Urteil
4 K 2590/08.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:1116.4K2590.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in C1. /Kreis X. geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger palästinensischer Herkunft. Im Jahre 1975 verließ er mit seiner Mutter und drei Geschwistern die Bundesrepublik Deutschland. Er lebte bis Oktober 1987 in U. im sog. Westjordanland. Nach seiner Rückkehr nach C1. besuchte der Kläger die Hauptschule, die er ohne Abschluss verließ. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht; er führte Hilfsarbeiten durch, zeitweise auch im Autohandel seines Bruders E. . Der Kläger heiratete am 10. Oktober 1996 in B. /Jordanien eine jordanische Staatsangehörige, die er am 3. Januar 1998 nach Deutschland brachte. Die Söhne N. und N1. wurden 1998 und 2001 geboren. Inzwischen lebt der Kläger getrennt von seiner Ehefrau und den Kindern. 3 Der Landrat des Kreises X. als zuständige Ausländerbehörde erteilte dem Kläger am 22. Juli 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; der jordanische Pass des Klägers wurde verlängert. 4 Der Kläger, der zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde am 23. April 2002 zusammen mit drei weiteren Personen - einem Jordanier, einem staatenlosen Palästinenser sowie einem Algerier - festgenommen und sodann in Untersuchungshaft genommen. Anlass war der Tatvorwurf, er habe sich - neben der Mitwirkung an Passfälschungs- und Passbeschaffungsdelikten sowie Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - in der Zeit von August 2001 bis zu seiner Festnahme mit dem Jordanier und dem staatenlosen Palästinenser sowie einer damals bereits rechtskräftig abgeurteilten dritten Person als Mitglied an einer inländischen terroristischen Zelle der von Abu Mosub Al Zarqawi angeführten islamistisch-palästinensischen Al Tawhid-Bewegung beteiligt und in diesem Rahmen potentielle Ziele für terroristische Anschläge auf jüdische beziehungsweise israelische Einrichtungen in Deutschland ausgekundschaftet sowie die Beschaffung der für eine Anschlagsbegehung erforderlichen Waffen betrieben. Nach umfänglicher Beweisaufnahme verurteilte das Oberlandesgericht E1. den Kläger durch Urteil vom 26. Oktober 2005 - III-VI 13/03 - wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie mit versuchter Bestimmung einer anderen Person zum ungenehmigten Erwerb und Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen - Handgranaten - zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren; die drei weiteren Angeklagten wurden ebenfalls zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision unter anderem des Klägers durch Beschluss vom 16. Januar 2007 - III StR 251/06 - als unbegründet. Wiederholte Anträge des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung lehnte das Oberlandesgericht E1. ab. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der Kläger am 16. August 2008 aus dem Strafvollzug entlassen. Zuvor hatte das Oberlandesgericht E1. durch Beschluss vom 25. Juni 2008 - III-VI 04/08 - eine Führungsaufsicht für die Dauer von 5 Jahren angeordnet und unter anderem eine tägliche Meldepflicht sowie das Verbot der Kontaktaufnahme zu N2. ("Scheich N1. ") verfügt. Der Kläger lebt seit seiner Freilassung in C1. . 5 Durch Verfügung vom 24. Mai 2007 wies der Landrat des Kreises X. den Kläger mit unbefristeter Wirkung unter Androhung der sofortigen Vollziehung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm seine Abschiebung nach Jordanien an. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 14. November 2008 - 5 K 2067/07 -, rechtskräftig seit dem 20. Dezember 2008, ab. 6 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. April 2008 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Jordanien dort staatliche Verfolgung drohe. Der jordanische Staat arbeite bei der Terrorismusbekämpfung mit dem amerikanischen Geheimdienst zusammen. Der Kläger müsse Folter, unmenschliche Behandlung sowie rechtsstaatswidrige Haft befürchten. 7 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 5. Mai 2008 gab der Kläger im Wesentlichen zu Protokoll: Bis auf eine kurzzeitige Unterbrechung im Jahre 1981 habe er sich von 1975 bis 1987 mit seiner Mutter und drei Geschwistern im Flüchtlingslager von U. aufgehalten. Es sei der Wunsch seines in C1. zurückgebliebenen Vaters gewesen, dass er und seine Geschwister die arabische Sprache erlernten und eine arabische Schule besuchten. Da sie seinerzeit noch nicht jordanische Staatsangehörige gewesen seien, hätten sie nicht nach Jordanien gehen können. Nachdem sein Vater die jordanische Staatsangehörigkeit erlangt hatte, seien sie nach Deutschland zurückgekehrt. In Neubeckum habe er die Hauptschule besucht, ohne einen Abschluss zu erreichen. In der Folgezeit habe er im Autohandel seines Vaters und seines Bruders gearbeitet sowie Hilfsarbeiten bei deutschen Firmen durchgeführt. Im Jahre 1996 habe er in B. /Jordanien geheiratet. Seine Frau habe er im Jahre 1997 aus Jordanien abgeholt und nach Deutschland gebracht. Seitdem habe er sich nicht mehr in Jordanien aufgehalten. Er habe aber Kontakt zu seiner in B. lebenden Schwester N3. Shalabi, die dort verheiratet sei; ihr arbeitsloser Mann werde von seinem Bruder E. finanziell unterstützt. - Würde er nach Jordanien zurückkehren müssen, würde er dort verfolgt werden. Denn er gehöre einer Organisation an, die "mit der jordanischen Regierung verfeindet" sei. Es handele sich dabei um die Gruppe Abu Mosub Al Zarqawi. Die jordanische Regierung würde ihn als Feind ansehen, wie sie alle Zarqawi-Mitglieder als Feinde ansehe. Die jordanische Regierung sei über ihn informiert. In seinem Strafverfahren habe er erfahren, dass der deutsche Geheimdienst beim jordanischen Geheimdienst einen Bericht über ihn angefordert habe. In den Medien sei über den Prozess weltweit berichtet worden. Seine in B. lebende Schwester N3. habe über den Prozess aus der Zeitung erfahren. Die Presse in Jordanien habe daraus "einen noch viel größeren Rahmen gezeichnet, weil Abu Mosub ihr Staatsfeind' sei". Seine Schwester N3. habe jedoch wegen seines Strafverfahrens in Jordanien keine Probleme gehabt. Allerdings sei seiner Ehefrau bei ihrer Einreise nach Jordanien im Jahre 2002, als sie ihren erkrankten Vater habe besuchen wollen, bei ihrer Ankunft am Flughafen der jordanische Pass abgenommen worden. Sie sei schriftlich zur Vernehmung vorgeladen worden, habe dort aber nicht erscheinen müssen. Sie sei nicht einmal vernommen worden. Später sei sie mit ihrem Pass aus Jordanien ausgereist. Seine Ehefrau sei auch in den Folgejahren jeweils für 3 bis 4 Monate nach Jordanien gereist. Sie sei dabei von seinen Söhnen begleitet worden. Sie habe ihre eigene Familie und seine Schwester N3. besucht. Schwierigkeiten habe es nicht gegeben. Soweit er wisse, plane sie auch im Jahr 2008 eine Reise zu ihrer Familie nach Jordanien. Sein Vater sei im Jahre 2002 bei einem Besuch im Libanon, wo er ein Haus besitze, von den libanesischen Behörden nach ihm befragt worden. In seinem Strafverfahren habe er erfahren, dass ein Zeuge, der sich in Jordanien aufgehalten habe, vom jordanischen Geheimdienst über ihn und seine Gruppe in Deutschland befragt worden sei. Zu Scheich N1. in C1. habe er keinen Kontakt mehr. Sollte er unbehelligt nach Jordanien zurückkehren können, würde er dort im Autohandel eines Verwandten mitarbeiten. 8 Durch Bescheid vom 29. Juli 2008 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffern 1 und 2) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3) und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Jordanien zur freiwilligen Ausreise auf (Ziffer 4). Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz durch § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger weder Straftaten gegen den jordanischen Staat geplant, versucht oder durchgeführt habe noch vom jordanischen Staatsgebiet aus tätig geworden sei. Abgesehen davon sei er wegen der ihm zu Last gelegten Taten rechtskräftig verurteilt worden und habe seine Strafe verbüßt. Deshalb und angesichts einer Abschiebung aus Deutschland, die - was den jordanischen Behörden bewusst sein müsse - das Interesse Deutschlands an einer menschenrechtskonformen Behandlung des Klägers in Jordanien nach sich ziehe, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jordanische Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden bei eventuellen Vernehmungen des Klägers unmenschliche Behandlungsmethoden einsetzen würden. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG und sei rechtmäßig, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anzuerkennen sei noch über einen Aufenthaltstitel verfüge. 9 Der Kläger hat am 7. August 2008 fristgerecht Klage erhoben. Durch Beschluss vom 26. August 2008 - 4 L 560/08.A - hat die Kammer unter Ablehnung des Antrages des Klägers im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des Bundesamtsbescheides vom 29. Juli 2008 angeordnet, soweit dem Kläger seine Abschiebung nach Jordanien angedroht worden ist. Der Kläger hat daraufhin die Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. September 2008 "auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 5 AufenthG beschränkt" und im Übrigen zurückgenommen. In diesem Umfang hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und durch Beschluss vom 22. September 2008 - 4 K 3111/08.A - eingestellt. 10 Zur Begründung der fortgeführten Klage lässt der Kläger ausführen: Der Kläger müsse im Falle seiner Rückführung nach Jordanien dort mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung rechnen. Das Auswärtige Amt habe in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht E1. vom 28. November 2006 ausgeführt, dass bei Befragungen durch die jordanischen Sicherheitsdienste rechtsstaatliche Anforderungen regelmäßig nicht erfüllt würden. Terrorverdächtige könnten nach der jordanischen Praxis für längere Zeit in administrative Haft genommen werden, ohne dass diese Haft richterlich überprüft würde oder genaue gesetzliche Regelungen die Befugnisse der Sicherheitsbehörden einschränken würden. Der VN-Sonderberichterstatter über Folter und unmenschliche Behandlung habe im Anschluss an eine offizielle Reise nach Jordanien im Juni 2006 in seinen Schlussfolgerungen vor allem die allgemeine Straflosigkeit von Folter und Misshandlungen kritisiert. Er habe betont, dass die Anwendung von Folter zwar nicht der offiziellen Politik entspreche, es jedoch Indizien und Beweise gebe, die auf eine systematische Folterpraxis bei bestimmten Einheiten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste hinwiesen. Die Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch habe im September 2006 die Praxis willkürlicher Verhaftungen durch die jordanischen Sicherheitsdienste kritisiert. Im World Report 2008 - Länderkurzbericht Jordanien - habe Human Rights Watch erneut von sog. Verwaltungshaft, willkürlichen Verhaftungen und Folter berichtet. Amnesty International habe in einem Bericht vom Juli 2006 festgehalten, dass der Staatssicherheitsdienst GID, der dem jordanischen Premierminister unmittelbar unterstehe, das wichtigste Instrument zur Misshandlung politischer Gefangener und zur Erlangung von "Geständnissen" sei. Die Beamten des GID besäßen weitreichende Befugnisse und genössen nahezu vollständige Straflosigkeit, wobei sie praktisch ihre eigenen Rechtgeber seien. Der GID könne die Haftdauer von Personen, die üblicherweise in Incomunicado-Haft gehalten würden, um Monate verlängern. Trotz des Beschwerdesystems und der Inspektionen, die von den jordanischen Behörden bisher geschaffen und zugelassen worden seien, seien Folter und Misshandlungen von Häftlingen in Jordanien weiterhin existent und insbesondere beim GID fest verwurzelt. Es sei auch nicht gewährleistet, dass das Verbot der Doppelbestrafung, das in Jordanien gesetzlich verankert sei, beachtet werde. Es bestehe vielmehr die Gefahr der Doppelbestrafung mit Polit-Malus und Todesstrafe. