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Urteil

7 K 3290/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:0318.7K3290.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten und leitet Abwasser in die Verbandsanlagen des Beklagten ein. Sie betreibt ein Müllheizkraftwerk zur thermischen Entsorgung von Abfällen. In M. betrieb sie die Deponie M. -L. und ist weiter mit dem Abschluss dieser Deponie befasst. Die im Deponiekörper gefassten Sickerwässer wurden und werden über die Kläranlage M. -T3. des Beklagten entsorgt. Unstreitig hat die Klägerin die Deponiesickerwässer in dieser Deponie erheblich reduziert. Die Reduzierung der Sickerwassermengen erfolgt, weil die Klägerin entsprechend ihrem Stilllegungskonzept die Oberflächenabdichtung durchführt. 3 In der Vergangenheit zog der Beklagte die Klägerin, die zu der Gruppe der gewerblichen Abwassereinleiter gehörte, zu Reinhaltungsbeiträgen nach § 26 Abs. 4 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG) heran. 4 Der Beklagte ist einer der 9 großen, auf eigener Gesetzesgrundlage errichteten - sogenannten sondergesetzlichen - Wasserverbände Nordrhein-Westfalens und nimmt auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG) als mitgliedschaftlich ausgestaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts vielfältige Aufgaben der Wasserwirtschaft im natürlichen Einzugsbereich der Ruhr wahr. Zu den Kernaufgaben des Beklagten gehört u.a. die Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet. In Wahrnehmung dieser ihm in § 2 Abs. 2 Nr. 6 RuhrVG übertragenen Aufgabe betreibt der Beklagte derzeit 72 Kläranlagen und rund 550 Niederschlagswasserbehandlungsanlagen. Zur Finanzierung seines Aufwandes erhebt der Beklagte von seinen Mitgliedern jährlich Beiträge. 5 Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 2. Dezember 2005 die Einführung der sogenannten nachwirkenden Veranlagung durch Einfügung der §§ 28 a und b in die Satzung für den Ruhrverband (Ruhrverbandssatzung - RV-Satzung -). Nachdem der Vorstand der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2008 zur Information eine vorläufige Beitragsermittlung 2009 auch bezüglich einer nachwirkenden Veranlagung (Anlage 3) übersandt hatte, zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 u.a. für das Jahr 2009 erstmalig zu einem allgemeinen Reinhaltungsbeitrag (A-Anlagen) im Wege der nachwirkenden Veranlagung in Höhe von 118.896,00 EUR heran, wobei er einen Einheitssatz von 67,67 EUR/Berechnungseinheit (BE, Klärkostenbeitrag für Abwassereinleiter) und 1.757 BE berücksichtigte; die Ermittlung der BE war in einer Anlage dargestellt. Danach ist für die nachwirkende Veranlagung ein Mittelwert der Bewertungseinheiten der Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 4.852 BE errechnet worden; von diesem Mittelwert wurden die regulären Bewertungseinheiten für das Jahr 2009 (2.969 BE) in Abzug gebracht, so dass sich eine Differenz von 1883 BE ergab. Unter Berücksichtigung eines Remanenzfaktors von 14/15 wurden 1.757 BE als Grundlage für die nachwirkende Veranlagung ermittelt. 6 Am 12. November 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: § 28 a Abs. 1 und 2 RV-Satzung in der Fassung vom 2. Dezember 2005 stehe nicht in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Die Regelung widerspreche dem RuhrVG, insbesondere § 25 Abs. 4 RuhrVG, und den Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 3 Grundgesetz); sie stimme auch nicht mit den Prinzipien des Umweltrechts überein und sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. § 25 Abs. 4 RuhrVG könne verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass es nicht auf gruppenbezogene Verursachungen ankomme, sondern vielmehr eine individuelle Verursachung der Aufwendungen des Beklagten durch die Klägerin erforderlich sei; diese liege nicht vor. Mit einer nachwirkenden Veranlagung könnten Mitglieder, die ihre Teilnahme eingeschränkt hätten, nicht zu Kosten herangezogen werden, soweit sie Kosten weder gegenwärtig noch zukünftig oder in der Vergangenheit verursachten. 7 Eine nachwirkende Veranlagung sei bereits nach dem Ruhrtalsperrengesetz vom 5. Juli 1913 nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. § 15 Abs. 1 Ruhrtalsperrengesetz habe folgende Regelung für eine nachwirkende Veranlagung vorgesehen: 8 "Wenn ein Wasserentnehmer aus einem anderem Flussgebiet als dem der Ruhr Wasser entnimmt und infolge dessen seine Wasserentnahme aus dem Flussgebiet der Ruhr verringert oder einstellt, so hat er als Beitrag denjenigen Betrag, der vor der Verringerung oder Einstellung bezahlt werden musste, weiter zu entrichten; über den Betrag hinaus, der von ihm vor der Verringerung oder Einstellung zu zahlen war, darf er nicht belastet werden. Diese Verpflichtung fällt fort, soweit und insoweit die Beiträge der verbleibenden und der neu hinzukommenden Wasserentnehmer zusammen mit den übrigen Einnahmen ohne Veränderung des Beitragssatzes zur Deckung der Lasten ausreichen, die die Genossenschaft zur Zeit der höchsten Wasserentnahme jenes Wasserentnehmers übernommen hatte." 9 Demgegenüber habe es im Ruhrtalsperrengesetz keine nachwirkende Veranlagung für Wasserentnehmer gegeben, die ihre Wasserentnahme insgesamt reduziert hätten und auch keine Wasserentnahme aus anderen Flüssen vorgenommen hätten. Festzuhalten bleibe, dass das Ruhrtalsperrengesetz eine nachwirkende Veranlagung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgesehen habe. 10 Der heutige Wortlaut des § 25 Abs. 4 RuhrVG entspreche dem Wortlaut des ursprünglichen § 32 Abs. 4 RuhrVG. Bereits die Entstehungsgeschichte verdeutliche, dass auf Prinzipien verwiesen werde, die im allgemeinen Boden- und Wasserverbandsrecht enthalten seien. Ein Rückgriff auf das Verursachungsprinzip bei der Auslegung der Vorschriften des RuhrVG sei daher nicht ausgeschlossen, sondern gewollt. 11 Das von dem Beklagten gewählte Beitragssystem sei nicht sachgerecht und schlüssig. Willkürverbot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verböten eine Umlegung der Kosten, bei der eine Partei gegenüber anderen Parteien offenbar sachunangemessen benachteiligt würde. Eine sachwidrige Benachteiligung läge jedoch vor, wenn derjenige, der die Einleitungen seiner Abwasser reduziere, weiterhin zu Aufwendungen des Beklagten herangezogen werden könne, obwohl er diese nicht verursacht habe, wenn er z.B. für die Kosten der Klärschlammbeseitigung von anderen Einleitern herangezogen werden könne. Sie - die Klägerin - verkenne nicht, dass das Äquivalenzprinzip im Recht der Verbandslasten nicht gelte und es nicht darauf ankomme, ob die von den jeweiligen Mitgliedern gezogenen Vorteile aus der Tätigkeit des Beklagten in einem äquivalenten Verhältnis zur Höhe des Beitrages stünden. Jedoch gelte im Verbandsrecht das Verursacherprinzip. Hierauf habe auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 21. Juli 1995 hingewiesen. Dabei sei jedoch nicht an einen gruppenbezogenen Vorteil und an einer Gruppe zurechenbare Schädigungen anzuknüpfen, sondern es sei vielmehr nach Sinn und Zweck der Norm eine individuelle Verursachung durch ein Mitglied zu Aufwendungen des Beklagten erforderlich. Nach dem Verursacherprinzip könne nur derjenige zu Kosten herangezogenen werden, der diese infolge seines umweltbelastenden Verhaltens oder Unterlassens verursacht habe. Das im Umweltrecht allgemein anerkannte Verursacherprinzip sei auch im Gemeinschaftsrecht verankert. In der Rechtsprechung des EUGH stelle sich das Verursacherprinzip aber nicht nur als Grundsatz der Umweltpolitik dar, sondern auch als Ausdruck der Verhältnismäßigkeit. Niemandem dürften Kosten auferlegt werden, die in Anbetracht der Gegebenheiten nicht erforderlich seien. Auch in das europäische Sekundärrecht habe die Anwendung des Verursacherprinzips Eingang gefunden. Festzuhalten sei, dass das Verursacherprinzip ein anerkanntes gemeinschaftliches Prinzip darstelle. Daher seien § 25 Abs. 4 RuhrVG und 28 a RV-Satzung gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine individuelle Verursachung von Verbandsaufwendungen erforderlich sei. 12 Eine Auslegung des § 25 Abs. 4 RuhrVG, die nicht erfordere, dass eine individuelle Verursachung der Aufwendungen des Beklagten nötig sei, würde den umweltrechtlichen Prinzipien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zuwiderlaufen. Soweit Abwässer reduziert oder gänzlich vermieden würden, müsse dies im Interesse des Umweltschutzes auch auf der verbandsrechtlichen Beitragsebene reflektiert werden. Die Beitragsmaßstäbe des Beklagten dürften nicht dazu führen, dass es keine Anreize für seine Mitglieder gäbe, Abwässer zu reduzieren oder zu vermeiden. Die Wechselwirkung zwischen Umweltrecht und Verbandsabgabenrecht dürfe nicht zu Lasten des Umweltschutzes entschieden werden. 13 Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1987 eine nachwirkende Veranlagung für stillgelegte Bergwerke gestattet, weil diese auch noch nach ihrer Stilllegung nachwirkenden Einfluss auf den Wasserhaushalt hätten und weiterhin das Entwässerungsnetz der Genossenschaft nutzen würden. Auch dies verdeutliche, dass eine gruppenbezogene Verursachung nicht ausreiche. 14 Das Erfordernis einer Kostenverursachung habe auch der Beklagte erkannt und das Kriterium der individuellen Verursachung u.a. durch die Eingriffsschwelle in § 28 a Abs. 2 Satz 1 RV-Satzung festgeschrieben; damit wolle der Beklagte den gemäß § 25 Abs. 2 RuhrVG erforderlichen Kausalitätsnachweis ersetzen. Der Beklagte gehe somit davon aus, dass ein Mitglied, das die Eingriffsschwelle erreicht habe, Aufwendungen des Beklagten verursacht habe, ohne dass dies eines konkreten Nachweises im Einzelfall bedürfe. Damit werde die erforderliche individuelle Verursachung von Aufwendungen durch eine pauschalierte Vermutung ersetzt. Dies sei nicht zulässig. 15 Zu beanstanden sei auch, dass Einleitungen in die Anlagen des Beklagten durch bereits vor 2006 ausgeschiedene Mitglieder oder zukünftig ausscheidende Mitglieder, die 2003 bis 2005 die Mengenschwelle nicht überschritten hätten, demgegenüber nicht als Verursachung der Aufwendungen des Beklagten eingestuft würden. Zu dem Rest der Mitglieder gehörten nicht nur die gewerblichen Einleiter, die unterhalb der Mengenschwelle blieben, sondern auch die Mitgliedergruppe der Kommunen und Kreise, für die § 28 a RV-Satzung nicht eingreife. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass das Verursachungsmerkmal des § 25 Abs. 4 RuhrVG dadurch gewährleistet sei, dass eine Eingriffsschwelle in § 28 a RV-Satzung eingefügt sei, sei dieses Argument nicht nachvollziehbar. 16 § 28 a RV-Satzung stelle zu Unrecht nicht auf die Existenz oder Laufzeit bestimmter Kredite ab. Im vorliegenden Fall seien auch im Jahr 2009 von der Anlage der Klägerin keine konkreten Schädigungen ausgegangen. Auch die Einleitungen in der Vergangenheit seien nicht kausal für die Aufwendungen, für welche die Klägerin im Weg der nachwirkenden Veranlagung herangezogen werden solle. Für die streitgegenständliche Anlage der Klägerin seien keine besonderen Anlagen durch den Beklagten errichtet worden. 