Gerichtsbescheid
11 K 3888/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:1111.11K3888.09.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenbescheid des Beklagten vom 03.12.200 Klage wird aufgehoben, soweit darin Kosten von mehr als 33,00 EUR festgesetzt sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 3/5, der Kläger zu 2/5. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Das Fahrzeug war bei der B. Versicherung (B. ) versichert. Am 23.11.2009 zeigte die B. dem Beklagten an, dass seit dem 23.11.2009 kein Versicherungsschutz mehr für das Fahrzeug des Klägers bestehe. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortige Vollziehung durch Ordnungsverfügung vom 23.11.2009, zugestellt am 26.11.2009, auf, innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung eine gültige Versicherungsbestätigung oder Kraftfahrzeugschein und -brief sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte der Beklagte die zwangsweise Außerbetriebsetzung des klägerischen Fahrzeugs an. Gleichzeitig unterrichtete der Beklagte den Kläger, dass er für diese Verfügung durch gesonderten Bescheid eine Gebühr in Höhe von 33,00 EUR erheben werde, deren Rechtsgrundlage die Regelungen in § 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und die Nr. 254 des Gebührentarifs seien. 3 Nachdem eine Reaktion des Klägers auf diese Ordnungsverfügung nicht erfolgte, leitete der Beklagte den Vorgang unter dem 01.12.2009 an den Bezirksdienst der Polizei in C. weiter mit der Bitte, die Kennzeichenschilder des klägerischen Fahrzeugs zu entstempeln und den Fahrzeugschein einzuziehen. Diese reichte das Vollzugsersuchen ohne weitere Veranlassung zurück, nachdem der Kläger zwischenzeitlich eine Versicherungsbestätigung vorgelegt und der Beklagte dem Bezirksdienst am 03.12.2009 entsprechende Mitteilung gemacht hatte. 4 Mit Bescheid vom 03.12.2009 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen der von ihm veranlassten Verwaltungsmaßnahmen Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 80,00 EUR fest. Diese schlüsselte der Beklagte wie folgt auf: 5 1. Untersagung des Fahrzeugbetriebs wegen fehlendem Versicherungsschutz Geb.Nr. 254 29,55 EUR; 6 2. Auslagen (§ 2 Abs. 1 GebOSt) 3,45 EUR; 7 3. Ermittlungsgebühren der Polizei gemäß Geb.Nr 254 47,00 EUR. 8 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 30.12.2009 bei Gericht eingegangen ist. Er trägt zur Begründung vor: Der Kostenbescheid vom 03.12.2009 sei rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Verwaltungshandeln des Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Sein Fahrzeug sei durchgehend bei der B. versichert gewesen. 9 Der Kläger beantragt - sinngemäß -, 10 den Bescheid des Beklagten vom 03.12.2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor: Die festgesetzten Gebühren seien in voller Höhe gerechtfertigt. Dies gelte auch hinsichtlich des Anteils in Höhe von 47,00 EUR, der auf die Tätigkeit der Polizei entfalle. Einer förmlichen Festsetzung des in der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 angedrohten Zwangsmittels habe es mit Blick auf die Regelung in § 64 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bedurft. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind. 17 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 03.12.2009 ist lediglich insoweit rechtmäßig, als darin Gebühren in Höhe eines Betrages von 29,55 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt sind. Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Gebührenanteils in Höhe von 47,00 EUR ist der angefochtene Kostenbescheid hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Was die vom Beklagten festgesetzten Gebühren anbetrifft, so findet der Kostenbescheid vom 20.05.2009 seine Rechtsgrundlage in § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - sowie der Gebühren-Nummer 254 des hierzu ergangenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt -. Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen Gebühren und Auslagen erhoben, wobei das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt ist, diese Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 StVG). Der auf der entsprechenden Gebührenordnung fußende Gebührentarif (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt) sieht unter Gebühren-Nr. 254 vor, dass für "sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eine Gebühr erhoben wird, die von 14,30 EUR bis 286,00 EUR reicht. Bei den vom Beklagten unter dem 23.11.2009 erlassenen Ordnungsverfügung handelt es sich um eine Anordnung im Sinne dieser Nummer 254 des Gebührentarifs. Diese Ordnungsverfügung erfolgte nach Maßgabe der Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -. Hiernach hat die Zulassungsstelle, sobald sie durch eine Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Mit Rücksicht auf die am 23.11.2009 beim Beklagten eingegangene Anzeige der B. über eine Beendigung des Versicherungsschutzes zum nämlichen Tag hatte der Beklagte im vorliegenden Fall in entsprechender Weise zu verfahren. 