Urteil
14 K 2954/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:0419.14K2954.08.00
14Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die den Beigeladenen am 8. August 2008 vom Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einstellplatzes für PKW- Anhänger und Minibagger und Änderung der Nutzung einer Garage in gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Gemarkung M. Flur Flurstücke und wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. Flur Flurstück (C1.---straße ), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Westen grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Flurstück 567 mit einer Größe vom 1168 m² an ihr Grundstück. Ihr Grundstück ist westlich der C1.---straße gelegen, die von Süd-Westen zunächst nach Norden verläuft und nördlich des Grundstücks der Klägerin nach Westen verzweigt, wo sie nördlich des Flurstücks 567 in einem Wendehammer endet. Das Flurstück 567 ist mit einem großzügig geschnittenen Wohnhaus bebaut, dessen südlicher Gebäudeteil westlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegen ist. Das Grundstück ist darüber hinaus zur nördlich gelegenen C1.---straße mit einer Garage für drei Fahrzeuge bebaut. Sowohl bei dem Wohnhaus der Klägerin als auch bei dem der Beigeladenen handelte es sich um ursprünglich älteren Baubestand, an dem in der Vergangenheit mit jeweiligen Genehmigungen des Beklagten An- und Umbauten vorgenommen wurden. An das Flurstück 567 grenzt im Süden das Flurstück 566 mit einer Größe von 566 m² an, das bislang als Garten genutzt wurde und das ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht. Beide Flurstücke sind aus dem vormaligen Flurstück 250 hervor gegangen. Nördlich des Flurstücks 17 der Klägerin sind die Flurstücke 286 und als Verbindung zur C1.---straße das 2 m² große Flurstück 285 gelegen, die als Wegeparzelle dienen und ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehen. Diese stellen die einzige Zuwegung zum Grundstück der Beigeladenen dar. Auch die auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Garagen verfügen über keine direkte Zufahrtsmöglichkeit zur Straße. Der gesamte Fahrzeugverkehr wird um das Wohnhaus der Beigeladenen herum über den im Eigentum der Klägerin stehenden Privatweg auf die C1.---straße geführt. Südlich des Flurstücks der Klägerin ist das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Flurstück 16 gelegen, auf dem diese mit Genehmigung des Beklagten vom 5. August 1998 einen Ziegenstall errichtete, in dem sie fünf Ziegen hält. Mit diesem Vorhaben hat der Vater des Beigeladenen am 2. Juli 1998 sein Einverständnis erklärt. 4 Der Durchführungsplan Nr. 1 C – D der Gemeinde M. vom 29. Mai 1962 Bauzonen und Baugestaltung, der aufgrund des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 29. April 1952 (GS NW S 454) erlassen wurde, weist für das Gebiet, in dem Grundstücke gelegen sind, ein B I 0-Gebiet aus. Nach der auf dem Plan enthaltenen Beschreibung handelt es sich dabei um ein Reines Wohngebiet. 5 Mit Eintragungsbewilligung vom 9. Dezember 1896 wurde auf dem Flurstück 286 ein Wegerecht im Grundbuch von M. Blatt 559 in Abteilung II unter anderem für das Flurstück 250 eingetragen. 6 Entlang der C1.---straße , der von ihr etwa in Höhe des Grundstücks der Klägerin nach Osten abzweigenden U.-----straße und der süd-westlich verlaufenden T.----straße sind ausschließlich freistehende Wohnhäuser sowie Reihenwohnhäuser gelegen. 7 Auf die Namen einiger unter Anschriften in der Umgebung der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen wohnhaften Personen sind nach einer Auskunft, die der Beklagte aus dem Gewerberegister eingeholt hat, gewerbliche Nutzungen gemeldet. Danach ist auf die Anschrift „U.-----straße 7“ (süd-westlich des Grundstücks der Klägerin) ein Malerbetrieb, für das nordwestlich gelegene Grundstück F.--------straße 2 ein Trocken- und Akustikbau, Bauelementeeinbau sowie ein Gewerbe, das sich mit Erdarbeiten beschäftigt, unter der Anschrift F.---------straße 3 ein Gewerbe, das Unternehmens-Softwarelösungen erstellt, Kauf und Verkauf von Hard- und Software, EDV-Schulungen und Erstellen von Schulungsunterlagen betreibt, für die F.-----straße 6 ein Maler- und Lackiererbetrieb, für die U.-----straße 7 ein Malerbetrieb, für das südlich an der Straße „T1. “ gelegene Gebäude Nr. 5 ein Einzelhandel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugreparatur und Schadensgutachten und im Gebäude Nr. 4 ein Gewerbe gemeldet, das sich mit Lasermaterialbearbeitung aller Werkstoffe (Beschriften, Schneiden, Schweißen), Vermietung von Laseranlagen, Hardware, Entwicklung, Einkauf, Verkauf von Hard- und Software und elektrischen Artikeln beschäftigt. Für die Anschrift C1.---straße 20 ist nach der Gewerberegisterauskunft ein Einzelhandel mit Textilien, Möbeln, Elektrogeräten und Lederwaren, für die C1.---straße 24 ein Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, für die C1.---straße 28 ein Maler- und Lackiererbetrieb und für die C1.---straße 30 a die Vermietung von Ferienwohnungen sowie die Beratung im Bereich der EDV und das Handeln und der Vertrieb von Hard- und Software gemeldet. In der entlang der südwestlich der C1.---straße gelegenen T.