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Beschluss

6 L 195/10.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:0322.6L195.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Den Antragstellern wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts H. aus E. Prozesskostenhilfe bewilligt. 2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer von sechs Monaten untersagt, eine Abschiebungsanordnung nach Griechenland zu vollziehen. 3. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf. 4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Den Antragstellern ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts H. zu bewilligen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO). 4 II. 5 Das Rechtsschutzbegehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für den 24. März 2010 beabsichtigte Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland hat in dem aus dem Tenor (Nr. 2 und 3) ersichtlichen Umfang Erfolg. 6 Die beabsichtigte Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland als dem nach Maßgabe der Dublin II-VO zuständigen Staat zur Durchführung des Asylverfahrens ist auch in Ansehung der Regelungen in §§ 34 a, 26 a, 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) außer Vollzug zu setzen, weil dies im Interesse einer effektiven Rechts-schutzgewährung und zur Abwendung von gemeinschaftsrechtswidrigen Nachteilen angezeigt erscheint. Denn in Bezug auf Griechenland liegen ernst zunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Asylverfahrenspraxis dort nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vor dem Hintergrund der gemein-schaftsrechtlichen Vorgaben als gegeben vorausgesetzt hat. 7 Vgl. dazu im Einzelnen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - (DVBl. 2009, 1304) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 10