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass der Kopf der Organisation U1. , A. , in Jordanien in Abwesenheit zweimal zum Tode verurteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, den Kläger nicht anders zu behandeln als den seinerzeit mitangeklagten E2. , der durch das Oberlandesgericht E1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei. Insoweit sei die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts E1. vom 16. Januar 2009 - 21 K 3263/07.A - verurteilt worden festzustellen, dass in der Person jenes Ausländers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Jordanien vorliege. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen jenes Urteil des Verwaltungsgerichts E1. durch Beschluss vom 9. März 2009 - 15 A 514/09.A - abgelehnt. Durch die Einholung einer Auskunft eines Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in B. im August 2009 sei ein Nachfluchtgrund entstanden, da die jordanische Regierung nunmehr mit Sicherheit über die Umstände des Verfahrens des Klägers Kenntnis habe. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2008 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, 13 hilfsweise, 14 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat Jordanien festzustellen. 15 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich - 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 oder Abs. 5 AufenthG seien auch mit Blick auf das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts E1. vom 16. Januar 2009 nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass sie die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts E1. im Fall E2. nicht geteilt habe, damit aber nicht habe durchdringen können, lägen zwei Referenzfälle mit Bezug zu B1. U1. vor, die belegten, dass nach Jordanien abgeschobene Personen nach ihrer Rückkehr dort weder gefoltert noch misshandelt werden, sofern sie in Deutschland wegen ihrer Zugehörigkeit zu B1. U1. verurteilt worden seien. Der jordanische Staatsangehörige B1. -L. sei Mitglied einer in München ansässigen selbstständigen B1. U1. -Zelle gewesen, die unabhängig von der Gruppierung des E2. agiert habe. Er habe zu E2. persönlichen Kontakt unterhalten und konspirative Telefongespräche mit ihm geführt, weil E2. Verbindungsmann von B1. A. in Deutschland und als solcher Ansprechpartner für in Deutschland lebende Anhänger der B1. U1. gewesen sei. B1. -L. sei auch an Sammlungen von Spendengeldern im Raum München für die B1. U1. beteiligt gewesen und habe diese Gelder an E2. zur Weiterleitung an B1. A. übergeben. Nach seiner Verurteilung sei B1. -L. am 21. August 2004 nach Jordanien abgeschoben worden. Nach einer Auskunft der Deutschen Botschaft in B. vom 28. Oktober 2004 sei B1. -L. zwar noch auf dem Flughafen B. festgenommen und vernommen worden; nach Beendigung seiner Vernehmung sei er aber auf staatsanwaltschaftliche Anordnung entlassen worden. Er halte sich bei seiner Familie auf und sei über seinen Rechtsanwalt erreichbar. Das bayerische Landeskriminalamt habe der Regierung von Oberbayern kurze Zeit später ergänzend mitgeteilt, dass Herr B1. -L. bereits während seiner Inhaftierung von der Familie und vom Roten Kreuz besucht worden sei. Der Verbindungsmann des Bundeskriminalamtes in B. habe ferner mitgeteilt, dass die Hilfsorganisationen jederzeit Zutritt zu den Gefängnissen hätten, in denen die jordanische Anti-Terrorismus-Sicherheitsbehörde Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene verwahre. Damit wollten die jordanischen Behörden Gerüchten vorbeugen beziehungsweise begegnen, dass in ihren Haftanstalten gefoltert werde. Anhaltspunkte dafür, dass B1. -L. als Anhänger und Mitglied der Terrororganisation B1. U1. von den jordanischen Behörden gefoltert oder misshandelt worden sei, lägen nicht vor. Das Auswärtige Amt habe dem erkennenden Gericht unter dem 4. Januar 2010 mitgeteilt, dass Herr B1. -L. wegen seiner Mitgliedschaft bei B1. U1. nicht wieder vorgeladen worden sei. - Der jordanische Staatsangehörige N1. alias habe Verbindungen zu führenden Personen der B1. R. und der B1. U1. unterhalten und sich im August/September 2000 im Ausbildungslager dieser Organisationen in Afghanistan aufgehalten. Nach seiner Rückkehr sei er Mitglied der B1. U1. -Zelle in München gewesen; er habe mit E2. in Verbindung gestanden und an diesen für die B1. U1. gesammelte Spendengelder weitergeleitet. Nach seiner Verurteilung sei Herr B2. am 26. Februar 2005 in sein Heimatland Jordanien abgeschoben worden. Auch insoweit lägen ihr - der Beklagten - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer nach seiner Ankunft in Jordanien misshandelt worden sei. Die Einschätzung, dass in Deutschland verurteilten Personen, die mit terroristischen Organisationen wie der B1. U1. in Verbindung stünden, bei einer Rückkehr nach Jordanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abschiebungsrelevante Gefahren drohten, werde durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 13. August 2009 bestätigt. Darin stelle das Auswärtige Amt fest, dass das jordanische Strafrecht auch bei Mitgliedern von Terrororganisationen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung kenne und dass dieser Grundsatz in der Praxis beachtet werde. Daraus folge, dass gegen den Kläger wegen seiner in Deutschland begangenen Straftat bei seiner Rückkehr nach Jordanien dort kein Ermittlungs- oder Strafverfahren, das zu einer Bestrafung führen würde, eingeleitet werden würde, weil der Kläger keine Straftat gegen den jordanischen Staat geplant, versucht oder durchgeführt habe, nicht vom jordanischen Staatsgebiet aus tätig geworden und auch kein jordanischer Staatsangehöriger zu Schaden gekommen sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, aus welchem Grunde bei einer möglichen Befragung des Klägers seitens jordanischer Behörden Folter oder Misshandlungen zur Klärung seiner Aktivitäten für B1. U1. zum Einsatz kommen sollten, da diese Sachverhalte aufgrund des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht E1. , das weltweite Beachtung gefunden habe, bereits hinlänglich geklärt seien. Abgesehen davon könne Jordanien als Signatarstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) vom 10. Dezember 1984 ein erhebliches politisches Interesse daran unterstellt werden, derartige negative Publizität, insbesondere im westlichen Ausland, zu vermeiden und vielmehr die Einhaltung fundamentaler Rechtsgrundsätze nach außen zu dokumentieren. 