----straße sind für die Anschrift Nr. 13 ein Gewerbe, dessen Gegenstand Medientechnik, Licht- und Musiktechnik, EDV-Anlagen-Service und Zusammenbau ist gemeldet. 8 Anlässlich des von der Berichterstatterin der Kammer am 16. März 2010 durchgeführten Erörterungstermins an Ort und Stelle konnten folgende Feststellungen getroffen werden: Auf einem an dem Gebäude U.-----straße 7 angebrachten Briefkasten war die Aufschrift „Q. T2. Malerbetrieb“ angebracht. 9 In einer der auf dem Grundstück C1.---straße 28 befindlichen Garagen werden Farben gelagert, die augenscheinlich der Ausübung des Maler- und Lackiererbetriebes dienen. Auf dem vor dem Gebäude angebrachten Briefkasten befindet sich die Aufschrift „Malerbetrieb U1. “. An dem Gebäude C1.---straße 28 a ist ein Werbeschild mit der Aufschrift „JEMAKO, Simply Clean, selbstständiger Jemako Vertriebspartner“ angebracht. Neben der Eingangstür des Gebäudes F.--------straße 6 ist ein transparentes Namensschild „X1. “ mit dem Zusatz „Maler und mehr“ montiert. Die weiteren Gebäude entlang der C1.---straße , der F.-----straße, der U.-----straße und der Straße „Auf dem T1. “ enthalten keinerlei Hinweise auf eine gewerbliche Nutzung neben der in ihnen offenkundig stattfindenden Wohnnutzung. 10 Anlässlich eines durch Mitarbeiter des Beklagten durchgeführten Ortstermins hinsichtlich einer Prüfung zu einem vom Beigeladenen gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen An- und Umbau an dem vorhandenen Wohnhaus wurde im Jahr 2006 festgestellt, dass der Beigeladene auf dem Flurstück 566 verschiedene Maschinen (Minibagger etc.) abgestellt hatte und dieses teilweise als Lagerfläche im Rahmen des von ihm unter der Anschrift der Betriebsstätte C1.---straße 12 angemeldeten Gewerbes nutzte, das das Abfahren von Bauschutt, Abbruchtätigkeiten, Ausschachtungen, Garten- und Landschaftsbau, Pflasterarbeiten und Baumfällungen zum Gegenstand hat. 11 Unter dem 29. Juli 2006 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung eines Einstellplatzes für PKW-Anhänger und Minibagger an der nord-westlichen Grenze des Flurstücks 566 sowie die Nutzungsänderung der südlich der C1.---straße auf dem Flurstück 567 aufstehenden Garage in gewerbliche Nutzung (Lagerung Kleingeräte, Minibagger usw.). Hierzu führte der Beigeladene am 16. November 2006 aus, selbstständig zu sein und Garten- und Landschaftsbau in kleinerem Umfang zu betreiben. Weitere Mitarbeiter habe er nicht. Aufgrund seiner Betriebsgröße und des kleineren Maschinenparks, der aus einem Minibagger, einem PKW-Anhänger, einem PKW sowie diversen Kleingeräten wie Säge, Bohrmaschine, Rüttelplatte usw. bestehe, werde keine Lagerfläche oder kein Gebäude auf dem Grundstück benötigt. Der PKW sowie die Kleingeräte würden in der Garage untergestellt. Nur der Anhänger und der Minibagger würden neben dem Wohnhaus auf dem Grundstück abgestellt, wobei diese zum Teil auch während der Woche auf den Baustellen verblieben. Baustoffe würden von den Baustoffhändlern direkt zu den Baustellen angeliefert. Bauschutt werde über Container oder Kleinmengen sofort mit dem Anhänger zum Entsorgerfachbetrieb abgefahren. Betriebs- und Abfallstoffe fielen daher auf dem eigenen Grundstück nicht an. Als Betriebszeit wurde die Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr angegeben. 12 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. März 2007 ab und verwies darauf, dass der Gewerbebetrieb aufgrund der damit einhergehenden Lärmbelästigungen im allgemeinen Wohngebiet, wozu sich das Gebiet entwickelt habe, nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei die Erschließung nicht gesichert, weil eine Zuwegungsbaulast, insbesondere bezogen auf das Flurstück 285, nicht bestehe. 13 Dagegen legte der Beigeladene am 23. März 2007 Widerspruch ein. 14 Auf die Klage der Beigeladenen gegen die Klägerin verurteilte das Amtsgericht N1. letztere mit Urteil vom 28. März 2008 – 3 C 44/07 ‑, die Nutzung des im Grundbuch von M. , Blatt 559, Gemarkung M. , Flur 19, Flurstück 285 zum Zwecke des Begehens und des Befahrens durch die jeweiligen Eigentümer der im Grundbuch von M. Blatt 733 und Blatt 2912 verzeichneten Grundstücke zu dulden. 15 Auf Bitte des Landrats des N2. Kreises, die Entscheidung noch einmal zu überdenken, hob der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2007 seinen Ablehnungsbescheid vom 15. Juli 2008 auf. Mit Bescheid vom 8. August 2008 erteilte er den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einstellplatzes für PKW-Anhänger und Minibagger und die Nutzungsänderung einer Garage in gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Gemarkung M. Flur 19 Flurstücke 566 und 576. 