17 § 28 a Abs. 2 RV-Satzung stehe zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 4 RV-Satzung in Widerspruch bzw. sei zumindest im Licht des Rechtsgedanken des § 28 Abs. 4 der RV-Satzung auszulegen. Nach § 28 Abs. 4 RV-Satzung sei für abwasserableitende Mitglieder, bei denen mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen Verunreinigung eintritt, der Beitrag ab dem nächsten Veranlagungsjahr zu ermäßigen. Der Beitrag solle indes mindestens bis zu dem Maße weiter erhoben werden, wie dem Verband Aufwendungen daraus entstehen, dass er Anlagen für die Beseitigung der von diesem konkreten Mitglied hervorgerufenen Verunreinigungen erstellt hat. Auch diese Zahlungspflicht gilt längstens für 15 Jahre. Auf diese Weise sollen Mitglieder, die zur Verbesserung der Qualität der Abwässer beitragen, durch eine Beitragsermäßigung belohnt werden. Dies solle nur dann nicht gelten, wenn der Beklagte gerade für diese Mitglieder bestimmte Anlagen erstellt habe. Demgegenüber sollten Mitglieder, die ihre Abwassermengen senkten, keine Beitragsermäßigung erhalten, sondern nach § 28 a RV-Satzung nachwirkend veranlagt werden. Die Kollision der genannten Vorschriften könne nur dahingehend aufgelöst werden, dass auch Mitglieder, die ihre Abwassermenge senkten, nur dann nachwirkend veranlagt werden, wenn der Beklagte gerade für diese Mitglieder bestimmte Anlagen erstellt habe. 18 Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass es ihm im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung nicht möglich sei, konkrete Aufwendungen für bestimmte Mitglieder nachzuweisen, sei dies nicht richtig. Einen solchen Nachweis setze auch § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung voraus. Im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 RV-Satzung werde eine Beitragsermäßigung gewährt, falls abwassereinleitende Mitglieder die Schädlichkeit der von ihnen hervorgerufenen Verunreinigung reduzieren würden. Eine solche Beitragsreduzierung werde nur dann nicht gewährt, wenn dem Beklagten Aufwendungen daraus entstünden, dass er konkrete Anlagen für die Beseitigung der Verunreinigung durch dieses konkrete Mitglied erstellt habe. Der Beklagte weise selbst darauf hin, dass von einer Beitragsermäßigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung abzusehen sei, wenn der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz gezielt eine konkrete Anlage zur Abwasserbehandlung gebaut hat. Damit sei im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung der Nachweis einer konkreten Verursachung von Aufwendungen für ein Mitglied offensichtlich möglich und erforderlich. Ansonsten würde diese Vorschrift leer laufen. Der Wertungswiderspruch den der Beklagte nicht erkennen möchte, liege darin, dass im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 RV-Satzung im Regelfall der Beitrag zu ermäßigen sei, wenn eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen Verunreinigung bewirkt werde. Nur im Ausnahmefall - falls dem Beklagten Aufwendungen für bestimmte Anlagen für das einschränkende Mitglied entstünden - würden trotz der Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen Verunreinigungen nachwirkende Beiträge erhoben. Im Rahmen des § 28 a RV-Satzung solle dieses Regelausnahmeverhältnis umgekehrt werden. Nach § 28 a RV-Satzung solle im Regelfall trotz einer Einschränkung der Teilnahme oder eines Ausscheidens eine nachwirkende Veranlagung erfolgen. Nur in Ausnahmefällen könne von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abgesehen werden. 19 Das Verursacherprinzip erfordere zudem einen Zurechnungszusammenhang zwischen den Aufwendungen des Beklagten und den Verbandsbeiträgen, zu dem seine Mitglieder herangezogen würden. Dieser Zurechnungszusammenhang müsse sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht gegeben sein. Aufwendungen des Beklagten aus der Vergangenheit könnten nicht unbegrenzt für die Bemessung zukünftiger Mitgliedsbeiträge angeführt werden. Vielmehr sei erforderlich, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang bestünde. Vorliegend gelte die nachwirkende Veranlagung für die Dauer von 15 Jahren und sei somit viel zu lang. Mit Aufwendungen des Beklagten für den Zeitraum von 2003 bis 2005 sollten Beitragserhebungen bis zum Jahr 2020 gerechtfertigt werden. Damit verstoße der Beklagte gegen das Verursachungsprinzip durch die von ihm gewählte Gestaltung der nachwirkenden Veranlagung. 20 Ein sachlicher Zusammenhang liege vor, wenn Verbandsbeiträge für Aufwendungen des Beklagten erhoben würden, die durch eine Einschränkung der Teilnahme des Mitglieds verursacht würden und nicht lediglich dem Wohl der Allgemeinheit und dem allgemeinen Umweltschutz dienten. Es erscheine zweifelhaft, dass das Investitionsprogramm des Beklagten ausschließlich für die Mitglieder des Beklagten durchgeführt worden sei und nicht auch weitergehende Ziele des Schutzes der Allgemeinheit und der Umwelt verfolge. 21 Selbst wenn eine gruppenbezogene Verursachung ausreichend sein sollte, sei - hilfsweise - auf § 28 a Abs. 1 Satz 4 der RV-Satzung hinzuweisen, der gemäß § 28 a Abs. 2 Satz 4 RV-Satzung Anwendung finde. Demnach sei von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen, wenn Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt würden wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz RV-Satzung obliege die Darlegungslast hierfür dem ausgeschiedenen Mitglied. Aus dem Wirtschaftsplan 2008 des Beklagten gehe hervor, dass die Verbandsbeiträge seit 2006 kontinuierlich gestiegen seien. Sie betrügen für 2006 223.905.000 EUR, für 2007 229.159.000 EUR und für 2008 223.442.000 EUR. Der Beklagte gehe auch davon aus, dass diese Beiträge insgesamt weiter steigen würden, namentlich auf 244.076.000 EUR bis 2011. Aus den Angaben des Beklagten zu seiner allgemeinen Entwicklung ergebe sich, dass eine erhöhte Auslastung gegeben sei. Die Anzahl der Bewertungseinheiten sei von 263.078 im Jahr 2006 auf 267.364 im Jahr 2007 deutlich angestiegen. Dies bedeute, dass die Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten im Jahr 2007 nach und trotz Einschränkung ihrer Teilnahme nicht nur in gleichem Maß, sondern mehr genutzt worden seien als während der Dauer der uneingeschränkten Nutzung der Abwasseranlagen durch die Klägerin. Zu einer weiteren Darlegung von Informationen und Durchführung einer Einzelfallbetrachtung sei sie weder praktisch in der Lage noch nach der Ruhrverbandssatzung verpflichtet. 22 Auf Grund dieses deutlichen Anstiegs des Beitragsaufkommens erscheine es insgesamt fraglich, ob die nachwirkende Veranlagung überhaupt erforderlich gewesen sei, um die Verbandsbeiträge zu sichern. 23 Daraus ergebe sich, dass die Anlagen des Beklagten insgesamt - auch nach der Einschränkung ihrer Teilnahme - derzeit ausgelastet seien und weiterhin blieben. Hilfsweise sei daher auch bei einer gruppenbezogenen Betrachtung der Verursachung von ihrer Heranziehung zu einer nachwirkenden Veranlagung abzusehen. Dann müsse auch eine gruppenbezogene Auslastung der Anlagen des Beklagten ausreichen, um den Anwendungsbereich des § 28 a Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der RV-Satzung zu eröffnen. 24 Auch nach Sinn und Zweck der Norm, insbesondere auf Grund des fehlenden Zugangs zu vertraulichen Daten anderer Einleiter, sei die Darlegung der allgemeinen Entwicklung der Auslastung der Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten anhand der Bewertungseinheiten ausreichend. In der Praxis sei eine weitergehende Einzelfallbetrachtung nur dem Beklagten selbst möglich, der allein uneingeschränkten Zugang zu den erforderlichen Daten für die Durchführung einer solchen Einzelfallbetrachtung habe. Diese tatsächlichen Umstände lägen nicht, wie der Beklagte vortrage, in der Sphäre des die Teilnahme einschränkenden Mitglieds. 25 Die Veranlagungsrichtlinien des Beklagten seien ebenfalls rechtswidrig. Einschlägig sei Abschnitt V der Veranlagungsrichtlinien. Nach V Nr. 1 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien bestehe der allgemeine Reinhaltungsbeitrag (A-Beitrag) aus einem Beitrag für die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG entstehenden Kosten (Klärkosten). Bei den nachwirkend erhobenen Beiträgen handele es sich jedoch nicht um Klärkosten im Sinne von V Nr. 1 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien, die dem Beklagten bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstünden. Nur für die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG umrissenen Aufgaben könne der Beklagte nach den Veranlagungsrichtlinien einen Klärkostenbeitrag erheben. Im vorliegenden Fall entstünden dem Beklagten keine Kosten im Rahmen dieser Aufgaben. Bei der nachwirkenden Veranlagung würden von der Klägerin Reinhaltungsbeiträge verlangt, obwohl keine Klärkosten entstanden seien. 26 Der Reinhaltungsbeitrag ergebe sich als Produkt aus den jährlich festzusetzenden Messzahlen und Bewertungen. (V Nr. 1 Abs. 3 der Veranlagungsrichtlinien). Nach V Nr. 2 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien ergebe sich die Messzahl für den Klärkostenbeitrag als Quotient aus dem im Wirtschaftsplan hierfür veranschlagten Beitrag abzüglich des Anteils der Wasserentnehmer geteilt durch die Summe der Bewertungen der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 RV Gesetz. Durch die Änderung der Veranlagungsrichtlinien und die Bezugnahme auf § 28 a RV-Satzung durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 2. Dezember 2005 habe auch in den Veranlagungsrichtlinien der Begriff des Mitglieds erweitert und die nachwirkende Veranlagung eingeführt werden sollen. § 28 a RV-Satzung sei jedoch rechtswidrig. Er könne daher nicht in den Veranlagungsrichtlinien als Anknüpfungspunkt einer Veranlagung herangezogen werden. Die Veranlagungsrichtlinien könnten ebenso wenig wie § 28 a RV-Satzung von den zwingenden Vorgaben des RuhrVG abweichen und den Mitgliedsbegriff und die Beitragszahlungspflicht unzulässig erweitern. 27 In den Veranlagungsrichtlinien werde die nachwirkende Veranlagung nicht beschränkt. Die Änderungen der Veranlagungsrichtlinie im Zuge der Änderung der Ruhrverbandsatzung bezögen sich allein auf V Nr. 2 der Veranlagungsrichtlinien. Eine weitere Änderung und Anpassung der Veranlagungsrichtlinie habe nicht stattgefunden. Damit werde deutlich, dass die ihre Teilnahme einschränkenden Mitglieder hinsichtlich der nachwirkenden Veranlagung genauso wie die übrigen Mitglieder bei der Beitragsbemessung behandelt würden. Anstelle einer Beschränkung auf einen allgemeinen Schuldendienst finde eine Heranziehung der nachwirkend veranlagten Mitgliedern zu allen laufenden Kosten des Verbandes (z.B. Kosten von Klärwerken für Klärschlammentsorgung etc.) statt. Sondervorschriften, die bestimmte laufende Kosten für die nachwirkend veranlagten Mitglieder ausnehmen würden, seien nicht in die Veranlagungsrichtlinien aufgenommen worden. 