18 Das Gericht hat zu der Frage, ob nach jordanischem Strafrecht ein Doppelbestrafungsverbot besteht und wie dieses Verbot gegebenenfalls in der Praxis angewendet wird, Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht eingeholt. Auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 13. August 2009 sowie vom 4. Januar 2010 und auf die Auskünfte des Max-Planck-Instituts vom 26. November 2009 sowie vom 25. Januar 2010 wird insoweit Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte - 4 L 560/08.A - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 22 Das vom Kläger schriftsätzlich formulierte, im Tatbestand festgehaltene Klagebegehren ist unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 23 vgl. Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rdnr. 13 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198, 24 sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt wird. Es würde dem Regelungszweck des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83/EG (ABl.EG Nr. L 304, Seite 12; ber. ABl.EG vom 5. August 2005, Nr. L 204, Seite 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie) zuwiderlaufen, wenn im Rahmen der vom Bundesamt nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland zu treffenden Feststellungen die in Umsetzung von Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG normierten Abschiebungsverbote zusammen mit den rein nationalen Abschiebungsverboten als einheitlicher, nicht weiter teilbarer Streitgegenstand behandelt würden, da das Bundesamt dann das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie offenlassen und sich auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots beschränken könnte. Die danach vom Schutzsuchenden typischerweise vorrangig begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach Art. 15 der Richtlinie erstreckt sich auf das in § 60 Abs. 2 AufenthG normierte Abschiebungsverbot. Es knüpft an Umstände an, die nach Art. 15 der Richtlinie als ernsthafter Schaden gelten, und sind damit inhaltlich dem Regelungsbereich des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie zuzuordnen. Im Einklang damit hat der deutsche Gesetzgeber auch nur für dieses Abschiebungsverbot in § 60 Abs. 11 AufenthG die unmittelbare Geltung einzelner Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie angeordnet. Der subsidiäre Schutz nach der Richtlinie bezieht sich zudem nur auf Gefahren, die dem Schutzsuchenden in seinem Herkunftsland drohen (Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie). Als Herkunftsland bezeichnet die Richtlinie unter anderem das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit, im Falle des Klägers also Jordanien. 25 Das derart ausgelegte Klagebegehren ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG noch auf das hilfsweise geltend gemachte, auf nationalem Recht beruhende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Jordanien ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz (BGBl. I 2007, 1970) ergänzten Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten -EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - a.a.O., Rdnr. 15. 28 Da für die Beurteilung des Begehrens des Klägers gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts abzustellen ist, ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG Art. 19 Abs. 2 der Grundrechts-Charta (ABl.EG 2010, Nr. C 83, Seite 839) als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts (Art. 6 Abs. 1 EUV) zu berücksichtigen. 29 Vgl. dazu wiederum: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - a.a.O., Rdnr. 17. 30 Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Vorschrift gilt nach Art. 59 Abs. 1 der Grundrechts-Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 der Grundrechts-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen wird durch diese Bestimmung die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen. 31 Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - a.a.O., Rdnr. 17. 32 Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG setzt das Vorliegen einer "konkreten Gefahr" voraus. Daraus folgt, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation gegeben sein muss. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2008 - 10 B 28/08 -, Buchholz 402.242, § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 33. 34 Der dieser Prognose zugrunde zu legende Maßstab ist derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - a.a.O., Rdnr. 22. 36 Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, ZAR 2008, 192, und Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46 (ständige Rechtsprechung). 38 Der im Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe..." des Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der in ständiger Rechtsprechung fordert, dass stichhaltige Gründe glaubhaft gemacht werden, die das Bestehen eines tatsächlichen Risikos einer verletzenden Behandlung glaubhaft erscheinen lassen. 39 Vgl. nur: EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 Saadi -, NVwZ 2008, 1330. 40 Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u. a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht den Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Nachweiserleichterung, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - a.a.O., Rdnr. 22, 42 kann der Kläger nicht in Anspruch nehmen. Er ist im Bundesgebiet geboren und hat sich in den Jahren 1996 sowie 1997/1998 in Jordanien aufgehalten, um dort zu heiraten und um später seine Ehefrau abzuholen, um sie nach Deutschland zu bringen. In beiden Fällen hat er sein Herkunftsland (vgl. Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie) freiwillig und ohne ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie verlassen, um an seinen Geburtsort in der Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. 43 Der Schutz vor Abschiebung im Falle des § 60 Abs. 2 AufenthG wird durch § 60 Abs. 8 AufenthG nicht eingeschränkt. Der EGMR sieht das aus Art. 3 EMRK abgeleitete Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung als nicht einschränkbar an. Der Schutz vor Abschiebung bestehe daher auch dann, wenn eine erhebliche Gefahr weiterer schwerster Straftaten oder Gefahren für die innere Sicherheit als Folge terroristischer Straftaten anzunehmen sei. 44 Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, (Fall Saadi), a.a.O. 45 Von diesen Grundsätzen und Maßstäben ausgehend besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Jordanien dort der konkreten Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt wäre. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung der ihr zugänglichen Erkenntnisquellen. 46 Zur abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien gibt es anders als zu einer Vielzahl von Staaten keinen Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Zur allgemeinen Situation liegen aus jüngerer Zeit zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes an Verwaltungsgerichte vor: In seiner Auskunft vom 28. November 2006 an das Verwaltungsgericht E1. hat das Auswärtige Amt ausgeführt, dass bei Befragungen durch die jordanischen Sicherheitskräfte rechtsstaatliche Anforderungen regelmäßig nicht erfüllt würden. Die Verdächtigten erhielten im Ermittlungsverfahren in der Regel keinen Rechtsbeistand. Terrorverdächtigte könnten nach der jordanischen Praxis für längere Zeit in administrative Haft genommen werden, ohne dass diese Haft richterlich überprüft würde oder genaue gesetzliche Regelungen die Befugnisse der Sicherheitsbehörden einschränkten. In der Auskunft vom 27. Februar 2008 an das Verwaltungsgericht München ist ergänzend ausgeführt, dass das Nationale Zentrum für Menschenrechte (NCHR), das regelmäßig über die Haftbedingungen in Jordanien Bericht erstatte, seit Oktober 2006 die Gefängnisse unangekündigt besuchen könne. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) suche regelmäßig die jordanischen Gefängnisse auf, benötige hierzu aber eine Genehmigung. Im Dezember 2007 habe das NCHR seinen 5. Bericht zur Lage in den jordanischen Gefängnissen veröffentlicht. Das Zentrum bemängele insbesondere eine allgemeine Überbelegung der Haftanstalten, was unter anderem mit überlangen Verfahrensdauern und der häufigen Verhängung von Untersuchungshaft zusammenhänge. Die allgemeinen Haftbedingungen (Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten) müssten deutlich verbessert werden, ebenso wie die Ausbildung des Gefängnispersonals. 47 Die Vereinten Nationen (VN) überprüfen die Menschenrechtssituation aller UN-Mitgliedsstaaten alle vier Jahre im Rahmen des Universal Periodic Review (UPR), einem gesteuerten Prozess unter der Schirmherrschaft des Rates für Menschenrechte. Der VN-Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe hat in der Zeit vom 25. bis zum 29. Juni 2006 einen Besuch in Jordanien unternommen. In seinem Bericht an den Menschenrechtsrat vom 5. Januar 2007 hat der Sonderberichterstatter im Wesentlichen zusammenfassend wie folgt ausgeführt: 48 "Der Sonderberichterstatter hat Kenntnis von zahlreichen übereinstimmenden und glaubwürdigen Folter- und Misshandlungsanschuldigungen. Insbesondere wurde erklärt, der Staatssicherheitsdienst (General Intelligence Directorate - GID) wende die Folter an, um Geständnisse zu erpressen und Informationen für die Terrorismusbekämpfung und Ziele der Inneren Sicherheit zu erhalten. Auch die Kriminalpolizei (Criminal Investigations Department) wende die Folter an, um bei routinemäßigen Ermittlungen Geständnisse zu erpressen. Nachdem diese beiden Institutionen am häufigsten als die berüchtigtsten Folterzentren in Jordanien genannt wurden, was auch durch die gesammelten Beweise, die Weigerung der Behörden, diese Anschuldigungen in privaten Gesprächen mit Häftlingen des GID verifizieren zu lassen und die vorsätzlichen Versuche der Behörden, die Arbeit des Sonderberichterstatters zu behindern, untermauert wird, bestätigt der Sonderberichterstatter, dass Folterungen bei GID und CID Routine sind. 49 ... 50 Der Sonderberichterstatter kommt zu dem Schluss, dass die Folter in Jordanien wegen des fehlenden Problembewusstseins und der institutionalisierten Straflosigkeit weiter angewandt wird. Die Leiter der Sicherheitskräfte und aller von ihm besuchten Haftanstalten leugneten, Kenntnis von Folterungen zu haben, obwohl sie mit fundierten Anschuldigungen konfrontiert worden waren. Darüber hinaus sind die Gesetze und Sicherheitsmechanismen des jordanischen Rechts zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung bedeutungslos, da die Sicherheitsdienste effektiv vor einer unabhängigen Strafverfolgung und Gerichtsuntersuchung geschützt werden, indem Misshandlungsfälle durch Mitarbeiter dieser Dienste vor besondere Polizeigerichte, Geheimgerichte und Militärgerichte gebracht werden, denen es an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mangelt. Die Tatsache, dass noch kein Beamter wegen Folter unter Artikel 208 des Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt wurde, unterstreicht diese Schlussfolgerung. Daher gibt der Sonderberichterstatter der jordanischen Regierung die Empfehlung, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Zusage zu erfüllen, Folterungen und andere Misshandlungen zu verhindern und abzustellen. Angesichts des klaren Bekenntnisses der jordanischen Regierung zum Schutz der Menschenrechte ist sich der Sonderberichterstatter gewiss, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden, um seine Empfehlungen umzusetzen." 