16 Dagegen richtet sich die Klägerin mit der am 5. September 2008 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie geltend macht: Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Auffassung des Beklagten, wonach sich das ehemals reine Wohngebiet durch die allmähliche Ansiedlung verschiedener Handwerksbetriebe in ein allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung gewandelt habe, sei für sie nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Beklagte gegen die Umnutzung der Wohngebäude für gewerbliche Nutzungen nichts unternommen habe, könne nicht dazu führen, dass die Festsetzungen des CD-Plans außer Kraft gesetzt würden. Nach wie vor seien die Festsetzungen dieses Planes, der hier ein reines Wohngebiet vorsehe, maßgeblich. Die baurechtlich zulässigen Nutzungen seien allein nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) und den Festsetzungen des CD-Planes für zulässige Vorhaben in einem reinen Wohngebiet im Sinne lit. B der Baupolizeiverordnung zu beurteilen. Danach sei die genehmigte Nutzungsänderung und die Anlegung eines Abstellplatzes für einen Kleinbagger ohne Rücksicht darauf unzulässig, welche Störungen von dem Gewerbebetrieb ausgingen. Selbst wenn das Gebiet als allgemeines Wohngebiet qualifiziert werde, sei der Betrieb des Beigeladenen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Es handele sich insbesondere nicht um einen Gartenbaubetrieb. Dies ergebe sich schon aus dem am Wohnhaus angebrachten Firmenschild, wonach die Firma V. L1. „Ausschachtung – Abbruch und Bauschuttbeseitigung“ betreibe. Der Beigeladene habe auch gar keine Ausbildung für einen Beruf im Gartenbaugewerbe oder einen sonstigen Lehrberuf. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege in Tiefbauarbeiten und Abbruchtätigkeiten. Ein Tiefbauunternehmen sei erst recht im allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Der Beigeladene habe sein Büro in dem Wintergarten eingerichtet, der nachträglich ohne Genehmigung an das Wohngebäude angebaut worden sei. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung hierfür habe der Beklagte nicht erteilt. Die Erschließung der gewerblichen Nutzung auf den Flurstücken der Beigeladenen sei nicht gesichert, weil sie – die Klägerin – eine Baulast nicht erteilt habe. Das Urteil des Amtsgerichts N1. habe weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber dem Beigeladenen L1. Rechtskraft erlangt, weil diese am Verfahren nicht beteiligt gewesen seien. In der Rechtsprechung zu § 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sei anerkannt, dass ein Notwegerecht die wegerechtliche Erschließung nicht sichere. Dasselbe gelte nach ihrer Auffassung für das Wegerecht, das nur auf einer der Wegeparzellen eingetragen sei und den Beigeladenen L1. nicht berechtige, die Wegeparzellen in dem zu gewerblichen Zwecken dienenden Umfang zu nutzen. Der Beigeladene halte sich nicht an die genehmigten Betriebszeiten und führe darüber hinaus regelmäßig Transporte von und zum Grundstück C1.---straße 12 aus. Darüber hinaus führe er auch auf dem Grundstück selbst Arbeiten aus, die mit Lärmbelästigungen verbunden seien. Allein in den Monaten August und September 2008 habe sie – die Klägerin ‑ acht Baggertransporte aufgezeichnet. Da die Wegeparzellen 285 und 286 von der C1.---straße bis zum Hausgrundstück C1.---straße 12 eine Steigung von 20 % aufwiesen, geschehe der Transport des Kleinbaggers auf dem Tiefladeanhänger wegen des starken Gefälles mit laut quietschenden Bremsen bei der Abfahrt bzw. mit lautem Motorgeräusch, durchdrehenden Rädern und starker Dieselqualmentwicklung bei der Zufahrt zu seinem Grundstück. Auch das Be- und Entladen auf dem Grundstück selbst sei mit erheblichen Geräuschimmissionen für ihr Grundstück verbunden. Hierzu habe es bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Nachbarbeschwerden gegeben. Der Lärm betreffe sie in besonderer Weise, weil ihr Wohngrundstück unmittelbar an die Wegeparzellen angrenze. Darüber hinaus lagere der Beigeladene auf dem Gelände auch tatsächlich Baumaterialien zwischen. Für die Ausübung seiner Tätigkeit sei der Beigeladene auch nicht auf die Nutzung der Flurstücke an der C1.---straße 12 angewiesen, weil die Fahrzeuge, Gerätschaften und Materialien auch woanders abgestellt werden könnten. In N1. -M. stehe genügend Gewerberaum leer, der zu diesem Zweck angemietet werden könne. Da der Beigeladene mit der Beigeladenen als Witwe eines im öffentlichen Dienst Beschäftigen in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebe, könne ihnen auch nicht abgenommen werden, dass diese auf die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb angewiesen seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Beklagte auch der Beigeladenen eine Baugenehmigung erteilt habe, obwohl diese eine solche gar nicht beantragt habe. Schließlich verstoße die Baugenehmigung gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, wonach Stellplätze unter anderem die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören dürften. Diesen Anforderungen könne ein Stellplatz für einen Kleinbagger mit Dieselmotor, der von Wohnhäusern und Gärten umgeben sei, nicht genügen. Soweit der Beklagte meine, für die Erschließung sei eine Baulast nicht erforderlich, sei diese Rechtsauffassung unzulässig. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die den Beigeladenen am 8. August 2008 vom Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einstellplatzes für PKW-Anhänger und Minibagger und Änderung der Nutzung einer Garage in gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Gemarkung M. Flur 19 Flurstücke 566 und 567 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung erwidert er: Der Durchführungsplan habe den Charakter eines einfachen Bebauungsplans, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) richte. In allgemeinen Wohngebieten, um ein solches Gebiet handele es sich hier, seien gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Ausnahmsweise könnten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Bei dem vom Beigeladenen ausgeübten Betrieb handele es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Dies ergebe sich eindeutig aus der Betriebsbeschreibung. Die Aufzeichnungen der Klägerin zu Fahrzeugbewegungen auf dem Grundstück rechtfertigten keine andere Betrachtungsweise. Da auf dem Grundstück insgesamt sechs Personen melderechtlich erfasst seien, dürften die personenbedingten privaten Fahrzeugbewegungen die mit der Ausübung des Betriebes in Zusammenhang stehenden Fahrzeugbewegungen bei weitem übersteigen. Eine Baulast sei zur Sicherung der Erschließung nicht erforderlich, wie sich aus der Stellungnahme des Landrats des N2. Kreises vom 6. Mai 2008 ergebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche es vielmehr aus, dass die Zuwegung dauerhaft zur Verfügung stehe. Das sei hier der Fall. Insbesondere habe das Amtsgericht N1. in seinem Urteil dargelegt, dass die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen stehenden Fahrbewegungen nicht über das Maß einer gewöhnlichen Nutzung hinausgingen, die auch bei einer Nutzung lediglich zu Wohnzwecken bestehen würde. Er – der Beklagte ‑ habe die Baugenehmigung insgesamt neun Nachbarn zur Kenntnisnahme übersandt. Dass nur die Klägerin Klage erhoben habe, belege, dass der Betrieb des Beigeladenen nicht störend und im allgemeinen Wohngebiet daher zulässig sei. 22 Die Beigeladenen, die keinen Antrag stellen, machen geltend: In der Garage würden weder Baumaterialien noch andere genehmigungspflichtige Materialien gelagert. Dies gelte auch für ihr Grundstück. Der Minibagger werde, wenn er sich überhaupt einmal auf ihrem Grundstück befinde, nicht vor 8.00 Uhr auf den Anhänger aufge-laden. Im Übrigen betreibe die Klägerin auf ihrem Grundstück eine nicht genehmi-gungsfähige Ziegenzucht und einen Handel mit Ziegen und deren Produkten. Darüber hinaus führe auch die Haltung der vier Hunde der Klägerin zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Auf vermeintlich unzulässige Nutzungen im Wohngebiet könne sie sich nicht berufen, weil sie solche selbst ausübe. 23 Die Berichterstatterin hat am 16. März 2010 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Denn die den Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 8. August 2008 für die Errichtung eines Einstellplatzes für PKW-Anhänger und Minibagger und die Nutzungsänderung einer Garage in gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Gemarkung M. Flur 19 Flurstücke 566 und 576 verletzt die Klägerin in nachbarschützenden Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Nach § 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Das ist hier aber der Fall. 28 Zunächst handelte es sich bei der von den Beigeladenen beabsichtigten Errichtung eines Einstellplatzes für einen Pkw-Anhänger und einen Minibagger und die Nutzungsänderung einer Garage in gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen um eine genehmigungspflichtige bauliche Maßnahme. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf selbst eine Änderung einer baulichen Nutzung, mit der keine baulichen Veränderungen einhergehen, der bauaufsichtlichen Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Genehmigungsbedürftig ist eine Nutzungsänderung stets dann, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann; in planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung dann anzunehmen, wenn die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 (heute: Abs. 6) des Baugesetzbuchs (BauGB) genannten Belange berühren kann. 29 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 -,in: Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster undLüneburg (OVGE), Band 45, Seite 128 = Baurechtssammlung (BRS)57, Nr. 184, ständige Rechtsprechung des OVG NRW. 30 Danach war nicht nur die Errichtung des Einstellplatzes für den Pkw-Anhänger und den Minibagger selbst aufgrund der damit verbundenen baulichen Maßnahme genehmigungspflichtig, sondern auch wegen der damit verbundenen beabsichtigten Änderung der Nutzung. Denn während das Grundstück der Beigeladenen bislang nur zu Wohnzwecken genutzt wurde, sollte nunmehr durch die Errichtung des Einstellplatzes von dem Grundstück außerdem der Betrieb des Gewerbes „Ausschachtung, Abbruch- und Bauschuttbeseitigung“ (so wird das Gewerbe auf dem am Wohnhaus angebrachten Schild beschrieben) ermöglicht werden. Die Errichtung des Einstellplatzes für die Ausübung des Betriebes der vom Beigeladenen benötigten Maschinen geht damit untrennbar mit einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks einher. Diese Ausführungen gelten auch für die Nutzungsänderung der Garage zum Zwecke des Unterstellens der für die Betriebsausübung benötigten Kleingeräte (z. B. Rüttelplatte). Dass der Beigeladene den Kleinbagger seinen Angaben zu Folge nur sporadisch auf seinem Grundstück abstellt, weil dieser überwiegend auf den Baustellen direkt verbleibe, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil dies an der geänderten Nutzung ‑ von Wohnnutzung in teilweise gewerbliche Nutzung ‑ nichts ändert. 31 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten erfasst diese Änderung in gewerbliche Nutzung, auch wenn diese ihrem Wortlaut nach „nur“ die „Errichtung eines Einstellplatzes für den Pkw-Anhänger und Minibagger“ und lediglich für die Nutzung der Garage eine Änderung umfasst. 