28 Der Beklagte sei über die Erstattung des gezahlten Beitrages auch zur Zinszahlung verpflichtet. Der Zinsanspruch der Klägerin ergebe sich als Folge des im Falle der Aufhebung des Beitragsbescheides bestehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches aufgrund einer analogen Anwendung des § 818 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gegen eine Behörde grundsätzlich eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen nicht in Betracht komme, sei im Falle des Beklagten nicht anwendbar. Der Beklagte verfüge über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht im Interesse der Allgemeinheit, sondern zur Erfüllung bestimmter, in § 2 RuhrVG festgelegter Aufgaben. Auch § 27 Abs. 5 RuhrVG spreche dafür, dass ein Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ab der letzten Beitragszahlung gegen den Beklagten bestehe. Andernfalls ergebe sich ein Zinsanspruch aufgrund einer gebotenen analogen Anwendung der §§ 236, 238 AO. Da das RuhrVG eine Verzinsungspflicht des Beklagten nicht regele, aber dennoch in verschiedenen Vorschriften auf eine entsprechende Anwendung der Abgabenordnung abstelle, sei auch unter Berücksichtigung der Art. 12, 14 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) diese Lücke durch entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung zu schließen. Selbst wenn eine analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO ausscheide, so seien Prozesszinsen jedenfalls analog §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlen. 29 Die Klägerin beantragt, 30 1. den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag für die nachwirkende Veranlagung in Höhe von 118.896,00 Euro festgesetzt worden ist, 31 2. den Beklagten zu verurteilen, den gezahlten Beitrag in Höhe von 118.896,00 Euro an die Klägerin zu erstatten, 32 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag von 118.896,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2009 zu zahlen, 33 hilfsweise, 34 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag von 118.896,00 Euro in Höhe von 0,5 % monatlich ab dem 12. November 2009 zu zahlen, 35 weiter hilfsweise, 36 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag von 118.896,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2010 zu zahlen. 37 Der Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Er trägt vor: Nach Abschluss einer Phase milliardenschwerer Investitionen in die Ertüchtigung alter und in den Bau neuer Anlagen sei er bemüht gewesen, Regularien zu schaffen, mit deren Hilfe ein aus seiner Sicht gerechter Interessenausgleich zwischen ausscheidenden und in der Genossenschaft verbleibenden Mitgliedern sichergestellt werden konnte. Hierzu habe eine eigens hierfür gebildete Kommission einen Abschlussbericht vorgelegt. 40 Das Instrument der nachwirkenden Veranlagung von Mitgliedern, die ihre Teilnahme einschränkten, sei keine Besonderheit des RuhrVG, sondern bestehe in der einen oder anderen Ausprägung seit den Anfängen des Wasserverbandsrechts. Grundlegend für die Legitimation einer nachwirkenden Veranlagung sei das Genossenschaftsprinzip, das für das Recht der Wasserverbände seit jeher prägend sei. 41 Bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des RuhrVG sei eine Veranlagung ausgeschiedener oder in ihrer Teilnahme eingeschränkter Mitglieder vorgesehen gewesen. Diese vormaligen, teilweise wesentlich konkreter gefassten Bestimmungen seien von dem Landesgesetzgeber im Jahre 1990 durch das RuhrVG in Form einer einheitlichen Regelung in § 25 Abs. 4 RuhrVG erlassen worden. Obwohl die heutige Regelung gegenüber den abgelösten Vorläuferregelungen wesentlich knapper und abstrakter ausgefallen sei, lasse sich der ihr zugrundeliegende Regelungszweck als in der bisherigen Rechtstradition fortbestehend erkennen: Nach dem Genossenschaftsprinzip, das die Mitglieder des Verbandes als Lastengemeinschaft miteinander verbinde, solle der (vollständige oder partielle) Rückzug eines Mitglieds (Genossen) aus der Genossenschaft nicht zu Lasten der übrigen im Verband verbleibenden Mitglieder erfolgen. Ausgehend von der Struktur der Wasserverbände als genossenschaftlich organisierte Lastengemeinschaften habe die Rechtsprechung die Verbandsbeiträge daher als sogenannte Verbandslasten qualifiziert, die sich von Beiträgen im übrigen Abgabenrecht unterschieden. Entscheidend für die Höhe der Verbandslast sei das Verhältnis des Pflichtigen zu der Aufgabe, die von der Genossenschaft als Lastengemeinschaft zu erfüllen sei. Da die Wasserverbände keine Einrichtungen seien, die dem einzelnen Mitglied individuelle Vorteile gewährten, sondern Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung gesetzlicher Pflichten aller darstellten, setze die Beitragspflicht nicht voraus, dass die von den Mitgliedern aus der Tätigkeit des Verbands jeweils gezogenen Vorteile in einem äquivalenten Verhältnis zur Höhe der Abgabe stünden. Konkret bedeute dies, dass nach der genossenschaftlichen Veranlagung zu Verbandsbeiträgen keine individuelle Zuordnung bestimmter kostenverursachender Maßnahmen zu den Mitgliedern erfolge, die davon Vorteile hätten, sondern dass jedes Mitglied einen Anteil an den Gesamtkosten einer Verbandsaufgabe zu tragen habe, wenn es einer Mitgliedergruppe angehöre, die als solche durch bestimmte Tätigkeiten zu den Aufwendungen des Verbandes beigetragen habe, und gruppenbezogene Vorteile in Anspruch nehme. 42 Das "Ruhrverbändegesetz" sei nie verabschiedet worden, sondern sei ein Vorentwurf des heutigen RuhrVG gewesen. Die Wasserbandsverordnung könne nicht herangezogen werden, da der Beklagte gerade nicht auf ihrer Grundlage errichtet worden sei, also gerade kein Wasser- und Bodenverband in der Rechtstradition des allgemeinen Wasser- und Bodenverbandsrechtes sei, sondern zudem seit jeher zu den auf eigener landesgesetzlicher Grundlage gebildeten, sogenannten sondergesetzlichen Wasserverbänden zähle. 43 Natürlich seien auch bei dem Beklagten Vorteil und Verursachung die für die Beitragserhebung maßgeblichen Bemessungskriterien, was in § 26 Abs. 1 RuhrVG auch seinen normativen Ausdruck finde. Für die Auslegung des § 25 Abs. 4 RuhrVG sei damit aber nichts gewonnen, da beide Begriffe einen denkbar weiten Spielraum für die konkrete Ausgestaltung durch autonomes Satzungsrecht beließen. Die Regelungen des § 28 a RV-Satzung sei von dem dem Beklagten eröffneten weiten Gestaltungsspielraum gedeckt. 44 Die Klägerin verkenne die Bedeutung des Verursacherkriteriums als Beitragsmaßstab in der genossenschaftlichen Veranlagung. So wie die reguläre Beitragsveranlagung der dem Verband angehörenden Mitglieder - etwa zu Reinhaltungsbeiträgen nach § 26 Abs. 4 RuhrVG - anhand der Maßstäbe des Vorteils und der Verursachung genossenschaftlich erfolge und nicht eine "Spitzabrechnung" individuell verursachter Kosten vorsehe, knüpfe auch die nachwirkende Veranlagung ausgeschiedener bzw. ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder in § 25 Abs. 4 RuhrVG an die genossenschaftliche Verantwortung für gemeinschaftlich verursachte Aufwendungen an. Eine tatsächlich kausale Verursachung konkreter Aufwendungen - die die Klägerin für erforderlich halte - verlange § 25 Abs. 4 RuhrVG gerade nicht. 45 Würde man der Ansicht der Klägerin folgen, so käme es für die Zulässigkeit einer nachwirkenden Veranlagung stets darauf an, ob dem die Teilnahme einschränkenden Mitglied ein konkret individueller, exakt ermittelbarer Verursachungsbeitrag an den Aufwendungen des Verbandes nachgewiesen werden könne. Es müsste also der Nachweis erbracht werden, dass das die Teilnahme einschränkende Mitglied einen bestimmten, bezifferbaren Kostenanteil - etwa im Hinblick auf die Investitions- oder Betriebskosten einer bestimmten Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes, in der in der Vergangenheit alle Abwässer gereinigt wurden - verursacht habe. Ein solcher Nachweis könne schlechterdings nie geführt werden. Dies hätte zur Folge, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RuhrVG ins Leere liefe. Eine Auslegung, die zur Unanwendbarkeit einer Norm führe, sei verfehlt. 46 Dem in § 25 Abs. 4 RuhrVG normierten Verursachungsmerkmal in § 28 a RV-Satzung werde dadurch Rechnung getragen, das nicht jedes ausscheidende oder seine Teilnahme einschränkende Mitglied zu nachwirkenden Beiträgen veranlagt werde, sondern nur solche Mitglieder, die zuvor in nennenswertem Umfang "teilgenommen" und hierdurch beitragswirksamen Aufwand des Beklagten verursacht hätten. Dabei seien maßgeblich die Beitragsverhältnisse des betreffenden Mitglieds im Repräsentanzzeitraum 2003 bis 2005. Dieser Zeitraum sei ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die nachwirkende Beitragsveranlagung. Er gehe unmittelbar dem Jahr (2006) voraus, in welchem erstmalig eine solche nachwirkende Beitragsveranlagung auf der Grundlage des neuen Satzungsrechtes stattfinde; unabhängig davon seien Ende des Jahres 2005 langfristig angelegte Investitionen in den Anlagenpark des Beklagten abgeschlossen worden. Die vom Beklagten vorzuhaltende Infrastruktur sei nach Abschluss eines Investitionsprogramms Ende 2005 nicht nur den gestiegenen gesetzlichen Anforderungen, sondern auch dem konkreten Bedarf seiner Mitglieder angepasst worden. Insofern könne es nicht zweifelhaft sein, dass die aus Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb dieser Infrastruktur resultierenden Aufwendungen des Beklagten zu einer Kostenverantwortung der Mitglieder führen müsse, die weder ganz noch teilweise zu Lasten der Genossenschaft abgewälzt werden könnten. Die Eingriffsschwelle sei dabei auf 35.000 EUR festgelegt worden. Dieser Betrag entspreche im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 etwa dem 10-fachen Mindestbeitrag der auf die Abwasser ableitenden Mitglieder entfallenden Reinhaltungsbeiträge. Diese Festsetzung sei nicht willkürlich. Zwar würden über diesen Schwellenwert nur 80 der rund 430 gewerblichen Mitglieder erfasst, auf diese 80 Mitglieder seien im hier maßgeblichen Repräsentanzzeitraum 2003 bis 2005 aber über 70 % des Beitragsaufkommens der gewerblichen Mitglieder entfallen. Die über diese Eingriffsschwelle vorgenommene Differenzierung konkretisiere somit im Rahmen des weitgefassten Gestaltungsspielraums des Beklagten bei der Verabschiedung autonomen Satzungsrechts nachvollziehbar, sachgerecht und willkürfrei das Verursachungsmerkmal in § 25 Abs. 4 RuhrVG. 47 Der Begriff der Verursachung im Zusammenhang mit der Verantwortung für gemeinschaftlich übernommene Lasten in einem genossenschaftlich organisierten Wasserverband könne nicht im Sinne des im Umweltrecht verankerten Verursachungsprinzipes ausgelegt werden. Die von der Klägerin bemühten Anleihen aus dem europäischen Umweltrecht seien für die Auslegung und Anwendung des § 25 Abs. 4 RuhrVG nicht weiterführend. Im Vordergrund der Auslegung müsse die genossenschaftliche Veranlagung stehen. Der von der Klägerin herangezogene Grundsatz der Kostendeckung der Wasserdienstleistungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie - der den Mitgliedstaaten die Subventionierung der Wasserversorgung erschweren solle - verfange hier nicht, weil er andere Sachverhalte zum Gegenstand habe, im übrigen aber auch nur ein durch viele Ausnahmeregelungen durchlöchertes Berücksichtigungsgebot enthalte und eben gerade nicht die strikte Beachtung des Verursachungsprinzips einfordere. 48 Die Vorschriften der §§ 25 Abs. 4 RuhrVG, 28 a RV-Satzung erzeugten noch keinen Konflikt mit umweltrechtlich normierten Pflichten zum sparsamen Umgang mit Wasserressourcen. Die in den Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung normierten Beitragsfolgen knüpften in keiner Weise an umweltschutzrelevante Sachverhalte an. Zu nachwirkenden Beiträgen würden Mitglieder herangezogen, die ausschieden oder ihre Teilnahme einschränkten, ohne dass es hierbei darauf ankäme, aus welchen Gründen das Ausscheiden oder die Einschränkung der Teilnahme erfolge. Neben der Einführung wassersparender oder abwasservermeidender Produktionsverfahren bei den jeweiligen Mitgliedern, die im Lichte umweltschützender Tatbestände des Wasserhaushalts- oder Abfallrechts geboten sein mögen, erfassten die hier in Rede stehenden Regelungen ebenso jede andere denkbare Ursache, die im Einzelfall zu einer beitragsrelevanten Einschränkung der Teilnahme oder sogar zum vollständigen Ausscheiden aus dem Verband führen könne. Damit fehle den Vorschriften bereits im Ansatz jede Zielgerichtetheit im Hinblick auf Sachverhalte, die von ressourcensparenden oder umweltschützenden Grundpflichten des Umweltrechts erfasst wären. 