51 In seinem Bericht vom 18. Februar 2008 an die Generalversammlung der VN stellte der Sonderberichterstatter "mit Befriedigung verschiedene positive Entwicklungen" in Jordanien fest. Er sei allerdings über die ihm gemeldete weitere Anwendung der Folter, insbesondere beim Staatssicherheitsdienst GID besorgt, ebenso wie über die fortgesetzte Straflosigkeit, die durch die andauernde Existenz des besonderen Gerichtssystems belegt werde. Der Direktor der Menschenrechtsabteilung beim jordanischen Außenministerium, Herr C2. , erklärte ausweislich des Berichts über die Sitzung der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsausschusses der VN am 11. Februar 2009 in Genf, dass es schwierig sei, Empfehlungen des Sonderbericht-erstatters für Folter zu folgen, weil diese auf undokumentierten und ungenauen Informationen beruhten. Diese Fälle seien nach international anerkannter Vorgehensweise überprüft worden. Die Regierung habe Schritte unternommen, um Fälle im Zusammenhang mit Folter anzusprechen und die Rechte jener zu schützen, die sich in Haftanstalten befänden. Ferner gebe es verschiedene Organe, die Untersuchungen in den verschiedenen Haftanstalten durchführten, so ein unabhängiges Ombudsmann-Büro, das in Beschwerdefällen transparent und schnell ermittle (vgl. http://www.upr-info.org). 52 Nach der "redigierten Vorabfassung" des Berichts des Ausschusses gegen Folter, den der Ausschuss in seiner 44. Tagung in Genf von April bis Mai 2010 abgefasst hat, wird eine Anzahl von Maßnahmen begrüßt, die in Jordanien durchgeführt worden sind. Der Ausschuss moniert das Fehlen von umfassenden Daten über Beschwerden, Untersuchungen, Strafverfolgung und Verurteilung von Fällen von Folter und Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden und zeigt sich besorgt über die zahlreichen konsequent und glaubwürdig vorgebrachten Vorwürfe, die die Anwendung von Folter und Misshandlung von Gefangenen in Haftanstalten einschließlich derjenigen Einrichtungen betreffen, die unter der Kontrolle des GID und der Kriminalpolizei stehen. Der Ausschuss zeigt sich ferner besorgt, dass den entsprechenden Behauptungen nur selten nachgegangen werde und dass Disziplinarverfahren offensichtlich nicht durchgeführt würden. Jordanien wird aufgefordert, umgehend wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Garantien für Häftlinge ab Beginn ihrer Inhaftierung einzuleiten. Die administrative Haft werde weiterhin angewendet. Zwar habe die jordanische Regierung Verwaltungsrichter damit beauftragt, die Praxis der Verwaltungshaft zu beenden; eine große Anzahl von Personen sei inzwischen freigelassen worden. Es seien unverzüglich Schritte einzuleiten, damit die Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht und anderen Gerichten der besonderen Gerichtsbarkeit rechtsstaatlichen Anforderungen genügten. Der Ausschuss äußert ferner seine Besorgnis dazu, dass die im Antiterrorgesetz aus dem Jahr 2006 verwendeten Definitionen terroristischer Aktivitäten zu vage und zu weit gefasst sein könnten (vgl. http: // upr-info.org). 53 Human Rights Watch berichtet in dem World Report 2008 - Länderkurzbericht Jordanien - von willkürlichen Verhaftungen, sog. Verwaltungshaft und Folter. Amnesty International stellt in einem Bericht vom Juli 2006 dar, dass der Staatssicherheitsdienst GID, der dem jordanischen Premierminister direkt unterstehe, das wichtigste Instrument zur Misshandlung politischer Gefangener und zur Erlangung von "Geständnissen" sei. Die Beamten des GID besäßen weitreichende Befugnisse und genössen nahezu vollständige Straflosigkeit, wobei sie ihre eigenen Rechtgeber seien. Der GID könne die Haftdauer von Personen, die üblicherweise in Incommunicado-Haft gehalten würden, um Wochen oder Monate verlängern. Der Sicherheitsdienst besitze nahezu unbegrenzte Macht über die Häftlinge, die de facto wehrlos seien. Trotz des Beschwerdesystems und der Inspektionen, die von den jordanischen Behörden bisher geschaffen und zugelassen worden seien, seien Folter und Misshandlungen von Häftlingen in Jordanien weiterhin existent und insbesondere beim GID fest verwurzelt. Amnesty International habe Kenntnis von mehreren Fällen, bei den Personen offenbar wegen ihrer islamistischen Überzeugungen oder Verbindungen über längere Zeit ohne Verfahren festgehalten worden seien. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Beschreibung der abschiebungsschutzrelevanten Lage in Jordanien fällt im Falle des Klägers ins Gewicht, dass zum einen das jordanische Strafrecht den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung kennt und dass zum anderen dieses Verbot nach den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen auch angewendet wird. Nach den von der Kammer eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 13. August 2009 und vom 4. Januar 2010 sowie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 26. November 2009 und vom 25. Januar 2010 stellt sich die Sach- und Rechtslage für die Kammer wie folgt dar: Die jordanische Terrorismusgesetzgebung ist im Jahre 2006 umfassend geändert und ergänzt worden, indem die Art. 147 bis 149 jordStGB neu gefasst worden sind und dazu noch ein besonderes Antiterrorgesetz erlassen worden ist. Da auch in Jordanien das Rückwirkungsverbot gilt (Art. 3 jordStGB: "Es wird keine Strafe verhängt, die nicht zur Zeit der Begehung der Straftat gesetzlich vorgesehen ist"), beurteilt sich die Rechtslage nach der Gesetzesfassung vor dem Inkrafttreten des Antiterrorgesetzes und der Neufassung der Art. 147 bis 149 jordStGB. Art. 12 jordStGB sieht vor, dass ein Jordanier im Inland (Jordanien) nicht bestraft wird, wenn er im Ausland rechtskräftig abgeurteilt und wenn im Falle einer Verurteilung das Urteil vollstreckt wurde. Eine Ausnahme von dem Grundsatz ne bis in idem sieht Art. 9 jordStGB für den Fall vor, dass ein Jordanier außerhalb Jordaniens als Täter oder Mittäter ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates begeht, das staatliche Siegel nachmacht oder jordanische oder ausländische von Gesetzes wegen oder tatsächlich im Inland im Umlauf befindliche Münzen, Banknoten oder Wertpapiere fälscht. In diesen Fällen wird gemäß Art. 13 jordStGB ein (weiteres) Verfahren im Inland (Jordanien) durchgeführt; die im Ausland verbüßte Strafe wird jedoch angerechnet. Art. 147 jordStGB in der vor 2006 anzuwendenden Fassung enthielt eine weite Definition des Terrorismus, die auf die Mittel (Gewalt und Drohung mit Gewalt) und auf den Zweck der Tat (Gefährdung von Menschenleben, Zerstörung öffentlichen und privaten Eigentums und Weitere) abstellt, das Motiv der Tat aber ausdrücklich ausklammert. Art. 148 jordStGB sieht für die Verschwörung zur Begehung terroristischer Taten lebenslängliche Zwangsarbeit vor (Absatz 