32 Die erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin in ihrem nachbarlich geschützten Recht auf Gewährleistung des bisherigen Gebietscharakters. Grundsätzlich ist die Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Aufstellung von Bebauungsplänen frei, ob sie einer Festsetzung nachbarschützenden Charakter beimisst; sie darf regelmäßig selbst entscheiden, ob sie eine Festsetzung auch zum Schutz Dritter trifft. Lediglich bei der Festsetzung von Baugebieten hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu Nachbarn durchsetzen. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 16. September 1993- 4 C 28.91 - in: Baurechtssammlung, Rechtsprechung desBVerwG, der Oberverwaltungsgerichte der Länder und andererGericht zum Bau- und Bodenrecht (BRS) 55, Nr. 110; Beschlussvom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -, zitiert nach Juris. 34 Auch Gebietsfestsetzungen in übergeleiteten Baustufenplänen vermitteln nachbarlichen Drittschutz. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 -, in: BRS 58Nr. 159 = BauR 1997, 72 ff = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht(NVwZ) 1997, 384 ff. 36 Dieser sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch greift darüber hinaus auch dort, wo zwar keine Festsetzung der Nutzungsart durch Bebauungsplan besteht, das nach § 34 BauGB zu beurteilende Gebiet aber einem der Gebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Denn auch § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 -,in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1994, 1546. 38 Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinaus geht. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. 39 So liegt der Fall hier aber nicht. Die Garage als Gegenstand der Baugenehmigungen, die hier allein streitgegenständlich ist, steht mit der Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplangebiets in Einklang und verletzt den Anspruch der Kläger auf Wahrung des Gebietscharakters nicht. 40 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach §§ 29, 30 Abs. 3,des Baugesetzbuchs (BauGB). Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten die §§ 30 bis 37. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das ist hier der Fall. Die genehmigte Garage ist nach der Art der baulichen Nutzung mit der Festsetzung „Reines Wohngebiet“ vereinbar. 41 Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind in allen Baugebieten Stellplätze und Garagen zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Damit sind Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Allerdings können im Einzelfall auch im allgemeinen Wohngebiet bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 B 1269/04 -;in: BauR 2005, 1292 ff; Hoppenberg/de Witt, Hoppenberg, Band 2,Kapitel H, Rdnr. 167. 43 Das ist hier nicht der Fall. Die Garage, die einen PKW, einen Anhänger und einen Wohnwagen aufnehmen soll, steht sowohl hinsichtlich ihrer Ausmaßes als auch ihrer Zweckbestimmung mit der Eigenart eines Reinen Wohngebietes in Einklang. Der Umfang der Nutzung durch die Aufnahme der genannten Fahrzeuge ist durch die Wohnnutzung der Kläger auf ihrem benachbarten Grundstück bedingt und bewegt sich durchaus in einem üblichen Rahmen. Das Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge pro Wohneinheit, auch unter Einbeziehung eines in Urlaubszeiten genutzten Wohnwagens oder Wohnmobils ist durch die in einem Reinen Wohngebiet übliche Wohnnutzung bedingt und übersteigt den üblichen Rahmen nicht. 44 Wenn die Garage im vorliegenden Fall tatsächlich teilweise auch zu anderen Zwecken als dem Abstellen und Schutz von durch die Wohnnutzung bedingten Fahrzeugen dient, ist das indes keine Frage des Verstoßes der Baugenehmigung, die eine Garage zum Gegenstand hat, gegen öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschriften. 45 Die genehmigte Garage verletzt die Kläger auch nicht in der nachbarschützenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO. Nach Satz 1 sind die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Das ist hier nicht der Fall. Die Garage widerspricht weder nach ihrer Lage noch nach ihrem Umfang der Eigenart des Reinen Wohngebiets. Sie hält sich in ihren Ausmaßen im Rahmen der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Maß der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan ermöglicht hier eingeschossige Bebauung. Dieses Maß überschreitet die mit ungleichschenkligen Satteldach ausgestattete Garage nicht. Nach Satz 2 sind die genannten baulichen Anlagen im Einzelfall auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind. Auch das ist hier nicht der Fall. Von der Garage gehen für das Grundstück der Kläger keine Belästigungen oder Störungen aus. Ihr Grundstück, das oberhalb der Garage gelegen ist, wird durch diese nicht verschattet. Die Garagenausfahrt ist nach Süden zur Straße hin ausgerichtet, so dass das Grundstück der Kläger auch durch den – wohl auch im Übrigen hinzunehmenden Ein- und Ausfahrtverkehr – keinerlei Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. 