49 Aber selbst wenn im Einzelfall eine nachwirkende Veranlagung ein Mitglied träfe, das nur deshalb seine Teilnahme eingeschränkt habe, weil es in seinem Betrieb in umwelt- oder ressourcenschonende Verfahren investiert habe - was auf die Klägerin allerdings nicht zutreffe - wäre dies im Hinblick auf die einschlägigen abfall- oder wasserrechtlichen Normen, mit denen Pflichten zum schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser begründet würden, ohne Belang. Denn die nachwirkende Veranlagung sei weder "Sanktion" noch "Pönalisierung" eines gewässerschonenden Verhaltens, sondern nicht mehr als die vom Gesetzgeber vorgesehene Beitragsfolge der Mitgliedschaft in einer genossenschaftlich ausgeprägten Lastengemeinschaft. 50 Dies habe im Übrigen nicht nur für das Verhältnis des § 25 Abs. 4 RuhrVG zu den Umweltschutzgeboten des Bundes- und Landesrechts, sondern in gleicher Weise auch im Hinblick auf die staatliche Bestimmung des Umweltschutzes auf verfassungsrechtlicher Ebene zu gelten. Aus diesem Grunde könne der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass § 25 Abs. 4 RuhrVG in Konflikt zu den wasserrechtlichen Bestimmungen stehe, die wasserschonendes und abwasservermeidendes Verhalten forderten. 51 Es sei entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht erforderlich, für die nachwirkende Veranlagung wegen Einschränkung der Teilnahme noch den Nachweis fortbestehender konkreter Schädigung zu führen. § 25 Abs. 4 RuhrVG lasse eine nachwirkende Beitragsveranlagung zwar nur im Hinblick auf solche Aufwandspositionen zu, die er - der Beklagte - trotz des Ausscheidens oder trotz der eingeschränkten Teilnahme eines Mitglieds nicht vermeiden könne. In der Realität eines Anlagenbetriebes lägen die Dinge aber keinesfalls so, dass mit der Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds konkrete Aufwandspositionen entfallen würden. Weder könne in solchen Fällen die einmal auf einen bestimmten Bedarf ausgebaute Kläranlage zurückgebaut werden noch führe die Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds zu einem geringeren Personalaufwand im Betrieb der jeweiligen Anlage noch ändere sich etwas am Schuldendienst oder an der Abschreibung. Angesichts dieser Realitäten spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds zunächst zu keinerlei Einsparungen beim Beklagten führe. Dessen ungeachtet werde bei Ermittlung der nachwirkenden Beiträge der Aspekt der Vermeidbarkeit bzw. Abbaubarkeit von Kosten im Falle des Ausscheidens oder der Einschränkung der Teilnahme ganz erheblich dadurch berücksichtigt, dass die für die nachwirkende Beitragslast heranzuziehenden Bewertungseinheiten des betroffenen Mitglieds kontinuierlich stufenweise über den gesamten Zeitraum von 15 Jahren abgeschmolzen würden (vgl. § 28 a Abs. 2 Sätze 2, 3 RV-Satzung). Im Übrigen erfolge die nachwirkende Beitragsveranlagung - wie die reguläre Veranlagung der verbleibenden Mitglieder - jeweils auf der Grundlage des für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplans, so dass die zukünftige Entwicklung des Beitragsbedarfes sowohl auf der Aufwandseite als auch im Hinblick auf die künftigen Erlöse des Verbandes uneingeschränkt berücksichtigt werden würden. Eine Heranziehung nur für die Schuldentilgung finde in § 25 Abs. 4 RuhrVG keine Stütze. Der Fall, der von dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden worden sei, liege insoweit anders. Zwar seien im Rahmen der Satzungsautonomie auch andere Modelle zur nachwirkenden Veranlagung möglich und zulässig gewesen und hätte er - der Beklagte - die Regelungen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lagen, auch übernehmen können. Der zur Konkretisierung der Ermächtigung in § 25 Abs. 4 RuhrVG eröffnete Gestaltungsspielraum schließe indessen andere Regelungen - namentlich die nach § 28 a RV-Satzung - nicht aus. Die Beitragskommission des Beklagten habe das Modell der Emschergenossenschaft durchaus beraten, aber am Ende unter anderem deshalb verworfen, weil dort eine konstante Beitragsbelastung über einen 15-jährigen Zeitraum vorgesehen sei, die den Kommissionsmitgliedern als nicht angemessen erschienen sei, und weil ihr die Beschränkung auf nur eine Kostenart (Schuldendienst) nicht eingeleuchtet habe. 52 Bei der Regelung der Satzungsbestimmung habe kein Regelungsbedarf im Hinblick auf die Mitgliedergruppe der Kommunen und Kreise bestanden. Ein Ausscheiden von kommunalen Mitgliedern sei ohnehin ausgeschlossen, da die Kommunen und Kreise Mitglieder des Beklagten seien, soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet lägen. Diese alleinige Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband sei unabänderlich. Eine Einschränkung der Teilnahme kommunaler Mitglieder sei aber ebenfalls fernliegend, da die Kommunen als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften nach § 54 LWG verpflichtet seien, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und dem Verband zu übergeben. Hiermit korrespondierend sichere der Anschluss- und Benutzungszwang nach den Ortsentwässerungssatzungen, dass die im Gebiet einer Gemeinde anfallenden Abwässer flächendeckend zunächst von der Kommune und im weiteren zur Behandlung vom Beklagten übernommen würden. Handlungsspielräume für eine Reduzierung ihrer Teilnahme am Verband bestünden daher - anders als bei den gewerblichen Abwassereinleitern und den Wasserentnehmern - für die kommunalen Verbandsmitglieder nicht. Diese strukturellen Unterschiedlichkeiten rechtfertigten auch die unterschiedliche Behandlung. 53 Es habe auch weder mit Blick auf die zurückliegende, noch angesichts der zur erwartenden künftigen Entwicklung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Bewertungsfaktoren ein Bedarf bestanden, Regelungen für die nachwirkende Veranlagung der Kommunen zu schaffen. Während - durch den wirtschaftlichen Strukturwandel in der Region bedingt - die Menge des vom Ruhrverband zu behandelnden Abwassers aus Gewerbe und Industrie von 33 Mio. Kubikmeter im Jahr 1990 auf 13 Mio. Kubikmeter im Jahr 2005 zurückgegangen sei (- 60,60 %) und damit einen erheblichen Handlungsbedarf für eine Regelung der nachwirkenden Beitragsveranlagung gewerblicher Mitglieder ausgelöst habe, sei die Zahl der angeschlossenen Einwohner im Ruhrverbandsgebiet im gleichen Zeitraum von 1,929 Mio. auf 2,161 Mio. angestiegen (+ 7,36 %). Damit habe sich erwiesen, dass sich der allgemeine Trend der rückläufigen demografischen Entwicklung im Ruhrverbandsgebiet jedenfalls bis zum Jahre 2005 gerade nicht auf die Zahl der angeschlossenen Einwohner ausgewirkt habe. Nach den seinerzeit vorliegenden Bevölkerungsprognosen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW sei zudem im Ruhrverbandsgebiet bis zum Jahr 2020 mit einem vergleichsweise geringen Bevölkerungsrückgang von 0,3 % pro Jahr zu rechnen. Danach würden im Jahr 2020 immerhin noch 2,063 Mio. Menschen im Verbandsgebiet leben. Das seien lediglich 98.0000 Einwohner weniger als im Jahr 2005 insgesamt an Verbandskläranlagen angeschlossen gewesen seien (- 4,53 %). Vor dem Hintergrund dieser im Vergleich zum dramatischen Rückgang der Abwassermengen aus Gewerbe und Industrie sich abzeichnenden moderaten Entwicklung sei und werde auch heute noch weiterhin zu Recht kein Regelungsbedarf für die nachwirkende Veranlagung der Kommunen gesehen, zumal die durch den gravierenden Strukturwandel in den vorausgegangenen Jahren hinzunehmenden Einbrüche im gewerblich- industriellen Anteil des Beitragsaufkommens von den Kommunen solidarisch aufgefangen worden sei. Für den Fall, dass sich relevante demografische Verhältnisse in den nächsten Jahren wider Erwarten anders entwickeln sollten, werde der Beklagte seine bisherige Haltung überdenken. 54 Eine Ungleichbehandlung der Klägerin liege auch nicht gegenüber etwaigen neuen Mitgliedern vor, also solchen, die im Referenzzeitraum 2003 bis 2005 noch nicht beitragszahlendes Mitglied gewesen seien und erst später Mitglied geworden seien. Neue Mitglieder, die den bereits vorhandenen, zum Jahre 2005 auf einen bestimmten Mitgliederstand dimensionierten Anlagenpark des Beklagten als Abwasserableiter nutzen würden, führten nämlich allein durch ihre Aufnahme in den Verband zu einer Beitragsentlastung aller übrigen Mitglieder, ohne dass sie neuen Aufwand verursachen würden. Sie im Nachhinein - im Falle eines späteren Ausscheidens - mit nachwirkenden Beiträgen zu belasten, obwohl sie zuvor nicht zu dem Aufwand der Genossenschaft beigetragen, sondern diesen sogar entlastet hätten, erscheine zumindest problematisch. 55 Es liege auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den gewerblichen Mitgliedern vor, die in der Vergangenheit, also vor Inkrafttreten der §§ 28 a und 28 b RV-Satzung ausgeschieden seien. Insoweit habe es vormals an den für eine nachwirkende Veranlagung notwendigen Satzungsregelungen gefehlt. Hier sei die eingetretene Rechtsänderung selbst der sachliche Grund für eine ungleiche Behandlung. 56 Die Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung stünden auch nicht in einem Widerspruch zu § 28 Abs. 4 RV-Satzung. § 28 Abs. 4 RV-Satzung enthalte keine Privilegierung; seine Anwendung führe auch nicht zu Beitragsermäßigungen. Satz 1 der Vorschrift konkretisiere lediglich den für die Veranlagung von Abwasserableitern in § 28 Abs. 1 RV-Satzung geregelten Grundsatz, dass für eine Veranlagung jeweils die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde zu legen seien. Seien Veränderungen absehbar, die mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen Verunreinigungen bewirken würden, sei der Beitrag auf Antrag vom nächsten Veranlagungsjahr an zu ermäßigen. Diese Regelung berühre in keiner Weise den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 RuhrVG, sondern lasse - sofern dessen Voraussetzungen und die Voraussetzung des § 28 a RV-Satzung vorliegen - eine nachwirkende Veranlagung ohne weiteres zu. § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung betreffe hingegen eine ganz besondere, nur ausnahmsweise anzutreffende Fallgestaltung, die auch bereits vor Verabschiedung der §§ 28 a und 28 b RV-Satzung zur nachwirkenden Veranlagung eines Mitglieds geführt habe. Die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus, dass der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz gezielt eine konkrete Anlage zur Abwasserbehandlung gebaut habe. Darin unterscheide sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift von dem des § 28 a RV-Satzung, der gerade keine individuell zurechenbare Aufwandsverursachung im Hinblick auf konkrete Maßnahmen voraussetze, sondern den Normalfall einer fortbestehenden Kostenverantwortung für genossenschaftlich genutzte Anlagen des Verbandes regele. Ein Wertungswiderspruch liege nicht vor. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz vor. Die Festlegung einer Eingriffsschwelle in Höhe von 35.000 EUR, die ein Mitglied im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 erreicht haben müsse, um im Falle der Einschränkung seiner Teilnahme zu nachwirkenden Beiträgen herangezogen werden zu können, sei mit Blick auf das Verursachungsmerkmal in § 25 Abs. 4 RuhrVG sachgerecht und führe nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung kleinerer Mitglieder oder - in umgekehrter Betrachtung - zu einer sachwidrigen Benachteiligung größerer Mitglieder. Die Einführung einer Eingriffsschwelle sei vielmehr gerechtfertigt, da bei einer Vielzahl kleinerer, beitragsschwacher Mitglieder - jeweils für sich betrachtet - kaum eine Aufwandsverursachung hätte begründet werden können. Im Übrigen eröffne die als "Kannbestimmung" ausgestaltete Ermächtigung in § 25 Abs. 4 RuhrVG dem Satzungsgeber ein Gestaltungsermessen auch im Hinblick auf die Einführung einer Bagatellgrenze. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grenzen dieses Ermessens mit der in § 28 a RV-Satzung getroffenen Festlegung der Eingriffsschwelle überschritten seien. 57 Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Kompensationsregelung des § 28 a Abs. 1 Satz 4 RuhrVG, der über § 28 a Abs. 2 Satz 4 RV-Satzung entsprechend anwendbar sei. Soweit sie sich hierbei auf den Wirtschaftsplan 2008 und die dort enthaltenen Angaben zum Beitragsbedarf der Jahre 2006 bis 2008 beziehe, verkenne sie, dass ein steigender Beitragsbedarf weder etwas darüber aussage, ob Mitglieder ihre Teilnahme reduziert hätten, noch darüber, in welchem Umfang ggf. die Einschränkungen von Mitgliedern durch das Einspringen anderer Mitglieder kompensiert werde. Der Beitragsbedarf spiegele allein den umlagefähigen Aufwand des Beklagten wieder. Beitragssteigerungen könnten dabei auf den unterschiedlichsten Faktoren beruhen. Hier spielten z. B. Preis- und Gehaltsentwicklungen oder das Investitionsverhalten des Verbandes eine Rolle. Maßstab für den Grad der Auslastung der vom Beklagten vorgehaltenen Infrastruktur sei im Gewässergütebereich die Summe aller Bewertungseinheiten. Diese sei in den letzten Jahren - bezogen auf die Mitgliedergruppe der gewerblichen Abwasserableiter - rückläufig. Im Veranlagungsjahr 2003 habe es 308.215 Bewertungseinheiten, 2004 296.993 Bewertungseinheiten, im Jahre 2005 274.649 Bewertungseinheiten (das heißt im Durchschnitt 293.286 Bewertungseinheiten im Referenzzeitraum), im Jahr 2006 263.078 Bewertungseinheiten und im Jahr 2007 267.364 Bewertungseinheiten gegeben. Diese Zahlen belegten, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kompensationsregelung gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 4 RV-Satzung nicht gegeben seien. Unabhängig davon könne eine Kompensation aber auch nicht pauschal über eine höhere Gesamtbewertung begründet werden. Die Entscheidung, ob das Ausscheiden oder die Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds durch andere Mitglieder kompensiert werden könnten, erfordere eine Einzelfallbetrachtung, in der nachzuweisen sei, dass ein anderes Mitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds getreten sei. Diese tatsächlichen Umstände lägen in der Sphäre des jeweiligen ausgeschiedenen oder seine Teilnahme einschränkenden Mitgliedes. Aus diesem Grunde liege auch die Darlegungslast gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 4 RV-Satzung zu Recht bei dem ausgeschiedenen Mitglied und nicht bei dem Verband. Aus der Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung ergebe sich ebenfalls, dass § 28 a Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz RV-Satzung nicht als Beweislastregelung zu verstehen sei, sondern lediglich klarstelle, dass die Initiative für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung von dem Mitglied ausgehen müsse, das sich auf diese Regelung berufen wolle. Eine Auswertung der allgemeinen Entwicklung der Bewertungseinheiten, die der Beklagte selbstverständlich ungeachtet dessen, dass er selbst nicht darlegungspflichtig ist, vornehme und zur Verfügung stelle, könne diesen Nachweis nicht ersetzen, sondern nur unterstützen. Eine Kompensation liege im Falle der Klägerin nicht vor. 58 Die nachwirkende Veranlagung könne auch auf der Grundlage der Heranziehung zu regulären Reinhaltungsbeiträgen erfolgen. Die nachwirkenden Beiträge unterlägen in der Tat keiner gesonderten Kalkulation, sondern würden vielmehr wie die regulären Beiträge auf der Grundlage des für das jeweilige Veranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplans festgesetzt. Von den regulären Beiträgen unterschieden sie sich nur insofern, als das sie auf der Grundlage fiktiver und nicht tatsächlicher Bewertungseinheiten erhoben würden. Diese ermittelten sich aus dem Vergleich der aktuellen mit dem im Mittel anzutreffenden Bewertungseinheiten des vorausgegangenen Referenzzeitraumes. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dieses Verfahren Bedenken ausgesetzt sei. Denn gerade die Anbindung an den im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Beitragsbedarf stelle sicher, dass jeweils nur die umlagefähigen Aufwendungen des Beklagten im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung Berücksichtigung finden würden, dass sich also z.B. abnehmende Zahlungspflichten des Beklagten für den Schuldendienst auf die Beitragsbelastung der Mitglieder in gleicher Weise auswirken würden. Die von der Klägerin geforderte Beschränkung auf den Schuldendienst als eine von mehreren Kostenarten könne nicht nachvollzogen werden, zumal die nachwirkenden Beiträge über den bereits angesprochenen Remanenzfaktor kontinuierlich abgeschmolzen würden. Maßgeblich für die Unterverteilung der Beiträge auf die Mitglieder seien stets die Bewertungseinheiten, deren Höhe sich im Falle der nachwirkenden Veranlagung zu Recht als fiktive Größe am Maßstab der Verhältnisse eines vorausgegangenen Referenzzeitraumes ergebe. 59 Ein Zinsanspruch der Klägerin sei nicht gegeben. Unabhängig davon, dass der Beitragsbescheid rechtmäßig sei, enthalte das RuhrVG auch keine Regelung, nach der Erstattungsbeträge zu verzinsen seien. Dies sei aber erforderlich, da es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts gebe, wonach Geldschulden im Allgemeinen und Erstattungsbeträge im Besonderen zu verzinsen seien; hierzu bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO scheide aus, da keine Regelungslücke vorliege, sondern der Gesetzgeber insoweit bewusst von einer entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung abgesehen habe. Im Übrigen seien die geltend gemachten Zinssätze überhöht. 60 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten Bezug genommen. 61 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 62 Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. 63 I. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 ist - soweit darin ein Beitrag für die nachwirkende Veranlagung in Höhe von 118.896,00 EUR festgesetzt ist -rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 64 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu nachwirkenden Beiträgen wegen Einschränkung der Teilnahme sind §§ 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz, 26 RuhrVG in Verbindung mit § 28 a Abs. 2 RV-Satzung und den Veranlagungsrichtlinien der Beklagten in der Fassung vom 2. Dezember 2005. 65 Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG kann ein ausgeschiedenes Mitglied auch zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied zu den Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband. 66 Die Klägerin hat durch die Reduzierung ihrer Bewertungseinheiten ihre Teilnahme an dem Beklagten eingeschränkt im Sinne des RuhrVG. Soweit zu §§ 14, 78 Wasserverbandsverordnung eine andere Auffassung vertreten wurde, 67 vgl. Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandsverordnung, 1989, § 14 Rdnr.19, § 78 Rdnr. 13; vgl. aber anders auch bei Geltung des Wasserverbandsgesetzes Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 280, 68 steht das der Annahme der Einschränkung der Teilnahme nach dem hier maßgeblichen RuhrVG nicht entgegen. Denn gemäß §§ 14, 78 WVVO war die Einschränkung der Teilnahme und das Ausscheiden von einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde abhängig, so dass es nach der alten Rechtslage konsequent war, die bloße Einschränkung der Teilnahme als nicht ausreichend anzusehen - das RuhrVG erfordert aber keine ausdrückliche Entscheidung einer Behörde hinsichtlich des Ausscheidens bzw. der Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds. Auch die Gesetzesbegründung zu § 32 Ruhrverbändegesetz verhält sich nicht dazu, dass die Reduzierung der Bewertungseinheiten bzw. die Verringerung der Beitragslast keine Einschränkung der Teilnahme sein soll. 69 Vgl. Gesetzentwurf des Ruhrverbändegesetzes, Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 10/3971, S. 54. 70 § 26 RuhrVG regelt den Beitragsmaßstab und ermächtigt den Beklagten in Absatz 6, nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen. 71 § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist so zu verstehen, dass die nachwirkende Veranlagung auch für solche Aufwendungen möglich ist, die das die Teilnahme einschränkende Mitglied nicht konkret individuell verursacht hat, sondern die durch die Mitgliedergruppe, der das Mitglied angehört, verursacht worden sind. Diesem Verständnis, das unter Berücksichtigung der Rechtsnatur der Verbandsbeiträge aus Sinn und Zweck der nachwirkenden Veranlagung abzuleiten ist, steht weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen. 72 Zwar deutet der Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG "wie ein Mitglied" bzw. "durch das ausscheidende Mitglied" auf einen individuell konkreten Bezug hin. Diese Formulierungen können aber auch so zu verstehen sein, dass das ausscheidende oder die Teilnahme einschränkende Mitglied bestimmte Aufwendungen des Verbandes nicht konkret-individuell verursacht haben muss, sondern dass es ausreicht, wenn es die Gesamtaufwendungen des Beklagten in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Gruppe mitverursacht hat. Auch frühere gesetzliche Regelungen - etwa im Ruhrreinhaltungsgesetz bzw. Ruhrtalsperrengesetz - sind insoweit nicht aussagekräftig; eine Einschränkung des weiten Spielraumes des Beklagten bei der Gestaltung der nachwirkenden Veranlagung bzw. das Erfordernis einer konkret individuellen Verursachung folgt hieraus jedenfalls nicht. 73 Vgl. auch Punkt A zum Gesetzentwurf des Ruhrverbändegesetzes, LT-Drs. 10/3971, S. 1 und 53f.. 74 § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist nach Sinn und Zweck vielmehr darauf gerichtet, einen im Grundsatz offenkundig sachgerechten Schadens-/Vorteilsausgleich unter denjenigen herbeizuführen, die Nutzen aus der Tätigkeit des Beklagten hatten, aber als Mitglied ihre Teilnahme (in einem bestimmten Umfang) eingeschränkt haben und denjenigen, die ihre Teilnahme nicht eingeschränkt haben. 75 So für das Ausscheiden eines Mitgliedes schon zu §§ 14, 78 WVVO: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 77.66 -, Buchholz 445.2 Nr. 1. 