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Urteil

4 K 3725/09.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0311.4K3725.09A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 6 des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen hat.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 6 des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin ist ausweislich des der Ausländerbehörde von ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 vorgelegten Auszuges einer Eintragung im Grundregister vom 15. April 1997 als syrische Staatsangehörige am 7. Dezember 1970 in B. geboren. Die Klägerin war mit ihren Eltern und 6 Geschwistern am 10. Februar 1990 in das Bundesgebiet eingereist. Die Klägerin und ihre Familie beantragten unter dem 28. März 1990 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei gaben sie sich als kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon mit dem Familiennamen P. aus. Die Klägerin war nach den Angaben im Asylverfahren am 13. März 1978 in B1. (Beirut) geboren. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Klägerin und ihrer Familie durch Bescheid vom 29. Oktober 1993 ab und drohte ihnen ihre Abschiebung in den Libanon an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster durch rechtskräftiges Urteil vom 7. April 1994 ab. Die Klägerin wird seitdem aufenthaltsrechtlich geduldet. Ihre falsche Identität hat sie bis zur Vorlage des Grundregisters bei der Ausländerbehörde aufrechterhalten. Die Klägerin stand seit dem Jahre 2000 in einem Arbeitsverhältnis bei der Automobile N. S GmbH in N1. , zuletzt als Fahrerin in Vollzeit. In Ihrem Antrag auf Verlängerung der Duldung vom 25. November 2009 wird eine Firma U. in B2. als Arbeitgeber benannt; als Art der Beschäftigung ist "Produktionsarbeiten" angegeben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Juni 2009 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes. Zur Begründung ließ sie ausführen: Die Klägerin sei schwer krank. Sie leide an den Folgen einer angeborenen Hüftgelenksdysplasie beiderseits. Im Jahre 2006 seien Eingriffe zur Verbesserung der Hüftgelenksfunktionen beiderseits sowie plastische Operationen in einer Spezialhautklinik in N1. durchgeführt worden. Dies ergebe sich aus der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie u.a. Dr. med. U1. aus V. vom 1. September 2008 und weiteren ärztlichen Bescheinigungen, die bis in das Jahr 1993 zurückreichten. Die Klägerin leide noch heute unter ständigen Schmerzen, sei in der Bewegung eingeschränkt und körperlich wenig belastbar. Einen Beruf könne sie deshalb nicht ausüben. Sie sei in ihrer Beweglichkeit auf ständige Ruhepausen angewiesen. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel falle ihr enorm schwer; weil sie nur in der Lage sei, bestimmte Bewegungsabläufe zu vollziehen. Beim Gehen müsse sie ständig darauf achten, schonend geradeaus zu laufen. Auch abruptes Stehenbleiben oder der Richtungswechsel fielen ihr sehr schwer und verursachten umgehende Schmerzen in der Hüftgegend, die in den Körper ausstrahlten. Sollte die Klägerin gezwungen sein, in ihr Heimatland Syrien zurückzukehren, sei zu befürchten, dass sie dort völlig hilflos werde und an einen Rollstuhl gebunden sein würde. Einer Rückkehr nach Syrien stehe auch entgegen, dass die Klägerin dort keine Verwandten mehr habe, die ihre Betreuung übernehmen könnte. Sie würde vielmehr auf sich allein gestellt sein. Durch Bescheid vom 24. November 2009 - zur Post gegeben am 1. Dezember 2009 - stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien nicht vorliegen (Ziff.1); zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung in die Arabische Republik Syrien unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik freiwillig zu verlassen. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2009 Klage erhoben, die sie nicht näher begründet hat. Unter der Zurücknahme der Klage im Übrigen beantragt die Klägerin schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 (Satz 1) des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien vorliegt. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage konkludent hinsichtlich der zunächst beantragten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dadurch zurückgenommen hat, dass sie ihren Klageantrag zuletzt auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 (Satz 1) AufenthG beschränkt hat. Die fortgeführte Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Syrien ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist - ebenso wie in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 -9 C 9.95 - BverwGE 99, 324, 330 (zu § 53 Abs. 6 AuslG, an dessen Stelle § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getreten ist). Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 - JURIS; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 46. Danach genügt für die Annahme einer Gefahr im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Eingriffs ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 -9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O. Auch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt, eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde - was eine lebensbedrohliche Verschlimmerung umfasst -. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - JURIS, Randnummern 7 ff; Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwG 122, 271, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, JURIS; Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 B 18.05 - DVBl. 2007, 254. Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte, weil er dort etwa auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O. Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt zudem, dass die ein mögliches Abschiebungsverbot begründenden Umstände an Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter der der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Dementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - a.a.O. Nach diesen Kriterien und bei zusammenfassender bewertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin nicht gerechtfertigt. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in ihr Herkunftsland als Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Gründe alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Ausweislich der aktuellsten von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. U1. vom 1. September 2008 ist die bei der Klägerin angeborene beiderseitige Hüftgelenksdysplasie im Jahre 2006 durch eine doppelseitige Implantation beider Hüftgelenke behandelt worden. Außerdem sind die offenbar überwiegend bei der fehlgeschlagenen Operation im Kindesalter, die im Libanon oder in Syrien durchgeführt worden ist, entstandenen Narben in einer Spezialklinik korrigiert worden. Das Krankheitsbild der Klägerin ist damit dem aktuellen Stand der Medizin entsprechend behandelt. Ihr Gesundheitszustand erlaubt es ihr ausweislich der entsprechenden Anträge, die in der Ausländerakte enthalten sind, bereits seit dem Jahre 2000 zunächst als Putzhilfe und sodann als Fahrerin in Vollzeit bei dem Autohandel in N1. zu arbeiten. In dem von ihr noch im November 2009 gestellten Antrag auf Verlängerung der Duldung ist von einer Tätigkeit als Produktionshelferin die Rede. Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Angaben in dem Antrag vom 10. Juni 2009 an das Bundesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in ihrer Beweglichkeit aktuell erheblich eingeschränkt ist. Es kommt hinzu, dass sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. November 2008 gegenüber der Ausländerbehörde ihre Bereitschaft erklärt hat, nach Syrien zu reisen, um dort die noch offenen Fragen zur ihrem Geburtsdatum zu klären. Davon ausgehend lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezeichneten Rechtsgüter erkennen, die alsbald eintreten würde, wenn die Klägerin nach Syrien zurückkehren müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls notwendig werdende medizinische Interventionen auch in Syrien durchführbar sind. Die medizinische Versorgung ist in Syrien im Grundsatz flächendeckend und kostenfrei. Wenn auch der Standard in öffentlichen Kliniken nicht westlichen Maßstäben entspricht, werden die überlebensnotwendigen Behandlungen und die Therapie chronischer Leiden gewährleistet. Auch die Medikamentenversorgung (Schmerzmittel) ist grundsätzlich sichergestellt. vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Juni 2009) vom 9. Juli 2009, Seite 14. Die mithin in Syrien grundsätzlich vorhandenen Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten wären für die Klägerin nach dem Kenntnisstand der Kammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung erreichbar. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige, so dass sie Zugang zum grundsätzlich kostenfreien Gesundheitswesen hat. Sollte die Klägerin überhaupt auf die Betreuung durch nahe Angehörige angewiesen sein, kann ihr angesichts der Täuschung der deutschen Behörden über ihre Lebensverhältnisse seit über mehr als 18 Jahre hinweg nicht abgenommen werden, dass sie ausgerechnet hinsichtlich des Umstandes, dass in Syrien keine Verwandten lebten, die Wahrheit gesagt hat. Die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Syrien ist rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 34, 38 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG.