziel "Erhalt und Optimierung eines artenreichen Kalkbuchenwaldes". Unter "weitere ökologisch-naturschutzfachliche Informationen" hat das LANUV auf folgende "wertbestimmende Merkmale" hingewiesen: "naturnaher Wald / wertvoll für Mollusken / hohe strukturelle Vielfalt / hohe Artenvielfalt / RL Tierarten-Mollusken / RL Pflanzenarten". 38 Die Aussagekraft dieser Erhebung wird - jedenfalls für die hier streitige einstweilige Sicherstellung - nicht entscheidend dadurch geschwächt, dass das LANUV einzelne Informationen von Dritten übernommen hat, wie aus der Kartierung selbst hervorgeht ("Tierartenangaben von L., T. "). Abgesehen davon, dass die Fauna nur einen Teil der Schutzwürdigkeit des Gebiets ausmacht, ist davon auszugehen, dass das LANUV lediglich auf solche externen Informationsquellen zurückgreift, die es als verlässlich ansieht. Die Richtigkeit der verwerteten Informationen ist vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. 39 Auch soweit der Kläger vorträgt, die Teilflächen des Schutzgebietes beiderseits der Hochspannungsleitung müssten differenziert betrachtet werden, ist damit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Kläger vernachlässigt hierbei, dass eine Festsetzung von Naturschutzgebieten nach § 20 LG neben dem Zweck gemäß Satz 1 Buchst. a, Lebensgemeinschaften oder Biotope bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, auch zulässig ist, um eine solche Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte zu entwickeln, herzustellen oder wiederherzustellen (Satz 2). In Anbetracht der im Wesentlichen gleichen äußeren, insbesondere geologischen Bedingungen steht zu erwarten, dass in der östlichen Teilfläche unter dem Schutzregime einer Naturschutzgebietsfestsetzung ein ebenso artenreicher Kalkbuchenwald entstehen wird, wie er weiter westlich derzeit bereits anzutreffen ist; anderes behauptet auch der Kläger nicht. Ob dieser Prozess als "Entwicklung" oder "Wiederherstellung" im Sinne des § 20 Satz 2 LG aufzufassen ist, mag hierbei dahinstehen. Auch die in der Kartierung des LANUV hervorgehobenen Schutzziele lassen eine Differenzierung erkennen, indem dort von "Erhalt und Optimierung eines artenreichen Kalkbuchenwaldes" (Hervorhebung durch die Kammer) die Rede ist. Hierauf weist das LANUV in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2009, S. 3, zutreffend hin. Im Übrigen war das LANUV bei seiner Kartierung weder zu dem Ergebnis gekommen, dass das gesamte Schutzgebiet eine gleichermaßen hohe Artenvielfalt und Biotopqualität aufweise, noch dass im gesamten Schutzgebiet Vorkommen mehrerer Rote-Liste-Tier- und Pflanzenarten existierten. 40 Nach alldem erweist sich als unerheblich, dass beide Teilflächen des Schutzgebiets nach ihrem derzeitigen Status möglicherweise nicht in gleichem Maße erhaltungswürdig sind. Die abschließende Einschätzung in den im Parallelverfahren 1 K 3417/08 klägerseits vorgelegten - und auch in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten - "Floristischen und Faunistischen Erhebungen" der Gesellschaft für Umwelt-Consulting mbH (im Folgenden: GfU) vom 30. Juni 2009, der Abschnitt westlich der Hochspannungsleitung sei "als insgesamt wesentlich differenzierter und vielfältiger zu charakterisieren und besitzt zumindest aus botanischer und vegetationskundlicher Sicht somit eine vergleichsweise höhere Schutzwürdigkeit als der Abschnitt östlich der Hochspannungsleitung" (S. 52), gibt jedenfalls nichts dafür her, dass die Schutzziele nach § 20 Satz 2 LG in Bezug auf den Ostbereich des Schutzgebiets nicht greifen sollten. 