76 Weil der Beklagte eine Lastengemeinschaft zur gemeinsamen Erfüllung gesetzlicher Pflichten aller ist, kommt es auch im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG aufgrund des Lastengemeinschafts-/Genossenschaftsprinzip nicht darauf an, ob bzw. dass Aufwendungen des Beklagten konkret durch ein die Teilnahme einschränkendes Mitglied - hier durch die Klägerin - verursacht wurden. Vielmehr muss die Klägerin weiter einen Anteil an den Gesamtkosten einer Verbandsaufgabe (entsprechend der jeweiligen Mitgliedergruppe) tragen, weil sie als Mitglied einer Mitgliedergruppe (hier Mitglied gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG) durch bestimmte Tätigkeiten vor der Einschränkung ihrer Teilnahme zu Aufwendungen des Beklagten beigetragen und durch die Tätigkeit des Beklagten Vorteile in Anspruch genommen hat. 77 So auch: Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnr. 280 f. 78 Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht eine nachwirkende Veranlagung auf der Grundlage von § 78 Abs. 2 Satz 2 der WVVO für diejenigen Kosten für möglich gehalten, die im Verband für Anlagen entstanden sind, die auch dem Interesse des ausscheidenden Mitglieds gedient haben, soweit sie nicht etwa ohne Berücksichtigung des ausscheidenden Mitgliedes im gleichen Umfang ausgeführt worden wären, um anderen Mitgliedern dienlich zu sein. 79 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - IV C 77.66 -, a.a.O., S. 2. 80 Gleiches gilt auch für ein die Teilnahme einschränkendes Mitglied. 81 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die eigenen Angelegenheiten grundsätzlich durch den Verband bzw. seine Mitglieder selbst zu finanzieren sind. 82 Vgl. Weller, Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Wasser- und Bodenverbände, Münster 1991, 160. 83 Als Folge dieses Selbstverwaltungsrechts steht den Verbänden ein relativ weiter Gestaltungsspielraum für die konkrete Regelung der Erhebung und Bemessung ihrer Verbandsbeiträge zu. Dabei ist der Rechtscharakter der Verbandsbeiträge von Bedeutung. Bei den Verbandsbeiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im herkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne, sondern um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten. Die Verbände sind nicht in erster Linie öffentliche Einrichtungen, die ihren Mitgliedern spezielle Vorteile bringen sollen, sondern Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 - in: BVerwGE 42, 210 (216 f.); Rapsch, Rechtsprobleme der wasserverbandlichen Eigenfinanzierung, DÖV 1987, 793, 797 mit weiteren Nachweisen. 85 Verbandsbeiträge sind Zwangsbeiträge, die ein Verband seinen Mitgliedern zur Finanzierung der allgemeinen Verbandsaufgaben auferlegt, also eine Umlage zur Finanzierung der Verbandsaufgaben. Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht ist damit nicht die Tatsache der Vorteilsziehung, sondern diejenige der Aufgabenerfüllung durch den Verband (vgl. § 25 Abs. 1 RuhrVG); die individuelle Vorteilsziehung ist nur die Berechnungsgrundlage für die Höhe der konkret zu entrichtenden Beiträge. 86 Vgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 797; ders., Wasserverbandsrecht, Rdnr. 281; Weller, aaO., 166. 87 Da es bei Verbandslasten keine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung gibt, sondern nur einen mittelbaren Zusammenhang zwischen Beitragserhebung und - vermutetem - Mitgliedervorteil, kommt es nicht darauf an, ob die von den jeweiligen, die Teilnahme einschränkenden Mitgliedern gezogenen Vorteile aus der Tätigkeit des Beklagten in einem äquivalenten Verhältnis zur Höhe der Abgaben stehen. Denn eine solche Betrachtung verbietet sich in Bezug auf Verbandslasten, weil das Äquivalenzprinzip, das die Höhe von Gebühren und Beiträgen begrenzt und besagt, dass die geforderte Gebühr bzw. der Beitrag nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf, auf das Recht der Verbandslasten nicht ohne weiteres übertragbar ist. 88 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG; OVG Saarland, Urteil vom 7. November 2001 - 20 A 3166/02, Juris. 89 Dies gilt auch für den Beklagten, dessen Verbandsmitglieder über die Verbandsversammlung größere Einflussmöglichkeiten auf die Beitragserhebung haben als die Bürger einer Gemeinde hinsichtlich der Heranziehung zu kommunalen Abgaben. 90 Vgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 795 f.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, UA S. 15. 91 Der Beitragsmaßstab des § 26 Abs. 1 RuhrVG knüpft dementsprechend auch an die Gesamtheit der Mitglieder und die Gesamtheit der nachteiligen Veränderungen an. Bei Verbänden - wie dem Beklagten - mit verschiedenartigen Aufgaben und demzufolge je nach Aufgabe sehr unterschiedlichem Kostenaufwand kann es dazu kommen, dass Mitglieder zur Finanzierung von Anlagen herangezogen werden, von denen sie selbst keinen Vorteil haben. Um die hierin liegende sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung zu vermeiden, ist die Bildung von sogenannten Beitragsabteilungen oder Beitragsgruppen angezeigt. Dazu wird das Verbandsunternehmen aufgeteilt und anschließend jedem Teil diejenige Gruppe von Mitgliedern beitragsmäßig zugeordnet, der aus dem konkreten Teil des Verbandsunternehmens ein Vorteil erwächst. 92 Vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnr. 274 f. 93 Im Falle des Beklagten bestimmt das RuhrVG in § 27 Abs. 1 Satz 2 RuhrVG, dass die Beiträge nach einzelnen Beitragsgruppen getrennt festzusetzen sind; auch die Kriterien für die Bildung der einzelnen Beitragsgruppen werden durch das RuhrVG vorgegeben. Aus den Regelungen zum Beitragsmaßstab, die jeweils für bestimmte dem Beklagten obliegende Aufgaben bestimmte Mitgliedergruppen und/oder bestimmte Maßstäbe für die Verteilung der Kosten vorsehen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beitragsgruppen entsprechend den einzelnen dem Beklagten obliegenden Aufgaben zu bilden sind. Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Diese Vorgabe des RuhrVG wird durch die Ruhrverbandssatzung und den darauf beruhenden Veranlagungsrichtlinien umgesetzt. 94 Maßgeblich ist im Zusammenhang mit der sogenannten nachwirkenden Veranlagung i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz somit, dass die Beitragspflicht - wie oben ausgeführt - an die gemeinschaftlich zu erfüllende Aufgabe anknüpft. Der Beklagte verfolgt seine Aufgaben ungeachtet der Verminderung des Vorteiles eines Verbandsmitgliedes weiter. Entscheidend bleibt das Verhältnis der Klägerin zur zu finanzierenden Aufgabenerfüllung, die von dem Beklagten bewältigt werden muss. Es erscheint auch unbillig, ein die Teilnahme (in einem bestimmten Umfang) einschränkendes Mitglied aus seinen Verpflichtungen zu entlassen, wenn als Folge seiner Einschränkung die Beiträge der verbleibenden Mitglieder wesentlich erhöht werden müssten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 27 Abs. 5 RuhrVG). 95 So zu §§ 14, 78 WVVO: BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 77.66 -, Buchholz 445.2 Nr. 1. 96 In diesem Sinne ist darauf abzustellen, ob die Klägerin vor der Einschränkung ihrer Teilnahme im Verbandsgebiet Aufwendungen des Beklagten herbeigeführt und Vorteile aus der Aufgabenerfüllung des Verbandes gezogen hat, 97 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1987 - 3 A 1100/85 -, UA S. 19, 98 die die Erhebung nachwirkender Verbandsbeiträge rechtfertigt. Maßgeblich ist dabei wie bisher das Vorteils- und Verursachungsprinzip. Hat jemand eine nachteilige Veränderung (mit-)verursacht, so hat er dafür einzustehen. 99 Vgl. LT-Drs. 10/3971, S. 54 zu § 33 des Gesetzentwurfs des Ruhrverbändegesetzes. 100 § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG entspricht auch bei dieser Auslegung - entgegen der Ansicht der Klägerin - dem speziell im Umweltrecht geltenden Verursacherprinzip im Sinne einer Verhaltensverantwortlichkeit. Denn die Heranziehung der Mitglieder endet nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn durch das die Teilnahme einschränkende Mitglied keine Aufwendungen mehr verursacht werden. 101 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 1995 - 5 K 3691/92 - zu § 24 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EmscherGG, der dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG entspricht. 102 Ein Verstoß gegen nationale Umweltgesetze oder Europarecht liegt ebenfalls nicht vor. Die nachwirkende Veranlagung führt nicht dazu, dass die umweltrechtliche Pflicht zur Minimierung von Abwässern missachtet wird. Zudem können z.B. auch finanzielle Gründe zur Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes aus einem Verband führen. Zum anderen hat der Beklagte auch den jeweiligen gesetzlichen umweltrechtlichen Anforderungen durch seine Investitionen in den vergangenen Jahren Rechnung getragen und zwar zum Vorteil seiner Mitglieder. Auch im Falle einer wesentlichen Einschränkung bleibt die Möglichkeit offen, etwa die Anzahl der Bewertungseinheiten aufgrund von Investitionen in umweltschonende Vorhaben zu reduzieren (vgl. § 26 Abs. 5 RuhrVG); ein Ausgleich für den Ersatz von vor der einschränkenden Teilnahme der Klägerin getätigter und für diese im dargestellten Sinn vorteilhaften Aufwendungen steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Die nachwirkende Veranlagung zu Verbandsbeiträgen stellt somit keine Strafe dar, sondern ist die Konsequenz daraus, dass das jeweilige Mitglied in der Vergangenheit Aufwendungen des Verbandes (mit)verursacht hat. 103 Die so verstandene Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist auch ansonsten mit höherrangigem Recht vereinbar. 104 Vgl. dazu allgemein das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juli 1995 - 5 K 3691/92 -. 105 Die Klägerin ist ein die Teilnahme einschränkendes Mitglied des Beklagten. Sie kann grundsätzlich auch zu Beiträgen für die Zeit nach der einschränkenden Teilnahme wie ein Mitglied zu den Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch sie im oben ausgeführten Sinne verursacht wurden und nach der einschränkenden Teilnahme nicht vermieden werden können. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen, einen solchen Beitrag zu erheben, hat dieser durch § 28 a der Ruhrverbandssatzung (RV-Satzung) in Verbindung mit den Veranlagungsrichtlinien ausgeübt. Einen diesbezüglichen Regelungsbedarf im Wassergütebereich sieht der Beklagte, weil unter der Geltung neuer Anforderungen nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie z.B. nicht auszuschließen sei, dass gewerbliche Unternehmen, die heute als Indirekteinleiter Mitglieder des Ruhrverbandes seien und über die Berücksichtigung ihrer Produktionsabwässer bei der Dimensionierung von Verbandskläranlagen zu Kosten beigetragen hätten, Interesse daran entwickelten oder von staatlicher Seite dazu gezwungen würden, ihre im Betrieb anfallenden Abwasser gezielt zu behandeln und dann bei dem Beklagten als Mitglieder ausscheiden bzw. ihre Teilnahme einschränken würden (vgl. S. 2 der Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung für den Ruhrverband, im Folgenden Entwurfsbegründung). 106 § 28 a Abs. 2 der RV-Satzung steht in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten als Folge des Selbstverwaltungsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum für die konkrete Regelung der Erhebung und der Bemessung seiner Beiträge zusteht. 107 Vgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 794. 108 An die Berechen- und Bestimmbarkeit der Beitragslast bei Verbänden sind geringere Anforderungen als sonst bei staatlichen Abgaben zu stellen. Die gerichtliche Prüfung ist in dem Sinne inhaltlich eingeschränkt, dass sie dem Recht des Beklagten zu einer die gesetzlichen Vorgaben wahrenden Ausgestaltung des Veranlagungsverfahrens wie auch dem Erfordernis einer häufig aus Gründen der Praktikabilität gebotenen Schematisierung und Typisierung Rechnung tragen muss. 109 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1987 - 3 A 1100/85 -, UA S. 28. 110 So ist die Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anerkannt. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde liegende Beitragsmaßstab willkürlich und für das Handeln des Beklagten gänzlich unpassend ist. 111 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 20 A 3166/02 -, juris. 112 Es geht also nicht darum, ob es für die Beitragserhebung einen gerechteren oder besser nachvollziehbaren Maßstab gäbe, sondern nur um die Frage, ob die Regelungen des Verbandes noch von dessen weitem Gestaltungsspielraum gedeckt sind. 113 Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes steht § 28 a Abs. 2 RV-Satzung in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG. 114 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Mitglieder, die ihre Teilnahme an dem Verband einschränken, nur dann zu nachwirkenden Beiträgen für die Zeit nach ihrer Einschränkung veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 (Repräsentanzzeitraum) den Betrag von 35.000 EUR (Eingriffsschwelle) erreicht. 115 Die Erwägungen, die den Beklagten zur Festlegung des Repräsentanzzeitraumes 2003 bis 2005 geführt haben, sind sachlich vertretbar und werden dem Regelungsgegenstand gerecht. So wurde als Bezugsbasis für die Eingriffsschwelle zunächst das Veranlagungsjahr 2005 als Stichjahr zugrundegelegt. Für den hier in Blick zu nehmenden Gewässergütebereich wurde dieses Stichjahr deshalb befürwortet, weil mit Ablauf des Jahres 2005 das 15-jährige, ca.1,5 Mrd. schwere Investitionsprogramm zur Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen abgeschlossen wurde. Die Reinigungs- und Anlagenkapazitäten der im Rahmen dieses Programms ausgebauten Infrastruktur des Beklagten sind mit Ablauf des Jahres 2005 sowohl auf die geltenden gesetzlichen Anforderungen als auch auf die abwassermengen- und abwasserfrachtbezogenen Verhältnisse des aktuellen Mitgliederbestandes ausgerichtet. Der Beklagte sieht angesichts einer am Ende des Jahres 2005 noch verbleibenden durchschnittlichen Restnutzungsdauer der ausgebauten Anlagen von mehr als 15 Jahren (rund 18 Jahre) die Aufgabe, diese Anlagen noch lange Zeit vorhalten, unterhalten und betreiben zu müssen (vgl. S. 4 Entwurfsbegründung). Diese Erwägungen sind aufgrund des oben gesetzten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Bildung des Repräsentanzzeitraumes 2003 bis 2005. Dieser Zeitraum wurde für die Ermittlung einer repräsentativen Durchschnittsgröße gewählt, um beitragsrelevante konjunkturelle oder sonstige im regulären Betrieb durchaus auftretende Schwankungen ausgleichen zu können (Entwurfsbegründung S. 5). Auch wenn die Wahl des dreijährigen Repräsentanzzeitraumes im Einzelfall etwa aufgrund betriebsbedingter Besonderheiten zu Nachteilen führen kann und es auch denkbar wäre, einen anderen (längeren) Zeitraum zu wählen, so ist aber dennoch der gewählte Zeitraum nicht gänzlich unpassend oder willkürlich. Die Bildung eines Durchschnittswertes (Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005) ist sachgerecht. 116 Die festgelegte Eingriffsschwelle von 35.000 EUR ist ebenfalls sachlich vertretbar und wird dem Regelungsgegenstand gerecht. Der Beklagte geht angesichts seiner heterogenen Mitgliederstruktur und der sehr unterschiedlichen Verteilung der Beitragslasten auf die jeweiligen Mitglieder davon aus, dass es nicht sachgerecht ist, jedes die Teilnahme einschränkende Mitglied per se mit einer nachwirkenden Beitragsverpflichtung zu belasten, sondern dass die Festlegung einer Eingriffsschwelle naheliegt (vgl. S. 4, 7 Entwurfsbegründung). Damit fallen Mitglieder deren Beitragshöhe bzw. deren für die Berechnung der Beitragshöhe relevanten Faktoren bisher keinen nennenswerten Mindestumfang erreicht haben, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Die Festlegung der Eingriffsschwelle von 35.000 EUR beruht darauf, dass dieser Betrag im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 etwa dem zehnfachen Mindestbeitrag der auf die Abwasser einleitenden Mitglieder gem. § 6 RuhrVG iVm § 2 Abs. 1 RV-Satzung (1/50.000 Jahresumlage ohne Abwasserabgabe = rd. 35.000 EUR) ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe entfallenden Reinhaltungsbeiträge entspricht (Entwurfsbegründung S. 7; Anlage 1 Vergleich der Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 RuhrVG). 117 Die Satzungsregelung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Reduzierung der Teilnahme um nicht mehr als 20% nicht zu einer nachwirkenden Veranlagung führt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass gewerbliche Mitglieder aufgrund zahlreicher Faktoren erheblichen betrieblichen Schwankungen unterliegen und damit auch Veränderungen der bewertungsrelevanten Verhältnisse eines Mitgliedes auftreten können, die in einem gewissen Umfang von der Genossenschaft hingenommen werden können, da die Verteilung des Beitragsaufkommens unter den rund 80 gewerblichen Unternehmen, die oberhalb der Eingriffsschwelle liegen und damit potentiell vom Anwendungsbereich der Regelung erfasst würden, nicht befürchten lässt, dass eine Einschränkung der Teilnahme einzelner Unternehmen innerhalb des Toleranzbereiches hohe Belastungen für die derzeit insgesamt rd. 430 gewerblichen Mitglieder und Kommunen zur Folge hätte (Abschlussbericht der Kommission der Verbandsversammlung des Ruhrverbandes, S. 6f.). 118 Die zeitliche Limitierung der nachwirkenden Beitragspflicht in § 28 a Abs. 2 Satz 3 auf längstens 15 Jahre ist sachgerecht und insbesondere auch von § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG gedeckt. Denn der Beklagte geht nachvollziehbar von einer am Ende des Jahre 2005 - nach Abschluss des Investitionsprogrammes - noch verbleibenden durchschnittlichen Restnutzungsdauer der ausgebauten Anlagen von mehr als 15 Jahren aus. Die Annahme, dass der Beklagte zumindest für diesen Zeitraum die Anlagen vorhalten, unterhalten und betreiben muss, ist sachangemessen und erklärt die zeitliche Limitierung der nachwirkenden Veranlagung nach dem zugrunde zu legenden Maßstab nachvollziehbar. Ein zeitlicher Bezug der Dauer der nachwirkenden Veranlagung zu den Kosten der Aufgabenerfüllung durch den Beklagten ist gegeben. Im Übrigen ist damit auch ein Bezug zu § 28 Abs. 4 Satz 3 RV-Satzung hergestellt. 119 Unter Berücksichtigung des o.g. Prüfungsmaßstabes hat der Beklagte beanstandungsfrei im Rahmen des § 28 a Abs. 2 RV-Satzung keinen Regelungsbedarf in Hinblick auf Kommunen und Kreise gesehen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Mitglieder der Beklagten sind, soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen. Der Beklagte ist im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens aufgrund dieser Vorschrift ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine relevante Einschränkung der Teilnahme der Kreise und Kommunen fernliegend sei. Er geht nachvollziehbar davon aus, dass die Kommunen als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften verpflichtet seien, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und dem Verband zu übergeben. Hiermit korrespondierend sichere der Anschluss- und Benutzungszwang nach den Ortsentwässerungssatzungen, dass die im Gebiet einer Gemeinde anfallenden Abwässer flächendeckend zunächst von der Kommune und im Weiteren zur Behandlung durch den Verband übernommen würden. Handlungsspielräume für eine Reduzierung ihrer Teilnahme bestünden daher für die kommunalen Verbandsmitglieder nicht. Trotz des zu erwartenden Bevölkerungsrückgangs sei kein erheblicher Rückgang der Abwassereinleitung durch die Kommunen und Kreise zu erwarten. Unabhängig davon hat der Verbandsrat der Verbandsversammlung vorgeschlagen, u.a. den Beschluss zu fassen, im Jahre 2013 eine Kommission einzusetzen, die die Auswirkungen der Satzungsbestimmungen zu § 25 Abs. 4 RuhrVG überprüft und der Verbandsversammlung berichtet, ob im Hinblick auf diese Regelungen ein Änderungsbedarf besteht. 120 Eine Ungleichbehandlung der Klägerin liegt auch nicht gegenüber Mitgliedern vor, die im Referenzzeitraum 2003 bis 2005 noch nicht beitragzahlendes Mitglied gewesen sind bzw. erst später Mitglied geworden sind. Die Erwägungen des Beklagten für diese Entscheidung sind sachgerecht. Danach würden neue Mitglieder, die den bereits vorhandenen, zum Jahre 2005 auf einen bestimmten Mitgliederstand dimensionierten Anlagenpark des Beklagten als Abwasserableiter nutzen würden, allein durch ihre Aufnahme in den Verband zu einer Beitragsentlastung aller übrigen Mitglieder führen, ohne dass sie neuen Aufwand verursachen. Solche (neuen) Mitglieder im Falle ihrer späteren Einschränkung der Teilnahme mit nachwirkenden Beiträgen zu belasten, obwohl sie zuvor nicht zu dem Aufwand der Genossenschaft beigetragen, sondern diese sogar entlastet haben, wäre zumindest problematisch. 121 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte gewerbliche Mitglieder, die vor Inkrafttreten des § 28 a RV-Satzung ausgeschieden sind, nicht zu nachwirkenden Beiträgen heranzieht, weil es vormals an den für eine nachwirkende Veranlagung notwendigen Satzungsregelungen gefehlt hat. Im Übrigen hat der Beklagte seiner Änderungssatzung keine Rückwirkung beigelegt; die eingetretene Rechtsänderung ist selbst der sachliche Grund für eine ungleiche Behandlung (vgl. S. 2 Entwurfsbegründung). 122 Die satzungsrechtliche Regelung betreffend die Errechnung des nachwirkenden Beitrages begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte bestimmt in § 28 a Abs. 2 Satz 2 RV-Satzung, dass der Errechnung des nachwirkenden Beitrages der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung vorausgegangenen Veranlagungsjahre zugrundegelegt wird, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. Mit dieser Regelung überschreitet der Beklagte seinen weiten Ermessensspielraum nicht. Das Abstellen auf den Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung vorangegangenen Veranlagungsjahre ist ermessensgerecht. Damit vermindert sich nach Auffassung des Beklagten das Risiko, dass zufällig oder ggf. nur temporär auftretende Verhältnisse bei dem betreffenden Mitglied zur Berechnungsgrundlage für die nachwirkende Beitragsveranlagung herangezogen werden. Zudem wird bei der Ermittlung der nachwirkenden Beiträge dem Aspekt der Vermeidbarkeit bzw. Abbaubarkeit von Kosten im Falle der Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds dadurch Rechnung getragen, dass die für die nachwirkende Beitragslast heranzuziehenden Bewertungsfaktoren (hier: Bewertungseinheiten) des die Teilnahme einschränkenden Mitglieds über den Gesamtzeitraum kontinuierlich (1/15 pro Jahr) abgeschmolzen werden (vgl. S. 7, 8 Entwurfsbegründung). 123 Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte - wie bei der regulären Veranlagung - jeweils den für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplan und den dort ausgewiesenen Beitragsbedarf zugrunde legt. Dies wird einer Veranlagung eines die Teilnahme einschränkenden Mitglieds "wie ein Mitglied" gerecht (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG); es kann daher bei der nachwirkenden Veranlagung der für das jeweilige Beitragsjahr für die Mitglieder ermittelte Beitragssatz zugrunde gelegt werden. Für die Anknüpfung an den aktuellen Wirtschaftsplan spricht nachvollziehbar auch der Vortrag des Beklagten, dass die wesentliche Kostenlücke, die den jeweiligen Bedarf bestimmt, maßgeblich durch die in der Vergangenheit erzeugten Investitionen bestimmt sei; dies gelte namentlich für die Abschreibung und die Kapitalkosten, aber auch für die Personal- und sonstigen Betriebskosten, die in gleicher Weise durch die in der Vergangenheit getätigten Investitionen bestimmt würden. Die Kosten für den Bau und den Betrieb des der Abwasserbehandlung dienenden Anlagenparks bestimmen nach Vortrag des Beklagten heute die laufenden Kosten des Beklagten im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Kammer hat keinen begründeten Anlass, diese - von der Klägerin pauschal bestrittenen - Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Bezüglich des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetberichts mit der Überschrift "350 Millionen Euro für sauberes Trinkwasser" hat der Vertreter des Beklagten ausgeführt, dass eine solche Investition weder geplant noch beschlossen sei und die in Schwerte derzeit errichtete Versuchsanlage für die Elimination von Spurenstoffen vom Land finanziert werde. 