19 Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anzeige der B. vom 23.11.2009 der Sache nach unrichtig gewesen sei, weil er - der Kläger - tatsächlich durchgehend über Versicherungsschutz verfügt habe. Wird nämlich die Anzeige eines Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung irrtümlich oder fälschlich abgegeben und besteht entgegen der Anzeige die Haftpflichtversicherung in Wahrheit fort, so hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Anzeige nach § 25 Abs. 1 Satz 1 FZV eingeleiteten Maßnahmen der Zulassungsstelle. Denn aus dem Wortlaut der in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV getroffenen Regelung geht hervor, dass nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern lediglich darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers von diesem Umstand "erfährt". Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt damit der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten. Ein Abwarten und unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers verbietet sich deshalb. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschriften, welche die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen betreffen, sollen nach Möglichkeit sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, jeweils durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf eingezogenen Erkundigungen ihrerseits wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Daher trifft den Kraftfahrzeughalter die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis seines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Die Haftpflichtversicherung steht hierbei gewissermaßen auf Seiten des Kraftfahrzeughalters. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle ist der Haftpflichtversicherer folglich der Halterseite zuzuordnen. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers kann mithin nicht die Zulassungsstelle einstehen, die auf Grund der materiell-rechtlichen Vorgaben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist insoweit sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens seines Versicherers aufzubürden, zumal er sich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrages schadlos halten kann. 20 Vgl.hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 1217. 21 Die streitige Gebührenforderung des Beklagten unterliegt dementsprechend dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist der Höhe nach allerdings lediglich hinsichtlich eines auf die Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 entfallenden anteiligen Betrages von 29,55 EUR gerechtfertigt. Soweit der Beklagte darüber hinaus weitere 47,00 EUR für eine "Ermittlungstätigkeit" der Polizei angesetzt hat, ist die Forderung hingegen rechtswidrig. Dabei bezieht sich dieser Ansatz entgegen seiner Bezeichnung offenbar nicht auf eine polizeiliche Ermittlungstätigkeit, sondern tatsächlich auf die vom Beklagten unter dem 01.12.2009 erbetenen polizeilichen Maßnahmen zum Vollzug der vorgenannten Ordnungsverfügung. Allerdings können Maßnahmen zum Vollzug einer Ordnungsverfügung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV durchaus auch gebührenwirksam nach Maßgabe der Gebühren-Nr. 254 des Gebührentarifs sein. Denn es handelt sich dabei ebenfalls um "sonstige Anordnungen" im Sinne der betreffenden Gebührenregelung. 22 Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 -, Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 2008 Nr. 51; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.09.2008 -5 B 1644/08 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2009,92. 23 Ob dies auch dann gilt, wenn die Behörde in diesem Zusammenhang nicht mit eigenen Vollzugskräften tätig wird, sondern Vollzugshilfe durch die Polizei nach § 47 Abs. 1 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - erhält, erscheint indessen zweifelhaft. Denn bei der Bemessung einer Rahmengebühr nach Verwaltungsaufwand können die Kosten einer im Wege der Amtshilfe tätig gewordenen Behörde gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 6 GebOSt in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - keine Berücksichtigung finden. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30.11.1988 - 9 A 1129/88 -. 25 Dies bedarf im vorliegenden Fall indessen schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil sich weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass der vom Beklagten zur Vollzugshilfe eingeschaltete Bezirksdienst der Polizei in C. überhaupt in einer Weise tätig geworden ist, die über die bloße Inempfangnahme des Vollzugsersuchens und dessen unbearbeitete Rücksendung hinausgeht. Von daher ist schon vom Grundsatz her nicht nachvollziehbar, wofür die vom Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Kosten in Höhe von 47,00 EUR entstanden sein sollen. 26 Unabhängig davon dürfte der Beklagte Kosten für den Vollzug seiner Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 auch dann nicht geltend machen, wenn sie denn tatsächlich entstanden wären und bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 254 des Gebührentarifs berücksichtigt werden dürften. Denn eine dann an sich gegebene Gebührenpflicht des Klägers entfiele auf jeden Fall gemäß § 14 Abs. 2 VwKostG. Dieser Bestimmung zufolge werden Kosten, also Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG in Verbindung mit § 6 GebOSt), die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb gegeben, weil der Beklagte beim Vollzug der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 die Bestimmungen über das gestreckte Verfahren der Verwaltungsvollstreckung verletzt hat. Die Durchsetzung eines - wie hier - auf die Vornahme beziehungsweise Duldung einer Handlung gerichteten Verwaltungsaktes mit Zwangsmitteln erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - regelmäßig in einem gestuften Verfahren, welches auf der ersten Stufe gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NRW die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels vorsieht, wobei dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen ist. Kommt der der Ordnungspflichtige der ihm aufgegebenen Verpflichtung nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel in der zweiten Stufe fest (§ 64 Satz 1 VwVG NRW); das Zwangsmittel wird schließlich dieser Festsetzung gemäß angewandt (§ 65 Abs. 1 VwVG NRW). 27 Im vorliegenden Fall erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 ein Zwangsmittel hinreichend bestimmt (§ 63 Abs. 3 VwVG NRW) angedroht hat. Jedenfalls aber fehlt es an einer Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels. Dieser Mangel ist - mit der Folge der Rechtswidrigkeit aller weiteren Vollstreckungshandlungen - auch erheblich, weil es sich bei der Zwangsmittelfestsetzung um einen gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen und für das Vollstreckungsverfahren folglich unentbehrlichen Verfahrensschritt handelt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 4 B 100/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, S. 381, 382, zu dem mit § 64 VwVG NRW inhaltsgleichen § 14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). 29 Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte die förmlichen Festsetzung des anzuwenden Zwangsmittels im vorliegenden Fall auch nicht mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 64 Satz 2 VwVG NRW unterbleiben. Hiernach entfällt die Festsetzung bei dem sofortigen Vollzug des Zwangsmittels nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Die dort geregelten Voraussetzungen waren hier indessen nicht gegeben. 30 Der genannten Bestimmung zufolge darf die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anwenden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Vollzugsbehörde auch vom gestreckten Vollstreckungsverfahren zum sofortigen Vollzug übergehen, wenn sie das angedrohte Zwangsmittel nicht mehr - schriftlich oder mündlich - festsetzen kann. 31 Vgl. hierzu: Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2006, RdNr. 4 zu § 14 VwVG. 32 Erforderlich ist in diesem Fall, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Verfügung beziehungsweise nach der Androhung der Zwangsmittel besondere Umstände eingetreten sind, die nunmehr die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr begründen. 33 Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 18. März 1993 - 1 A 10570/93 -, NVwZ 1994, 715 mit weiteren Nachweisen. 34 Eine Gefahr ist in diesem Sinne "gegenwärtig", wenn die Realisierung des Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, so dass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004 - 7 A 4492/99 -, zitiert nach JURIS mit weitern Nachweisen. 36 Derartige Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein - zügiges - Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Kläger war im vorliegenden Fall von Anfang an geboten, um den Betrieb eines unversicherten Fahrzeugs im Straßenverkehr und in diesem Zusammenhang drohende Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Angesichts dieser Gefahrenlage musste der Beklagte unverzüglich mit dem Ziel der Außerbetriebsetzung des klägerischen Fahrzeugs tätig werden (§ 25 Abs. 4 Satz 1 FZV). Diese bereits anfänglich bestehende Gefahrenlage verschärfte sich indessen im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens nach dem Erlass der Erlass der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 bis zur Beendigung des Stilllegungsverfahrens nicht weiter in einer Weise, dass von dem unversicherten Fahrzeug des Klägers nunmehr eine gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen wäre, die einen sofortigen Vollzug im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW geboten hätte. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Klägers dem Beklagten am 23.11.2009 angezeigt hatte, dass das Versicherungsverhältnis beendet war, begann gemäß § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vielmehr eine einmonatige Nachhaftungsfrist zu laufen, während der die Versicherung für alle Schadensfälle im Rahmen ihrer Deckungszusage haftete. Insofern blieb die Gefährdungssituation in dem gesamten hier fraglichen Zeitraum unverändert. Die Notwendigkeit, auf die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels aus Zeitgründen zu verzichten, ergab sich von daher nicht. Vielmehr hatte der Beklagte, nachdem die in der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 gesetzte Frist am 01.12.2009 ergebnislos abgelaufen war, noch hinreichend Zeit, das angedrohte Zwangsmittel förmlich festzusetzen - verbunden gegebenenfalls mit einer weiteren Fristsetzung - und erst dann zur Zwangsanwendung zu schreiten. 37 Hinsichtlich eines auf polizeiliche Tätigkeiten entfallenden anteiligen Gebührenbetrages in Höhe von 47,00 EUR ist der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten nach alledem rechtswidrig. 38 Was endlich die in dem betreffenden Bescheid festgesetzten Auslagen in Höhe von 3,45 EUR anbetrifft - es handelt sich hierbei offensichtlich um Portokosten -, so findet diese Festsetzung ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.