41 Ungeachtet dessen ist es auch nicht so, dass die östliche Fläche gegenwärtig keine besondere naturschutzfachliche Wertigkeit hat. In den "Floristischen und Faunistischen Erhebungen" wird zu diesem Bereich etwa ausgeführt (S. 12): 42 "In den Waldbereichen, die sich direkt westlich an das aktuelle Gewinnungsgebiet bis zur Hochspannungsleitung anschließen, dominieren gut strukturierte Buchenwälder unterschiedlicher Wuchsklassen (Biotoptyp-Nr. 5-12 bis 5-15, 5-17). Sie sind größtenteils als Waldmeister-Buchenwälder anzusprechen und dem FFH-Lebensraumtyp 9130 zuzuordnen. ..." 43 Diese Beschreibung deckt sich mit den Darstellungen in dem zugehörigen "Biotoptypenplan 05/2009". Der "Arten Plan 05/2009" weist zudem für den östlichen Teilbereich des Schutzgebietes Vorkommen zahlreicher "planungsrelevanter, bemerkenswerter Arten" aus (Vögel: Baumpieper, Grauspecht, Habicht, Mäusebussard, Schwarzspecht; Fledermäuse: Großes Mausohr, Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus; Pflanzen: Hohe Schlüsselblume). Darunter sind mehrere Arten, die in den Roten Listen Deutschland bzw. NRW als "gefährdet" bzw. "stark gefährdet" geführt werden und Artenschutz nach der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) oder der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25. April 1979, S.1) genießen (Grauspecht, Schwarzspecht, Großes Mausohr, Bartfledermaus, Großer Abendsegler; vgl. hierzu S. 36-39 des Gutachtens "Floristische und Faunistische Erhebungen"). Auch die gefährdete und geschützte Art der Haselmaus, die in dem "Arten Plan 05/2009" nicht erfasst ist, kommt nach den Erhebungen der GfU im östlichen Teilbereich des Schutzgebietes vor (vgl. S. 37 des Gutachtens "Floristische und Faunistische Erhebungen"). In Anbetracht dieser Feststellungen gelangt die GfU zu dem - ohne Weiteres einleuchtenden - Fazit, dass die geplante Erweiterung des Steinbruchs ein "erhöhtes Konfliktpotential" (S. 52 des vorgenannten Gutachtens) berge. 44 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Trasse der Hochspannungsleitung in das vorläufig unter Schutz gestellte Gebiet einbezogen hat. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass dort ein Kalkbuchenwald entsteht, solange die Leitung existiert. An diesem Befund würde selbst eine etwaige zukünftige Verlegung eines Erdkabels nichts ändern, wenn es bei der gleichen Trassenführung bliebe; denn auch in diesem Fall müsste der Trassenbereich oberirdisch von tiefwurzelndem Bewuchs freigehalten werden. Ob allein die vage Aussicht darauf, dass die Hochspannungsleitung irgendwann einmal aus dem Schutzgebiet verlegt wird, eine endgültige Unterschutzstellung der gegenwärtigen Leitungstrasse legitimiert, erscheint nicht unzweifelhaft. Hier geht es aber - nur - um eine vorläufige Schutzausweisung, die jedenfalls aus anderen Gründen gerechtfertigt erscheint. Denn auch die Trasse kommt unter naturschutzfachlichen Aspekten für eine Unterschutzstellung in Betracht, weil sie das "Bindeglied" der beiderseitigen Teilflächen des Schutzgebiets ist. Daher kann es geboten sein, auch diesen Zwischenbereich unter Schutz zu stellen, um etwa den Artenaustausch im gesamten Schutzgebiet zu gewährleisten. Im weiteren Landschaftsplanverfahren ist dem nachzugehen. 45 Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Sicherstellung. Die zuständige Landschaftsbehörde muss nur konkrete Vorstellungen über die künftige Schutzfestsetzung haben. Mit der Verwirklichung dieser Vorstellungen muss in absehbarer Zeit zu rechnen sein. Außerdem darf nach dem gegebenen Erkenntnisstand nicht auszuschließen sein, dass die vorläufig verbotenen Tätigkeiten den möglicherweise schützenswerten Bestand beeinträchtigen können. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1984 - 11 A 3072/83 -, Natur und Recht (NuR) 1985, 120; Urteil vom 18. Juni 1998 - 10 A 816/96 -, Juris Rn. 43; vgl. ferner Stollmann, a.a.O.; Fischer-Hüftle, Die einstweilige Sicherstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft, NuR 1988, 11 (12); Schink, Rechtsprechung zum Naturschutzrecht, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1991, 73 (79). 47 Alle diese Voraussetzungen sind gegeben. Namentlich ist auch von einer Realisierung der geplanten Schutzfestsetzung in absehbarer Zeit auszugehen. Der Kreistag des Hochsauerlandkreises hat am 17. Oktober 2008 die Neuaufstellung des Landschaftsplanes T. beschlossen. Im Zuge dieses Verfahrens, das nach den Angaben des Beklagten voraussichtlich im Jahre 2012 abgeschlossen werden wird, soll u.a. die endgültige Unterschutzstellung des hier einstweilig sichergestellten Bereichs erfolgen. Dass das Verfahren zur Novellierung des Landschaftsplans allgemein zum Erliegen gekommen ist oder jedenfalls für das hier interessierende Areal keine aktuellen und konkreten Schutzvorstellungen mehr bestehen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr ist offenkundig, dass der Beklagte das Novellierungsverfahren weiterhin betreibt (vgl. etwa den Hinweis "Überarbeitung von Landschaftsplänen beim Hochsauerlandkreis" auf den Internetseiten des Hochsauerlandkreises; http://www.hochsauerlandkreis.de/bs/Natur_Landschaft_Wasser_Abfall/Natur_Land-schaft/landplan.php). 48 Die in der angefochtenen Verfügung ursprünglich aufgestellte allgemeine Verbotsregelung, die an den Wortlaut des § 34 Abs. 1 LG anknüpfte, begegnete rechtlichen Bedenken, ist jedoch nunmehr durch eine unbedenkliche, an § 42 e Abs. 1 Satz 2 LG angelehnte Regelung ersetzt worden. 49 Die weiteren, besonderen Verbotsregelungen in der angefochtenen Sicherstellungsanordnung sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre rechtliche Grundlage in § 42 e Abs. 1 Satz 2 LG. 50 Schließlich konnte der Beklagte auch zu Recht davon absehen, für seine Sicherstellungsanordnung eine Geltungsdauer anzuordnen, die den gesetzlich vorgesehenen Höchstzeitraum von vier Jahren (vgl. § 42 e Abs. 1 Satz 1 LG) unterschreitet. Dabei mag dahinstehen, ob § 42 e Abs. 1 Satz 1 LG eine gesetzgeberische Wertung enthält, nach der eine Geltungsdauer von maximal vier Jahren in jedem Fall der einstweiligen Sicherstellung als zumutbar anzusehen ist. Denn selbst wenn eine Differenzierung im Einzelfall geboten sein sollte, unterliegt die hier getroffene Entscheidung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken, weil der Beklagte nicht eine punktuelle Änderung, sondern vielmehr eine umfassende Novellierung des Landschaftsplanes betreibt. Dieses Vorgehen hält sich offensichtlich im Rahmen zulässigen planerischen Ermessens. 51 Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung hat der Beklagte auch verwaltungsverfahrensrechtlich nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Insbesondere ist er zutreffend von der Verhältnismäßigkeit seiner Anordnung ausgegangen. Denn die Interessen des Klägers müssen hinter den öffentlichen Belangen, welche die einstweilige Sicherstellung geboten erscheinen lassen, zurückstehen. Unzumutbare Folgen der Sicherstellung hat der Kläger nicht dargelegt. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 54 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 55