46 Soweit die Kläger darauf verweisen, durch die Garage sei ihr Eingangsbereich von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht mehr einsehbar, auch sei ihre Sicht aus dem Wohnhaus beeinträchtigt, ergibt sich daraus eine Verletzung des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht. Das öffentliche Baurecht schützt nicht generell die freie Sicht auf Wohnhäuser und die uneingeschränkte (Aus)sicht aus denselben, soweit nicht ausdrücklich ein entsprechender Planungswille der Gemeinde ersichtlich im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommen ist. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Im Übrigen wird die Aussicht aus dem Wohnhaus der Kläger durch die genehmigte Garage aufgrund des Höhenunterschieds der Gebäude allenfalls marginal beeinträchtigt. 47 Die Genehmigung der Garage auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als nicht überbaubare öffentliche Grünfläche festgesetzt ist, verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) kommt regelmäßig den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung zu. Die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung, Belüftung seines Grundstücks und der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes werden gesetzlich durch die Abstandflächen des § 6 BauO NRW gewährleistet; für den Plangeber besteht daher im Regelfall keine Veranlassung, den schon durch § 6 BauO NRW gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich durch die Festsetzung von Baugrenzen zu sichern. Nur ausnahmsweise können Anhaltspunkte für einen Willen des Plangebers, mit den Festsetzungen auch Nachbarschutz zu bewirken, eine andere Beurteilung rechtfertigen. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.12.199410 - B 2715/94 -. 49 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass Festsetzungen zur den nicht überbaubaren privaten Grünflächen nachbarschützende Wirkung haben. Im Übrigen könnten die Kläger sich darauf auch nicht berufen, weil sie ihre Garagen selbst in einem Bereich errichtet haben, der im Bebauungsplan als nicht überbaubare private Grünfläche dargestellt ist. 50 Die Baugenehmigung in Form der Nachtragsbaugenehmigung verletzt die Kläger auch nicht etwa deshalb in nachbarschützenden Rechten, weil die Garage ursprünglich mit einem begrünten Flachdach und die Beklagte genehmigt wurde und später aus Kostengründen auf Antrag des Beigeladenen ein Satteldach mit 28°Dachneigung genehmigt wurde. Die ursprüngliche Genehmigung des begrünten Flachdaches entsprach lediglich den ehemaligen Planungen des Beigeladenen und diente ganz ersichtlich nicht dem Schutz der Kläger. 51 Die Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die genehmigte Garage verstößt nicht gegen die Vorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Zwar sind vor den Außenwänden von Gebäuden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandfläche beträgt nach Absatz 5 Satz 5 der Vorschrift hierbei mindestens 3 m. Allerdings sind gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig ohne Öffnungen in denen der Nachbargrenze zugekehrten Wänden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da die Garage die mittlere Wandhöhe von 3 m überschreitet, ist eine Abstandfläche von mindestens 3 m zur Grenze des Grundstücks der Kläger einzuhalten. Das ist aber der Fall, weil die Garage nach dem hier allein maßgeblichen Inhalt der Baugenehmigung weiter als 3 Meter von der Grenze entfernt zu errichten ist. 52 Schließlich ist die mit der Baugenehmigung genehmigte Garage auch mit der Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW vereinbar. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Einstellplätzen oder Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen, wie etwa der Zahl der Plätze, ihrer technischen Ausführung, der Art und Größe der einzustellenden Kraftfahrzeuge beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die erwähnten Momente auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen, in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. 53 Vgl. Gätke/Temme/Johlen/Tietz, BauO NRW, a. a. O., Rdnr. 126mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OVG NRW. 54 Damit ist die genehmigte Anlage vereinbar. Hier ist die Garage gerade unmittelbar neben einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet worden. Die Ein- und Ausfahrt mit Fahrzeugen erfolgt ebenfalls unmittelbar von der öffentlichen Verkehrsfläche der Hochstraße aus. Ein Fahrzeugverkehr entlang einer mit dem Grundstück der Kläger gemeinsamen Grundstücksgrenze findet nicht statt. 55 Soweit die Kläger meinen, die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folge daraus, dass ein unzulässiger Grundstücksverkauf seitens der Beklagten an den Beigeladenen stattgefunden habe und sie zudem für die Herstellung der veräußerten Fläche Beiträge an die Beklagte gezahlt hätten, verfängt dies nicht. Diese Umstände haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die sich allein nach öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften richtet. 56 Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese haben nämlich einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt. 57 . 58 Die Festsetzung „Reines Wohngebiet“ des CD-Plans ist auch nicht etwa funktionslos geworden. Die bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. 