1), für die Begehung jeglicher terroristischer Handlung eine mindestens fünfjährige Zwangsarbeit (Absatz 2). Eine Vorschrift, die sich speziell auf die Strafbarkeit der (bloßen) Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bezieht, fehlte bis 2006. Während Art. 148 Abs. 1 und 2 jordStG in der aktuellen Fassung unverändert geblieben ist, sieht Art. 149 jordStGB in der seit 2006 geltenden Fassung die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausdrücklich vor, die mit lebenslanger Zwangsarbeit bedroht ist. Nach Art. 3 Abs. 3 Antiterrorgesetz ist die Mitgliedschaft in einer Organisation mit Strafe bedroht, die in der Absicht der Begehung terroristischer Taten im Inland oder gegen (jordanische) Staatsangehörige oder jordanische Interessen im Ausland gebildet wird. 54 Der Kläger ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts E1. vom 26. Oktober 2005 unter anderem wegen der Mitgliedschaft in einer inländischen (deutschen) Zelle der islamistisch-terroristischen Organisation B1. U1. zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er verbüßt hat. Wenngleich ein deutsches Gericht die Auslegung einer ausländischen Norm durch die nationalen Gerichte oder Gremien nicht mit absoluter Sicherheit vorhersehen kann, zumal dann, wenn wie im Falle des jordanischen Strafgesetzbuches hinsichtlich der hier einschlägigen Bestimmungen entsprechende Gesetzesmaterialien oder Rechtsprechung nicht vorliegen, 55 vgl. dazu: Max-Planck-Institut, Auskunft vom 25. Januar 2010, 56 spricht Überwiegendes dafür, dass mit der abgeurteilten Straftat des Klägers keiner der Ausnahmetatbestände vom Verbot der Doppelbestrafung erfüllt ist. Soweit es um ein Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates geht, sind damit die Straftaten der Art. 107 bis 153 jordStGB gemeint, darunter diejenigen der Art. 147 bis 149. Wie dargelegt ist, ist nach diesen Normen in der zum Tatbegehungszeitpunkt gültigen Fassung die bloße Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht strafbar. Die Passfälschungsdelikte, derentwegen der Kläger durch das Oberlandesgericht E1. verurteilt worden ist, erfüllen offensichtlich nicht den weiteren Ausnahmetatbestand der Nachmachung eines staatlichen Siegels. Denn jordanische Pässe waren ausweislich der Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts nicht betroffen. Sollte Art. 3 Abs. 3 Antiterrorgesetz unter Außerachtlassung des Rückwirkungsverbots anwendbar sein, müsste die inländische (deutsche) Zelle der B1. U1. in der Absicht der Begehung terroristischer Taten gegen jordanische Staatsangehörige oder jordanische Interessen im Ausland gebildet worden sein. Ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts E1. vom 26. Oktober 2005 war es das wesentliche Ziel der selbstständig agierenden Zelle der B1. U1. , der der Kläger angehörte, Sprengstoffanschläge auf jüdische beziehungsweise israelische Einrichtungen in Deutschland zu begehen. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 Antiterrorgesetz sind damit nicht erfüllt. 57 Dass Jordanien dies offenbar im Fall des Klägers ebenso sieht, wird dadurch bestätigt, dass dann, wenn bei im Ausland begangenen Straftaten die Integrität Jordaniens oder eines Staatsangehörigen gefährdet oder verletzt wurde, das Königreich in der Vergangenheit mehrfach die Möglichkeit einer Ausschreibung über Interpol genutzt hat; dergleichen ist indessen im Falle des Klägers nicht bekannt. Vielmehr liefen nach der im August 2009 eingeholten Auskunft eines Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in B. keine staatanwaltschaftlichen Untersuchungen in Jordanien gegen den Kläger noch war eine Ausschreibung zur Festnahme erfolgt (vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 13. August 2009 und vom 4. Januar 2010). 58 Der Kammer liegen keine Erkenntnisse dahin vor, dass Jordanien das Verbot der Doppelbestrafung missachtet, wenn die Ausnahmetatbestände nicht vorliegen. Der Kammer ist kein Fall eines aus dem westlichen Ausland nach Jordanien abgeschobenen Straftäters bekannt geworden, der dort wegen der im Ausland begangenen und abgeurteilten Straftat (Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung) nach Verbüßung der Strafhaft im Ausland in Jordanien erneut angeklagt und verurteilt worden ist. Ebenso wenig liegen entsprechende Erkenntnisse dazu vor, dass derartige abgeschobene Straftäter in Verwaltungshaft genommen oder vom Staats-sicherheitsdienst GID unter Anwendung körperlicher oder psychischer Misshandlungen vernommen oder "weggesperrt" worden wären. Es lässt sich (positiv) feststellen, dass in den beiden durch die Beklagte geschilderten Referenzfällen, die jordanische Staatsangehörige betrafen, die wegen ihrer Mitgliedschaft in der B1. U1. in Deutschland verurteilt worden waren, es in keinem Fall zu Maßnahmen der jordanischen Behörden gekommen ist, die die Merkmale des § 60 Abs. 2 AufenthG erfüllt hätten. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 4. Januar 2010 an das Gericht bestätigt, dass der jordanische Staatsangehörige B1. -L. zwar nach seiner Ankunft auf dem Flughafen in B. vernommen worden ist, danach jedoch umgehend freigelassen und seitdem nach Kenntnis der Deutschen Botschaft auch nicht wieder wegen seiner Mitgliedschaft bei B1. U1. vorgeladen worden ist. 59 Die Kammer geht als gesichert davon aus, dass die jordanischen Behörden über die Einzelheiten des vor dem Oberlandesgericht E1. anhängig gewesenen Strafverfahrens unter anderem gegen den Kläger informiert sind. Der Generalbundesanwalt hat im Vorfeld des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht E1. ein Rechtshilfeersuchen an Jordanien gestellt, das mit Schreiben des Generalstaatsanwalts beim Gericht für Staatssicherheit des Haschemitischen Königreichs Jordanien vom 9. Juni 2003 beantwortet worden ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geschildert, dass seine in B. lebende Schwester N3. Shalabi aus der Presse über den Prozess erfahren habe und dass in der Presse darüber breit berichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund ist es bemerkenswert, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt auch geschildert hat, dass weder seine Schwester N3. noch seine Ehefrau, die in den Jahren 2002 bis 2007 regelmäßig für jeweils mehrere Monate nach Jordanien gereist ist, durch jordanische Behörden weder vorgeladen noch zum Kläger befragt worden sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht E1. vom 28. November 2006 Familienangehörige von Terrorismusverdächtigen regelmäßig durch die Sicherheitsbehörden befragt werden, zum einen, um Informationen über den Verdächtigen zu erhalten, zum anderen, um Informationen über eine eventuelle eigene Betätigung in verbotenen Organisationen zu erlangen. Da derartige Maßnahmen gegen die unmittelbaren Familienangehörigen des Klägers in Jordanien unterblieben sind, kann daraus geschlossen werden, dass der jordanische Staat über den Umfang der Tatbeteiligung des Klägers umfassend informiert ist. Zum anderen ergibt sich daraus ein gewichtiges Indiz dafür, dass der jordanische Staat kein Interesse an der Person des Klägers hat. 60 Es liegt nahe anzunehmen, dass die relative Bekanntheit, die der Kläger durch die weltweite Beachtung des vor dem Oberlandesgericht E1. durchgeführten Strafprozesses erlangt hat, im Falle seiner Rückführung nach Jordanien eine gewisse Schutzfunktion entfaltet. Es kann als sicher davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung nach Jordanien unter intensiver Beobachtung insbesondere deutscher Stellen und von Menschenrechtsorganisationen stehen wird. Es kann weiter angenommen werden, dass Jordanien nicht zuletzt mit Blick auf das bei den Vereinten Nationen anhängige Verfahren (Universal Periodic Review) daran gelegen ist, jegliche negative Außenwirkung zu vermeiden. 61 Die Deutsche Botschaft in B. hat durch die Einholung einer Auskunft bei jordanischen Behörden dazu, ob gegen den Kläger ermittelt wird, entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten keinen Nachfluchtgrund geschaffen. Wie dargestellt ist, waren zu diesen Zeitpunkt die jordanischen Behörden bereits hinlänglich über den Kläger und seine Zugehörigkeit zur B1. U1. informiert. 62 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht geltend, sein Mandant sei nicht anders zu behandeln als der jordanische Staatsangehörige E2. , für den durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts E1. vom 16. Januar 2009 - 21 K 3263/07.A - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Jordanien festgestellt worden sei. Bei der im Rahmen der Würdigung der Tatbestandsmerkmale des § 60 Abs. 2 AufenthG gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung ist insoweit in Rechnung zu stellen, dass anders als der Kläger Herr Abu E2. eine exponierte Rolle innerhalb der B1. U1. -Zelle inne hatte. Er war der Ansprechpartner von B1. A. in Deutschland, hatte persönlichen Kontakt mit Osama Bin Laden, hat sich in Pakistan und in Ausbildungslagern in Afghanistan aufgehalten und nahm nicht zuletzt wegen seiner besonderen religiösen Kenntnisse eine Stellung in der Zelle ein, die ihm den Respekt und Gehorsam der anderen Gruppenmitglieder sicherte. Demgegenüber ist der Kläger ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts E1. vom 26. Oktober 2005 (Seite 269/270) eine einfach strukturierte Persönlichkeit, die dem Mittäter E2. intellektuell weit unterlegen ist. Er sei das Zellenmitglied mit dem geringsten Einfluss und der geringsten Autorität gewesen. Angesichts der Publizität, die das Strafverfahren vor dem Staatsschutzsenat erlangt hatte, kann angenommen werden, dass die jordanischen Behörden über diese Einschätzung der Person des Klägers informiert sind. Daraus folgt zugleich, dass die Einschätzung der Gefährdungssituation des Klägers mit dem Fall des in Großbritannien lebenden R1. nicht vergleichbar ist. R1. ist eine religiöse Führungsperson und leitete die B1. U1. Organisation in Großbritannnien. Der Court of Appeal hat entschieden, dass R1. nicht nach Jordanien abgeschoben werden darf. 63 Bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände ist auch zu berücksichtigen, dass der Kopf von B1. U1. , A. , am 7. Juni 2006 im Irak ums Leben gekommen ist. B1. A. strebte gleichermaßen den Sturz der jordanischen Monarchie wie die Vernichtung des Staates Israel an. Wegen mehrerer ihm zugeschriebener Terroranschläge in Jordanien war er in Abwesenheit mehrfach zum Tode verurteilt worden. Nachdem das ausgeprägte Interesse des jordanischen Staates, des Führers von B1. U1. habhaft zu werden, nunmehr entfallen ist, kann angenommen werden, dass aktuell kein Interesse des jordanischen Staates mehr daran besteht, den Kläger zu seinen Kontakten zu B1. A. und seinem Netzwerk zu befragen. Es kommt hinzu, dass die Nachfolger B1. A1. an der Spitze von B1. U1. beziehungsweise der Nachfolgeorganisation B1. - B1. C3. ihrerseits jeweils im Jahre 2010 getötet worden sind. Nach den Erkenntnissen des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sind die Strukturen der Bewegung um B1. U1. nach dem Einschreiten der Sicherheitsbehörden in verschiedenen europäischen Ländern weitgehend zerschlagen. 64 Vgl. http://www.im.nrw.de/sch/565.htm, abgerufen am 15. November 2010. 65 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Jordanien dort die in § 60 Abs. 2 AufenthG vorausgesetzte Behandlung oder Bestrafung erfährt, nicht gegeben ist. 66 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. II 1952, Seite 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Aus den Erwägungen zu § 60 Abs. 2 AufenthG ergibt sich, dass dem Kläger bei der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung im Zielstaat der Abschiebung keine abschiebungsschutzrelevanten Gefahren drohen. 67 Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Zielstaatsbestimmung Jordanien ist aus den zu § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG dargelegten Gründen rechtmäßig. Der Kläger besitzt auch keinen Aufenthaltstitel mehr, weil die ihm durch den Landrat des Kreises X. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die durch diese Behörde ausgesprochene Ausweisung erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. 69