124 Die dargestellten Erwägungen des Beklagten, die dazu geführt haben, bei einer nachwirkenden Veranlagung den für das jeweilige Beitragsjahr für die Mitglieder ermittelten Beitragssatz zugrunde zu legen, sind sachlich nicht ungerechtfertigt. Dass der Beklagte auch die Möglichkeit gehabt hätte, die nachwirkende Veranlagung etwa auf den Schuldendienst zu begrenzen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Beklagte hat sich im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes - ohne Verletzung des Willkürverbotes - anders entschieden. Im Einzelfall auftretenden, nicht beabsichtigten unbilligen Härten, hat der Satzungsgeber mit der Regelung des § 28 a Abs. 4 RV-Satzung über den Billigkeitserlass Rechnung getragen. 125 In diesem Zusammenhang ist auch der gemäß § 28 a Abs. 2 Satz 4 RV-Satzung entsprechend anwendbare § 28 a Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz RV-Satzung zu sehen, der nach dem Willen des Beklagten eine Begrenzung der nachwirkenden Beitragsbelastung erlaubt, wenn und soweit die Einschränkung der Teilnahme des Mitglieds durch eine verstärkte oder neu hinzutretende Nutzung der Verbandsanlagen anderer Mitglieder beitragsmäßig neutralisiert wird (Entwurfsbegründung S. 8). Die Vorschrift stellt daher in erster Linie die verstärkte Nutzung der "Altmitglieder" oder die hinzutretende Nutzung durch neue Mitglieder ab. Nicht entscheidend ist daher, ob die Verbandsbeiträge nach dem Wirtschaftsplan insgesamt steigen. 126 Von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen ist für das Jahr 2009 nicht abzusehen, weil eine verstärkte oder neu hinzutretende Nutzung der Verbandsanlagen anderer Mitglieder, die zu einer beitragsmäßig Neutralisierung führt, nicht gegeben ist. Die Nutzung der Anlagen des Beklagten drückt sich im hier interessierenden Gewässergütebereich durch die Summe aller Bewertungseinheiten im Veranlagungsjahr aus. Dabei ist unter Berücksichtigung des § 28 a Abs. 2 RV-Satzung die Summe der Bewertungseinheiten der Abwasser einleitenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG maßgeblich, da diese nach dem oben Ausgeführten auch zuvor Kosten verursacht haben. Der Beklagte hat für das Jahr 2009 folgende Angaben betreffend die Gesamtbewertung gewerblicher Abwasserleiter in Bewertungseinheiten (BE) gemacht: 127 Gesamtbewertung gewerbliche Abwasserableiterx) in Bewertungseinheiten (BE): 128 Veranl.-Jahr BEregulär BEDifferenz BEnachwVeranl BEinsges. ? 2003-2005 293.286 2006 263.078 - 30.208 25.504 288.582 2007 267.364 - 25.922 18.349 285.713 2008 269.386 - 23.900 20.364 289.750 2009 251.536 - 41.750 24.690 276.226 129 x) "Gewerbliche Abwasserableiter" sind alle Mitglieder i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 RuhrVG 130 Die Bewertung erfasst alle in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG genannten Mitglieder. 131 Für das hier interessierende Jahr 2009 liegen die Bewertungseinheiten insgesamt 17.060 BE unter dem Durchschnittswert der Jahre 2003 bis 2005 - und zwar unter Einbeziehung der Bewertungseinheiten der nachwirkenden Veranlagung; ohne letztere besteht sogar eine Differenz zum Durchschnittswert der Jahre 2003 - 2005 von insgesamt 41.750 BE. Aufgrund dieser Angaben, die von der Klägerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen werden, ist es für die Entscheidung unerheblich, ob § 28 a Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz RV-Satzung wirksam ist oder nicht. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Beklagten keine Beweislastregelung enthalten, sondern lediglich klarstellen, dass die Initiative für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung von dem Mitglied ausgehen muss, das sich auf diese Regelung berufen will. Der Beklagte will dann in diesen Fällen unter Rückgriff auf die Beitragslisten in einem transparenten und öffentlichen Dialog prüfen, ob eine Kompensationslage besteht, die es rechtfertigt, von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise abzusehen (Entwurfsbegründung S. 7). Diese Ansicht dürfte nur insoweit mit allgemeinen Regeln der Darlegungspflicht vereinbar sein, als das Mitglied dem Beklagten die in seiner Sphäre liegenden Umstände - etwa die Veräußerung seines Unternehmens - mitteilen muss; hieran wird das Mitglied auch ein eigenes Interesse haben. Jedoch dürfte eine Darlegungspflicht für andere, nicht in der Sphäre des die Teilnahme einschränkenden Mitglieds liegende Umstände für eine Kompensation (etwa Erhöhung der Bewertungseinheiten anderer Unternehmen) nicht bestehen. Denn der Beklagte dürfte aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und auch aufgrund seiner Sachnähe verpflichtet sein, zu ermitteln, ob seine Abwasserbehandlungsanlagen durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt werden wie zuvor durch das die Teilnahme einschränkende Mitglied. 132 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 28 a Abs. 1 Satz 4 RV-Satzung im Lichte von § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung auszulegen ist. § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung betrifft - wie der Beklagte ausführt - eine ganz besondere, nur ausnahmsweise anzutreffende Fallgestaltung, die auch bereits vor Verabschiedung der §§ 28 a und 28 b RV-Satzung zur nachwirkenden Veranlagung eines Mitglieds geführt hat. Ein Wertungswiderspruch liegt nicht vor. Die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung setzt voraus, dass der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz gezielt eine konkrete Anlage zur Abwasserbehandlung gebaut hat. Darin unterscheidet sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift von dem des § 28 a RV-Satzung, der gerade keine individuell zurechenbare Aufwandsverursachung im Hinblick auf konkrete Maßnahmen/Anlagen voraussetzt, sondern den Normalfall einer fortbestehenden Kostenverantwortung für genossenschaftlich genutzte Anlagen des Beklagten (Abwasserbehandlungsanlagen des Verbandes) regelt. 133 Es steht nach alledem auch in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG, dass der Beklagte der Berechnung der Beiträge im Wege der nachwirkenden Veranlagung die Veranlagungsrichtlinien - hier V der Veranlagungsrichtlinien - zugrunde legt. Das die Teilnahme einschränkende Mitglied soll nach dem Willen des Gesetzgebers "wie ein Mitglied" herangezogen werden. Dass sich die Beiträge im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung von den regulären Beiträgen nur insofern unterscheiden, als sie auf der Grundlage fiktiver und nicht tatsächlicher Bewertungseinheiten erhoben werden, ist daher sachgerecht. Konsequent ist es dann auch, diese fiktiven Bewertungseinheiten mit in die Berechnungen einzubeziehen. Die Anbindung an den im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Beitragsbedarf stellt sicher, dass jeweils nur die umlagefähigen Aufwendungen des Beklagten im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung Berücksichtigung finden. Im Übrigen greift der Remanenzfaktor vom ersten Jahr der nachwirkenden Veranlagung an ein. 134 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte im Einzelfall ein vollständiger oder teilweiser Billigkeitserlass beantragt werden kann. Hierbei handelt es sich aber um ein gesondert zu verfolgendes Begehren. 135 Die konkrete Veranlagung der Klägerin zu nachwirkenden Beiträgen ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Begründungspflicht genügt. 136 Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 RuhrVG teilt der Vorstand unverzüglich jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein. Nach Abs. 2 Satz 1 ist der Veranlagte im Beitragsbescheid auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazu gehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. 137 Diesen Anforderungen ist hier genügt. Einer Begründung im Hinblick auf individuell verursachte Aufwendungen durch die Klägerin bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht. 138 Hinsichtlich der Messzahl ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Klärkostenbeitrag der Abwassereinleiter 67,67 EUR/BE beträgt; damit ist die wesentliche Berechnungsgrundlage mitgeteilt; einer weiteren Erläuterung bedarf es in dem Bescheid nicht. Weitere Einzelheiten sind der Aufstellung der Beitragsliste zu entnehmen, die - worauf der Bescheid hinweist - eingesehen werden kann. 139 Der Bescheid vom 15. Oktober 2009 ist - soweit er angefochten wurde - auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ausweislich der Anlage zum Beitragsbescheid im Jahr 2009 erstmals ihre Teilnahme i.S.d. § 28 a Abs. 2 Satz 1 eingeschränkt. Die in der Anlage näher dargestellte Errechnung der der Veranlagung zugrundegelegten Bewertungseinheiten wird von der Klägerin nicht beanstandet. Danach ist für die nachwirkende Veranlagung ein Mittelwert der Bewertungseinheiten der Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 4.852 BE ermittelt worden; von diesem Mittelwert wurde der Mittelwert der Bewertungseinheiten der Jahre 2003 bis 2005, der 2.969 BE betrug, in Abzug gebracht, so dass sich eine Differenz von 1883 BE ergab. Unter Berücksichtigung eines Remanenzfaktors von 14/15 wurden 1.757 BE ermittelt, mit dem Einheitssatz von 67,67 EUR/BE multipliziert und so ein Beitrag in Höhe von 118.896,00 EUR errechnet. 140 II. Die Klage der Klägerin auf Rückzahlung hat ebenso wenig Erfolg, wie sämtliche - auch hilfsweise gestellten - (Verzinsungs-)Anträge, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Veranlagung der Klägerin zu Beiträgen im Wege der nachwirkenden Veranlagung rechtmäßig ist. 141 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 142 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben. 143 Rechtsmittelbelehrung: 144 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 145 Die Berufung ist nur zuzulassen, 146 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 147 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 148 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 149 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 150 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 151 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 152 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 153 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 154 Ferner ergeht folgender 155 B e s c h l u s s : 156 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der streitigen Beitragsforderung auf 118.896,00 EUR festgesetzt. 157 Rechtsmittelbelehrung: 158 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. 159 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.