59 Vgl. BVerwG Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, BauR 1977, 248 ff;Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 -; a.a.O. 60 Wegen Funktionslosigkeit kann eine bauleitplanerische Festsetzung unwirksam werden, wenn ein erkennbar dauerhafter Widerspruch zwischen den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet und der Festsetzung besteht und derart gravierend ist, dass ein Vertrauen in die Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischer Weise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse. 61 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Februar 2010 – 10 A 2472/08 -; Beschlüssevom 2. Februar 2010 – 10 A 2983/08 -, vom 5. Dezember 2008– 10 B 1284/08 und vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 -. 62 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die tatsächlichen Verhältnisse in dem damaligen Plangebiet inzwischen nach den Feststellungen, die die Berichterstatterin an Ort und Stelle getroffenen und der erkennenden Kammer auch anhand des gefertigten Lichtbildmaterials vermittelt hat, nicht einen Zustand erreicht, der eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung „Reines Wohngebiet“ auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch wenn auf die Namen einiger Bewohner des Gebietes nach der Auskunft des Gewerbezentralregisters an den Beklagen Gewerbe angemeldet sind, konnten an Ort und Stelle nur wenige Anzeichen für eine – nicht nur vereinzelt – ausgeführte gewerbliche Nutzung auf den umliegenden Grundstücken festgestellt werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Nutzung auf dem Grundstück C1.---straße 28, auf dem augenscheinlich neben Wohnnutzung auch gewerbliche Nutzung stattfindet, weil Farben für einen Malerbetrieb in der Garage gelagert werden. Soweit auch an weiteren Gebäuden Hinweisschilder auf Malerbetriebe vorhanden waren, führt dies jedoch nicht zur Funktionslosigkeit des CD-Planes. Die Polizeiverordnung aus dem Jahre 1938 umschreibt die im BIO-Gebiet zulässigen Nutzungen wie folgt: 63 „B. Reines Wohngebiet 64 65 1. Dieses Wohngebiet ist ein geschütztes Wohngebiet, in dem nur Wohnhäuser mit einzelnen Garagen, Kleintierställen usw. als Zubehör erlaubt, alle seine Eigenart störenden baulichen Anlagen aber verboten sind. 66 67 2. Läden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs sind erlaubt. 68 69 3. Gewerbliche Anlagen und Betriebe, Lagerräume, Lagerplätze usw. sowie Stallungen für die Zwecke des Viehhandels, anlagen für Transportgeschäfte und dgl. sind verboten. 70 Daneben sah die Baupolizeiverordnung unter C. gemischte Wohngebiete vor. 71 Nr. 1 regelte: 72 „Im gemischten Wohngebiet sind außer Wohnungen auch Läden und gewerbliche Betriebe, neben den Wohngebäuden auch gewerbliche Anlagen sowie Lagergebäude, Lagerplätze und dgl. zugelassen, sofern sie über das für einen kleineren Betrieb übliche Maß nicht hinausgehen und keine Gefahren, Nachteile oder Belästigungen durch Verbreitung von Gerüchen, Geräuschen usw. mit sich bringen, die der Nachbarschaft oder der Öffentlichkeit nach Eigenart der Umgebung nicht zugemutet werden können.“ 73 Auch wenn die Baupolizeiverordnung nicht zwischen reinem und allgemeinem Wohngebiet unterschieden hat, kommt nach dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut die Unterscheidung der zwischen den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in § 3 BauNVO und § 4 BauNVO normierten reinen und allgemeinen Wohngebiet sehr nahe. Es kann hier letztlich dahinstehen, ob der derzeitige Charakter des Gebietes – wofür einiges spricht – nach wie vor als reines Wohngebiet zu qualifizieren ist oder – wovon der Beklagte ausgeht – inzwischen eine Entwicklung zum allgemeinen Wohngebiet hin stattgefunden hat. Denn soweit insofern die vorgefundenen gewerblichen Nutzungen in Frage stehen, geht es hier in erster Linie um die Malerbetriebe. Dabei handelt es sich aber um Nutzungen, die jedenfalls im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet auch nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Um solche handelt es sich bei den Malerbetrieben aber. Ein Handwerksbetrieb stört nicht, wenn er insbesondere keine Nachteile durch Immissionen für seine Umgebung verursacht. Ob das der Fall ist, kann in der Regel nur vom Einzelfall her beurteilt werden. Der Störungsgrad hängt nämlich nicht nur von der einzelnen Anlage, dem betriebenen Handwerk ab, sondern auch von seiner Größe, der Verwendung von Maschinen nach Art und Umfang, dem Kunden- und Andienungsverkehr sowie den berücksichtigten Immissionsschutzmaßnahmen. 74 Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar,11. Auflage 2008, Rdnr. 20 zu § 2 BauNVO. 75 Danach stellen sich Malerbetriebe als nicht störend dar, weil allein die Lagerung der Farben und das Einladen in ein Firmenfahrzeug und das Ausladen aus demselben nicht mit störenden Immissionen für die Nachbarschaft verbunden sind. Insbesondere ist die Ausübung des so betriebenen Handwerks nicht mit zusätzlichem Fahrverkehr verbunden, weil Kunden den Maler in der Regel nicht aufsuchen, sondern von diesem aufgesucht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn neben dem Malerhandwerk etwa ein Ladengeschäft betrieben wird, in dem Farben, Tapeten und ähnliche für die Ausübung des Handwerks notwendige Utensilien zum Verkauf angeboten werden. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Im reinen Wohngebiet ist der Betrieb des Beigeladenen bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Reine Wohngebiete dienen nach § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude (Abs. 2). Ausnahmsweise können nach Abs. 3 Nr. 1 zugelassen werden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherberungsgewerbes. Unter diese ausnahmsweise zulässigen Betriebe fällt das Gewerbe des Beigeladenen, das sich mit Ausschachtungen und Erdarbeiten sowie mit Bauschuttbeseitigung beschäftigt, ersichtlich nicht. Dass die eigentlichen Arbeiten auswärts vorgenommen werden, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil das Grundstück des Beigeladenen jedenfalls durch die Lagerung der Betriebsmaschinen und den damit verbundenen Hin- und Rücktransport auch der Ausübung dieses Gewerbes dient. 76 Die dem Beigeladenen genehmigte Nutzung ist aber mit dem Gebietscharakter selbst dann nicht vereinbar, wenn die Umgebung des Grundstücks mangels ursprünglicher Unterscheidung zwischen reinem und allgemeinen Wohngebiet in der Baupolizeiverordnung und der tatsächlichen Entwicklung als allgemeines Wohngebiet angesehen wird. Denn es handelt sich bei einem Gewerbe, zu dessen Ausübung auf dem Grundstück ein Minibagger und ein Tiefladeanhänger abgestellt und zum Zwecke des auswärtigen Betriebes auf dem Lagergrundstück auf- und abgeladen sowie hin- und rücktransportiert werden, nicht um eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung. Da es sich bei dem vom Beigeladenen ausgeübten Gewerbe nicht um einen Handwerksbetrieb handelt, kommt allein eine ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Danach können in allgemeinen Wohngebieten, die vorwiegend dem Wohnen dienen, ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbetriebe zugelassen werden. Bei der Beurteilung, ob ein sonstiger Gewerbebetrieb nicht stört, ist auf die für § 2 BauNVO für Kleinsiedlungsgebiete geltende Regelung zurück zu greifen, weil in der Vorschrift der Begriff der nicht störenden Gewerbebetriebe gleichfalls Verwendung findet. Daher ist auf die bereits oben dargestellten Kriterien abzustellen. Danach handelt es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen nicht mehr um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Bereits das Aufladen des Baggers auf den Tiefladeanhänger, das Abladen und die mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Fahrbewegungen des Fahrzeuggespanns sind mit Emissionen für die Nachbargrundstücke verbunden, weil dieses nach allgemeiner Lebenserfahrung mit verstärkter Lärm- und Abgasentwicklung einhergeht. Denn der Auf- und Abladevorgang ist ohne eine geräuschintensive Inbetriebnahme des Baggers nicht möglich. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass der Beigeladene sein Gewerbe allein ohne Mitarbeiter ausübt, weil dies an den beschriebenen Emissionen von seinem Grundstück und Immissionen für die umliegende Wohnbebauung nichts ändert. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Grundstück, auf dem diese Nutzungsart vom Beklagten genehmigt ist, nur über einen schmalen Weg mit starkem Anstieg erreicht werden kann. Dies hat zur Folge, dass das Zugfahrzeug zumindest beim Hinauffahren des Weges eine besondere Motorleistung zu erbringen hat, die mit erhöhten Immissionsentwicklungen verbunden ist. Damit handelt es sich nicht um eine nicht störende Nutzung, die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wie viele Fahrzeugbewegungen, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung stehen, tatsächlich stattfinden, weil die Baugenehmigung insoweit keine Beschränkungen enthält. 77 Es handelt sich bei dem vom Beigeladenen betriebenen Gewerbe auch nicht etwa um einen Gartenbaubetrieb, der im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Baunutzungsverordnung versteht den Gartenbaubetrieb als einen eigenständigen städtebaulichen Nutzungsbegriff und lässt ihn auch in Baugebieten zu, in denen ein normaler Landwirtschaftsbetrieb nicht zugelassen ist. Bei dem typischen Gartenbaubetrieb handelt es sich um eine Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, die zu keinen nennenswerten Konflikten mit der benachbarten (Wohn-)nutzung führt. 78 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1996 – 4 NB 23.96 -, in:BRS 58 Nr. 61 = BauR 1996, 816 ff. 79 Ein Gartenbaubetrieb ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anbau von Obst und Gemüse sowie die Züchtung von Kulturpflanzen – auch Blumen – betrieben werden, wobei eine unmittelbare Bodennutzung im Sinne eines Anbaus in Bodenbeeten nicht erforderlich ist. Auch der Anbau und die Züchtung von Pflanzen in Töpfen und sonstigen Behältnissen ist Gartenbau. 80 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. November 2005 – 1 LA 76/05 -, zitiert nach Juris. 81 Um einen solchen Betrieb, der Gartenbau im Sinne des Anbaus und der Züchtung von Pflanzen betreibt, handelt es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen aber ganz offensichtlich nicht. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 163 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, können ihnen auch keine Verfahrenskosten und Kosten anderer Beteiligter auferlegt werden. 83 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.